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05/2025
Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage?
Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen.
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ging es um die Frage, ob bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, deren GmbH nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist, die Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung der GSVG-Versicherungsgrenze zu berücksichtigen sind.
Die betreffende Person war Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 100% beteiligt war. Da die GmbH nicht der Wirtschaftskammer angehörte, war die Geschäftsführerin nur im Falle des Überschreitens der relevanten Versicherungsgrenze als „Neue Selbständige“ nach dem GSVG pflichtversichert. In ihrem Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 484,82 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000, die aus Gewinnausschüttungen stammen, ausgewiesen. Die Geschäftsführerin war daher der Meinung, dass lediglich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in die Berechnung der Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen seien und dass keine Pflichtversicherung vorliege, da die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter der Versicherungsgrenze lagen.
Im Gegensatz dazu war der Sozialversicherungsträger und in späterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass alle Einkünfte, also auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen) miteinzubeziehen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin stehen.
Erkenntnis des VwGH
Wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Vergütung einer wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführerin) für sich allein unterhalb der relevanten Versicherungsgrenze liegen, jedoch zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (aus der Stellung als Gesellschafterin) diese Grenze überschreiten (= 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG), so geht der Sozialversicherungsträger zu Recht von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Hintergrund des Gedankens ist, dass Gesellschaftergeschäftsführer meist selbst darüber entscheiden können, inwieweit ihre Tätigkeiten durch Gewinnausschüttungen oder durch Geschäftsführungsvergütungen abgegolten werden.
Auch stellt der VwGH fest, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze bei Geschäftsführern als Neue Selbständige überschritten wird, zu berücksichtigen sind. Dies wird bejaht, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar in die Bemessungsgrundlage für die GSVG einzubeziehen sind, aber nicht in die Beurteilung, ob es überhaupt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze gekommen ist.
Offen lässt der VwGH zwar die Frage, ob auch dann eine Versicherungspflicht besteht, wenn an den Geschäftsführer nicht ein geringfügiger Geschäftsführerbezug, sondern gar kein Geschäftsführerbezug ausbezahlt wird und dafür ausschließlich Gewinnausschüttungen zugewiesen werden. In diesem Fall hält der VwGH allerdings fest, dass möglicherweise von Umgehungskonstruktionen auszugehen ist, die allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als ‑ Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden ‑ Geschäftsführerbezug) erfordern würden.
Die betreffende Person war Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 100% beteiligt war. Da die GmbH nicht der Wirtschaftskammer angehörte, war die Geschäftsführerin nur im Falle des Überschreitens der relevanten Versicherungsgrenze als „Neue Selbständige“ nach dem GSVG pflichtversichert. In ihrem Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 484,82 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000, die aus Gewinnausschüttungen stammen, ausgewiesen. Die Geschäftsführerin war daher der Meinung, dass lediglich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in die Berechnung der Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen seien und dass keine Pflichtversicherung vorliege, da die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter der Versicherungsgrenze lagen.
Im Gegensatz dazu war der Sozialversicherungsträger und in späterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass alle Einkünfte, also auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen) miteinzubeziehen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin stehen.
Erkenntnis des VwGH
Wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Vergütung einer wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführerin) für sich allein unterhalb der relevanten Versicherungsgrenze liegen, jedoch zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (aus der Stellung als Gesellschafterin) diese Grenze überschreiten (= 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG), so geht der Sozialversicherungsträger zu Recht von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Hintergrund des Gedankens ist, dass Gesellschaftergeschäftsführer meist selbst darüber entscheiden können, inwieweit ihre Tätigkeiten durch Gewinnausschüttungen oder durch Geschäftsführungsvergütungen abgegolten werden.
Auch stellt der VwGH fest, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze bei Geschäftsführern als Neue Selbständige überschritten wird, zu berücksichtigen sind. Dies wird bejaht, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar in die Bemessungsgrundlage für die GSVG einzubeziehen sind, aber nicht in die Beurteilung, ob es überhaupt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze gekommen ist.
Offen lässt der VwGH zwar die Frage, ob auch dann eine Versicherungspflicht besteht, wenn an den Geschäftsführer nicht ein geringfügiger Geschäftsführerbezug, sondern gar kein Geschäftsführerbezug ausbezahlt wird und dafür ausschließlich Gewinnausschüttungen zugewiesen werden. In diesem Fall hält der VwGH allerdings fest, dass möglicherweise von Umgehungskonstruktionen auszugehen ist, die allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als ‑ Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden ‑ Geschäftsführerbezug) erfordern würden.

05/2025
Parlament beschloss steuerliche Änderungen
National- und Bundesrat haben das Bundessanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen, um das Steueraufkommen kurzfristig zu erhöhen. Die nachstehend beispielhaft angeführten Änderungen traten größtenteils mit Anfang April 2025 in Kraft.
USt auf Photovoltaikmodule
Der USt-Nullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikanlagen kommt nicht mehr zur Anwendung. Für Verträge, die vor dem 7.3.2025 abgeschlossen wurden, gilt der Nullsteuersatz noch bis zum 1.1.2026.
Motorbezogene Versicherungssteuer von E-Autos
Seit 1.4.2025 sind Elektrofahrzeuge nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Ausgenommen sind elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) mit einer Leistung von bis zu vier Kilowatt, für nicht befreite elektrisch angetriebene Motorräder erfolgt die Berechnung der Versicherungssteuer anhand der Motorleistung in Kilowatt. Die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektro-PKW erfolgt künftig anhand der Motorleistung und des Fahrzeug-Eigengewichts. Zudem wird der Steuersatz für Plug-in-Hybrid-PKW (also mit extern aufladbarem Hybridantrieb) angepasst, wodurch es zu einer Erhöhung der Steuerbelastung kommt.
ESt-Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über € 1 Mio. wird um weitere vier Jahre bis inklusive 2029 verlängert.
Energiekrisenbeitrag für Strom und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger
Der Energiekrisenbeitrag für Strom wird bis zum 1.4.2030 verlängert. Die Erhebungszeiträume erstrecken sich jeweils von 31.3. bis 1.4. des Folgejahres. Außerdem wird der Beitragssatz von 90% auf 95% erhöht, wobei die Erlösobergrenze von € 120 je Megawattstunde auf € 90 gesenkt wird. Für nach dem 1.4.2025 in Betrieb genommene Anlagen gilt eine Erlösobergrenze von € 100 je Megawattstunde. Der Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger wird bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert.
Wettgebühr
Die Wettgebühr wird von 2% auf 5% des Wetteinsatzes erhöht. Diese Anpassung trat am 1.4.2025 in Kraft und dient der Angleichung der Abgabenbelastung im Glücksspielsektor.
Tabaksteuer
Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird auf € 175 je 1.000 Stück angehoben. Auch die Steuer für Tabak zum Erhitzen wird erhöht, um die steuerliche Behandlung an die von Zigaretten anzupassen.
Der USt-Nullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikanlagen kommt nicht mehr zur Anwendung. Für Verträge, die vor dem 7.3.2025 abgeschlossen wurden, gilt der Nullsteuersatz noch bis zum 1.1.2026.
Motorbezogene Versicherungssteuer von E-Autos
Seit 1.4.2025 sind Elektrofahrzeuge nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Ausgenommen sind elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) mit einer Leistung von bis zu vier Kilowatt, für nicht befreite elektrisch angetriebene Motorräder erfolgt die Berechnung der Versicherungssteuer anhand der Motorleistung in Kilowatt. Die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektro-PKW erfolgt künftig anhand der Motorleistung und des Fahrzeug-Eigengewichts. Zudem wird der Steuersatz für Plug-in-Hybrid-PKW (also mit extern aufladbarem Hybridantrieb) angepasst, wodurch es zu einer Erhöhung der Steuerbelastung kommt.
ESt-Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über € 1 Mio. wird um weitere vier Jahre bis inklusive 2029 verlängert.
Energiekrisenbeitrag für Strom und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger
Der Energiekrisenbeitrag für Strom wird bis zum 1.4.2030 verlängert. Die Erhebungszeiträume erstrecken sich jeweils von 31.3. bis 1.4. des Folgejahres. Außerdem wird der Beitragssatz von 90% auf 95% erhöht, wobei die Erlösobergrenze von € 120 je Megawattstunde auf € 90 gesenkt wird. Für nach dem 1.4.2025 in Betrieb genommene Anlagen gilt eine Erlösobergrenze von € 100 je Megawattstunde. Der Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger wird bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert.
Wettgebühr
Die Wettgebühr wird von 2% auf 5% des Wetteinsatzes erhöht. Diese Anpassung trat am 1.4.2025 in Kraft und dient der Angleichung der Abgabenbelastung im Glücksspielsektor.
Tabaksteuer
Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird auf € 175 je 1.000 Stück angehoben. Auch die Steuer für Tabak zum Erhitzen wird erhöht, um die steuerliche Behandlung an die von Zigaretten anzupassen.

05/2025
Ärztezentrum: Miete oder umfassendes Dienstleistungspaket?
Wer als Arzt in einem Ärztezentrum praktizieren will, hat unter Umständen die Wahl, die Räumlichkeiten auf Basis eines Mietvertrages zu nützen oder ein gesamtes Dienstleistungspaket in Anspruch zu nehmen. Die Unterscheidung hat umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Je nachdem, wie das Vertragsverhältnis ausgestaltet ist, muss das Ärztezentrum dem Arzt Umsatzsteuer in Rechnung stellen – oder eben nicht. Die Benützung eines Ärztezentrums kann einerseits im Rahmen einer reinen Vermietung von Räumlichkeiten erfolgen, die umsatzsteuerbefreit ist. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht wäre für den Vermieter (das Ärztezentrum) nur dann möglich, wenn sein Mieter ein Unternehmer ist, der den Mietgegenstand zu mehr als 95% für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Dies ist beim Arzt in der Regel aber nicht der Fall, da der Arzt grundsätzlich umsatzsteuerbefreite Umsätze tätigt.
Daher kann der Vermieter (das Ärztezentrum) bei der Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten zumeist nicht zur Umsatzsteuer optieren und damit auch keine Vorsteuer aus der Errichtung oder dem Kauf des Gebäudes abziehen. Für den Arzt bedeutet dies, dass seine Miete keine Umsatzsteuer enthält. Ob der Vermieter (das Ärztezentrum) einen allfälligen „Vorsteuerschaden“ (aufgrund des nicht möglichen Vorsteuerabzugs) an den Arzt verrechnen kann, kommt auf die vertragliche Gestaltung an.
Summe von Dienstleistungen
Andererseits kann das Ärztezentrum neben den Räumlichkeiten eine Summe von Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel Reinigung, Telefondienst mit Terminmanagement, Empfang an der Rezeption, Buchhaltung, Einkauf, Lagerverwaltung, Postadministration, Marketing, etc. Der Arzt muss sich um keine organisatorischen Belange kümmern, sondern kann sich rein auf die medizinische Behandlung seiner Patienten konzentrieren. Dem einzelnen Arzt wird dabei kein spezieller einzelner Raum zur Verfügung gestellt, über den er ausschließlich wie ein Mieter verfügen kann. Vielmehr bestehen die Leistungen des Ärztezentrums in einem Paket von Dienstleistungen.
Die damit zwangsläufig einhergehende Benützung der vorhandenen Räumlichkeiten des Ärztezentrums durch den Arzt stellt im Verhältnis zu den insgesamt erbrachten Dienstleistungen eine untergeordnete Nebenleistung dar. Dadurch tritt die Grundstücksvermietung im engeren Sinn steuerlich in den Hintergrund, weshalb auch die für die Grundstücksvermietung geltende Umsatzsteuerbefreiung keine Anwendung findet.
Im Ergebnis erbringt das Ärztezentrum dabei an den einzelnen Arzt keine umsatzsteuerbefreite Grundstücksleistung, sondern eine in Summe umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung und ist gleichzeitig zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Für den einzelnen Arzt erhöhen sich damit die Kosten für die Benützung des Ärztezentrums um die verrechnete Umsatzsteuer, die er selbst nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Hinweis
Bei der Benützung von Ärztezentren kommt es darauf an, ob es sich um eine reine Miete von definierten Räumlichkeiten, die nur der jeweilige Arzt benutzen kann, handelt oder ob ein umfassendes Dienstleistungspaket angeboten wird. Dies kann große Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Beurteilung bedeuten. Eine klare vertragliche Regelung und frühzeitige steuerliche Beratung sind daher essenziell, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Daher kann der Vermieter (das Ärztezentrum) bei der Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten zumeist nicht zur Umsatzsteuer optieren und damit auch keine Vorsteuer aus der Errichtung oder dem Kauf des Gebäudes abziehen. Für den Arzt bedeutet dies, dass seine Miete keine Umsatzsteuer enthält. Ob der Vermieter (das Ärztezentrum) einen allfälligen „Vorsteuerschaden“ (aufgrund des nicht möglichen Vorsteuerabzugs) an den Arzt verrechnen kann, kommt auf die vertragliche Gestaltung an.
Summe von Dienstleistungen
Andererseits kann das Ärztezentrum neben den Räumlichkeiten eine Summe von Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel Reinigung, Telefondienst mit Terminmanagement, Empfang an der Rezeption, Buchhaltung, Einkauf, Lagerverwaltung, Postadministration, Marketing, etc. Der Arzt muss sich um keine organisatorischen Belange kümmern, sondern kann sich rein auf die medizinische Behandlung seiner Patienten konzentrieren. Dem einzelnen Arzt wird dabei kein spezieller einzelner Raum zur Verfügung gestellt, über den er ausschließlich wie ein Mieter verfügen kann. Vielmehr bestehen die Leistungen des Ärztezentrums in einem Paket von Dienstleistungen.
Die damit zwangsläufig einhergehende Benützung der vorhandenen Räumlichkeiten des Ärztezentrums durch den Arzt stellt im Verhältnis zu den insgesamt erbrachten Dienstleistungen eine untergeordnete Nebenleistung dar. Dadurch tritt die Grundstücksvermietung im engeren Sinn steuerlich in den Hintergrund, weshalb auch die für die Grundstücksvermietung geltende Umsatzsteuerbefreiung keine Anwendung findet.
Im Ergebnis erbringt das Ärztezentrum dabei an den einzelnen Arzt keine umsatzsteuerbefreite Grundstücksleistung, sondern eine in Summe umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung und ist gleichzeitig zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Für den einzelnen Arzt erhöhen sich damit die Kosten für die Benützung des Ärztezentrums um die verrechnete Umsatzsteuer, die er selbst nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Hinweis
Bei der Benützung von Ärztezentren kommt es darauf an, ob es sich um eine reine Miete von definierten Räumlichkeiten, die nur der jeweilige Arzt benutzen kann, handelt oder ob ein umfassendes Dienstleistungspaket angeboten wird. Dies kann große Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Beurteilung bedeuten. Eine klare vertragliche Regelung und frühzeitige steuerliche Beratung sind daher essenziell, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

05/2025
Verschärfungen im Finanzstrafbereich
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die auch die Erstellung und Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen unter Strafe stellt.
Dies trifft jedoch nicht nur betrügerische Unternehmen, sondern zwingt auch redliche Unternehmen, erhaltene Rechnungen auf ihre inhaltliche und steuerliche Richtigkeit hin zu prüfen, um kein finanzstrafrechtliches Risiko einzugehen.
Laut der neuen Bestimmung des Finanzstrafgesetzes macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu € 100.000.
Belegfälschung
Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“).
Unter Verwendung wird auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an Dritte verstanden. Unter Belege sind alle Dokumente zu verstehen, die als Grundlage für die gesetzliche Buchhaltung dienen. Dazu zählen insbesondere Rechnungen, Kassenbelege, Frachtbriefe/Transportnachweise oder Lohnabrechnungen.
Vorsorgemaßnahmen
Die Regelung betrifft nicht nur böswillige (Schein)Unternehmen, die selbst aktiv solche Malversationen durchführen und etwa bewusst Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen ausstellen oder „Kick-Back-Zahlungen“ verlangen/erhalten, damit andere Unternehmen einen unzulässigen Vorsteuerabzug geltend machen können. Da die Finanzordnungswidrigkeit auch schon die (vorsätzliche) Verwendung von unrichtigen Belegen bestraft, sollten alle Unternehmer verstärkt die Richtigkeit von Unterlagen, wie Rechnungen, sowie relevante Datenbanken (Liste der Scheinunternehmer des Finanzministeriums) prüfen, um nicht ungewollt in eine problematische Situation zu geraten.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Insbesondere aus Sicht der Umsatzsteuer ist nicht nur vom Rechnungsaussteller, sondern auch vom Empfänger der Rechnung darauf zu achten, dass eine korrekte Rechnung vorliegt. Wird etwa eine Rechnung zu Unrecht mit Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl eigentlich eine Umsatzsteuerbefreiung oder das Reverse Charge System anzuwenden wäre, so darf der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus dieser falschen Rechnung nicht geltend machen. Tut er dies dennoch, verwendet er insofern einen unrichtigen Beleg und könnte sich unter bestimmten Umständen der oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeit schuldig machen.
Fazit
Durch die neue Finanzordnungswidrigkeit wird die Strafbarkeit in das bisher straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt, da nun unter Umständen bereits die Verbuchung einer falschen Rechnung in der Buchhaltung geahndet werden kann. Somit besteht für alle Unternehmen die Notwendigkeit, regelmäßige Prüfmechanismen zu etablieren, um die Korrektheit von Rechnungen und Belegen, die in das Rechenwerk Eingang finden, zu gewährleisten und somit finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren.
Laut der neuen Bestimmung des Finanzstrafgesetzes macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu € 100.000.
Belegfälschung
Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“).
Unter Verwendung wird auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an Dritte verstanden. Unter Belege sind alle Dokumente zu verstehen, die als Grundlage für die gesetzliche Buchhaltung dienen. Dazu zählen insbesondere Rechnungen, Kassenbelege, Frachtbriefe/Transportnachweise oder Lohnabrechnungen.
Vorsorgemaßnahmen
Die Regelung betrifft nicht nur böswillige (Schein)Unternehmen, die selbst aktiv solche Malversationen durchführen und etwa bewusst Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen ausstellen oder „Kick-Back-Zahlungen“ verlangen/erhalten, damit andere Unternehmen einen unzulässigen Vorsteuerabzug geltend machen können. Da die Finanzordnungswidrigkeit auch schon die (vorsätzliche) Verwendung von unrichtigen Belegen bestraft, sollten alle Unternehmer verstärkt die Richtigkeit von Unterlagen, wie Rechnungen, sowie relevante Datenbanken (Liste der Scheinunternehmer des Finanzministeriums) prüfen, um nicht ungewollt in eine problematische Situation zu geraten.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Insbesondere aus Sicht der Umsatzsteuer ist nicht nur vom Rechnungsaussteller, sondern auch vom Empfänger der Rechnung darauf zu achten, dass eine korrekte Rechnung vorliegt. Wird etwa eine Rechnung zu Unrecht mit Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl eigentlich eine Umsatzsteuerbefreiung oder das Reverse Charge System anzuwenden wäre, so darf der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus dieser falschen Rechnung nicht geltend machen. Tut er dies dennoch, verwendet er insofern einen unrichtigen Beleg und könnte sich unter bestimmten Umständen der oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeit schuldig machen.
Fazit
Durch die neue Finanzordnungswidrigkeit wird die Strafbarkeit in das bisher straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt, da nun unter Umständen bereits die Verbuchung einer falschen Rechnung in der Buchhaltung geahndet werden kann. Somit besteht für alle Unternehmen die Notwendigkeit, regelmäßige Prüfmechanismen zu etablieren, um die Korrektheit von Rechnungen und Belegen, die in das Rechenwerk Eingang finden, zu gewährleisten und somit finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren.

05/2025
Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von € 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft hat von 2012 bis 2015 jährlich einen Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier organisiert. Die Kosten für diese Veranstaltungen überschritten in den betreffenden Jahren den Freibetrag von € 365 pro Mitarbeiter. Die Gesellschaft unterzog den überschreitenden Betrag jedoch nicht dem Lohnabgabenabzug. Das Finanzamt sah in den Kosten hingegen einen geldwerten Vorteil und setzte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge fest.
Entscheidung des BFG
Nach österreichischem Steuerrecht sind pro Mitarbeiter geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von € 365 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern können im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wenn sie dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen. In solchen Fällen liegt der Vorteil nicht in einer zusätzlichen Entlohnung der Mitarbeiter, sondern in der Förderung des Betriebes als Ganzes. Demnach besteht jedoch kein überwiegend betriebliches Eigeninteresse, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich ein Anlass ist, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen.
Dementsprechend entschied das BFG, dass ein jährlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier jedenfalls der Kontaktförderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Zwar können Betriebsveranstaltungen auch als Danke an die Mitarbeiter gesehen werden, dennoch überwiegt das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Außerdem könnten aus Sorge vor der Besteuerung weniger Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sodass die geldwerten Vorteile bei den übrigen Arbeitnehmern umso höher ausfallen würden.
Fazit
Betriebsveranstaltungen können laut BFG im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn sie das Betriebsklima und die Unternehmenskultur fördern. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, da es davon ausgeht, dass nur dann kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter vorliege, wenn die Vorteilsgewährung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird.
Entscheidung des BFG
Nach österreichischem Steuerrecht sind pro Mitarbeiter geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von € 365 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern können im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wenn sie dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen. In solchen Fällen liegt der Vorteil nicht in einer zusätzlichen Entlohnung der Mitarbeiter, sondern in der Förderung des Betriebes als Ganzes. Demnach besteht jedoch kein überwiegend betriebliches Eigeninteresse, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich ein Anlass ist, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen.
Dementsprechend entschied das BFG, dass ein jährlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier jedenfalls der Kontaktförderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Zwar können Betriebsveranstaltungen auch als Danke an die Mitarbeiter gesehen werden, dennoch überwiegt das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Außerdem könnten aus Sorge vor der Besteuerung weniger Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sodass die geldwerten Vorteile bei den übrigen Arbeitnehmern umso höher ausfallen würden.
Fazit
Betriebsveranstaltungen können laut BFG im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn sie das Betriebsklima und die Unternehmenskultur fördern. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, da es davon ausgeht, dass nur dann kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter vorliege, wenn die Vorteilsgewährung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird.

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