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12/2025
Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit

Das Amtsgeheimnis wurde abgeschafft und gleichzeitig die Informationsverpflichtung eingeführt. Auf das sogenannte Steuergeheimnis hat die Gesetzesänderung wohl wenig Auswirkung.

In der Bundesabgabenordnung wurde klargestellt, dass die Regelung auch für juristische Personen gilt. Die Offenlegung oder Nutzung von Daten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z.B. Finanzstrafverfahren). Darüber hinaus ist eine Weitergabe nur möglich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder wenn sie aufgrund eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, um den Schutz von Steuergeheimnissen sicherzustellen. Die Pflicht der Finanzbehörden zur Vertraulichkeit über steuerliche Daten wird somit grundsätzlich beibehalten.

Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren

Bisher konnte im Finanzstrafverfahren die Öffentlichkeit auf Wunsch – und ohne weitere Begründung – des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt künftig, wodurch eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht erfolgt und eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzstraftätern vermieden wird. Ein Ausschluss wird aber auch künftig möglich sein, wenn Umstände erörtert werden müssen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fallen. Da im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens in der Regel solche Themen behandelt werden, wird sich in der Praxis somit wohl nichts Wesentliches ändern.

Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Grundsätzlich müssen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Interesses an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung die Entscheidungen des BFG kostenlos online publiziert werden (Findok), wobei personenbezogene Daten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis) unkenntlich zu machen sind. Eine Entscheidung darf dann nicht veröffentlicht werden, wenn etwa wichtige private oder öffentliche Interessen dagegensprechen oder Geheimhaltungsgründe bestehen. Früher konnten Entscheidungen allerdings auch dann unveröffentlicht bleiben, wenn sie „ohne besondere rechtliche Bedeutung“ waren. Diese Regelung wurde abgeschafft, da Entscheidungen des Gerichts darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt war, subjektiv und nicht überprüfbar waren.
12/2025
Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung

Wird einem Geschäftsführer die Option auf Kapitalabfindung anstelle einer zugesagten laufenden Alterspension eingeräumt, so muss er diese Option am Tag der Betriebsaufgabe ausüben, um etwaige ertragsteuerliche Begünstigungen geltend machen zu können.

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wurde am Tag der Vollendung seines 62. Lebensjahres („Erreichen des Pensionsalters“) von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen. Dabei wurde ihm anstelle einer zugesagten Alterspension die Option auf eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt. Diese Option übte er aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. In seiner Einkommensteuerklärung machte er dennoch den Hälftesteuersatz geltend.
Das Finanzamt wies die Geltendmachung des Hälftesteuersatzes ab und verteilte die Kapitalabfindung auf drei Jahre. In der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte dieses jedoch sogar die Anwendung der Dreijahresverteilung, weil die Initiative zur Ausübung des Optionsrechts vom Geschäftsführer ausging und keine Entschädigung vorliegt.

Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG, dass die Dreijahresverteilung nicht zur Anwendung kommt. Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen können aufgrund der Wertung der Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes als begünstigte Entschädigung in Betracht kommen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgeht. Im gegenständlichen Fall traf der ehemalige Geschäftsführer aus eigenen Überlegungen den Entschluss, die Kapitalabfindung zu verlangen.

Zudem stellte der VwGH fest, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Abberufung eine Betriebsaufgabe verwirklicht hat und ein sich dabei allenfalls ergebender - durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnder - Aufgabegewinn der Progressionsermäßigung (bei Erfüllung der weiteren in den relevanten Bestimmungen genannten Voraussetzungen) zu Grunde zu legen ist. Da der Geschäftsführer seine Einkünfte bis dahin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hatte, wäre aufgrund des beim Geschäftsführer vorzunehmenden Wechsels der Gewinnermittlungsart die entstandene Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe zu bilanzieren gewesen.
Der Geschäftsführer hätte die eingeräumte Option auf Kapitalabfindung mit Eintritt der betrieblich festgelegten Voraussetzung (Erreichen des 62. Lebensjahres) bilanzieren und ausüben können. Er übte die Option jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt aus, weshalb mangels Ausübung der Option im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Forderung noch gar nicht entstanden war. Hätte er das Optionsrecht an dem Stichtag ausgeübt, wäre die Forderung entstanden und Teil des Aufgabegewinns gewesen. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes wurde somit wegen der zu späten Options-Ausübung verweigert.

Fazit
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob auf die Abfindung aus der zugesagten Betriebspension die Begünstigung des Hälftesteuersatzes zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte die Anwendung der Begünstigungen nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens zum Stichtag der Betriebsaufgabe entstanden war.
12/2025
Steuertipps zum Jahresende

Der Jahreswechsel bietet der Unternehmensführung eine gute Gelegenheit, manches zu hinterfragen, neue Entscheidungen zu treffen und sich für das nächste Jahre optimal aufzustellen.

  • Das Steuerrecht sieht für Unternehmer - abhängig von Branche und erzieltem Jahresumsatz - diverse Wahlrechte zur pauschalen Gewinnermittlung vor. Daher macht es Sinn, durch eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme eines solchen Wahlrechts steuerlich rentiert. Neben einkommensteuerlichen Überlegungen sollte auch der umsatzsteuerliche Aspekt nicht außer Acht gelassen werden, wie etwa Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeiten oder unter Umständen der Wechsel von der Kleinunternehmerbefreiung in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung, etwa wenn größere Investitionen getätigt wurden, bei welchen unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich wäre.

  • Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000 (zweimalige Überschreitung, ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000 (einmalige Überschreitung, kein „Pufferjahr“) von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen.

  • Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

  • Beim Gesellschafter-Geschäftsführer können sich steuerliche Optimierungsmöglichkeiten etwa im Bereich der Ertragsteuer, der Sozialversicherung, der Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Einkünften aus einem klassischen oder freien Dienstverhältnis und auch aus Dividendeneinkünften, sowie der Umsatzsteuer ergeben.

  • Für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen) kann eine Abschreibung mit bis zu 30% vom Restbuchwert erfolgen. Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern in der Regel zu Liquiditätsvorteilen, da nach drei Jahren bereits ca. 66% steuerlich abgeschrieben sind. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist dann sinnvoll, wenn die lineare höher ist als die degressive Abschreibung. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt wurden, gilt eine beschleunigte Abschreibung.

  • Die Ertragsteuerbelastung kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden. Zum Beispiel können Aufwendungen/Zahlungen für Instandhaltungen bzw. Reparaturen von Betriebsgebäuden oder Maschinen etc. zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie noch heuer geleistet werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen aber Vorauszahlungen für bestimmte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) nur für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abziehen, darüber hinaus ist eine Verteilung erforderlich. Weiters sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen.

  • Im Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist zu beachten, dass für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen nicht gleichzeitig dieselben Wirtschaftsgüter verwendet werden dürfen. Daher empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen entsprechenden Vorteilhaftigkeitsvergleich durchzuführen, um zu ermitteln, welcher Begünstigung das Wirtschaftsgut zugeordnet werden soll.

  • Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2025 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2025 geleistet werden.
Hinweis
Ein sorgfältiger Blick auf die jeweilige steuerliche Situation zum Jahresende kann sich lohnen. Viele Maßnahmen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig vor dem 31.12.2025 gesetzt werden. Wir empfehlen daher, geplante Investitionen und Maßnahmen frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren.
12/2025
Geplante gesetzliche Neuerungen

Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) sollen die bestehenden Vorschriften an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen und europäische Vorgaben angepasst, die Verwaltung vereinfacht und Steuergerechtigkeit sowie Rechtssicherheit gestärkt werden.

Für Unternehmen wie auch für Privatpersonen lohnt es sich, frühzeitig einen Blick auf die wichtigsten geplanten Neuerungen zu werfen und mögliche Handlungsoptionen zu prüfen. Die Gesetzgebung bleibt noch abzuwarten.
  • Das steuerfreie Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten kann derzeit nicht gleichzeitig mit pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlt werden. Hier soll es ab 1.1.2026 insofern eine Verbesserung geben, als für diesen Ausschluss des steuerfreien Freiwilligenpauschales bei gleichzeitigem Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen eine monatsweise Betrachtung gelten soll. Es kann dann monatlich zwischen den beiden Varianten gewechselt werden. Die Jahreshöchstbeträge von € 1.000 (kleines Freiwilligenpauschale) bzw. € 3.000 (großes Freiwilligenpauschale) sollen dafür aliquot gekürzt werden.

  • Da eine Überförderung durch eine pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmitteln vermieden werden soll, können ab 1.1.2026 nur mehr die tatsächlichen Kosten bzw. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel, begrenzt mit den beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Grundsätzlich ist für den Fall der unentgeltlichen Übertragung eines vermieteten Wirtschaftsgutes (insbesondere eines Gebäudes) die Absetzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Wurde ein unentgeltlich übertragenes Gebäude vom Übergeber allerdings vor dem 1.4.2012 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt, können laut AbgÄG 2025 im Falle einer erneuten Vermietung dieses Gebäudes durch den Rechtsnachfolger die (in der Regel höheren) fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

  • Das Finanzamt für Großbetriebe ist unter anderem für Betriebe zuständig, deren Umsatzerlöse eine bestimmte Schwelle überschreiten. Da aufgrund der erhöhten Inflation der vergangenen Jahre die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse im Unternehmensgesetzbuch um 25% erhöht wurden, soll nun auch die Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe ab 1.1.2026 von € 10 Millionen auf € 12,5 Millionen angehoben werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängige Verfahren und Außenprüfungen.

  • Folgende Änderung ist im Grunderwerbsteuergesetz hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft geplant: Bei gleichzeitiger Verwirklichung der Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels soll künftig jene Person Schuldner der Grunderwerbsteuer sein, in deren Hand die Vereinigung der Anteile erfolgt. Liegt nur eine Anteilsvereinigung vor, soll die Gesellschaft Steuerschuldnerin bleiben.

  • Im Umsatzsteuergesetz wird die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Rechnungsberichtigung berücksichtigt: Wird in einer Rechnung an einen Endverbraucher (Privaten) die Umsatzsteuer falsch (insbesondere zu hoch) ausgewiesen, wird diese Umsatzsteuer vom Unternehmer nicht aufgrund der Rechnungslegung geschuldet. Im Gegensatz dazu soll bei Rechnungen an einen Unternehmer eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer weiterhin kraft Rechnung geschuldet werden, unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

  • Geplant ist die Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte sowie die allgemeine Anpassung der Steuersätze.
12/2025
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufteilung in steuerbefreite und steuerpflichtige Flächen

Wer eine Immobilie verkauft, die als Hauptwohnsitz diente, darf den Gewinn steuerfrei stellen, zumindest bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße. Doch was passiert, wenn das Grundstück größer ist oder unterschiedliche Widmungen aufweist?

Gewinne aus der Veräußerung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung inklusive dazugehörigem Grund und Boden sind steuerfrei, wenn die Immobilie dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat. Dafür muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist hinsichtlich des Grund und Bodens laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auf jene Fläche beschränkt, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, das sind laut der Verwaltungspraxis maximal 1.000 m2.

Sachverhalt

Eine Eigentümerin verkaufte eine Liegenschaft, die sie in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf selbst bewohnt hatte. Die Liegenschaft bestand aus zwei Grundstücken derselben Einlagezahl. Auf Grundstück 1 mit Gebäude befand sich ihr Hauptwohnsitz , Grundstück 2 bestand aus einem kleineren Teil Bauland und sonst überwiegend aus Garten bzw. Grünland. Die Eigentümerin nahm an, dass das gesamte Bauland und nur ein kleiner Teil der Grünfläche in die 1.000 m2 Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Das Finanzamt befreite zwar den auf Grundstück 1 entfallenden Gewinn gänzlich, stellte aber für die Verteilung der verbleibenden steuerfreien Fläche auf das Verhältnis von Grün- und Baulandfläche am Grundstück 2 ab.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Wenn ein Grundstück oder mehrere zusammenhängende Grundstücke teilweise als Bau- und teilweise als Grünland gewidmet sind, ist die steuerfreie Fläche nach dem Verhältnis dieser Widmungen zu ermitteln. Maßgeblich ist eine typisierte Durchschnittsbetrachtung, nicht die individuelle Nutzung, die Lage oder die Bebauung des Grundstücks. Selbst wenn ein Teil des Gartens kaum nutzbar ist oder das Bauland an das Wohnhaus grenzt, bleibt diese Verhältnismethode bestehen.
Im konkreten Fall ist von den 1.000 m2 zunächst die Fläche für das als Hauptwohnsitz dienende Einfamilienhaus abzuziehen, da dieses jedenfalls befreit ist. Die verbleibenden steuerbefreiten Quadratmeter werden proportional mit Grün- und Bauland des Grundstücks 2 befüllt. Der Rest der veräußerten Bau- und Grünfläche des Grundstücks 2 ist zu besteuern.

Fazit
Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt nur für Flächen bis zu 1.000 m2, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Besteht die Liegenschaft aus unterschiedlich gewidmeten oder unterschiedlich wertvollen Flächen, ist eine Aufteilung im Verhältnis der Widmungen vorzunehmen und bleibt der anteilig auf diese 1.000 m2 entfallende Wert steuerfrei. Der Rest unterliegt der Immobilienertragsteuer.

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