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Aktuelles und Relevantes für Sie ausgewählt.

04/2024
Mitarbeiterprämie seit 01.01.2024

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.

Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.

Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.

Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.
04/2024
Vorbereitungsphase einer gewerblichen Tätigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied über die Qualifizierung einer Geflügelmast als gewerbliche Tätigkeit.

Der Revisionswerber führte sowohl vor 2012 als auch in den Streitjahren, 2012 bis 2015, eine Geflügelmast als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2012 wurde eine neue Stallung errichtet, was die mögliche Anzahl der gehaltenen Hühner mehr als verdoppelte. Im Jahr 2016 erklärte der Revisionswerber für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begründete die Umqualifizierung der Einkünfte mit der Errichtung des neuen Stalles. Strittig war daher, ob der Revisionswerber einen Strukturwandel vollzogen hat, der eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich kann eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb fließend oder sofort vollzogen werden. Für den allmählichen Wandel bedarf es sowohl einer objektiven Überschreitung der im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegten Höchstgrenzen der Haltung von Nutztieren, als auch einen subjektiven Willen eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Für einen sofortigen Strukturwandel sind eindeutige und erhebliche Maßnahmen erforderlich.

Strukturänderung nicht beabsichtigt

Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies begründete er damit, dass dem Unternehmer erst später durch Zeitungslektüren und dem Hinweis eines Berufskollegen bewusst geworden sei, dass seine Tätigkeit nicht mehr als Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei. Das Finanzamt sowie das BFG vertrat daher die Meinung, dass eine Änderung der Struktur seines Betriebes vom Revisionswerber nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe er den neuen Stall errichtet, ohne die damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken oder diese bewirken zu wollen. Die Errichtung sei vielmehr aus reinen Praktikabilitätsgründen erfolgt. Es fehlte demnach am subjektiven Willen zum Strukturwandel.

Tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant

Auch wenn der Revisionswerber keinen Strukturwandel der Geflügelmast bewusst herbeiführen wollte, kann es objektiv trotzdem dazu gekommen sein. Daher sind die tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant. Grundsätzlich ist die Errichtung eines neuen Stalles und die damit verbundene Verdoppelung der Produktionskapazität eine Maßnahme, die dazu geeignet ist, einen sofortigen Strukturwandel zu bewirken, wenn diese Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Es ist zwar 2013 eine deutlich erhöhte Produktion erfolgt, 2014 und 2015 sind die produzierten Vieheinheiten aber wieder stark zurückgegangen. Die durch die Errichtung des Stalles neu geschaffenen Produktionskapazitäten sind damit zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben. Es liegt daher kein sofortiger Strukturwandel vor, sondern eine allmähliche wirtschaftlich notwendige Produktionssteigerung.

Das BFG vertrat daher die Meinung, dass der Revisionswerber zwar Maßnahmen gesetzt hatte, die zu einem Strukturwandel des Betriebes hätten führen können, dieser jedoch aus einer Gesamtschau der Verhältnisse weder gewollt noch objektiv bewirkt worden ist. Demnach erzielt der Revisionswerber auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der VwGH schloss sich in seinem Erkenntnis der Meinung des BFG vollumfänglich an und bestätigte dadurch seine ständige Rechtsprechung.
04/2024
Infrastrukturbeitrag als Gegenleistung für den Grundstückserwerb

Verpflichten sich Grundstückserwerber gegenüber einer Gemeinde oder Gemeindeverbänden, einen Infrastrukturbeitrag (Nutzungsentgelt) zu leisten, um Kosten für vorzunehmende Erschließung bzw. Infrastrukturherstellung abzugelten, kann dies zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage führen. Neben der finanziellen Belastung aus dem Infrastrukturbeitrag ist auch eine höhere Grunderwerbsteuer abzuführen.

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2019 zwei als Betriebsgebiet gewidmete Grundstücke (Gewerbepark). Für die Entwicklung und Erschließung des Gewerbeparks (z.B. Bau von Straßen) war ein Gemeindeverband zuständig. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, dem Gemeindeverband für die vorgenommene und noch vorzunehmende Infrastrukturherstellung einmalig einen Infrastrukturbeitrag zu bezahlen. Das Finanzamt sah den Infrastrukturbeitrag als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage bzw GrESt-Gegenleistung an und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest.

Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden

In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde brachte der Steuerpflichtige mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vor, dass Nutzungsrechte an Infrastruktureinrichtungen als Zugehör des erworbenen Grundstückes zu sehen seien, somit von der Ausnahmebestimmung GrEStG (sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) erfasst und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Steuerpflichtige einen Vorlageantrag stellte. Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte die Grunderwerbsteuer ausschließlich vom Kaufpreis fest. Die Infrastruktureinrichtungen seien Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebietes und das vom Mitbeteiligten erworbene Nutzungsrecht sei somit von der Ausnahmebestimmung erfasst. Nach darauffolgend erhobener Amtsrevision beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Rechtsfrage.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH teilte die Rechtsansicht des BFG nicht. Die durch den Gemeindeverband errichteten Straßen, deren Beleuchtungen und sonstige Infrastrukturerrichtungen sind nicht Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebiets. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ausschließlich dem Erwerber zukommende Nutzungsrecht als Teil der Betriebsanlage eines Dritten (des Gemeindeverbands) anzusehen sein soll.

Zudem stellt ein Nutzungsrecht auch keine sonstige Vorrichtung im Sinne GrEStG dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter solchen Vorrichtungen lediglich Gegenstände zu verstehen, welche - ohne Gebäude zu sein - (typischerweise) dem Betrieb eines (spezifischen) Gewerbes bzw Betriebes dienen. Daraus ergibt sich, dass - auch wenn Rechte Zugehör eines Grundstückes sein können - ausschließlich körperliche Sachen als sonstige Vorrichtungen im Sinne des GrEStG anzusehen sind. Der geleistete Infrastrukturbeitrag ist daher Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tipp: Beim Grundstückskauf ist zu berücksichtigen, dass verpflichtend zu leistende Infrastrukturbeiträge unter bestimmten Umständen zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerlast führen können. Wir empfehlen Ihnen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.
04/2024
Ist unentgeltliche Arbeitskleidung ein geldwerter Vorteil?

Wenn Arbeitskleidung „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ ohne großflächige Logos ist, ändert auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, nichts daran, dass sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über die Qualifizierung von unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, ein internationales Modeunternehmen, welches in Österreich Standorte zum Vertrieb hochwertiger Taschen betreibt, stellte seinen Dienstnehmern Dienstkleidung zur Verfügung. Davon ist insbesondere eine konkret vorgeschriebene Anzahl von Jacken, Hemden/Blusen, Hosen und Schuhe umfasst. Es gibt detaillierte Vorschriften, wie diese Kleidung zu tragen ist. Das Tragen der dienstlichen Kleidung während der Arbeitszeit ist verpflichtend. Alle Kleidungsstücke werden halbjährlich ausgewechselt und dürfen auch danach nicht privat genutzt werden.

Vielmehr wird die alte Kleidung in die Konzernzentrale zurückgeschickt. Eine Privatnutzung der Kleidung, selbst für den Arbeitsweg, ist untersagt. Weiters ist der Firmenname oder das Logo in die Kleidung nicht eingearbeitet, sondern abnehmbar als Anstecker gestaltet. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung in Form der überlassenen Arbeitskleidung an die Dienstnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis fest, wodurch zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde. Fraglich war daher, ob die von einem Modeunternehmen an seine Mitarbeiter unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt.

Kostenersparnis soll berücksichtigt werden

Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Auch Kleidung ist von dieser Bestimmung erfasst. Dies hat den Hintergrund, dass die Kostenersparnis berücksichtigt werden soll, welche dem Dienstnehmer dadurch entsteht, dass er seine Arbeitskleidung nicht selbst kaufen muss. Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung jedoch um typische Berufskleidung, etwa Uniformen, zählt deren Wert nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Bei typischer Berufskleidung handelt es sich um solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen einer privaten Lebensführung eignet. Dies ist insbesondere bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform gegeben. Ein Uniformcharakter ist wiederum gegeben, wenn dieser allgemein erkennbar ist und eine private Nutzung praktisch ausschließt. Als Beispiel für Uniformen ist die Polizeiuniform oder die Militärkleidung zu nennen. Zentral ist im gegenständlichen Fall daher die Frage, wann Arbeitskleidung Uniformcharakter aufweist. Liegt dieser vor, handelt es sich um eine typische Berufskleidung, weswegen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt und keine Lohnsteuer entrichtet werden muss.

Kein Wiedererkennungswert für Außenstehende

Das BFG vertrat im gegenständlichen Fall die Meinung, dass es sich bei der überlassenen Kleidung um gewöhnliche bürgerliche Kleidung handelt. Die schlichte schwarze Kleidung, sowie die fehlenden großflächigen Logos führten zu dieser Qualifizierung. Es besteht daher kein Wiedererkennungswert für Außenstehende ohne genaue Kenntnis der aktuellen Kollektion. Diese schlichte Kleidung ist daher auch für den privaten Gebrauch geeignet. Auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, ändert nichts an der grundsätzlichen Eignung die Kleidung privat tragen zu können. Die Überlassung der Kleidung liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese sich die Kosten für die Anschaffung von anderer Kleidung ersparen. Die Kleidung ist daher als geldwerter Vorteil und somit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen.
04/2024
Finanzstrafrechtlicher Prüfungsauftrag ist keine Verfolgungshandlung?

Wenn Ihnen die Finanzstrafbehörde einen Prüfungsauftrag aushändigt, sollten Sie rasch die Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt in Anspruch nehmen. Es bestehen für Sie besondere Pflichten, aber auch besondere Rechte, die Sie kennen sollten.

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen. Von der Behörde ist in diesem Fall ein spezieller Prüfungsauftrag vorzulegen. Eine solche finanzstrafrechtliche Prüfung stellt für den Abgabepflichtigen eine Zäsur dar, da dieser ab dann als Verdächtiger oder Beschuldigter geführt wird samt den damit verbundenen Rechten im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und (bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren) in der Strafprozessordnung.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) war fraglich, ob dieser Prüfungsauftrag ausreichend präzisiert war, um vom Vorliegen einer Verfolgungshandlung auszugehen. Dies hätte im konkreten Fall zur Folge gehabt, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt gewesen wäre, da der Prüfungsauftrag den Eintritt der Verjährung gehemmt hätte.

Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung

Im konkreten Fall handelte ein Abgabepflichtiger mit Grundstücken, versteuerte die daraus erzielten Einkünfte jedoch weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014. Die Finanzstrafbehörde ordnete daher eine Prüfung dem FinStrG an, mit folgender Begründung: „Aufgrund [des] der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat.“

Der zuständige Spruchsenat verurteilte den Abgabepflichtigen für die Jahre 2013 und 2014 wegen Abgabenhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Abgabepflichtige unter anderem die bereits eingetretene Verjährung geltend, die im konkreten Fall fünf Jahre ab Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.6. des Folgejahres) betrug.

Keine Verfolgungshandlung - Einstellung des Verfahrens

Das BFG gab der Beschwerde Folge und stellte das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da der gegenständliche Prüfungsauftrag keine Verfolgungshandlung darstellte und dadurch der Eintritt der Verjährung nicht gehemmt wurde. Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung u.a. eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder des BFG, die sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gelten als derartige Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, gegen eine bestimmte Person den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Der Handlung muss zu entnehmen sein, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird.

Um als Verfolgungshandlung zu gelten, hätte im konkreten Fall der Abgabepflichtige im Prüfungsauftrag genannt werden müssen und der Prüfungsauftrag Ausführungen darüber enthalten müssen, dass dem Abgabepflichtigen die Verkürzung der Einkommensteuer 2013 und 2014 angelastet wird. Das Strafverfahren wurde durch den Prüfungsauftrag somit noch nicht anhängig und konnte der Prüfungsauftrag daher den Eintritt der Verjährung nicht hemmen. Vielmehr wurde das Verfahren erst mit der Verständigung des Abgabepflichtigen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 21.3.2022 anhängig gemacht. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten war, war das Verfahren einzustellen.
04/2024
Spendenbegünstigung für Vereine

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Institutionen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt.

Grundsätzlich können Spenden von Steuerpflichtigen nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften.
Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Institution einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem GemRefG änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind.

Erlangung der Spendenbegünstigung

Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Institution die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke erfüllt und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug.

Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Körperschaft oder Institution strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar.
Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein.

Zuerkennung mittels elektronischem Formular

Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Institutionen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Hinweis: Sollten Sie die Beantragung der Erlangung der Spendenbegünstigung in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Fragen zu lösen sind.
04/2024
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz seit 1.1.2024

Die Digitalisierung schreitet auch in der Verwaltung immer weiter voran. Mit dem AbgÄG 2023 wurde das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz vereinfacht und digitalisiert.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 2024 die Antragstellung direkt elektronisch über FinanzOnline erfolgt. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. Sowohl Beihilfehöhe als auch Auszahlungszeitpunkt durch die Finanzverwaltung bleiben hingegen gleich. Die Änderungen traten mit 1.1.2024 in Kraft. Das neue Verfahren ist daher für Zeiträume seit dem 1.1.2024 anzuwenden.

Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG) hat seinen Ursprung im Beitritt Österreichs zur EU. Im Zuge der Mehrwertsteueranpassung war Österreich verpflichtet, eine Umstellung für den Gesundheits- und Sozialbereich von einer echten Umsatzsteuerbefreiung zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Demnach waren die betroffenen Kranken- oder Kuranstalten, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie Rettungsdienste weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, konnten aber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Mit dem GSBG sollte dieser Nachteil ausgeglichen werden.

GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline

Bisher machten Beihilfewerber ihre Ansprüche bei Intermediären, sogenannten Einreichstellen in einem nicht digitalisierten, händischen Verfahren geltend. Das gesamte Verfahren lief über die Einreichstellen, welche bei den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Roten Kreuz angesiedelt waren. Seit der Neuregelung entfällt dieser Zwischenschritt. Unternehmer können seit dem 1.1.2024 die GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline beantragen. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt und das Verfahren allgemein effizienter gestaltet.

Die Einreichstellen erstellten bisher Sammelmeldungen, die sie an das Finanzamt für Großbetriebe weiterleiteten. Im AbgÄG 2023 wurde der Antragsteller neu definiert. Nun kann nur mehr der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die GSBG-Beihilfe beantragen. Er macht die Beihilfe dabei für all seine beihilfefähigen Einrichtungen zusammengefasst geltend. Die Stellung des Antrags erfolgt nun, anstelle in Form eines Papierformulars, elektronisch über FinanzOnline. Die Geltendmachung der Beihilfe erfolgt auch weiterhin monatlich. Zusätzlich besteht die Option einer nachträglichen Abgabe einer zusammenfassenden Jahreserklärung.

Auszahlung der Beihilfe direkt an den Beihilfenwerber

Wie auch bei der Antragstellung, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nun direkt an den Beihilfenwerber. Bisher erfolgte die Auszahlung stets an die Einreichstelle, welche die Beiträge daraufhin an die jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterleitete. Durch den Entfall der zwischengeschalteten Einreichstellen wird der Auszahlungsprozess optimiert. Die Beihilfenwerber verfügen so innerhalb einer kürzeren Zeit über die Beihilfe.

Hinweis: Sollten Sie die Inanspruchnahme von Beihilfe in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Probleme zu lösen sind.
04/2024
Umsatzsteuerbare Vermietung einer Gemeinde an einen Sportverein

Ein bloßes Abstellen auf eine AfA-Komponente genügt nicht, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerbare entgeltliche Vermietung und Verpachtung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. Vielmehr muss ein Vergleich mit der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen werden.

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Gemeinde eine umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen. Unternehmer im Sinne des UStG unterliegen im Regelfall (Ausnahme: z.B. Kleinunternehmer) der Umsatzsteuerpflicht und sind sodann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt gemäß dem UStG jedenfalls einen solchen BgA dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt seit dem Jahr 2011 (Änderung der UStR) eine solche umsatzsteuerbare Vermietung bei Gemeinden aber nur dann vor, wenn die Miete (Entgelt) nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern auch eine AfA-Komponente von mindestens 1,5% der Anschaffungs- und Herstellkosten deckt.

Sachverhalt

Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 2002 bis 2006 eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese anschließend an einen Sportverein. Im Zuge der Errichtung sollte ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weshalb auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins deckte betragsmäßig sowohl die laufenden Betriebskosten des Vermieters als auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA)-Komponente von 1,5 % der geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sportanlage, abzüglich Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Förderungen, ab.
Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Sportanlage, da nach deren Ansicht ab dem Jahr 2011 kein steuerbares Bestandsverhältnis mehr vorlag. Die Gemeinde erhob gegen den abgeänderten Bescheid Beschwerde, woraufhin diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde. Das BFG gab der Beschwerde statt, woraufhin die Abgabenbehörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Rechtsansicht der VwGH

Der VwGH rief zunächst in Erinnerung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung der Inhalt des Begriffs der „Vermietung und Verpachtung“ bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet und enger auszulegen ist. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung einer Gemeinde zu begründen. Ein derartiger „Anerkennungszins“ wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts (wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist) ausmacht.

Allerdings liegt ein entgeltlicher Bestandvertrag nicht schon bzw. erst dann vor, wenn neben den Betriebskosten eine - nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte – AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird. Da ein solcher Vergleich nicht getroffen wurde, war das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
03/2024
Umsatzsteuerliche Behandlung von Dropshipping

Dropshipping ist eine Form des Online-Handels bei der keine eigens produzierten oder gelagerten Waren verkauft werden, sondern eine direkte Lieferung vom Hersteller/Produzenten an den Endverbraucher durch den Händler (Dropshipper) in Auftrag gegeben wird.

Im Regelfall liegt im Rahmen des Dropshippings aus umsatzsteuerlicher Sicht ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Bei einem Reihengeschäft werden mehrere Verträge über die gleiche Ware abgeschlossen, diese wird jedoch nur ein einziges Mal – nämlich vom Produzenten bzw. ersten Lieferanten an den Endabnehmer, der sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein kann – tatsächlich geliefert.

Innerhalb eines Reihengeschäfts finden gedanklich dennoch mehrere Lieferungen (Produzent an Dropshipper – Dropshipper an Endkunden) statt, von denen stets eine als „bewegte Lieferung“ und alle anderen als „ruhende Lieferung“ bezeichnet werden. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nur die bewegte Lieferung einer Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen kann. Erfolgt die Versendung der vom Kunden beim Online-Händler bestellten Waren wie beim Dropshipping üblich direkt vom Hersteller, so gilt die bewegte Lieferung als vom Produzenten an den Dropshipper ausgeführt. Die Lieferung des Dropshippers an den Endkunden stellt hingegen eine ruhende Lieferung im Bestimmungsland dar. Besonderheiten können sich insbesondere dadurch ergeben, dass Dropshipping-Geschäfte häufig einen Auslandsbezug aufweisen und damit unterschiedlichste Fallkonstellationen denkbar sind (Drittland- bzw. Gemeinschaftsbezug).

Fallkonstellationen

Stammt die verkaufte Ware beispielsweise aus einem Drittland ist von einem österreichischen Dropshipper Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die jedoch als Vorsteuer abzugsfähig ist. Stammt die Ware hingegen aus dem Gemeinschaftsgebiet, kann die bewegte Lieferung vom Hersteller an den Dropshipper als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit werden. Reine Inlandslieferungen sind hingegen im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

Die Lieferung vom Dropshipper an den Endkunden ist als ruhende Lieferung ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig, dabei ist das Bestimmungslandprinzip anzuwenden. Die Lieferung erfolgt somit im Ansässigkeitsstaat des Endkunden. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und verpflichtet den Dropshipper andererseits zur umsatzsteuerlichen Registrierung im Bestimmungsland. Mangels Vorliegens einer bewegten Lieferung sind diesbezügliche Erleichterungen wie EU-One-Stop-Shop nicht anzuwenden. Liegen ausländische Umsätze vor, ist außerdem die österreichische Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.

Fazit
Dropshipping bietet für Online-Händler einige Vorteile. Insbesondere werden wenig eigene Infrastruktur, kein komplexes Liefersystem oder hohes Kapital benötigt, um eine Vielzahl von Geschäften abwickeln zu können. Dennoch gilt es insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht die speziellen Regelungen des Reihengeschäfts sowie potenzielle Nachteile für den Dropshipper bei internationalen Sachverhalten zu beachten.
03/2024
Besteuerung von Reiseleistungen

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen des Reiseunternehmers ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (z.B. Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (z.B. Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung wird nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen unterliegen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw. Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (z.B. durch zusätzliche Beratungsleistungen).

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn
  • der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) ist insbesondere das Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger relevant.
Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (z.B. Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (z.B. Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
03/2024
Wegzugsbesteuerung und Grenzgängerregelung

2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das sich insbesondere auf die Wegzugsbesteuerung und die Grenzgängerregelung auswirkt.

Österreich hat mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches verhindern soll, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den Auslegungsgrundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts. Wird das Besteuerungsrecht lediglich einem Staat zugesprochen, so darf der andere diese Einkünfte nicht besteuern.

Grenzgängerregelung

Gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, ihrer Arbeit jedoch im anderen der beiden Staaten nachgehen und aus diesem Grund täglich zwischen den beiden Staaten pendeln. Das DBA Deutschland-Österreich beinhaltet daher eine spezielle Grenzgängerregelung, nach der lediglich dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, soweit sich Wohnsitz und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von nicht mehr als 30 km Luftlinie beidseits der Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Bisher durfte lediglich an maximal 45 Arbeitstagen nicht über die Grenze gependelt werden (z.B. Homeoffice, Dienstreisen), die Überschreitung dieser Grenze von 45 Tagen führte zum Verlust der Grenzgängereigenschaft und die Vergütung musste nach Arbeitstagen aufgeteilt im jeweiligen Staat besteuert werden.

Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr schädlich

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben sich jedoch besonders Formen des mobilen Arbeitens (z.B. Homeoffice) in der Arbeitswelt etabliert, die „45 Tage“-Grenze wurde daher häufig überschritten. Um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität einzuräumen, wurde die Grenzgängerbestimmung mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA zwischen Deutschland und Österreich neu gefasst. Demnach ist es nun unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (Homeoffice) oder jener des anderen Staates (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird, soweit die Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an nicht mehr schädlich für die Grenzgängerregelung (da in Grenznähe ausgeübt). Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone sind hingegen weiterhin als schädlich zu qualifizieren (da nicht in Grenznähe ausgeübt), weshalb für diese weiterhin die „45 Tage“- Regelung anzuwenden ist.

Wegzugsbesteuerung

Bisher beinhaltete das DBA Deutschland-Österreich Regelungen bezüglich möglicher Doppelbesteuerung bei Entstrickungsbesteuerung bzw. Wegzugsbesteuerung. Da vor dem Hintergrund der bestehenden innerstaatlichen Regelungen keine Notwendigkeit mehr besteht, Wegzug und Zuzug im Abkommen gesondert zu regeln, soll gemäß Änderungsprotokoll diese Regelung zukünftig entfallen. Die Regelungen des österreichischen Steuerrechts sollen daher bei Wegzug (Entstrickungsbesteuerung) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

Die angepasste Grenzgängerregelung ist bereits ab 1.1.2024 anzuwenden.
03/2024
ImmoESt: Wohnrecht und Ratenzahlung

Aufgrund steigender Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Liegenschaftsvermögen haben sich in den vergangenen Jahren atypische Vertragsgestaltungen etabliert. Diese bringen zum Teil steuerliche Besonderheiten mit sich.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht zu qualifizieren, welches eine Person zum Gebrauch eines Gebäudes/einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Ein Wohnrecht kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer (bei Weiterverkauf) durchgesetzt werden, sofern es notariell im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch weder vererbt noch anderweitig übertragen werden.
In der Praxis findet das Wohnrecht vor allem bei einer Schenkung von Liegenschaftsvermögen von Eltern an ihre Kinder zu Lebzeiten Anwendung. Das Eigentum an der Liegenschaft wechselt, den Eltern bleibt jedoch ein lebenslanges Gebrauchsrecht. Auch bei einem Verkauf kann sich der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehalten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Der Wert des zurückbehaltenen oder grundbücherlichen Wohnrechts ist somit – anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts – nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut nicht auf einmal geleistet, sondern auf periodisch wiederkehrende gleichförmige Zahlungen aufgeteilt. Zur Ratenzahlung im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass in den Raten enthaltene Zinsen oder Wertsicherungsbeiträge keinen Teil der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen darstellen, sondern gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen sind.
Sollte bei einer Ratenzahlungsdauer von mehr als einem Jahr keine angemessene Wertsicherung oder Verzinsung vereinbart worden sein, sind die Raten für Zwecke der Veräußerungserlösermittlung auf den Veräußerungsstichtag abzuzinsen.

Keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen über mehrere Jahre

Die wichtigste Besonderheit des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs liegt jedoch im Zufluss des Kaufpreises über einen längeren Zeitraum hinweg. Da die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen dem Zuflussprinzip unterliegt, erfolgt eine Besteuerung im Fall einer Ratenzahlung erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen (inkl. einer etwaigen Anzahlung) die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird dagegen erst dann realisiert, wenn die letzte Raten- oder Rentenzahlung zugeflossen ist.

Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erlöschen die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (sobald also die Raten die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigen) in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen. Darüber hinaus ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen sind unterschiedlichste Vertragsgestaltungen möglich, die jedoch teilweise steuerliche Besonderheiten mit sich bringen, die es unbedingt vorab zu beachten gilt. Wir beraten Sie dabei gerne.
03/2024
Lohnsteuer und SV-Update

Mit Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einer Änderung unterzogen. Wesentliche Änderungen und sonstige Neuerungen aus lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht haben wir für Sie zusammengefasst.

Kinderbetreuung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildungseinrichtung, die steuerfreie Vorteilsgewährung an die Arbeitnehmer zulässt, wurden, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielung und den Anteil an betriebsfremden Kindern, gelockert. Darüber hinaus wurde die Grenze für steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung an die Arbeitnehmer auf € 2.000 pro Jahr angehoben.

Sachbezüge

Aufgrund einer Änderung des Richtwertegesetzes gelten seit 1.1.2024 andere Quadratmeterwerte für die Ermittlung des Sachbezuges von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im Zusammenhang mit unentgeltlich oder vergünstigt gewährten Optionsrechten wurde klargestellt, dass diese erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Darüber hinaus sollen mit dem Start-Up-Förderungsgesetz für Mitarbeiter von jungen KMUs sogar ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen gewährt werden. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Werbungskosten

Die bisher bis Ende 2023 befristeten Regelungen bezüglich der Absetzbarkeit eines Homeoffice-Pauschales (bis zu € 3 pro Tag) und von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten sind nunmehr unbefristet und damit auch im Jahr 2024 gültig. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind um ein gewährtes Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Verwendet der Arbeitnehmer ein privates Öffi-Ticket für Dienstreisen, besteht aus Arbeitgebersicht die Möglichkeit, die fiktiven Kosten der Reise (anhand der günstigsten Ticketmöglichkeit für öffentliche Verkehrsmittel) als nicht steuerbar zu ersetzen.

Pensionen- und Altersteilzeit

Bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben. Altersteilzeit kann nunmehr flexibler vereinbart werden, innerhalb von sechs Monaten kann etwa die Arbeitszeit frei bestimmt werden, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt der Altersteilzeitvereinbarung entspricht.
Innerhalb der gesamten Dauer der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit zwischen 20% und 80% der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern die Schwankungen über dem gesamten Zeitraum ausgeglichen werden.

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen

Bezüglich SEG-Zulagen wurde im Wartungserlass festgestellt, dass es der Abgabenbehörde obliegt, die Angemessenheit einer gewährten SEG-Zulage zu prüfen und festzustellen, ob diese Zulage teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Relevant für diese Einschätzung ist insbesondere, dass ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der erheblichen zwangsläufigen Verschmutzung, der außerordentlichen Erschwernis oder der besonderen zwangsläufigen Gefährdung und der gewährten Zahlung besteht.
03/2024
Zusätzliche Steuern bei verpflichtender Servicepauschale?

Ortübliche freiwillige Trinkgelder an den Arbeitnehmer sind in der Regel steuerfrei. Wird aber ein verpflichtendes Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale erhoben – z.B. als prozentueller Aufschlag auf die Rechnungssumme – kann dies zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Trinkgelder sind im österreichischen Einkommensteuerrecht steuerbefreit soweit diese:
  • freiwillig (ohne Rechtsanspruch),
  • von einem Dritten (also nicht vom Arbeitgeber),
  • in ortsüblicher Höhe,
  • an einem Arbeitnehmer (nicht Selbstständigen) geleistet werden.
Wird jedoch Trinkgeld als verpflichtende Servicepauschale erhoben und an die Mitarbeiter weitergeleitet ist dieses als Lohn- oder Gehaltsbestandteil zu qualifizieren. Die weitergeleiteten Trinkgelder erhöhen daher die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer des jeweiligen Arbeitnehmers.
Nicht schädlich ist hingegen, wenn freiwilliges Trinkgeld in einen „Topf“ geworfen und anschließend aufgeteilt wird, oder wenn durch Kartenzahlung erhobenes freiwilliges Trinkgeld an die jeweiligen Mitarbeiter weitergeleitet wird.

Sozialversicherungsrecht

Trinkgelder gelten – im Gegensatz zum Einkommensteuerecht – als ein Entgelt eines Dritten und unterliegen somit der Betragspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Sozialversicherungspflichtigen. Für zahlreiche Branchen z.B. Gastronomie gibt es Trinkgeldpauschalbeträge, die hierfür herangezogen werden können. Die Trinkgeldpauschale erhöht dann die Beitragsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers um einen festgelegten Fixbetrag. Die Anwendung derartiger – für den Sozialversicherungspflichtigen oft vorteilhaften – Trinkgeldpauschalen gilt jedoch lediglich für „freiwilliges Trinkgeld“. Bei Auszahlung des verpflichtenden Servicezuschlages an Dienstnehmer handelt es sich mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt welches zusätzlich erfasst werden muss.

Umsatzsteuerrecht

Soweit freiwilliges Trinkgeld nicht dem Unternehmen, sondern dem Servicepersonal gewährt wird, ist dieses nicht als Teil des Entgelts zu qualifizieren und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wird hingegen Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale eingehoben und anschließend dem Arbeitnehmer weitergeleitet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich um ein Entgelt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.
03/2024
Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde mit der Veranlagung 2023 der Investitionsfreibetrag (IFB) (wieder)eingeführt, der insbesondere ökologische Investitionen steuerlich fördern soll.

Der IFB kann im Rahmen der Steuererklärung für ab dem 1.1.2023 erworbene Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Im Regelfall beträgt dieser 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt eine Investition im Bereich der „Ökologisierung“ vor, erhöht sich dieser auf 15%. Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1.000.000 geltend gemacht werden, woraus sich im Fall von Investitionen ausschließlich im Bereich der Ökologisierung ein IFB von maximal € 150.000 ergibt. Der IFB wirkt als steuerliche Betriebsausgabe und senkt die Steuerbemessungsgrundlage.

Anspruchsberechtigte des IFB

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen (z.B. Einzelunternehmen) wie auch juristischen Personen (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass betriebliche Einkünfte vorliegen - vermögensverwaltende Personengesellschaften sind daher beispielsweise nicht anspruchsberechtigt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nur für nicht gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Wirtschaftsgut einer inländischen Betriebstätte zurechenbar sein, welche der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Nicht begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden oder für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt (ausgenommen E-Auto, Taxi, Fahrschulauto). Auch sind unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahmen bei z.B. Ökologisierung) und sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, werden nicht gefördert.

Investitionen im Bereich der Ökologisierung

In der kürzlich kundgemachten Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird konkretisiert, welche ökologische Investitionen dem höheren 15%igen Investitionsfreibetrag unterliegen. Dies sind insbesondere:
  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), anwendbar ist.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. E-Auto) sowie deren Ladestationen bzw. Tankstellen.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG.
Die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als „ökologisiert“ gilt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
03/2024
Neues Mindeststammkapital bei der GmbH

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurden mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft nicht nur eine neue Form der Kapitalgesellschaft begründet, sondern auch Änderungen bezüglich des Stammkapitals der „klassischen“ GmbH vorgenommen. Diese Neuerungen sind seit 1.1.2024 in Kraft.

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH € 35.000, wobei die Hälfte, also € 17.500, bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung einer GmbH bestand jedoch bereits im Rahmen der bisherigen Rechtslage die Möglichkeit, eine GmbH mit weniger Eigenmitteln zu gründen. Dafür konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich € 10.000 betragen, wovon zumindest die Hälfte, somit € 5.000, in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf € 35.000 vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH € 17.500 betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf € 10.000 gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit € 5.000. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen. Potenziell geht damit in vielen Fällen auch eine Senkung von Notariatskosten einher, da der Notariatstarif von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt. Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von € 1.750 auf € 500 pro Jahr verringert. Die bisherigen Regelungen, wonach sich die Mindestkörperschaftsteuer bei nach dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs auf € 500 pro Jahr verringert, gelten daher künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf € 35.000 nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt, da ihr Stammkapital nunmehr ohnehin die allgemeinen Mindestanforderungen erfüllt.

Hinweis
Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf. Sollte von den Gesellschaftern gewünscht sein, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, hat eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen, wobei die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung zu entfernen sind, die beim Firmenbuch angemeldet werden muss. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.
Gerne beraten wir Sie jederzeit bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft.
02/2024
Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage

Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Betriebskosten- Pauschalierungsregelungen von Land- und Forstwirten sind nicht möglich.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend der Zuordnung von Einkünften zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die Qualifizierung von erhaltenen Entgelten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung, wenn der Grund und Boden vom Mieter zum Betrieb einer Windkraftanlage verwendet wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet.

Mietdauer länger als fünf Jahre

In den Einkommensteuerrichtlinien und der Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Eine darüberhinausgehende Dauer stellt eben keine vorübergehende Maßnahme dar. Im hier gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage wesentlich mehr als fünf Jahre, nämlich ca. 20 Jahre. Es liegt daher eine dauernde nicht landwirtschaftliche Nutzung vor. Die Einkünfte aus der Windkraftanlage stehen auch nicht in einem sinngemäß wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch kommt die Anwendung von für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Betriebskosten- Pauschalierungsregelungen von vornherein nicht in Betracht.

Hinweis: Fallen Einkünfte aus verschiedenen Quellen an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein, da für jede Einkunftsart verschiedene Regelungen gelten. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.
02/2024
Aliquotierung der Anpassung von Pensionen

Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt, erklärte der Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Die erste jährliche Anpassung von Pensionen unterliegt einer Aliquotierung. Diese ist abhängig vom konkreten Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Erfolgt dieser im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10% pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember ihre Pension beginnen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus.
Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Regelung aufgrund zahlreicher Anträge auf ihre potenzielle Verfassungswidrigkeit zu überprüfen.

Der VfGH hatte insbesondere eine Beurteilung der relevanten Bestimmungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz, als auch hinsichtlich einer potenziellen Geschlechter- und Gruppendiskriminierung vorzunehmen. Er kam zum Schluss, dass die Aliquotierung keine verfassungswidrige Schlechterstellung von Frauen bedeute. Auch ein Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liege nicht vor.

Für eine verfassungskonforme Regelung der Aliquotierung sprach auch das Bestreben des Gesetzgebers, unerwünschte Auswirkungen und Ungleichbehandlungen zu reduzieren. Der Gesetzgeber hatte die angefochtene Aliquotierung für 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt.
02/2024
Einschau in Bankkonten

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachschau in die „inneren Kontodaten“ eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

Hinsichtlich der strengen Formalanforderungen, die bei einem Antrag auf Konteneinschau beachtet werden müssen, wurden in der letzten Zeit einige interessante Erkenntnisse gefällt. Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz aus dem Jahr 2015 wird für die Abgabenbehörde die Berechtigung normiert, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, wenn unter anderem begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft dabei die sogenannten „inneren Kontodaten“, zu denen insbesondere konkrete Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrundeliegende Verträge gehören. Aufgrund des intensiven Eingriffs in das Bankgeheimnis und den Datenschutz ist eine Konteneinschau aber nur unter strikter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde ein bestimmtes Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf Basis deren das BFG die Voraussetzungen für eine Konteneinschau prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein sogenannter Rekurs erhoben werden.

In einem aktuellen BFG-Verfahren war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des betroffenen Kontos, sondern "nur" Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

Auskunft im Umfang der Bewilligung

In einem anderen Verfahren äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zulässigkeit einer teilweisen Bewilligung einer abgabenbehördlichen Konteneinschau. Im Abgabenverfahren ist dem Kreditinstitut - im Falle der Bewilligung eines Auskunftsverlangens - jedenfalls der auf das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde bezogene Bewilligungsbeschluss des BFG zu übermitteln. Da bereits die Begründung des Auskunftsverlangens lediglich im Abgabenakt zu dokumentieren ist (und damit dem Kreditinstitut nicht bekannt zu geben ist), ist auch die Begründung des Beschlusses des BFG dem Kreditinstitut nicht mitzuteilen; insoweit ist lediglich der Spruch dieses Beschlusses mitzuteilen.
Daraus ist dem Kreditinstitut aber ohne weiteres erkennbar, ob das Auskunftsverlangen zur Gänze oder nur eingeschränkt bewilligt wurde. Die Auskunft ist sodann nur in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Bewilligung durch das BFG vorliegt. Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich über die eingeschränkte Bewilligung hinausgehend Auskunft erteilen, unterliegt diese überschießende Auskunft im Abgabenverfahren einem Verwertungsverbot.

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen. Wird dieses Parteiengehör jedoch vom Kontoinhaber nicht genützt, besteht die Gefahr einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde. Daher sollte bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nachfragen durch das Finanzamt bereits frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, um eine solche Konteneinschau zu vermeiden.
02/2024
Unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR) zu entscheiden.

Die betroffene Gemeinde errichtete eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese an einen Sportverein. Die Gemeinde tritt dabei als Körperschaft öffentlichen Rechts auf. Bei Ermittlung des Mietentgelts wurden Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, bestimmte Betriebskosten sowie eine rechnerische Komponente zur Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vorgang als nicht umsatzsteuerpflichtig, da das nach der Verwaltungspraxis erforderliche Mindestentgelt nicht erreicht worden sei. Daher wurde auch die damit in Verbindung stehende Vorsteuer berichtigt.

Fiktiver Betrieb gewerblicher Art

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der daraufhin erhobenen Beschwerde Folge und begründete, es liege kein bloßer Anerkennungszins vor, wodurch der Tatbestand der steuerpflichtigen Vermietung als fiktiver Betrieb gewerblicher Art einer KÖR erfüllt sei. Daher durfte auch entsprechend Vorsteuer geltend gemacht werden. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Qualifizierung als umsatzsteuerbarer Vorgang ist deshalb so relevant, da nur dann eine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich unterliegen KÖR nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Im Umsatzsteuer-Bereich gilt als Betrieb gewerblicher Art unter anderem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Bestandvertrag nach dem allgemeinen Zivilrecht gegeben ist. Zivilrechtliches Hauptkriterium eines Bestandvertrages ist seine Entgeltlichkeit. Eine Anerkennung als Bestandverhältnis setzt neben der Deckung der laufenden Betriebskosten ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstücks in Form einer AfA-Komponente voraus.

Bestandvertrag oder Leihvertrag?

Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt. Ein entgeltlicher Bestandvertrag liegt allerdings nicht schon vor, wenn neben den Betriebskosten eine AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Zahlung einer AfA-Komponente ist daher nicht die einzige Voraussetzung für das Vorliegen eines entgeltlichen Bestandvertrages.

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vor allem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gestützt. Nach der OGH-Rechtsprechung ist für die Frage, ob die Nutzungsüberlassung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, zunächst darauf abzustellen, ob die vom Nutzungsberechtigten übernommenen Kosten aus dem Gebrauch resultieren (z.B. Warmwasser) oder ob sie dem Eigentümer unabhängig davon gezahlt werden (z.B. Grundsteuer oder Bankgebühren). Nur die Übernahme der Kosten zweiter Art stellt Entgelt dar. Unabhängig davon liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn das bedungene Entgelt so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt. Ein derartiger Anerkennungszins liegt vor, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als ca. 10% des ortsüblichen Entgelts ausmacht. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das bedungene Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird.

Da das BFG eine solche Gegenüberstellung nicht vorgenommen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinweis: Bei der steuerlichen Anerkennung von Bestandverhältnissen ist neben grundsätzlichen Fragen der Höhe des Entgelts oft auch die Fremd- sowie Ortsüblichkeit relevant. Sollten sie daher eine Vermietung oder Verpachtung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung.
02/2024
Sind NPOs Unternehmer?

Non-Profit-Organisationen (NPO) und gemeinnützige Vereine erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung dazu ist auch für NPOs relevant.

Non-Profit-Organisationen und gemeinnützige Vereine verfolgen häufig der Allgemeinheit dienende Ziele (z.B. Umweltschutz, Armutsbekämpfung, Rettungsdienst…). Um derartige Ziele zu erreichen, werden Leistungen unter deren Marktwert erbracht. NPO handeln nicht gewinnorientiert, eine Kostendeckung wird vielmehr durch Spenden sowie öffentliche Zuschüsse erreicht.

Erfüllt ein Abgabepflichtiger die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran.
Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlustlage, ist eine Unternehmereigenschaft fraglich. Bei Non- Profit Organisationen ist diese Zuordnung schwierig. Bezieht man (nicht umsatzsteuerbare) Spenden und Zuschüsse in die Berechnung zur Kostendeckung mit ein, handeln NPO zumeist kostendeckend. Wird allein auf das (eventuell umsatzsteuerpflichtige) Entgelt abgestellt, wird meist keine Kostendeckung erreicht.

Abgrenzung im Einzelfall schwierig

Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe bereits jetzt als nicht umsatzsteuerbar an, da von Liebhaberei ausgegangen wird. Werden von NPO allerdings wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, können die vereinnahmten Umsätze durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen von NPO oder gemeinnützigen Vereinen ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall erfolgen.
02/2024
Änderungen bei der Altersteilzeit ab 1.1.2024

Neben diversen anderen Anpassungen wird die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeschränkt und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Die vom AMS geförderte Altersteilzeit kann seit dem Jahr 2000 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt zwei Grundmodelle, nämlich die durchgehende (kontinuierliche) Altersteilzeit und die geblockte Altersteilzeit mit anschließender Freizeitphase. Neben diversen anderen Anpassungen wird durch die Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 immer weiter eingeschränkt werden und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Blockzeitvereinbarungen

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Formen der Altersteilzeit mit wöchentlich unterschiedlichem Ausmaß der verringerten Normalarbeitszeit. Die schrittweise Beendigung der geblockten Altersteilzeit erfolgt dadurch, dass die maximale Laufzeit für solche Modelle (maximaler Abstand zwischen dem Beginn der Altersteilzeit und der Erreichung des Regelpensionsantrittsalters, aktuell 5 Jahre) ab 1.1.2024 jährlich um sechs Monate verringert wird.

Für geblockte Altersteilzeit mit Laufzeitbeginn zwischen 1.1.2024 und 31.12.2028 wird das Altersteilzeitgeld stufenweise reduziert:

Für alle Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 1.1.2029 beginnt, besteht kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld.

Bei Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn vor dem 1.1.2029 wird der Zusatzaufwand durch das Altersteilzeitgeld teilweise nur noch in folgender Höhe abgegolten:
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn vor 2024 oder mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 und Antragstellung auf Altersteilzeitgeld bis 12.9.2023: im Ausmaß von 50 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 und Antragstellung auf Altersteilzeitgeld nach dem 12.9.2023: im Ausmaß von 42,5 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2025: im Ausmaß von 35 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2026: im Ausmaß von 27,5 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2027: im Ausmaß von 20 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2028: im Ausmaß von 10 %
Weiters gibt es Änderungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs im Bereich des Altersteilzeitgeldes. Anspruchsvoraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist unter anderem die Leistung eines Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber, der wiederum einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) erhält. Durch diesen Lohnausgleich werden die wirtschaftlichen Nachteile der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgefedert.
Bisher betrug der geförderte Lohnausgleich 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt im letzten Jahr vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Entgelt aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit (Unterwert).

Zukünftig entspricht der Unterwert dem Entgelt, das in den letzten 12 vollen Kalendermonaten bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte. Ober- und Unterwert weisen somit den gleichen Bezugszeitraum auf, sodass der Unterwert im Ergebnis einen prozentuellen Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen) darstellt. Das vermeidet zukünftig zufallsgesteuerte Ergebnisse.
02/2024
ORF-Beitrag auch für Unternehmen

Mit 1.1.2024 wurde die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmen zu entrichten.

Der neue ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät zu entrichten und beträgt € 15,30 monatlich, je nach Bundesland kann eine zusätzliche Länderabgabe in unterschiedlicher Höhe anfallen, wobei Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg auf eine solche verzichten.

Kriterien für die Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht im Rahmen des neuen ORF-Beitrags knüpft an die Kommunalsteuerpflicht von Unternehmen innerhalb des letzten Kalenderjahres an. Pro Gemeinde, in welcher eine Betriebsstätte im kommunalsteuerrechtlichen Sinn liegt, ist ein ORF-Beitrag zu entrichten. Eine Betriebsstätte ist dabei jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Waren Unternehmen bisher von der Entrichtung der Kommunalsteuer befreit, beispielsweise da ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck erfüllt wird, greift diese Befreiung auch für die ORF-Beitragspflicht. Eine "Befreiung" besteht insofern auch für Unternehmen, deren Unternehmensadresse mit ihrem Hauptwohnsitz übereinstimmt, da ein Entrichten des ORF-Beitrags als Unternehmer für dieselbe Adresse von der privaten Beitragspflicht befreit.

Höhe des Beitrags

Exklusive Landesabgabe ist der ORF-Beitrag bis zum Jahr 2026 mit monatlich € 15,30 festgesetzt. Für Unternehmer besteht jedoch eine Staffelung und damit unter Umständen die Pflicht, mehrere ORF-Beiträge pro Monat abzuführen. Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird durch die Summe der Arbeitslöhne (inkl. Sonderzahlungen, Sachbezüge usw.), welche an Arbeitnehmer der kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte gezahlt wurden (kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlage), bestimmt.

Die Staffelung ergibt sich wie folgt:

(links die Kommunalsteuerliche BMGL, rechts die Anzahl der ORF-Beiträge):
bis € 1,6 Mio.   1 (€ 15,30 monatlich)
bis € 3 Mio.      2 (€ 30,60 monatlich)
bis € 10 Mio.    7 (€ 107,10 monatlich)
bis € 50 Mio.   10 (€ 153,00 monatlich)
bis € 90 Mio.   20 (€ 306,00 monatlich)
mehr als € 90 Mio.   50 (€ 765,00 monatlich)

Der Beitragsschuldner hat bis 15.04.2024 eine Meldung über Beginn bzw. Ende der Beitragspflicht vorzunehmen. Diese hat Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer bzw. GISA-Zahl sowie die Steuernummer zu enthalten. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen sollen ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) erhalten, die festgesetzten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, erfolgt eine Festsetzung mittels Bescheid, eine etwaige Beschwerde gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Bei Meldeverstößen drohen Verwaltungsstrafen.
02/2024
Arbeitszimmer bei Lagerung privater Gegenstände

Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.

Kosten für ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Nach bisheriger Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer als "ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt". In einem gegenständlichen Fall etwa war unklar, ob bei Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist.

Teleworker mit Flipper und Wurlitzer

Ein nichtselbstständiger Steuerpflichtiger machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner 90%igen (Geh-)Behinderung als Teleworker von zu Hause aus tätig.
Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das verfahrensgegenständliche Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt. Das Zimmer diene auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände (Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer), wodurch der Eindruck einer Verwendung als "Wohnzimmererweiterung" gewonnen worden sei.

Rechtsansicht von BFG und VwGH

Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliege, sei somit nicht stichhaltig. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse (insbesondere die Lagerung privater Gegenstände) seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht versagt werden. Das betreffende, rund 23 m2 große Arbeitszimmer werde zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige Gegenstände gelagert seien.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte jedoch die Rechtsansicht des BFG und wies die vom Finanzamt erhobene Revision ab. Dem Steuerpflichtigen stehe der Abzug der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zu.

Fazit
Die Lagerung von privaten Gegenständen führt grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Kosten für das Arbeitszimmer. Vielmehr ist von Bedeutung, ob der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer liegt. Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können daher Werbungskosten für ein entsprechendes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.
01/2024
Werbungskosten eines Politikers

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend Werbungskosten eines Politikers zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Bürgermeister und Nationalratsabgeordneter, machte im Streitjahr Werbungskosten geltend. Unter den geltend gemachten Aufwendungen befanden sich freiwillige Spenden, Kosten für Eintrittskarten für Veranstaltungen, Bewirtungsspesen und Reisekosten. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid einen Großteil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Dagegen erhob der Bürgermeister Beschwerde.
Grundsätzlich sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Der Bürgermeister setzte Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen als Werbungskosten der politischen Tätigkeit ab. Da keine ausreichende Dokumentation geführt wurde und er somit den beruflichen Zusammenhang nicht nachweisen konnte, sahen das Finanzamt und das BFG den Tatbestand der nicht abzugsfähigen Spenden als erfüllt an.

Weiters machte er Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen geltend. Eine Abzugsfähigkeit kommt nur in Frage, wenn Besuche von derartigen Veranstaltungen in einer dermaßen ungewöhnlichen Häufung stattfinden, wie sie Privatpersonen ohne berufliches Interesse nicht zugetraut werden können. Für das BFG stand hier der Zweck der Veranstaltung und nicht das politische Ziel des Bürgermeisters im Vordergrund. Daher sind auch diese Kosten nicht abzugsfähig. Die Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf durch Bewirtung erkannte das BFG allerdings an. Hier konnte nachgewiesen werden, dass die Bewirtung der helfenden Personen Teil der Abgeltung war. Als nicht abzugsfähige Werbungskosten wiederum wertete das Gericht Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen.

Bewirtungsspesen

Einen erheblichen Teil der Aufwendungen bildeten die Bewirtungsspesen. Auch hier ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eine überwiegende berufliche Veranlassung. Dem Gericht fehlten die berufliche Veranlassung und der konkrete Werbezweck. Die Beweise des Bürgermeisters in Form von handschriftlichen Eigenbelegen anstelle von Zahlungsbelegen erachtete das BFG als nicht ausreichend.

Hinweis: Fallen im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit Werbungskosten an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.
01/2024
Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und Erhöhung der Dienstgeberabgabe

Das am 21.11.2023 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2024 bringt ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Unternehmen und Anreize für Arbeitgeber.

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügige Beschäftigte statt vollversicherter Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern. In der Dienstgeberabgabe wurde aber der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05% nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte und den regulären Dienstgeberbeiträgen. Diese Differenz wurde nun durch das Budgetbegleitgesetz beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wird um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Diese Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenzentgeltfond zukommen.

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird dabei nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind.

Förderung von Heizungstausch und thermischen Sanierungen
Darüber hinaus sieht das Budgetbegleitgesetz die Förderung von Heizungstausch und thermischen Sanierungen von Gebäuden vor. Der aktuell bestehende Förderrahmen 2023 bis 2026 wird um ein Jahr auf 2027 verlängert und um ca. € 500 Millionen ausgeweitet. Mit diesen Förderungen wird der schrittweise Ersatz fossiler Heizanlagen betrieben und der Anschluss an Fernwärme ausgebaut.

Hinweis: Sollten Sie von den neuen Regelungen betroffen sein, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei Änderungen von Pflichtabgaben sowie Förderungen neben sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.
01/2024
Steuerliche Behandlung von Crowdfunding

Crowdfunding kann für Unternehmen eine moderne Alternative zu traditionellen Arten der Finanzierung und Kapitalgewinnung darstellen. Im Rahmen eines Crowdfundings erfolgt die Zurverfügungstellung von Kapital nicht durch einzelne Kreditgeber, sondern durch eine Vielzahl von Investoren („Crowd“), die jeweils einen kleinen Beitrag leisten.

Charakteristisch dabei ist die Abwicklung über eine Internetplattform sowie die breite Beteiligung der „Crowd“. Die konkrete steuerliche Behandlung des Vorgangs hängt dabei von der Art des Crowdfundings ab.

Crowdinvesting und Crowdlending

Unter Crowdinvesting oder auch Equity-based Crowdfunding versteht man die Zurverfügungstellung von langfristigem Kapital durch Investoren, welche im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt. Letztere Variante ist auch unter dem Begriff des Peer-to-Peer Crowdfunding bekannt und findet in der Praxis unter anderem im Zusammenhang mit Immobilien Anwendung.
Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren i.d.R. nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, stellt dies eine nicht abzugsfähige Vergütung an die Investoren dar. Beim Investor hängt die konkrete Einordnung der erhaltenen Gegenleistung wiederum von der Art der Gegenleistung, der Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und davon, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, ab.

Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring oder auch Rewards-based Crowdfunding erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie beispielsweise Werbeleistungen oder verschiedene Produkte. Aus ertragsteuerlicher Perspektive stellt sich hierbei die Frage, ob Sponsoringzahlungen oder eine (beidseitig ertragsteuerneutrale) Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen sind auf Kapitalnehmerebene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bewerten und beim Sponsor nur dann abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht und die Zahlung sowohl eine breite Werbewirkung verursacht als auch in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht.

Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- oder Kunstszene, im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Insofern kann eine steuerliche Absetzbarkeit dieser „Spende“ beim Leistenden nur dann bestehen, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Außerhalb des Betriebszweckes ist die Zahlung als Schenkung zu qualifizieren. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Schenkung die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ab einer kumulierten Höhe von € 15.000 innerhalb von fünf Jahren.
01/2024
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ab 2024

Insbesondere für Privatpersonen wird der Erwerb von Photovoltaikmodulen 2024 günstiger werden, womit der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert wird.

Derzeit liegt der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20%. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen müssen die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen. 2024 wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20% auf 0% herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ab 1.1.2024 und vor 1.1.2026.

Voraussetzungen

Der 0%ige Umsatzsteuersatz ist nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:
  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen
  • Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
Montage und Installation von Photovoltaikmodulen

Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun befindet. Auch ist von der Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen Grundstück und der Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex).
Unselbständige Nebenleistungen welche für den Empfänger der Leistung notwendig sind, um die Anlage zu betreiben, sind im gleichen Ausmaß wie die Lieferung von der Steuerbefreiung erfasst. Die Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen stellt beispielsweise eine solche Nebenleistung dar. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem 0%igen Steuersatz zu unterliegen. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, werden hingegen nicht der Begünstigung unterliegen.

Keine zusätzliche Flächenversiegelung

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Das bloße Eigentum an einer Photovoltaikanlage ist nicht ausschlaggebend und hat somit allenfalls Indizwirkung.
Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, werden nur solche Anlagen steuerbegünstigt sein, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen - nicht jedoch auf einer freien Fläche - installiert werden.
01/2024
Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Am 3.11.2023 hat das Finanzministerium eine Anfrage zu steuerlichen Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und deren Mitgliedern beantwortet. Die wichtigsten Punkte bezüglich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und der Elektrizitätsabgabe haben wir für Sie zusammengefasst.

Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) handelt es sich um Rechtspersönlichkeiten, bei welchen die Mitglieder (oder Gesellschafter) gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht Energie aus erneuerbaren Quellen (meist Photovoltaikanlagen) speichern und/oder Energie aus Eigenerzeugung verkaufen. Teilnehmer einer EEG können entweder Volleinspeiser (die gesamte erzeugte Energie wird an die Energiegemeinschaft geliefert) oder Überschusseinspeiser (lediglich jener Anteil der Stromproduktion, welcher nicht selbst verbraucht wird, wird der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt) sein.

Einkommensteuer

Liefert ein Überschuss- oder Volleinspeiser Energie an eine EEG kommt es aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Lieferung durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Liefert eine natürliche Person an die EEG, sind Einkünfte aus der Lieferung jedoch unter folgenden Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:
  • Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
  • Engpassleistung der jeweiligen Anlage von maximal 35 kWp
  • Anschlussleistung von maximal 25 kWp
Umsatzsteuer

Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von Privatpersonen gelieferter Energie ist die EEG, nicht das jeweilige Mitglied (bzw. der jeweilige Gesellschafter). Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Lieferung von Elektrizität an die EEG. Die EEG ist als Wiederverkäufer anzusehen und schuldet daher gemäß Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer.

Elektrizitätsabgabe

Selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Eine Weiterleitung über das öffentliche Netz ist nicht begünstigungsschädlich. Auch eine Lieferung in das allgemeine öffentliche Netz bzw. an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein EVU an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Soweit es sich bei dem jeweiligen Mitglied (oder Gesellschafter) um einen Volleinspeiser handelt, ergeben sich keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeisern bestehen solche Pflichten, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser selbst verbraucht oder an EVU geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.
01/2024
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

In einer Welt, in der soziale Verantwortung und gemeinnützige Initiativen immer wichtiger werden, spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stellt eine bedeutende Reform im Bereich der Gemeinnützigkeit dar.

Freiwilligenpauschale

Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden. Von der Steuerbefreiung erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es sind dabei nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die auch freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zustehen.

Das Pauschale ist begrenzt und beträgt maximal € 30 pro Kalendertag bzw. € 1.000 pro Kalenderjahr. Bei besonderen Tätigkeiten kann das Pauschale € 50 pro Kalendertag bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr betragen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z.B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z.B. Tätigkeit als Chorleiter).
Beispiel: Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, € 50 aus. € 30 davon sind steuerfrei.

Satzung eines Rechtsträgers

Die Satzung eines Rechtsträgers muss, um die Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Daher führen auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der Begünstigung. Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dadurch kann die Begünstigung schon für frühere Zeiträume in Anspruch genommen werden.

Für Spender wird der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel der abzugsfähigen Zuwendungen von € 500.000 ersatzlos gestrichen. Die Deckelung der in einem Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10 % des Gewinns wird beibehalten. Allerdings wird, um eine sofortige höhere Vermögensstockausstattung zu gewährleisten, eine Vortragsmöglichkeit eingeführt, wenn die Zuwendung in einem Jahr diese 10%-Grenze übersteigt. Diese Vortragsmöglichkeit soll einen Anreiz darstellen, erforderliche Summen in einem zuzuwenden (z.B. Grundstücke) und nicht aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre aufzuteilen.
01/2024
Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Verlustes aus dem Verkauf von Wertpapieren bejaht, welche als Tilgungsträger eines betrieblichen Fremdwährungskredits dienten.

Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 1998 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf, um damit den Saldo eines bestehenden betrieblichen Kontokorrentkredits abzusenken. Um den Kredit zu tilgen, wurde unter anderem mit der Bank vereinbart, dass der Kreditnehmer monatlich Wertpapiere anschafft und diese zugunsten der Bank verpfändet. Ab 2009 wurden keine Wertpapiere mehr angeschafft und verpfändet, weil die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des noch offenen Fremdwährungskredits erreicht hatten.

Im Jahr 2012 kam es schlussendlich zur Tilgung des Fremdwährungskredits, welche nur durch die Veräußerung der Wertpapiere finanzierbar war. Die niedrigen Kurse der Wertpapiere im Verkaufszeitpunkt führten zu hohen Verlusten, die der Beschwerdeführer steuerlich gewinnmindernd ansetzte. Die Ausgleichsfähigkeit der Verluste wurde jedoch vom Finanzamt zunächst zur Hälfte und in einer anschließenden Beschwerdevorentscheidung zur Gänze verneint. Nach Ansicht des Finanzamts lag keine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen vor, da der dafür erforderliche Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Wertpapieren und der Kreditaufnahme nicht erbracht werden konnte.

Entscheidung des BFG

Der Fremdwährungskredit wurde unzweifelhaft als betriebliche Verbindlichkeit beurteilt. Das BFG sah die verpfändeten Wertpapiere in diesem Zusammenhang als untrennbaren Bestandteil dieses Finanzierungskonzepts an. Die laufende Anschaffung neuer Wertpapiere bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des aushaftenden Fremdwährungskredits erreichten, zeige den Willen der Parteien durch den Kauf der Wertpapiere jenes Vermögen zu bilden, das schlussendlich für die Rückzahlung heranzuziehen sei. Da die Wertpapiere somit objektiv erkennbar dazu bestimmt waren dem Betrieb des Beschwerdeführers zu dienen und auch tatsächlich bestimmungsgemäß zur Rückzahlung der Verbindlichkeit verwendet wurden, sah das BFG auch die mit dem Verkauf einhergegangenen Verluste als betrieblich veranlasst und damit als aufwandswirksam an. Insbesondere führte das Gericht an, dass eine außerbetriebliche Zweckwidmung der Wertpapiere aufgrund der ab dem Anschaffungszeitpunkt sofort vorgenommenen Verpfändung zugunsten der Kreditgeberin gar nicht möglich gewesen wäre.

Fazit

Die Anschaffung von Wertpapieren mit betrieblichen Mitteln ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht ausreichend. Auch die Besicherung eines betrieblichen Kredites genügt als alleiniges Merkmal nicht. Vielmehr sind Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Das BFG sah diesen Tatbestand bei den gegenständlichen Wertpapieren als erfüllt an.
01/2024
VfGH zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 5.10.2023 mehrere Teile der Rechtsgrundlagen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) als verfassungs- bzw. gesetzeswidrig aufgehoben. Daraus ergeben sich Folgen für noch ausstehende Förderungen.

Die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) wurde in der Coronakrise in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet. Über die COFAG wurden Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds (z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus oder Verlustersatz) ausbezahlt. Dadurch, dass die COFAG in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet wurde besteht ein Nachteil für betroffene Unternehmen, wenn diese in einen Rechtsstreit mit der COFAG geraten, da die Regeln der ordentlichen zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit gelten. Die unterlegene Partei trägt die gesamten Verfahrenskosten, was im Verwaltungsverfahren nicht der Fall ist.

Aufgehobene Bestimmungen

Im Rahmen der nunmehrigen Gesetzesprüfung hat der VfGH entschieden, dass die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich gewesen ist. Auch wenn der Gesetzgeber Aufgaben der hoheitlichen Privatwirtschaftsverwaltung auf den privaten Rechtsträger COFAG übertragen habe, stelle die Tätigkeit der COFAG staatliche Verwaltung dar. Eine solche Aufgabenübertragung müsse dem verfassungsrechtlichen Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen. Die Ausgliederung verstoße jedoch gegen das Sachlichkeitsgebot, da die COFAG nicht über die notwendige Sachausstattung verfüge.
Insbesondere verfüge die COFAG nicht über die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu können, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig sei. Zudem habe die COFAG im Ergebnis keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben; die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen wäre und sei nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz im Wesentlichen an die Finanzämter übertragen worden.

Des Weiteren hat der VfGH die Bestimmung aufgehoben, die besagt, dass auf die Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, da Finanzhilfen als Entschädigung für Nachteile anzusehen seien, welche Unternehmen durch epidemierechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlitten hätten.

Auswirkungen auf die Auszahlungen der Förderungen

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt erst mit Ablauf des 31.10.2024 in Kraft. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft detaillierte Regelungen erlassen muss.
Die COFAG darf daher bestehende Anträge weiterhin bis Oktober 2024 ausbezahlen. Das Finanzministerium hat für das nächste Jahr COFAG-Zuschüsse in der Höhe von € 450 Millionen budgetiert. Offene Fälle sollen laut Finanzministerium weiterhin erledigt werden.
12/2023
Nach der Voranmeldung: Energiekostenzuschuss II

Zur Unterstützung von Unternehmen in der Energiekrise hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss II beschlossen, der für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gilt. Der dazugehörige Voranmeldezeitraum für Unternehmen ist mit Stichtag 2.11.2023 bereits abgeschlossen.

Für antragstellende Unternehmen sind nach verpflichtender Voranmeldung nunmehr folgende Ausführungen zu beachten.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Die Förderung gliedert sich in zwei einzelne Perioden, die jeweils einem Halbjahr des Jahres 2023 entsprechen. Zunächst werden den Unternehmen individuelle Antragsfenster zwischen 9.11. und 7.12.zugewiesen, wobei diese Zuweisung in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen erfolgt und auch die Förderung selbst dem „first come – first serve“-Prinzip folgt. Gemäß dem derzeitigen Entwurf der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, welche der Förderung zugrunde liegt, hat ein Antrag für beide Förderungsperioden bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit gleichzeitig zu erfolgen. Für das zweite Halbjahr (2. Förderperiode) ist nur eine Abschätzung der förderfähigen Kosten vorzunehmen, die tatsächlichen Kosten werden dann in einer Abrechnung im Jahr 2024 nachgereicht.

Umfang der Förderung

Die Förderung kann von sämtlichen Unternehmen unabhängig ihrer Größe beantragt werden. Einige Unternehmen wie etwa energieversorgende Unternehmen, Versicherungsunternehmen sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sind jedoch vom Energiekostenzuschuss ausgenommen.
Der Zuschuss erfolgt für die Mehrkosten angeschaffter und verbrauchter Energie (Erdgas, Strom, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Heizöl, Pellets). Der Umfang sowie die Höhe der Förderung (und die jeweilige Obergrenze) hängen von der konkreten Förderungsstufe (1-5) des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Förderungsintensität (50%; 65%; 80%; 40%) ab, wobei für die Stufen 2-5 eine Steigerung der Energiepreise/-kosten um den Faktor 1,5 im Vergleich zum Jahr 2021 erforderlich ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Förderungsstufe sowie die konkrete Berechnungsformel der jeweiligen Stufe finden sich, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Nationalrat, im Richtlinienentwurf des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Energiekostenzuschuss II.
Zu beachten ist, dass der Antrag nur für eine der Stufen erfolgen darf und eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist.

Bedingungen und Auflagen

Vorbehaltlich der finalen Richtlinienfassung bestehen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss II bestimmte Auflagen und Bedingungen. So müssen Förderwerber bestimmte Energiesparmaßnahmen durchführen. Darüber hinaus sind Beschränkungen von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen angekündigt. Auch für die verschiedenen Förderstufen bestehen jeweils konkrete Voraussetzungen. Ab Stufe 2 wird beispielsweise eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum (2023) müssen mindestens 90% der Arbeitsplätze gehalten werden.
Stufe 3 und 4 stehen nur besonders energieintensiven Betrieben zu. Zusätzlich sind bei sämtlichen Stufen (ab einer Zuschusshöhe von € 125.000 pro Halbjahr) EBITDA-Kriterien zu beachten. Für den Erhalt einer Förderung ist im Rahmen dieser Kriterien ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITDAs um 40% zum selben Zeitraum des Vergleichsjahres 2021 notwendig.

Für die Beantragung der Förderung muss außerdem ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen, zur Erstellung eines etwaigen Berichtes über die Prüfungshandlungen sowie zur Unterfertigung des Antrags gemeinsam mit dem förderwerbenden Unternehmen tätig werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei den weiteren Schritten zum Energiekostenzuschuss II und stehen Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten zur Verfügung!
12/2023
Steuerberatungskosten bei Selbstanzeige

Im Rahmen einer Selbstanzeige entstehende Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Selbstanzeige keine eigenen Abgaben betrifft und die Anzeige lediglich der Vermeidung einer potenziellen Haftung dient.

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der abgabenrechtliche Vertreter eines Vereins Steuerberatungskosten, die im Zuge einer Selbstanzeige für den Verein entstanden sind, in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen kann.
Grundsätzlich können Steuerberatungskosten ja als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Strittig war in dem Sachverhalt, ob Steuerberatungskosten, welche im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren anfallen, überhaupt Sonderausgaben darstellten und ob die Stellung als potenziell Haftender ausreicht, die Abzugsfähigkeit zu begründen.

Funktionär eines Sportvereins

Ein Funktionär (Mitbeteiligter) eines Sportvereins machte im Jahr 2018 Kosten für die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit einer – den Sportverein, ihn und andere Funktionäre betreffenden – Selbstanzeige (für die Jahre 2011 bis 2017) sowie mit einer nachfolgenden Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim Sportverein als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend.

Der Verein hatte über viele Jahre hinweg Zahlungen an Sportler nicht der Lohnsteuer unterworfen. Der Mitbeteiligte war 2014 bis 2016 Schriftführer, ab 2015 zweiter Obmann-Stellvertreter und ab 2016 Präsident. Die durch die Selbstanzeige anfallenden Steuerberatungskosten hat der Funktionär allein getragen, um eine Erstattung der Aufwendungen bemühte sich der Beteiligte nicht.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Sonderausgaben an. Die Zahlungen seien zum einen Betriebsausgaben des Vereins; zum anderen seien Zahlungen im Zusammenhang mit einer finanzstrafrechtlichen Beratung (Erstattung einer Selbstanzeige) nicht von dem Begriff der Sonderausgaben erfasst. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
Nachdem sich das Bundesfinanzgericht (BFG) aussprach, die die Hälfte der auf die Jahre 2015 bis 2017 entfallenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zu qualifizieren, erhob das Finanzamt Amtsrevision gegen das Erkenntnis.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH schloss sich der Ansicht des BFG an, dass Aufwendungen, die dadurch veranlasst sind, dass eine Selbstanzeige samt damit verbundener Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erstellt wird, als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen und ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. Steuerberatungskosten können daher berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt.
Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen (z.B. Funktionär) für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse).

Da sich der Mitbeteiligte um eine Erstattung der Aufwendungen bemühen hätte sollen, sieht der VwGH aber keinen Anlass, der vom BFG vorgenommenen Hälfte-Teilung der Kosten entgegenzutreten. Bezüglich des zu heranziehenden Zeitraumes weicht die Meinung des VwGH von der des BFG allerdings ab. Da der Mitbeteiligte auch für die Jahre, in denen er noch nicht vertretungsbefugtes Organ des Vereins war, mit einer Heranziehung zur Haftung rechnen musste, sind die Steuerberatungskosten für den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum abzugsfähig — und nicht nur für den Zeitraum ab 2015.
12/2023
Zurechnung von Einkünften bei Zuwendungsfruchtgenuss

Wird beim Zuwendungsfruchtgenuss die Immobilie vor Einräumen des Fruchtgenusses unbefristet vermietet, sind die Mieteinkünfte beim Eigentümer zu besteuern. Wird die Immobilie erst danach – auf Risiko und Initiative des Fruchtgenussberechtigten – vermietet, sind die Einkünfte diesem zuzurechnen.

Häufig wird innerhalb der Familie ein Fruchtgenussrecht an Liegenschaften eingeräumt. Das zivilrechtliche Eigentum der Liegenschaft verbleibt dabei in der Regel beim Eigentümer, der Inhaber des Fruchtgenussrechts darf die Sache aber ohne Einschränkung benutzen oder vermieten.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Jahre 1996 ein Bestandvertrag zwischen dem Eigentümer und einer Supermarktkette abgeschlossen. Im Jahr 2013 räumte der Eigentümer der Liegenschaft seinem Sohn ein - auf zehn Jahre befristetes - Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft ein. Im Gegenzug hatte der Sohn dem Vater „die Hälfte der naturalen und zivilen Früchte“ abzuführen.
Im Jahr 2015 trat der Sohn auf Initiative der Handelskette wegen eines beabsichtigten Umbaus in Vertragsverhandlungen mit der Bestandnehmerin ein. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde ein 2. Nachtrag zum Bestandvertrag vereinbart. Der 2. Nachtrag zum Bestandvertrag wurde vom Sohn als Fruchtgenussberechtigten sowie dem Vater als Eigentümer unterzeichnet.
Ebenfalls im Jahr 2015 reichte der Fruchtgenussberechtigte eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Der Sohn erklärte darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. € 15.000. Da er weitere Einkünfte irrtümlich nicht gemeldet hatte, erhob der Steuerpflichtige gegen den daraufhin erlassenen Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde wurde stattgegeben, jedoch schied die Abgabenbehörde gleichzeitig die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, da die Mieteinkünfte lediglich dem Eigentümer zuzurechnen seien.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach einem durch den Sohn vorgebrachten Vorlageantrag beschäftigte sich das BFG mit dem Sachverhalt. Dieses teilte die Auffassung des Finanzamts. Lediglich dem Fruchtgenussbesteller – also dem Vater – seien die Einkünfte zuzurechnen. Das Zurechnungssubjekt der Einkünfte muss die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten können und das Unternehmerrisiko tragen. Der Sohn habe hingegen lediglich den unkündbaren Mietvertrag aufrechterhalten, was keine für die Einkünftezurechnung ausreichende unternehmerische Initiative darstelle. Rechnungslegung und die Berechnung der Wertanpassung reichen nicht dazu aus, eine solche zu begründen. Auch die Teilnahme des Sohns an den Vertragsverhandlungen geht nicht über das hinaus, was jeder Bestandgeber im Hinblick auf die Fortführung eines Bestandverhältnisses leisten würde.
12/2023
Aufteilung des Kaufpreises beim Verkauf mehrerer Grundstücke

Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig an denselben Erwerber veräußert, hat die Aufteilung des Veräußerungserlöses großen Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen. Die vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises kann zudem durch Behörden und Gerichte abgeändert werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich kürzlich mit einer solchen Aufteilung beim gleichzeitigen Verkauf mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke und ihrer Zulässigkeit zu beschäftigen.
Der Beschwerdeführer verkaufte mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt den Bauflächen und Gebäuden im September 2010 an denselben Erwerber. Zwei der veräußerten Grundstücke waren mehr als zehn Jahre vor dem Verkauf angeschafft worden und waren daher im Sinne der alten Rechtslage nicht mehr steuerverfangen. Die übrigen Grundstücke waren jedoch weniger als zehn Jahre im Eigentum des Beschwerdeführers und damit war ein die Anschaffungskosten übersteigender Betrag in diesem Zusammenhang den steuerpflichtigen Einkünften aus Spekulationsgeschäften zuzuordnen.

Der Beschwerdeführer wies den zwei nicht steuerverfangenen Grundstücken im Kaufvertrag einen deutlich höheren Quadratmeterpreis als den übrigen Grundstücken zu, was in seiner Einkommensteuererklärung insgesamt zu einem steuerpflichtigen Gewinn von € 0,0 führte. Das Finanzamt folgte dieser in den Kaufverträgen angegebenen Aufteilung des Kaufpreises nicht und verteilte den Veräußerungserlös anteilsmäßig unter Ermittlung eines durchschnittlichen Quadratmeterpreises, sodass sich im Einkommensteuerbescheid ein Spekulationsgewinn von rund € 160.000 ergab.

Entscheidung des BFG

Das BFG hielt zunächst fest, dass laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb mehrerer Liegenschaften genau wie die Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft (in Grund und Boden sowie Gebäude) zur Feststellung der Abgabenschuld nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Für die Aufteilung des Veräußerungserlöses sah das Gericht die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als maßgeblich an. Da die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke im gegenständlichen Fall allerdings nicht bekannt waren, zog das BFG die Werte der Bodenschätzung unter Zuhilfenahme der Ansätze für die Ermittlung des Einheitswertes für die Aufteilung des Veräußerungserlöses heran.

Obwohl der Einheitswert als Durchschnittswert keine Abbildung des tatsächlichen Verkehrswertes ermögliche, sei das Verhältnis der Einheitswerte zueinander als Aufteilungsschlüssel auch für die Verkehrswerte geeignet. Das Gericht erteilte damit sowohl der Aufteilung des Beschwerdeführers anhand des Kaufvertrages als auch der reinen Aufteilung nach Quadratmetern, wie sie durch die Abgabenbehörde vorgenommen worden war, eine Absage. Dies führte dazu, dass die nicht steuerverfangenen Grundstücke durch das BFG noch niedriger als durch die Abgabenbehörde bewertet wurden und die nunmehrige Bemessungsgrundlage auch den durch das Finanzamt festgelegten Betrag überstieg.

Fazit
Die Entscheidung des BFG zeigt, dass mit Begründung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die durch Parteien vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises durch Behörden bzw. Gerichte abgeändert werden kann. Hervorzuheben ist, dass es im Fall einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – auch zu einer Verschlechterung für den Abgabepflichtigen kommen kann, da es kein Verschlechterungsverbot im Abgabenverfahren gibt.
12/2023
Besteuerungsrecht bei Ruhebezügen von selbständigen Ärzten

Wenn in Österreich ansässige Personen nach Pensionsantritt in einen anderen Staat ziehen, stellt sich die Frage, wie und wo die Pensionseinkünfte zu versteuern sind.

Das Finanzministerium hat sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Sozialversicherungspensionen eines Arztes, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, beschäftigt.
Ein Arzt, der in Österreich selbständig erwerbstätig war, zog nach seiner Pensionierung nach Griechenland. Seine Pensionseinkünfte resultieren aus der Pflichtversicherung im Rahmen der österreichischen Sozialversicherung und umfassen einerseits Zahlungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits Zahlungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer. Nun stellte sich die Frage, ob die Pensionseinkünfte in Griechenland oder Österreich zu besteuern sind.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?

Das Finanzministerium kommt zum Ergebnis, dass die Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit unter Art 21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Griechenland fallen. Art 21 fungiert als Auffangnorm für alle im DBA nicht explizit geregelten Einkünfte und weist in solchen Fällen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Dies ist im gegenständlichen Fall Griechenland, weshalb Griechenland das alleinige Besteuerungsrecht an den Pensionseinkünften des vormals selbständig tätigen Arztes zukommt.
Österreich ist im vorliegenden Fall Quellenstaat. Quellenstaat ist ein Staat, aus dem die steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Eine Besteuerung der Pensionseinkünfte im Quellenstaat wäre nur dann möglich, wenn in dem DBA eine Sonderbestimmung für Sozialversicherungspensionen vorgesehen ist, die nicht nur eine frühere unselbständige Arbeit, sondern auch eine frühere selbständige Arbeit betreffen. Eine solche Regelung fehlt allerdings im DBA Österreich-Griechenland, weshalb Österreich als Quellenstaat im konkreten Fall kein Besteuerungsrecht zukommt.

Hinweis
Wenn Sie eine Änderung des Wohnorts in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verwaltungs- und sozialrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.
12/2023
Widmung in Bauland stellt keine Umwidmung dar

Die Widmung einer Liegenschaft als Aufschließungszone stellt keine Umwidmung dar, wenn eine Bebauung raumordnungsrechtlich nicht möglich ist. Erst die Freigabe zur Bebauung ist als Umwidmung zu qualifizieren.

Wenn Grundstücke Altvermögen darstellen (das heißt, am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen sind), können im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung sowie bei Verkauf von Grund und Boden des Betriebsvermögens von natürlichen Personen, wenn der Gewinn des Betriebes mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder Bilanzierung wurde, einem Verkaufserlös pauschale Anschaffungskosten gegenübergestellt werden.
Die Höhe dieser Anschaffungskosten hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Umwidmung des Grundstücks in Bauland vor- oder nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, außer die Umwidmung war bereits vor dem 1.1.1988.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, ob die Widmung einer Liegenschaft als Bauland/Aufschließungszone eine solche Umwidmung darstellt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die er im Jahr 1990 unentgeltlich erworben hatte. Die Liegenschaft wurde mit Gemeinderatsbeschlüssen aus den Jahren 1980 und 1981 als Bauland und Wohngebiet/Aufschließungszone gewidmet. Erst im Jahr 1996 erließ die Gemeinde eine Verordnung, welche die gewidmeten Flächen zur Bebauung freigab.
Der Beschwerdeführer verkaufte seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft im Jahr 2013 um € 46.800. Das Finanzamt legte mit Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest, wobei die Einkünfte mit 60 % des Veräußerungserlöses und damit in Höhe von € 28.080 angesetzt wurden. Das Finanzamt unterstellte somit pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 40% (wie bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987) und nicht in Höhe von 86% (wie bei Umwidmung in Bauland vor dem 1.1.1988). Die Behörde ging von einer Umwidmung in Bauland mit der Verordnung aus dem Jahr 1996 aus, weil erst dadurch die tatsächliche Bebauung ermöglicht worden sei. Dies stehe in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den Umwidmungszeitpunkt in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauungserlaubnis zu stellen.

Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich ein, dass nach niederösterreichischem Raumordnungsrecht auch Aufschließungszonen bereits als Bauland zu qualifizieren seien und die Freigabe zur tatsächlichen Bebauung bereits vor dem 1.1.1988 erfolgen hätte können. Dies gehe sogar mit einem Rechtsanspruch auf Bebauungsbewilligung einher, sobald die gesetzlichen Bedingungen als erfüllt anzusehen seien. Der Beschwerdeführer ging somit von einer Umwidmung vor dem 1.1.1988 aus, was zu pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 14% des Erlöses und damit zu steuerpflichtigen Einkünften von ca. € 6.500 geführt hätte.

Entscheidung des BFG

Das BFG schloss sich der Behörde an. Es führt zunächst aus, dass eine Umwidmung als eine Widmungsänderung anzusehen sei, die erstmals eine Bebauung ermögliche. Dies sei im Wesentlichen dann der Fall, wenn das Grundstück als Bauland oder Baufläche im Sinne des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Landesgesetzes gewidmet werde.

Laut Gesetzesmaterialien sollen darunter in erster Linie Umwidmungen von Grünland in Bauland, aber auch sonstige Widmungen, die eine Bebauung nach Art einer Baulandwidmung ermöglichen, zu verstehen sein. Eine Umwidmung müsse erstmals eine tatsächliche Bebauung ermöglichen. Somit sei sichergestellt, dass durch die Umwidmung eingetretene Wertsteigerungen auch im Zuge der pauschalen Einkünfteermittlung erfasst werden. Die Widmung der Liegenschaft als Bauland/Aufschließungszone sei somit im gegenständlichen Fall nicht ausreichend gewesen, um den Umwidmungstatbestand zu erfüllen. Die Freigabe zur Bebauung im Jahr 1996 sei einer in den Gesetzesmaterialien erwähnten späteren Widmungsänderung zur erstmaligen Bebauung gleichzuhalten und damit der für den gegenständlichen Sachverhalt relevante Umwidmungszeitpunkt.

Die pauschal ermittelten, fiktiven Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung betragen somit 60% des Veräußerungserlöses (Anschaffungskosten = 40%). Folglich wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Die von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 1.8.2023 zurückgewiesen.

Fazit
Die Finanzverwaltung und das BFG gehen davon aus, dass die Widmung einer Liegenschaft als Aufschließungszone keine Umwidmung darstellt, wenn eine Bebauung raumordnungsrechtlich (noch) nicht möglich ist. Erst die Freigabe zur Bebauung ist in einem solchen Fall als Umwidmung in Bauland im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Wenn die Bebauung eines Aufschließungsgebiets hingegen landesgesetzlich zulässig ist, steht einer Einordnung als Umwidmung bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Widmung allerdings nichts entgegen.
12/2023
Regress gegenüber Gesellschaftern

Bei Rechtsverhältnissen und Geschäften zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft muss immer auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen und eine KESt-Belastung entstehen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer (KESt) zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die potenzielle verdeckte Ausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter, welche sich aus dem Unterlassen eines Regresses der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter ergeben könnte.

G ist Gesellschafter der 1 GmbH, welche wiederum Gesellschafterin von drei Tochtergesellschaften ist (2A GmbH, 2B GmbH, 2C GmbH). G fungiert dabei in der 1- und 2A GmbH als Geschäftsführer. Die Schwestergesellschaften der 2A GmbH - 2B GmbH und 2C GmbH - sind mittlerweile insolvent.
Für die Bank-Verbindlichkeiten dieser zwei Schwestergesellschaften hafteten die 2A GmbH und die 1 GmbH (Muttergesellschaft) als Bürge und Zahler. Zusätzlich gewährte G der Bank eine Hypothek auf ihm gehörenden Liegenschaften.

Insolvenz der Schwestergesellschaften

Die Insolvenz der Schwestergesellschaften führte dazu, dass die Bank zwar die Haftung gegenüber der 2A GmbH geltend machte, nicht jedoch die Hypothek des G. Die 2A GmbH leistete aufgrund ihrer Haftung Zahlungen an die Bank. Nach Tilgung der Schuld durch die 2A GmbH wurde die Hypothek auf den Liegenschaften des G gelöscht.
Da die 2A GmbH ihren Regress gegen ihren (mittelbaren) Gesellschafter G nicht geltend machte und die Regressforderung der 2A GmbH gegenüber G auch nicht in der Bilanz der 2A GmbH ausgewiesen wurde, wertete das Finanzamt diese Begünstigung des G als verdeckte Ausschüttung der 2A GmbH an G.
Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich nicht recht und bestätigte vielmehr die Sicht des Finanzamts: Die Einkommensermittlung ist unabhängig davon, ob das Einkommen offen oder verdeckt verteilt, entnommen oder anderweitig verwendet wird.

Tatbestandmerkmale für verdeckte Gewinnausschüttung

Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Die Rechtsprechung und Literatur hat daher folgende Tatbestandmerkmale herausgearbeitet: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt wird, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensvermehrung verhindert und dies durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist. Zudem muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen. Eine durchgeleitete verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn eine Tochtergesellschaft dem Anteilseigner der Muttergesellschaft Vermögensvorteile zuwendet.

Wurden für eine Forderung von mehreren Sicherheitsgebern Sicherheiten bestellt, gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit und ein Regress der Sicherheitsgeber untereinander ist der Normalfall. Im gegenständlichen Fall wurde die 2A GmbH als Bürge und Zahler in Anspruch genommen. Durch die Tilgung der Schuld durch die 2A GmbH fiel die Hypothek des G weg, wodurch generell ein Regressanspruch der 2A GmbH gegenüber G bestand, der von der 2A GmbH aber nicht in Anspruch genommen wurde. Fremde Dritte hingegen hätten untereinander nicht auf einen Regress verzichtet. Das objektive und subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung war somit erfüllt. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt abzuwarten.
12/2023
Neues Kurzarbeitsmodell

Am 30.9.2023 traten sämtliche Sonderregeln für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden, außer Kraft. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell ab 1.10.2023 geeinigt.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.

Regelung seit Oktober 2023

Unabhängig von der Betriebsgröße können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung dafür sind vorrübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche auf externe Umstände zurückzuführen und nicht vom Unternehmen beeinflussbar sind. Die wirtschaftlichen Gründe sind zahlenmäßig zu belegen.
Grundsätzlich ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, soweit zumindest ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegt, Kurzarbeit möglich. Auch für Personen in Teilzeit kommt diese in Betracht.

Nicht förderbar sind
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen,
  • Beamte,
  • Lehrlinge,
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers (z.B. Ehepartner oder Sohn).
Wie auch im alten Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die Arbeitnehmer gleichwertige Stellenangebote in der Branche und Region bestehen. Wird die Kurzarbeit aber für maximal 3 Monate beantragt, kann von dieser Prüfung abgesehen werden. Werden jedoch nur bis zu zehn Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, wird unabhängig von der Dauer eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt.

Reduktion von 10% bis maximal 90%

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10% bis maximal 90% reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88% ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90% des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom AMS als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten.
Seit Oktober orientiert sich die Beihilfe an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären.
Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens 6 Monaten bewilligt werden. Mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, anzuzeigen. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin.

Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem Arbeitsmarktservice (AMS) für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.
11/2023
Änderungen durch die WiEReG-Novelle 2023

Mit der neuesten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden diverse Verbesserungen umgesetzt, wie etwa die umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse einen Auszug aus dem Register abzurufen.

Umsetzung von Sanktionen
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform für den automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten - etwa mit dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister - ausgebaut. So können Verdachtsfälle im Bereich der Eigentümer oder der Rechtsträger künftig effektiv und effizient ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden.

Bekämpfung von Scheinunternehmen
Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können diese künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essenziell. Zu diesem Zweck wird eine rechtliche Grundlage für einen über die Amtshilfe hinausgehenden Informationsaustausch geschaffen und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.
Rechtsträger, die bisher eine Meldung abgegeben haben, müssen bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abgeben, um die Meldebefreiung in Anspruch nehmen zu können. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies wird durch die Neuregelung verhindert.

Einführung einer Register-Einsicht bei berechtigtem Interesse
Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, wird eine Einsicht in das Register ermöglicht, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Auch berufsmäßigen Parteienvertretern wird ermöglicht, bei Vorliegen und Nachweises eines berechtigten Interesses Auszüge aus dem Register abzufragen. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zum Abruf dieser Auszüge geschaffen werden, damit die betreffenden Mandanten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schnell und einfach Einsicht in das Register nehmen können. Aber auch im eigenen Namen kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht bestehen. Dieses berechtigte Interesse ist nachzuweisen.

Strafbestimmungen
Alle Änderungen von Meldedaten müssen binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Das Finanzvergehen der Säumnis, das eine sehr hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu € 100.000 bzw. € 200.000), wird künftig aber erst verwirklicht, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete wirtschaftliche Eigentümer erfüllt künftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern – bei vorsätzlicher Begehung – nur noch eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer deutlich geringeren Strafdrohung (Geldstrafen bis zu € 25.000) versehen ist.

11/2023
Progressionsabgeltung 2024

Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.

Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegen stünde.

Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9% ausweist.
Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.

2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:

Tarifstufen - Steuersatz
bis 12.816 - 0%
über 12.816 bis 20.818 - 20%
über 20.818 bis 34.513 - 30%
über 34.513 bis 66.612 - 40%
über 66.612 bis 99.266 - 48%
über 99.266 bis 1.000.000 - 50%
über 1.000.000 - 55%

Die ehemalige Tarifstufe von 42% wird (über einen Zwischenwert von 41% in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40% betragen.
Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“. Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagenwird von € 360 auf € 400 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge
Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15% ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950.

Homeoffice-Begünstigungen
Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar - werden jetzt unbefristet gewährt.
11/2023
Urlaubsverfall: Pflichten des Dienstgebers

Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen.

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt 3 Jahre zur Verfügung.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers

Laut Europäischem Gerichtshof und dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft den Dienstgeber jedoch eine „Urlaubssorgepflicht“. Er muss den Dienstnehmer auffordern, seinen Urlaub zu verbrauchen oder ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass sein Urlaub, wenn er diesen nicht nimmt, am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Der Dienstnehmer muss damit in die tatsächliche Lage versetzt werden, seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können.
Der Dienstgeber hat daher streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Andernfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Dienstnehmer nicht und der Dienstgeber hat bei allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen.

11/2023
Erhöhung von Familienleistungen 2024

2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen.

Zuschuss zur Kinderbetreuung
Ab 2024 können Arbeitgeber einen Betrag von € 2.000 als Zuschuss zur Kinderbetreuung zur Auszahlung bringen – bisher waren dies lediglich € 1.000. Dieser Zuschuss kann bis zum 14. Lebensjahr des Kindes durch den Arbeitgeber gewährt werden.

Betriebskindergarten
Sollte ein Arbeitgeber eine betriebseigene elementare Bildungseinrichtung (= Betriebskindergarten) betreiben, ist die Benützung dieser Einrichtung für die Mitarbeiter steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn auch betriebsfremde Personen ihre Kinder in dieser Einrichtung betreuen lassen können.
Ob diese Zuschüsse allerdings auch sozialversicherungsfrei sein werden, bleibt noch abzuwarten.

Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von € 550 auf € 700 pro Kind erhöht.
11/2023
Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger

Österreichische Arbeitgeber können künftig mit ihren deutschen Grenzgänger-Dienstnehmern Homeoffice-Vereinbarungen treffen, ohne deren Status als Grenzgänger zu gefährden. Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde dazu mit Wirkung vom 1.1.2024 angepasst.

Ein Grenzgänger ist eine Person, die ihren Wohnsitz in Grenznähe hat und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Gastarbeiter, die während der Arbeitswoche regelmäßig auch nachts im Ausland verbleiben, und Wochenendpendler, die überhaupt nur an den arbeitsfreien Tagen in den Wohnsitzstaat zurückkehren, sind damit nicht von der Grenzgängerregelung erfasst.

Sonderregel für Grenzgänger

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland sieht eine Sonderregel für solche Grenzgänger vor, der zufolge das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in diesem Staat) des Arbeitnehmers zugewiesen wird.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer, der in Österreich ansässig ist, pendelt jeden Tag nach Deutschland zur Arbeit und fährt abends wieder nach Hause. Obwohl die Einkünfte in Deutschland erzielt werden, kommt Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften zu.

Eine wesentliche Voraussetzung bei Grenzgängern ist somit die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz. Im Jahr 2019 wurde in diesem Zusammenhang eine Toleranzregelung geschaffen, die eine maximale Anzahl an Nichtrückkehrtagen festlegte. Eine Nichtrückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz an bis zu 45 Arbeitstagen pro Jahr ist unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung. Allerdings fielen auch Home-Office-Tage unter den Begriff dieser Nichtrückkehrtage. Daraus ergab sich im Zuge der COVID-19-Pandemie das Problem, dass aufgrund von praktisch durchgehendem Home-Office eine tägliche Rückkehr mangels Fahrt zur Arbeit gar nicht möglich war und die Grenzgängerregelung des DBA aufgrund des Überschreitens der 45 Toleranztage daher nicht mehr anwendbar gewesen wäre. Während der Pandemie wurde zwischen Österreich und Deutschland zur Lösung dieses Problems eine Übergangsregelung geschaffen, die mittlerweile aber ausgelaufen ist.

Nun wurde zur endgültigen Regelung ein Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, das vorsieht, dass Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen. Die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz entfällt somit.
11/2023
Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024

2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit.

Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen.
Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.
Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich € 1 Mio. erforderlich sein.

Auch die Umsatzgrenze von € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf € 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.
Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Die genannten Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
11/2023
Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserkatastrophen

Auch in Österreich häufen sich Katastrophenschäden in Form von Hochwasser und Erdrutschungen. Betroffene können steuerliche Erleichterungen geltend machen und damit eine finanzielle Notlage abfedern.

Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über diesbezügliche Information des Finanzministeriums verschaffen.

Verlängerung von Fristen
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Versäumung einer Frist) stellen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen, außerdem kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden, wenn Einkommenseinbußen durch die Katastrophenschäden belegt werden können.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z.B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig, begrenzt mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Bei leistenden Unternehmen ist aber etwa die Werbewirksamkeit der Spende notwendig.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
In diesem Zusammenhang wird auf allgemeine Begünstigungen, wie die beschleunigte Abschreibung (AfA), den Investitionsfreibetrag oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für begünstigte Ersatzanschaffungen hingewiesen.

Liebhabereibeurteilung - Hochwasser als Unwägbarkeit
Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insb. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Anschaffung von Trocknungsgeräten). Außerdem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (Fußboden, Verputz, PKW, …) sowie für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände abzugsfähig, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Wird zur Deckung der Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind Darlehensrückzahlungen inklusive Zinsen in Höhe der Kosten abzugsfähig.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Befreit sind Gebühren für die notwendige Ersatzausstellung von Schriften wie z.B. Reisepässe, Führerscheine sowie für Schriften, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung bzw. Schadensabwicklung benötigt werden (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW).
Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag).

Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Eine Abgabenbehörde kann von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer absehen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (z.B. Hochwasserschäden) betroffen ist und dadurch veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).
11/2023
Änderungen bei der Altersteilzeit

Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich.

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt.
Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90% der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50%, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen wird der Kostenersatz von 50% auf 42,5% sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommt, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12.9.2023 eingelangt ist.
Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35% ersetzt; nach Jahresstufen 27,5% (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20% (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10% (ATZ-Beginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze.
Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt.
Dafür wurde im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell eine neue, erweiterte Bandbreite mit einer mindestens 20%igen und höchstens 80%igen Normalarbeitszeit beschlossen.
10/2023
Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlungen

Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw. in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt. Raten dagegen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die keine Renten darstellen.
Für die Besteuerung der Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlung ist einerseits relevant, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Bei letzterem spielen außerdem die Art der Gewinnermittlung – Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – und die Art der Übertragung (Grundstück als Einzelwirtschaftsgut oder als Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils) eine Rolle.

Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung

Voraussetzung für die Steuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks ist zunächst das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Kaufpreisrente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50% und 125%) oder eine gemischte Rente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes 125% bis 200%; 100% sind als entgeltlich, der darüberhinausgehende Anteil als unentgeltlich anzusehen) vorliegt.
Zu beachten ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks gegen die Leistung einer Kaufpreisrente vom besonderen Steuersatz der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% ausgenommen ist, es sei denn, dass das Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft wird, dessen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Diese Ausnahme umfasst somit die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens gegen Rente sowie die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie gilt also immer dann, wenn das Einkommen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt wird.

Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Auch im Rahmen der Selbstberechnung durch Parteienvertreter und des Abführens der Immobilienertragsteuer ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten. Bei der Veräußerung aus dem Privatvermögen kommt es bei Rentenzahlung zu einem sukzessiven Zufluss des Veräußerungserlöses. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen erst dann, wenn die Anschaffungskosten (bei Altvermögen werden diese mit 86% des Barwerts der Rentenzahlungen ermittelt) überschritten sind, dann jedoch in der Regel in einem mehrjährigen Zeitraum. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst dann realisiert, wenn die letzte Rentenzahlung zugeflossen ist.
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen Zuflusses mehr als ein Jahr, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der ImmoESt sowie die Haftung des Parteienvertreters. Die Veräußerung von Grundstücken unter Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips gegen Renten ist somit stets von der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sowie der besonderen Vorauszahlung ausgenommen. Die Einkünfte sind daher in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufzunehmen und zu veranlagen.

Sollten sie Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksveräußerung haben, beraten wir Sie gerne!
10/2023
Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit?

Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig.

Wird im Zuge der Schenkung eine wirtschaftlich untergeordnete Gegenleistung (z.B. Ausgleichszahlung) erbracht, so ist diese Vermögensübertragung als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Auch eine solche gemischte Schenkung kann als unentgeltlich angesehen werden, soweit insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt.

Früher hat das Finanzministerium die Auffassung vertreten, dass ein Schenkungscharakter überwiegt, soweit die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Im Jahr 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser „50%-Grenze“ Stellung bezogen und dabei andere gesetzliche Grundlagen als wesentlich erachtet. Diese Prozentgrenzen haben nun im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 Berücksichtigung erfahren. Dort wird nunmehr zwischen Übertragungen vor dem 16.11.2021 und nach dem 15.11.2021 unterschieden.

Für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Veräußerung vorliegt. Wird beispielsweise ein Grundstück übertragen, fällt daher ImmoESt an.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Auch außerhalb eines Angehörigenverhältnisses ist eine solche Übertragung daher als einkommensteuerfrei zu qualifizieren.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Eine solches Rechtsgeschäft ist daher als nicht einkommensteuerpflichtig zu beurteilen.

Für Übertragungen vor dem 16.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt ein Missverhältnis und eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung zwischen 50% und 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes und wurde gegenüber der Abgabenbehörde keine Unentgeltlichkeit behauptet, kommt aufgrund der offenkundigen Willenserklärung, ein entgeltliches Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, eine spätere „Umqualifikation“ auf eine unentgeltliche Übertragung nicht in Betracht.
  • Wenn hingegen eine unentgeltliche Übertragung gewollt war, diese vom Finanzamt aber unter Berufung auf die 50%-Grenze nicht anerkannt wurde, ist eine Abänderung/Aufhebung der Bescheide zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch verfahrensrechtliche Schritte voraus, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Die neue „75%-Grenze“ ist auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe anzuwenden. Bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird allerdings der Anteil der übernommenen Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.

Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen von unentgeltlichen Geschäften ist nicht immer einfach. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter!

10/2023
Margenbesteuerung auch bei bloßem Weiterverkauf von Beherbergungsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.
Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer.

Klarstellung des EuGH

Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würde.

Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.
10/2023
Optimierung des Gewinnfreibetrags und des Spendenabzugs

Eine Vorschaurechnung ist betriebswirtschaftlicher sinnvoll und kann dafür genützt werden, das steuerliche Ergebnis zu optimieren. Die folgenden Tipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG, KG oder GesbR), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen gestaffelten Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal € 4.500) ohne weitere Voraussetzungen zu. Darüber hinaus kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt werden. Er beträgt je nach Gewinnhöhe gestaffelt 13%-4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Maximal kann sich somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950 pro Veranlagungsjahr ergeben.

Die oben erwähnten Investitionen können sowohl durch die Anschaffung oder Herstellung bestimmter begünstigter abnutzbarer körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmter Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr gedeckt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich doppelt gewinnmindernd aus: zum einen erhöhen sie im Jahr der Anschaffung den Gewinnfreibetrag, zum anderen kann die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Eine Vorschaurechnung über den zu erwartenden Jahresgewinn gibt somit Aufschluss darüber, ob im laufenden Jahr noch weitere Investitionen getätigt werden sollten, um den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen zu können.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt dabei der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Auch für die Höhe von absetzbaren Spenden aus dem Betriebsvermögen ist somit relevant, wie hoch der Gewinn des laufenden Jahres sein wird.

Tipp: Eine gut begründete Vorschaurechnung ermöglicht eine fundierte Hochrechnung bzw. Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns und somit eine entsprechende Planung von Ausgaben und Spenden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und erarbeiten mit Ihnen eine passende Vorschaurechnung.
10/2023
Prozesskosten als Werbungskosten des Vermieters

Im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung besteht nicht immer nur Einvernehmen. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung kann es zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten kommen. Diese können steuerlich abzugsfähig sein.

Grundsätzlich können anfallende Aufwendungen als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu den Einkünften führenden Tätigkeiten an. Im gegenständlichen Fall müssen sich die Aufwendungen auf die Vermietung (außerbetriebliche Einkünfte) beziehen, also auf die bloße Überlassung des Mietgegenstandes ohne darüberhinausgehend erbrachte Leistungen (kein Gewerbebetrieb).

Aufwendungen steuerlich geltend machen

Allerdings können nicht immer alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass nur Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen erfasst sind. Dies ist bei Prozesskosten regelmäßig der Fall, wenn ein Vermieter geklagt wird.

Beispiel
Ein Mieter ist der Ansicht, dass er zu hohe Miete zahlt und mindert eigenmächtig den Mietzins. Zusätzlich klagt er den Vermieter auf teilweise Rückzahlung des Mietzinses der letzten zwei Kalenderjahre. Die Prozesskosten, die dem Vermieter dabei entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung. Außerdem wird so der Erhalt der künftig zufließenden Einnahmen gesichert.

Die genaue Abgrenzung ist oft schwierig, wie ein anderer Fall zeigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied über die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aus einem Verfahren zwischen Eigentümern betreffend Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der vermieteten Liegenschaft resultierten. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind.

Hinweis: Fallen im Rahmen der Vermietung Prozess-, Beratungs- oder sonstige Kosten an, kommt es für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf den individuellen Entstehungsgrund an. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.
10/2023
Amtsblatt der Wiener Zeitung durch EVI ersetzt

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.5.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.6.2023 erschien. Seit 1.7.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (z.B. durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.
Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 1.7.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 1.7.2023 in der EVI veröffentlicht werden.
10/2023
Grundlagen einer Privatstiftung

In Österreich hat die Privatstiftung eine mittlerweile 30-jährige Geschichte als etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Sie ermöglicht es einem Stifter, Vermögen langfristig zu sichern und vor Zersplitterung zu schützen.

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens € 70.000 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein.
Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient.

Besteuerung einer Privatstiftung

Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:
  • Eingangsbesteuerung
  • laufende Besteuerung
  • Ausgangsbesteuerung
Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5%ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw. Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6%igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird.
Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24%igen (ab 2024: 23%igen) Körperschaftsteuersatz.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24% (ab 2024: 23%), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10% investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven).

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH).
Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden.
10/2023
Einheitswert-Hauptfeststellung 2023

Da das Bewertungsgesetz die Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte als Grundlage für Steuern und Abgaben der bäuerlichen Betriebe in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre) vorsieht, erfolgte mit Stichtag 1.1.2023 eine neue Hauptfeststellung.

Damit erhält jede Werteinheit (Betrieb) einen neuen Hauptfeststellungsbescheid, welcher bis zum 30.9.2023 zu ergehen hat. Da die Hauptfeststellung in Form eines automatisierten Verfahrens durchgeführt wird, werden grundsätzlich keine Erhebungsbögen versandt.

Im Wesentlichen werden im Rahmen der neuen Hauptfeststellung ein Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index) zur Berücksichtigung von klimatischen Veränderungen eingeführt, woraus sich Abschläge für in bestimmten Katastralgemeinden gelegene Betriebe ergeben. Weiters wird der Einfluss der Betriebsgröße im landwirtschaftlichen Vermögen neu bewertet. Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen ist die Schaffung einer neuen Altersklasse beim Kleinwald zu erwähnen, für die begünstigte Hektarsätze gelten.

Die konkreten Änderungen im Überblick
  • Abhängig von der Eigenfläche eines Betriebes kommt es bei Betrieben mit einer Fläche von 3 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen, die Betriebsgrößenabschläge bei Betrieben mit einer Eigenfläche über 45 ha bleiben hingegen unverändert.
  • Der T/N-Index führt in jenem Drittel all jener Katastralgemeinden, welche von den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen sind (in Bezug auf die Klimaperiode 1991-2020), zu einem Abschlag von 1% bis maximal 10%. Zu erwähnen ist, dass der Abschlag anhand des T/N-Index und ein etwaiger Betriebsgrößenabschlag gemeinsam anzuwenden sein können und damit kumulativ wirken.
  • Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen wird beim Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Klimatische Veränderungen finden anhand des neu geschaffenen T/N-Index in diesen Hektarsätzen Berücksichtigung.
  • Beim Kleinwald (10 ha bis 100 ha Waldfläche) erfolgt eine weitere Unterteilung der bestehenden Altersklasse von Bäumen – 0 bis 40 Jahre – in zwei neue Altersklassen von 0 bis 10 Jahre und 11 bis 40 Jahre. Die Aufteilung der Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre erfolgt grundsätzlich pauschal im Verhältnis 1:3, eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse kann durch eigene Erklärung erzielt werden.
  • Für den Großwald (über 100 ha) erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 grundsätzlich keine Änderung der Einheitswerte.
Wirksamkeit der Hauptfeststellung

Die Wirksamkeit der bescheidmäßig neu festgestellten Einheitswerte hängt davon ab, ob Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder andere Abgaben betroffen sind. So gelten die Hauptfeststellungsbescheide 2023 bei der SVS erst für die Beitragsvorschreibung ab 1.1.2024, für die Grundsteuer, Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder die Kammerumlage hingegen bereits seit 1.1.2023. Für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenze (Vollpauschalierung EHW € 75.000; Teilpauschalierung EHW € 165.000) sind die neuen Einheitswerte – abhängig von der Zustellung –erst ab 2024 wirksam.

Wir empfehlen eine zeitnahe und genaue Überprüfung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten. Bei Rückfragen oder einer etwaigen Bescheidbeschwerde gegen einen unrichtigen Bescheid (beim Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats nach Zustellung) unterstützen wir Sie gerne.
09/2023
Medizinische Beratung per Telefon umsatzsteuerbefreit?

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen befreit sind, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Das EuGH-Urteil betraf einen Rechtsstreit zwischen einer GmbH und dem Finanzamt, welches sich weigerte, telefonische Beratungen zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen sowie telefonische Patientenbegleitprogramme für an chronisch oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten, die von der GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen erbracht wurden, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Grundsätzlich sind Leistungen, die selbstständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, gleichzeitig aber auch nicht die Vorsteuer aus Vorleistungen geltend machen kann. Umfasst sind speziell die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie die Untersuchung der Patienten auf Krankheiten und das Verschreiben von Medikamenten.

Therapeutische Zielsetzung

Nun wurde klargestellt, unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte Beratungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin“ fällt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wiederum sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. In den Umsatzsteuerrichtlinien ist nun auch explizit festgehalten, dass diese Tätigkeit auch telefonisch erfolgen können.

Laut EuGH ermöglichen im vorliegenden Fall die Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; die Beratungen können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
Leistungen, die bloß in der Erteilung allgemeiner Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien bestehen und nicht zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen, fallen hingegen nicht unter die Umsatzsteuer-Befreiung. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie zum Beispiel die Kontaktdaten eines Arztes.
09/2023
Selbstanzeige bei Ergänzungsersuchen zu Kapitaleinkünften

Ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich ist, hängt davon ab, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert wurden.

Im Zuge des automatischen Informationsaustausches auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens erhält das Finanzamt regelmäßig Daten von anderen Finanzverwaltungen über ausländische Finanzkonten und Kapitaleinkünfte. In weiterer Folge verschickt das Finanzamt dann mehr oder weniger standardisierte Ergänzungsersuchen an die betreffenden Steuerpflichtigen. Fraglich war in einem aktuellen Verfahren, ob trotz eines solchen Ergänzungsersuchens die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich war.

Daten aus Belgien und Deutschland

Im konkreten Fall erhielt das österreichische Finanzamt Daten aus Belgien und Deutschland über dortige Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen. Aufgrund dieses automatischen Informationsaustausches erging ein (standardisiertes) Ersuchen um Ergänzung. Der Betreffende wurde darin aufgefordert, nähere Auskünfte über sämtliche ausländischen Konten und Depots (Art des ausländischen Finanzvermögens, Herkunft des Kapitals, jeweilige Konto- und Depotstände zum 31.12. der einzelnen Jahre, Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte) zu erteilen. Der Steuerpflichtige erstattete daraufhin Selbstanzeige über die noch nicht in Österreich versteuerten Kapitaleinkünfte.

Eine Selbstanzeige führt allerdings unter anderem dann nicht mehr zur Straffreiheit (sogenannte Sperrwirkung), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Tatentdeckung durch die Behörden sperrt die Selbstanzeige also nur, wenn diese Tatsache dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Darlegung der Verfehlung auch bekannt war. Dies trifft nur zu, wenn der Anzeiger im genannten Zeitraum sicher weiß, dass eine entdeckungslegitimierte Behörde die Tat entdeckt hat.

Konkretisierung von Herkunft, Höhe und Zeitpunkt

Bei Erinnerungen/Kontrollmitteilungen/Bedenkenvorhalten ist je nach Inhalt zu unterscheiden, ob Tatentdeckung und Kenntnis des Anzeigers davon eingetreten sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entdeckung der Tat bereits vorgehalten ist. Dies muss insbesondere dann bejaht werden, wenn eine Bezugnahme auf die amtlichen Unterlagen und der Abgleich mit den Besteuerungsunterlagen erfolgt. Fraglich erscheint, wie konkret diese Bezugnahme zu erfolgen hat. Von Experten wird diesbezüglich verlangt, dass eine Konkretisierung im Hinblick auf Herkunft, Höhe und Zeitpunkt der Beträge erforderlich ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält dazu fest, dass im konkreten Ergänzungsersuchen nicht angeführt ist, für welche Jahre dem Finanzamt Daten zu den vom Steuerpflichtigen unterhaltenen ausländischen Konten vorliegen. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu sicher für den Fall einer Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens mit einer Einkommensteuerfestsetzung für die betreffenden Jahre rechnen musste, wurde ihm seitens des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Deutlichkeit bekanntgegeben, dass die Tat seitens der Abgabenbehörden (bereits) entdeckt gewesen wäre.

Bei der Frage, ob für die Erstattung einer Selbstanzeige bereits Sperrwirkung eingetreten ist, kommt es somit darauf an, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert werden, insbesondere hinsichtlich der konkreten Herkunft, Höhe und dem Zeitraum der betreffenden Abgaben, oder inwieweit ein allgemeines, standardisiertes Schreiben ohne Bezug zu konkreten Daten vorliegt.
09/2023
Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch den letzten verbliebenen Gesellschafter

Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf den letzten Gesellschafter über. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.

Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, geht das Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, löst ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke durch den letzten verbleibenden Gesellschafter nicht vom vorletzten, ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in weiterer Folge aufgelösten) Gesellschaft. Begünstigungen in der Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige kommen daher nicht in Betracht.

Auflösung der Gesellschaft

Verbleibt nur mehr ein einziger Gesellschafter in einer Personengesellschaft, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft bei diesem letzten Gesellschafter. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn der vorletzte Gesellschafter seine Anteile an den letzten Gesellschafter abtritt/verkauft/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH übertragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Sofern zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehören, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Jüngst beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob in einem solchen Fall der letzte Gesellschafter die Grundstücke von der (zugleich aufgelösten) Gesellschaft oder vom vorletzten, ausscheidenden Gesellschafter erwirbt. Würde das Vermögen nämlich vom vorletzten Gesellschafter auf den letzten Gesellschafter übertragen werden, könnten – wenn zwischen letztem und vorletztem Gesellschafter ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begründung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück auf sie übertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Begünstigungen für nahe Angehörige zur Anwendung kämen. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.

Änderung der Rechtsprechung

Mit dem aktuellen Erkenntnis ändert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsfähig und daher auch Zurechnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht von der Gesellschaft auf diesen letzten Gesellschafter über. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen (inklusive Grundstück) und nicht nur Vermögen im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen wie bei nahen Angehörigen können daher nicht in Anspruch genommen werden.

Tipp: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundstückswert. Umstrukturierungen können daher die Grunderwerbsteuer minimieren.
09/2023
Neuregelungen bei Umgründungen

In einer globalisierten Welt finden Umgründungen auch grenzüberschreitend statt. Daher hat die EU die Mobilitäts-Richtlinie erlassen, die von Österreich durch das EU-Umgründungsgesetz umgesetzt wird.

Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs

Die neuen Regelungen im Umgründungssteuerrecht sehen Änderungen im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs vor, wie etwa bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen, wenn als Folge dieser Umgründungen das Besteuerungsrecht Österreichs an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft eingeschränkt wird. Dies gilt etwa bei einer Verschmelzung einer inländischen Gesellschaft mit 100% inländischen Anteilsinhabern auf eine Gesellschaft mit ausländischen Anteilsinhabern.
Im Falle einer Weiterveräußerung/eines Ausscheidens der Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch den ausländischen Anteilsinhaber kommt es zu einer Besteuerung in Österreich, jedoch nur bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verschmelzung bzw. Spaltung und der Veräußerung/des Ausscheidens der Anteile.

Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG

Weiters wurden Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) beschlossen. Grundsätzlich ist es bei Einbringungen erforderlich, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für die Übertragung seines Einbringungsvermögens Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Körperschaft gewährt werden. Auf diese Gewährung von Gesellschaftsrechten kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.
Ein solcher Verzicht ist nun neuerdings auch dann möglich, wenn mehrere Personen im selben Verhältnis am einzubringenden Vermögen und an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind. In Zukunft kann die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft somit unterbleiben, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen in die Körperschaft einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.

Beispiel: A und B sind zu je 50% an der inländischen X-GmbH und an der inländischen Y-GmbH beteiligt. Zum 31.12.X1 bringen A und B ihre Anteile an der X-GmbH in die Y-GmbH ein. Da A und B begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß wie an der übernehmenden Y-GmbH substanzbeteiligt sind, kann auf die Gewährung von Anteilen an der Y-GmbH verzichtet werden.

Allgemeine Anzeigepflicht

Die bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen muss künftig mittels standardisiertem Formular sowie elektronisch über FinanzOnline erfolgen. Insgesamt soll dies einen ersten Beitrag zur standardisierten, einheitlichen und elektronischen Erfassung von Umgründungsvorgängen leisten. Struktur und Inhalt dieser Meldungen sollen durch eine Verordnung noch näher definiert werden.

Tipp: Sollten Sie eine (grenzüberschreitende) Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.
09/2023
Einlagen von Grundstücken in die eigene Körperschaft

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied kürzlich, dass eine zivilrechtliche Schenkung eines Grundstücks an eine bereits überschuldete Körperschaft Immobilienertragsteuer auslöst.

Einkommensteuerrechtlich ist eine Einlage von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als ertragsteuerpflichtiger Tausch zu bewerten. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes ist der gemeine Wert dieses Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Sachverhalt

Im Mai 2016 schenkte der Beschwerdeführer durch Notariatsakt ein Gebäude samt Grund und Boden aus dem Privatvermögen an die ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Der Schenkende war Alleingesellschafter der beschenkten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid von einer Sacheinlage in die GmbH aus.
Auf Ebene des Gesellschafters sei der Vorgang ein Tausch (Werterhöhung bestehender Anteilsrechte), der nach Ansicht des Finanzamtes eine steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks bewirke, weshalb Immobilienertragsteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Der Unternehmer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und argumentierte, dass die Kapitalgesellschaft ohnehin hoffnungslos überschuldet sei und dass die Anteile an der GmbH auch nach der Schenkung der Liegenschaft wertlos seien, es somit zu keiner Werterhöhung der Anteile als Gegenleistung für den Tausch gekommen sei.

Rechtsansicht des BFG

Das BFG hielt fest, dass auch bei einer als Schenkung bezeichneten Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine GmbH der Tauschgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage in eine überschuldete GmbH erfolgt. Beim Einlegenden kommt es zu einer Veräußerung, bei der Körperschaft zu einer Anschaffung. Da keine neuen Anteile ausgegeben wurden (keine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde), erhöhen sich beim Einlegenden die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der Liegenschaft.
Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, ist in einem solchen Sachverhalt nicht relevant. Die Anwendung des „Tauschgrundsatzes“ bewirkt auf der Ebene des einlegenden Gesellschafters einen einkommensteuerrechtlichen Verkaufserlös in der Höhe des gemeinen Werts des eingebrachten Grundstücks, ungeachtet des Vorliegens einer zivilrechtlichen Schenkung und ungeachtet des Werts der Gegenleistung. Das BFG hat die Beschwerde deshalb abgewiesen und die Festsetzung der Immobilienertragsteuer bestätigt.
09/2023
Kleinunternehmerpauschalierung und Energiekostenzuschuss

Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.

Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens € 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

€ 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung

Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die Pauschalierung um € 5.000 erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist die aktuelle Teuerung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Die € 5.000 Euro stellen ebenfalls einen Nettobetrag dar, wie durch den aktuellen Wartungserlass klargestellt wurde.

Beispiel: A erzielt folgende Nettoumsätze: € 20.000 als Fitnesstrainer, € 19.000 aus Fahrradreparaturen und € 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von € 54.000. Da die Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen € 39.000 Euro. Damit ist die neue Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten und die Pauschalierung ist anwendbar.

Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da eine Vorteilhaftigkeitsberechnung die Entscheidung erleichtert.

Energiekostenzuschuss

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Daraus folgt, dass der Zuschuss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern jenem Jahr zuzuordnen ist, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.
09/2023
Arbeitgeber überlässt Dienstnehmer Pkw

Setzt sich die Entlohnung einer nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Die Sachleistung ist mit dem Marktwert und nicht laut Sachbezugswerteverordnung zu bewerten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Pkw an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses Pkw entscheidend sei, ob die Überlassung aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt ist. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.
Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes - zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Tipp: Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden.
09/2023
Firmenbuch-Offenlegungspflicht

Die Sonderfristen bezüglich der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen laufen aus. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 gilt die reguläre Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30.09.2023.

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. In den letzten Jahren wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie den Unternehmen diesbezüglich Fristverlängerungen zugestanden, die den pandemiebedingten Erschwernissen Rechnung tragen sollten. Nun wurde keine Verlängerung des „Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19“ mehr vorgenommen. Eine maximal zwölfmonatige Offenlegungspflicht gilt nur mehr für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis 30.06.2022 (Offenlegung somit bis 30.06.2023). Eine Einschleifregelung gilt für die darauffolgenden drei Monate (Jahresabschlüsse bis 30.09.2022 – Offenlegung bis 30.06.2023).

Allgemeine Fristen des Unternehmensgesetzbuches

Ab dem Bilanzstichtag 30.09.2022 kommen daher wieder die allgemeinen Fristen des Unternehmensgesetzbuches zur Anwendung. Darin ist geregelt, dass die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach ihrer Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen haben. Die genannten Unterlagen sind elektronisch zu übermitteln. Aktuell bedeutet dies, dass Jahres- und Konzernabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 innerhalb der Neunmonatsfrist, daher bis spätestens 30.09.2023, beim Firmenbuchgericht elektronisch eingelangt sein müssen.
Als Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sodass auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) die Publizitätspflicht zu beachten haben. Ausnahmen gibt es für Kleinstkapitalgesellschaften, die nur ihre Bilanz offenlegen müssen.

Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des WZEVI-Gesetz (Gesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) mit 01.07.2023 tritt außerdem die Verpflichtung für Unternehmen außer Kraft, Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen zu müssen. Anstelle des analogen Amtsblattes soll eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform eingerichtet werden.
08/2023
Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.

Die Finanz geht davon aus, dass die vom neuen Arbeitgeber übernommenen Aus- oder Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als lohnsteuerfrei zu behandeln sind, auch wenn die betreffende Ausbildung nicht beim neuen Dienstgeber erfolgt ist. Jene Beträge sind lohnsteuerfrei, die „vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden“.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:
  • Der neue Arbeitgeber muss ein betriebliches Interesse an der Ausbildung haben und dieses auch nachweisen können.
  • Der neue Arbeitgeber muss die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Fortbildungsaufwendungen sowie deren Höhe nachweisen.
  • Die Rückzahlung darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.
  • Der Dienstnehmer hat schriftlich zu erklären, dass er die rückgezahlten Aus- und Fortbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht hat und diese auch in Zukunft nicht geltend machen wird.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dieser Vorgang der Lohnsteuer unterliegt. Mangels vorliegendem steuerbaren Arbeitslohn unterbleibt in diesem Fall auch die Belastung durch Lohnnebenkosten.
Werden die oben stehenden Punkte nicht erfüllt, sind die Zahlungen des neuen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenersatz an den Arbeitnehmer jedenfalls lohnsteuerpflichtig.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber eine möglichst genaue Dokumentation führen, sowohl über die von ihm übernommenen Kosten als auch über die bisherige Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung. Auch sollte die Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers zu den Unterlagen genommen werden.
08/2023
Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

Verlängerung der Frist auf 10 Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 1.1.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.
Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.
Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.
08/2023
Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht vor, dass die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen verlängert und der strafbestimmende Wertbetrag für die gerichtliche Zuständigkeit angehoben wird.

Werden bestimmte Finanzvergehen wie etwa die Abgabenhinterziehung in qualifizierter Form begangen, liegt Abgabenbetrug vor. Zudem gibt es den Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges. Bisher betrug die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist auch bei diesen besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Vergehen nur 5 Jahre. In Zukunft soll die Verjährungsfrist für diese Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, wie zum Beispiel Betrug, angeglichen und angehoben werden.

Verjährungsfrist von 10 Jahren

Für Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden Wertbetrag sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug soll zukünftig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten. Alle anderen Verjährungsfristen, wie etwa für Finanzordnungswidrigkeiten (3 Jahre) oder für die übrigen Finanzvergehen (5 Jahre), bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Soweit zum Tatbestand ein Erfolg gehört, beginnt die Frist erst mit dessen Eintritt. Beginnt die Verjährungsfrist für die jeweilige Abgabenfestsetzung (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen, beginnt auch die Verjährung hinsichtlich der Finanzstraftat erst später.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Verjährungsfristen im Bereich der Abgabenfestsetzung grundsätzlich länger sind als im Finanzstrafbereich. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beträgt die abgabenrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre, bei Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter € 500.000 beträgt die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist aber auch zukünftig 5 Jahre. Nach Ablauf der 5-jährigen finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist somit zwar keine finanzstrafrechtliche Verurteilung mehr möglich, das Finanzamt kann jedoch bis zum Ablauf der 10-jährigen abgabenrechtlichen Verjährungsfrist Abgaben festsetzen und einheben.

Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht

Im Bereich der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) und dem Gericht galt bisher, dass Finanzvergehen, welche vorsätzlich begangen wurden und deren strafbestimmender Wertbetrag € 100.000 (bei Zolldelikten € 50.000) übersteigt, vom Gericht zu ahnden sind.

Durch die nunmehr geplante Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge auf € 150.000 (bei Zolldelikten € 75.000) soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Die Zuständigkeit des Gerichts wird daher rascher ausgelöst. Auch diesem Umstand soll durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen werden.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
08/2023
Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts

Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht aufgeworfen wurden.

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit des Pachtobjekts nur dann ein Pacht-Minderungsrecht zusteht – das heißt, dass vom Pächter ein geringeres Pachtentgelt entrichtet werden darf – wenn die Pachtdauer maximal ein Jahr beträgt. Wurden Speisen „zum Mitnehmen“ verkauft, liegt keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Pachtobjektes vor. Auch sehr niedrige Umsätze sprechen nicht für eine solche Unbrauchbarkeit. Der Bezug eines staatlichen Umsatzersatzes verneint zudem ebenso eine vollständige Unbrauchbarkeit, soweit die Pächterin diesen ohne Betriebsstätte nicht beziehen hätte können.

Oberster Gerichtshof entschied

Die Pächterin einer Gastwirtschaft bot im April 2020 während des ersten Covid-19-Lockdowns Speisen und Getränke zur Abholung an. Während des zweiten Lockdowns wurde der Betrieb von November bis Dezember 2020 zur Gänze geschlossen. Der Umsatz im April 2020 war - aufgrund des fehlenden Tourismus - derart niedrig, dass der Betrieb nicht kostendeckend geführt werden konnte. In den Monaten April, November und Dezember 2020 zahlte die Unternehmerin kein Pachtentgelt. In den anderen Monaten wurde der vereinbarte Pachtzins geleistet. Für die Monate November und Dezember erhielt die Gastronomin einen staatlichen Umsatzersatz in Höhe von € 27.000. Im September 2020 kündigte die Unternehmerin den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31.12.2020. Die Rückzahlung der Kaution wurde von der Verpächterin aufgrund der nicht bezahlten Pachtzinse verweigert. Die Pächterin beschritt daher den Rechtsweg und begehrte die Rückzahlung der Kaution, wobei das Verfahren durch mehrere Instanzen ging, bis schlussendlich der OGH in der Sache entschied.

Da die Pachtdauer mehr als ein Jahr betrug, stand der Pächterin kein Minderungsrecht aufgrund teilweiser Unbrauchbarkeit zu. Eine gänzliche Unbrauchbarkeit wurde für die Monate April 2020 aufgrund der Take-Away-Tätigkeit und für die Monate November und Dezember 2020 aufgrund des Umsatzersatzes ausgeschlossen. Die Pächterin schuldet somit den Pachtzins in diesen drei Monaten.
08/2023
Automatischer Austausch von Bankinformationen

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

Finanzinstitute (z.B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.
Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Zustellung eines solchen Fragenvorhalts nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte Beratung in Anspruch genommen werden.
08/2023
Neues Start-Up-Förderungsgesetz

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.

Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).

Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden.

Neu: Flexible Kapitalgesellschaft

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betrifft. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.
Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 Euro statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023.

Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.
08/2023
Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.

Zu Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, soweit diese mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Die Einordnung als Betriebseinnahme erfolgt unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Schädiger oder durch eine Versicherung stattfindet.

In einem vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahren erhielt eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 rund 1,9 Millionen Euro Versicherungsentschädigung, nachdem ein Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört wurde. Das Unternehmen gab in der Steuererklärung 2018 die Entschädigung nicht zur Gänze als Betriebseinnahme an, sondern es wurde diese nur anteilig – ähnlich wie bei steuerfreien öffentlichen Subventionen - entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam erfasst.

Das Unternehmen argumentierte, dass der Zufluss kein frei verfügbares Einkommen gewesen sei, dieser hätte in das Gebäude investiert werden müssen. Die Versicherungsentschädigung seien vorbelastete Einnahmen, welche daher zeitanteilig gewinnrealisiert werden müssten. Die Vorgehensweise wurde vom Finanzamt zunächst anerkannt. Im Jahr 2020 wurde der Körperschaftsteuerbescheid aber aufgehoben, da laut Finanzamt die Versicherungsentschädigung zur Gänze als Betriebseinnahme erfasst werden hätte müssen. Gegen den neu erlassenen KöSt-Bescheid erhob die Kapitalgesellschaft Beschwerde.

Gesamte Entschädigung steuerpflichtig

Das BFG erfasste die gesamte Entschädigung – ohne diese zeitlich aufzuteilen – als steuerpflichtige Einnahme, da Versicherungsentschädigungen keine steuerfreien öffentlichen Subventionen und daher nicht wie diese aufzuteilen sind. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, ist in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern. Eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Versicherungszahlungen samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Versicherungszahlungen mit nachfolgender zeitanteiliger Versteuerung war daher nicht zulässig.

Tipp: Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der steuerliche Buchwert geringer als der Veräußerungserlös ist. Ist dies der Fall, besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu „übertragen“. Hierdurch kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Gewinns über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus einem Betrieb aus, können die stillen Reserven sogar auf ein innerhalb von 24 Monate angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen werden. Für Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften, wie etwa eine GmbH, gibt es diese Möglichkeit seit dem Jahr 2005 nicht mehr.
08/2023
Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.

Alles, was der Erwerber eines Grundstücks aufzuwenden hat, um das Grundstück zu erhalten, zählt zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Gegenleistung ist beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Übernahme einer Darlehensschuld) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Verkäufer behält sich z.B. am Grundstück ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht vor).

Bundesfinanzgericht reduzierte GrESt-Betrag

Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, inwieweit Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der GrESt zählen. Die Käuferin zweier Liegenschaften erhielt zwei Bescheide des Finanzamtes, bei welchen jeweils die Hälfte der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurden. Das Finanzamt argumentierte, Käuferin und Verkäufer hätten gemeinsam den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt. Gegen die beiden Bescheide erhob die Käuferin Beschwerde und führte aus, dass die Initiative für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei von ihr als Käuferin allein ausgegangen sei. Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) reduzierten zwar den GrESt-Betrag, die Vertragserrichtungskosten blieben jedoch weiterhin Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage.

Wer beauftragt den Vertragserrichter?

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zählen die Kosten für die Errichtung der Vertragsurkunde zur Gänze zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Verkäufer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser (Rechtsanwalt) zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags gemeinsam beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage. Beauftragt der Käufer allein den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und trägt er die Kosten, zählen diese nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage.

Entscheidend ist somit, wer den Rechtsanwalt/Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt und somit Empfänger der Leistung ist. Dies sollte vor Abschluss des Vertrages eindeutig vereinbart werden. Soll die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Berechnung der GrESt vermieden werden, darf nur der Käufer allein den Vertragserrichter beauftragen.
07/2023
Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens innerhalb der Familie sollen oftmals durch Schenkung einer Quote am Einzelunternehmen sowohl der derzeitige Unternehmer als auch sein Nachfolger zunächst am Unternehmen beteiligt sein.

Welche steuerlichen Auswirkungen diese Schenkung hat, wird im folgenden überblicksartig dargestellt.

Einkommensteuer

Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Buchwertfortführung. Damit kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven und somit auch zu keiner Steuerpflicht beim Übergeber. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die bloße Betriebsquotenschenkung ebenfalls wie eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils behandelt und es erfolgt somit im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung keine Aufdeckung von eventuell vorhandenen stillen Reserven. Im Ergebnis werden somit in der durch die Quotenschenkung neu entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt.

Hinweis: Grundsätzlich ist bei Schenkungen im Familienverband die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Umsatzsteuer

Die Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen wird einkommensteuerlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt die Quotenschenkung hingegen eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Unternehmens gegen Gesellschaftsrechte dar. Dies hat zur Folge, dass vom Einzelunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die neue Mitunternehmerschaft (GesbR) auszustellen ist. Diese sollte sich die Vorsteuer abziehen können.

Weitere Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Wunsch des Einzelunternehmers gibt es noch weitere Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen, wie etwa
  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses
  • Umgründungen (z.B. Einbringung des Betriebes in eine GmbH)
  • Verpachtung
Wird ein Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, müssen rechtlich einige Dinge bedacht werden. So kann es entscheidend sein, ob der Betriebsinhaber in vorzeitige Alterspension geht und daher keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf oder ob er die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension erfüllt. Für die Nachfolgegeneration kann es wiederum ausschlaggebend sein, dass sie nicht für alte Kreditverbindlichkeiten der Eltern haften möchte.
07/2023
Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft

Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu qualifizieren. Wird jedoch eine Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und sich diese bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern Liebhaberei vor. Als Beispiele dafür werden etwa in den Liebhabereirichtlinien des Finanzministeriums die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen beurteilt wird, ob ein Betrieb ertragsfähig ist und ob Verluste bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste sind, ist je nach Bewirtschaftung unterschiedlich. Bei einer Pferdezucht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein fünf- bis achtjähriger Betrachtungszeitraum, bei einem Forstbetrieb aufgrund der langen Produktionszeiträume ein viel längerer Betrachtungszeitraum angemessen.

Beurteilungseinheit

Jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist getrennt zu betrachten. So ist beispielweise die Pferdehaltung neben einer kleinen Landwirtschaft gesondert zu beurteilen.

Mindestgröße

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich. Trotzdem kann die Bewirtschaftung einer Kleinlandschaft für eine typischerweise private Nutzung sprechen. In der Vergangenheit qualifizierte der VwGH etwa eine Landwirtschaft mit einer Nutzfläche von 1,8 ha als Liebhaberei. In einem anderen Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist.

Umsatzsteuer

In Ausnahmefällen kann eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegen, welche jedoch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellt. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist wesentlich enger gefasst als das ertragssteuerliche. Umsatzsteuerrechtlich ist das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlicher Tätigkeit durchzuführen. Es ist in weitere Folge zu prüfen, ob ein marktkonformes Verhalten zur Einkommenserzielung vorliegt. Der Vertrieb von Wein über ausschließlich persönliche Kontakte stellt beispielsweise kein marktkonformes Verhalten dar. Das Vorliegen einer Liebhaberei ist somit im jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen.
07/2023
Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ

Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann entnommen werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte.

Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.

€ 40.000 sind Bruttogrenze

Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um € 79.960 und setzte einen Betrag von € 40.000 als Betriebsausgabe und demnach eine jährliche AfA in Höhe von € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) an. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von € 33.333 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der Käufer des PKW Beschwerde.
Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.
Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim VwGH anhängig.

Schlussfolgerungen

Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs damit einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-PKW und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber.
07/2023
Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung

Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen (z.B. 20% statt 10%), kann er die Rechnung insofern berichtigen. Die Rechnungsberichtigung muss dem ursprünglichen Rechnungsempfänger nachweislich zugeleitet werden. Dieser Rechnungsempfänger muss den vorgenommenen Vorsteuerabzug – soweit dieser zusteht – ebenfalls entsprechend korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage, ob eine solche Rechnungskorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre steuerwirksam erfolgen kann. Dem Urteil war eine Beschwerde einer Augenlaserklinik vorausgegangen. Die Augenlaserklinik stellte einem – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten - Arzt 20% statt der richtigen 10% Umsatzsteuer in Rechnung. Die Augenlaserklinik wollte eine Umsatzsteuerkorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre durchführen.
Nach Ansicht des Finanzamts kann eine solche Rechnungsberichtigung jedoch nur solange umsatzsteuerlich wirken, als das Veranlagungsjahr, in dem eine Rechnung ihren Ursprung hat, noch nicht verjährt ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ließ demgegenüber die Rechnungsberichtigung auch für die verjährten Jahre zu. Gegen das Urteil des BFG wurde vom Finanzamt eine Revision beim VwGH eingebracht.

VwGH gegen Finanzamt

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt sich eine solche Vorschrift nicht. Die Berichtigung ist zeitlich somit nicht an eine Frist gebunden, sie wirkt aber erst ab der erfolgten Rechnungsberichtigung. Dies bedeutet, dass bis zur Berichtigung die Steuerschuld des Rechnungsausstellers bestehen bleibt.
07/2023
Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 zum Buchwert – und damit einkommensteuerneutral – erfolgen.

Damit wird die Entnahme von Gebäuden insofern der Entnahme von Grund und Boden gleichgestellt, wodurch Betriebsveräußerungen und -übergaben sowie Umgründungsvorgänge wesentlich erleichtert werden.
Grundsätzlich sind Entnahmen von Wirtschaftsgütern (auch von Gebäuden) aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Der Teilwert wird dabei als Wert definiert, den der Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig deutlich über dem durch Abschreibungen reduzierten Buchwert. Im Zuge der Entnahme kommt es somit zur Aufdeckung der stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes (= Teilwert abzüglich Buchwert) und zu einer entsprechenden ertragsteuerlichen Belastung.

Wird ein Gebäude entnommen und werden dabei stille Reserven aufgedeckt, beträgt die anfallende Immobilienertragsteuer 30% der stillen Reserven. Auch wenn im Zuge von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen Gebäude in das Privatvermögen entnommen werden, entsteht eine solche Steuerbelastung. Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt hingegen ertragsteuerneutral zu Buchwerten. Der Entnahmewert ersetzt für zukünftige steuerrelevante Sachverhalte die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Aufgrund dieser Rechtslage blieben Betriebsgebäude bisher – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen, um die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern.

Änderungen und künftige Rechtslage

Mit dem AbgÄG 2023 soll nun ab 1.7.2023 eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit Grund und Boden erfolgen, indem auch diese zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden können. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung der stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren privaten Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleiben.
Mit dieser Änderung, die Anfang Juli im Parlament beschlossen werden sollte, entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die Entnahme zu Buchwerten ist zukünftig nicht mehr an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft. Weiters wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt insofern präzisiert, als nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude (die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben) von der Besteuerung ausgenommen sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Die gegenständliche Änderung stellt eine wesentliche Erleichterung für zahlreiche steuerliche Maßnahmen dar. Sowohl die Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, Umgründung oder eines Rechtsformwechsels bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen als auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an etwaige Rechtsnachfolger kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven in einem Gebäude erfolgt schlussendlich erst im Rahmen einer Veräußerung aus dem Privatvermögen.
07/2023
Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben. Verkauft ein einzelner Anbieter im eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, ist dieser Onlineshop keine Plattform im Sinne des DMPG.

Für das DMPG relevante Tätigkeiten sind:
  • Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z.B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst)
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, sowohl online als auch offline
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen)
Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Zahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wobei Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als € 2.000 Vergütung pro Jahr nicht erfasst werden müssen:
  • Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
  • Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
  • Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)
Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000 und im Falle von Vorsatz bis zu € 200.000 betragen können.
07/2023
Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden ImmoESt in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (sogenannte Selbstberechnungskosten) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen.
Gewinne aus der Veräußerung solcher Grundstücke unterliegen grundsätzlich dem besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30%. Wird dieser besondere Steuersatz angewendet, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn, wie etwa die genannten Selbstberechnungskosten, allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsansicht des BFG

Nach Ansicht des BFG umfasst der Begriff der Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Die Leistung muss durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen. Das BFG kam daher zu dem Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar somit Steuerberatungskosten darstellen. Durch die Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten durch das BFG sind diese somit als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bei Sondersteuersatzeinkünften (wie den der ImmoESt unterliegenden Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen) als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.
07/2023
Erklärungspflichten für Jungunternehmer

Als Neugründer steht man einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüber. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen kann empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen.

Unter anderem sind folgende laufende Verpflichtungen als Unternehmer zu beachten:

Sozialversicherung

Während des ersten Monats nach Gründung ist eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein unselbständig Erwerbstätiger meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, diese sollten in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden.

Umsatzsteuer

Übersteigt der Umsatz den Betrag von € 35.000 netto im Jahr, sind Unternehmer zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abgeben. Übersteigt der Vorjahresumsatz € 35.000, aber nicht € 100.000, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die € 100.000-Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

Arbeitnehmer

Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

Ertragsteuern

Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt einlangen.

Hinweis: Die oben genannten Abgaben sind nur beispielhaft angeführt, es können noch weitere Abgaben und Beiträge anfallen, wie etwa Kammerumlagen, KFZ-Steuer, etc. Im Falle einer Neugründung oder Unternehmensübergabe stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
06/2023
Keine NoVA bei Oldtimern

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Motorrädern und Quads in Österreich fällig wird. Davon ausgenommen können Kraftfahrzeuge sein, die als Oldtimer einzustufen sind.

Die Definition des „Oldtimers“ (auch Motorräder), hat sich durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 geändert. Bei Restaurierungen und Umbauten ist zu beachten, dass für die weitere Einordnung als Oldtimer und die daran geknüpfte NoVA-Freistellung dessen Originalität erhalten bleiben muss.
Aufgrund einer Änderung des NoVA-Gesetzes mit Wirkung seit 1.7.2021 gilt als historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.
Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge, der bei diesem Ministerium eingerichtet ist, eine Empfehlung betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abzugeben. Der Beirat kann auch die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

Restaurierung von alten Fahrzeugen

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorsicht ist bei Restaurierung von alten Fahrzeugen geboten: Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen (z.B. Motor, Lenkanlage, Aufbauten) betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.
06/2023
SVS-Pflicht bei Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion?

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind, aus?

Im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu:
  • Gesellschafter einer (aufgrund z. B. einer Gewerbeberechtigung) wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind,
  • Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind und aufgrund der Geschäftsführung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer (Zahn)Ärzte-GmbH, einer Patentanwalts-GmbH oder einer Ziviltechniker-GmbH.
Nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen

Maßgeblich für die Feststellung der SV-Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind. Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanz festgehalten.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung. Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.

Tipp: Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem bestehende Gesellschaftsverträge, die Art der Tätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine entsprechend umfassende Beratung.
06/2023
Gruppenantrag über FinanzOnline

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass die Einbringung von Gruppenanträgen über FinanzOnline unzulässig sei. Selbst korrekt ausgefüllte Gruppenantrags-Formulare könnten nicht über FinanzOnline eingebracht werden.

Eine Kapitalgesellschaft übermittelte über FinanzOnline in der Rubrik "sonstige Anträge" einen formlosen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe an das Finanzamt. Da die Körperschaft nicht die für einen solchen Antrag vorgeschriebene amtliche Drucksorte verwendet hatte, schickte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag an die Körperschaft, dem auch entsprechend nachgekommen wurde. Das Finanzamt wies den Antrag allerdings dennoch zurück, da die Unterschriften am amtlichen Antragsformular vom Folgejahr stammten und daher der Antrag als nicht fristgerecht angesehen wurde.

Bundesfinanzgericht akzeptiert FinanzOnline nicht

Das BFG führte im Rechtsmittelverfahren aus: Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in FinanzOnline auch technisch nicht möglich, die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.
Die Funktion in FinanzOnline "Sonstige Anbringen und Anfragen" kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden. Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Wird ein Bescheid erlassen, welchem kein Anbringen zugrunde liegt, entbehrt diese Erledigung der Rechtsgrundlage und es kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu.

Finanzministerium akzeptiert FinanzOnline

In einer aktuellen Anfragebeantwortung vom 30.03.2023 widerspricht das Finanzministerium dem BFG hinsichtlich des fehlenden Bescheidcharakters und führt hinsichtlich der Antrags-Übermittlung aus:
„Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem die Unternehmensgruppe festgestellt wurde, obwohl ein nicht zulässiger Übermittlungsweg gewählt worden ist, kein Nichtbescheid ist. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Bescheid vor, der Rechtskraft erlangt, wenn er nicht bekämpft wird. Das gilt auch für bereits eingebrachte, aber noch nicht erledigte Gruppenanträge. Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.
Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des Finanzministeriums eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags auch dann vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline hochgeladen werden.“

Tipp: Aufgrund der vorliegenden BFG-Judikatur empfehlen wir, einen Gruppenantrag stets im Original und mit den vorgeschriebenen Formularen fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln.
06/2023
Selbst-Check für Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale soll Klein- und Kleinstunternehmern helfen, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Ob die Fördervoraussetzungen erfüllt werden, können Unternehmer im Rahmen eines Selbst-Checks prüfen.

Förderungsfähige Unternehmen sind
  • bestehende Unternehmen,
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens € 10.000 und höchstens € 400.000 beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.
Ausgenommen sind
  • öffentliche Unternehmen,
  • Gebietskörperschaften,
  • Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft,
  • freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode.

Die Förderung beträgt
  • für den Zeitraum 1.2. - 31.12.2022 mindestens € 410 € und maximal € 2.475
  • für den Zeitraum 1. 2. - 30.9.2022 mindestens € 300 € und maximal € 1.800
  • für den Zeitraum 1.10.- 31.12.2022 mindestens € 110 € und maximal € 675
Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtet sich primär an energieintensive Unternehmen. Die entsprechenden Förderungsrichtlinien für das Jahr 2022 legen für den Energiekostenzuschuss eine Untergrenze der Förderung von insgesamt € 2.750 pro Unternehmen fest.

Dagegen zielt die Energiekostenpauschale für Unternehmen darauf ab, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen zu unterstützen, die die Förderungsuntergrenze von € 2.750 nicht erreichen.

Es besteht nun die Möglichkeit, einen Selbst-Check durchzuführen. Hier können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen und ist unter www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check aufrufbar.
Die Förderung muss vom Unternehmer selbst beantragt werden. Der Steuerberater kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen.
06/2023
Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Kürzlich wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation.

Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Dies hat zur Folge, dass es durch die Entnahme zu keiner Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven des Gebäudes kommt. Somit kann auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.

Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung
Zum KESt-Abzug Verpflichtete (z.B. Banken) haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen, wenn der Empfänger der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Die Befreiungserklärung ist bislang vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten. Diese analoge Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Banken und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.

Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für Privatstiftungen besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben dieser Regelung im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis.
Vor diesem Hintergrund wird nun die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies dient der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sein.

Keine Rechnungsberichtigung, wenn Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung u.a. dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Finanzstrafgesetz: Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge und der Verjährungsfristen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von € 100.000 auf € 150.000 (bei Schmuggel u.ä. von € 50.000 auf € 75.000) angehoben. Die Verjährungsfrist soll bei Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug zukünftig zehn statt fünf Jahre betragen.

Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger
Um die Inanspruchnahme der Vorteile des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) durch Scheinunternehmen zu verhindern, sollen zukünftig die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden dahingehend informieren, wenn vom Arbeitgeber im Rahmen des NeuFöG die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten in Anspruch genommen wird. Diese frühzeitige Information ist erforderlich, um etwaige, zu Unrecht in Anspruch genommene Begünstigungen, ehestmöglich erkennen zu können und entsprechende Kontrollhandlungen durchzuführen.
06/2023
Rückerstattung ausländischer Quellensteuer

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in einem ausländischen oder einem inländischen Bankdepot gehalten werden. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z.B. in der Schweiz in Höhe von 35%. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung, die sich jedoch minimieren lässt.

Die Steuerbelastung auf Wertpapiererträge lässt sich einerseits mittels Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer (KESt) reduzieren. Dies wird in der Regel von der österreichischen Depotbank durchgeführt. Andererseits besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei der ausländischen Finanzverwaltung einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten, weshalb dafür eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.

Tipp: Sollten ausländische Kapitalerträge nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und daher eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Eine solche Selbstanzeige sollte allerdings aufgrund der besonderen Formvorschriften nur unter Beiziehung eines Steuerberaters erstattet werden.
06/2023
Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

Der Hälftesteuersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles ist aber nicht begünstigt

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.
Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder
  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.

Halber Durchschnittssteuersatz

Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist der halbe Durchschnittssteuersatz von Bedeutung. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Unter Mitunternehmeranteilen versteht man die Anteile an einer Personengesellschaft wie Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG). In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die Anwendung des Hälftesteuersatzes ausdrücklich die Betriebs- und die Mitunternehmeranteilsveräußerung gleich. Somit ist der Hälftesteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Allerdings ist - wie die Teilbetriebsveräußerung - nach Ansicht des VwGH die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles nicht begünstigt. Werden beispielsweise von einem 100%igen KG Anteil nur 75% verkauft, steht der Hälftesteuersatz nach Ansicht des VwGH nicht zu.
06/2023
Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungsanlagen

Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Nun beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme.

Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
  • Mikronetze
Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind weiterhin
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie etwa Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
05/2023
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einem Sollbesteuerer

In welcher Umsatzsteuervoranmeldung ist der Vorsteuerabzug durchzuführen: in jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung:
Aus unionsrechtlicher Sicht ist normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht, also wann umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet wird. Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

Tipp: Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.
05/2023
Welche Finanzreserve darf ein gemeinnütziger Verein haben?

Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.

Non-Profit-Organisationen (NPOs), wie gemeinnützige Vereine, haben in Österreich eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Verfolgt eine NPO einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr steuerliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt.

Vereine sind steuerlich begünstigt

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen. Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden.

Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs

Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist.

Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (z.B. Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird.
05/2023
Reiseaufwandsentschädigung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer

Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wird diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens € 720 pro Monat begrenzt.

Dies ist nur möglich, wenn
  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
  • nebenberuflich
  • in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.
Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen € 120 pro Einsatztag bzw. € 720 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge.

Jährliche Meldepflicht

Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.

Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:
  • Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag
Achtung: Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.
05/2023
Vermietungsgarantien aus umsatzsteuerlicher Sicht

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

Beispiel
Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von € 1.000 / Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1% des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x € 1.000 x 1% = € 120).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.

  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (z.B. einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.
Tipp: Insbesondere im Immobilienbereich gibt es aus umsatzsteuerlicher Sicht viele Sondervorschriften zu beachten, wie etwa spezielle Optionsmöglichkeiten oder Verpflichtungen zur Korrektur einer bereits gezogenen Vorsteuer. Aus diesem Grund sollten sich Immobilienbesitzer und Vermieter stets umfassend und rechtzeitig umsatzsteuerlich beraten lassen.
05/2023
Das neue EU-Umgründungsgesetz

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt. Das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt dadurch aber keine Änderungen.

Rechtsformgestaltungen und Umgründungen finden nicht nur innerstaatlich, sondern auch grenzüberschreitend statt. Um innerhalb der EU entsprechend gleichlautende Rahmenbedingungen zu schaffen, Umgründungsvorgänge zu harmonisieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde die EU-Mobilitäts-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen erlassen. Diese Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber im nationalen Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist am 31.1.2023 endete. Das entsprechende EU-Umgründungsgesetz ist aber bis dato noch nicht erlassen worden, die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Bisher nur grenzüberschreitende Verschmelzung ausdrücklich geregelt

EU-weit war bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung in einer Richtlinie ausdrücklich geregelt (z.B. eine österreichische GmbH wird mit einer deutschen AG verschmolzen und dabei von dieser aufgenommen). Weiters war bereits bisher aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die grenzüberschreitende Umwandlung möglich, die auch als grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes bezeichnet werden kann. Eine solche liegt vor, wenn etwa eine deutsche AG ihren Sitz nach Österreich verlegt und sich in eine österreichische GmbH umwandelt. Innerstaatlich gibt es für grenzüberschreitende Verschmelzungen bereits eine gesetzliche Regelung, nicht jedoch für grenzüberschreitende Spaltungen oder Sitzverlegungen über die Grenze (Umwandlungen).

Innerstaatliche keine Änderungen

Nunmehr werden durch das EU-Umgründungsgesetz - entsprechend den Vorgaben der EU-Mobilitäts-Richtlinie - die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt, wobei insbesondere Regelungen zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern, von Arbeitnehmern sowie von Minderheitsgesellschaftern und damit zusammenhängende strenge Fristenläufe vorgesehen sind. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für rein inländische Umgründungen, das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt durch das neue Gesetz somit keine Änderungen.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (in Österreich durch das Firmenbuchgericht) durchzuführen ist. Durch diese Kontrolle soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Umgründungen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke eingesetzt werden.

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden nicht geregelt:
  • grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme
  • grenzüberschreitende Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder Umgründungen von anderen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften, z.B. von Personengesellschaften oder Genossenschaften
Tipp: Sollten Sie eine grenzüberschreitende Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerliche Probleme zu lösen sind.
05/2023
Optimale umsatzsteuerliche Gestaltung bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die mit dem geringen Aufwand der Errichtung, dem steigenden Strompreis und steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage, kann dies ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Auswirkungen haben.

Speist der Errichter der Photovoltaikanlage elektrische Energie in das Stromnetz ein (Voll-, Überschusseinspeisung), stellt dies umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar. Beträgt dabei der steuerbare Gesamtumsatz der Photovoltaikanlage unter € 35.000 netto, ist der Betreiber der Anlage umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Dies bedeutet, dass die Stromlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind, jedoch auch kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist.

Beispiel
Vereinfacht angenommen betragen die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer der Photovoltaikanlage € 30.000. So wäre ein Vorsteuerabzug von € 5.000 möglich. Hierzu darf der Betreiber der Photovoltaikanlage jedoch nicht unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Durch diesen Verzicht wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber, dass mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung, fällt für die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht allerdings auf das Energieversorgungsunternehmen über (sog. Reverse Charge System), das heißt, das Energieversorgungsunternehmen führt die Umsatzsteuer für den Photovoltaik Betreiber ab. In Höhe des nicht eingespeisten und im privaten Haushalt genutzten Stroms ist zudem ein anteiliger Eigenverbrauch anzusetzen, der ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.

Die steuerliche Vorteilhaftigkeit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Stromlieferungen, sondern auch allfällige weitere Umsätze (z.B. bisher steuerbefreit behandelte Vermietungsumsätze) umsatzsteuerpflichtig werden lässt. Um all diese Abwägung treffen zu können, ist ein persönliches Beratungsgespräch unerlässlich.
05/2023
Pauschalierungsmöglichkeit im Gastgewerbe

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Ob die Anwendung der Pauschalierung steuerrechtlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist es unter anderem erforderlich, dass
  • eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt
  • keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden
  • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 400.000 nicht überschreiten
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch € 6.000 und höchstens € 60.000). Es umfasst etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen.

Die Höhe des Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens € 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl 5.000 bis 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens € 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale von 2 % (höchstens € 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.

Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens € 32.000).

Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Pauschalierung mittels einer Prognoserechnung zuvor auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.
05/2023
Selbstnutzung einer Wohnung im Miteigentum durch einen Miteigentümer

Oft wird versucht, die eigene Wohnung steueroptimal durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

Für die eigene Wohnung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn diese Wohnung an einen Dritten vermietet wird. Ebenso sind Aufwendungen für die private Wohnung steuerrechtlich nicht abzugsfähig, Aufwendungen für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. Daher gibt es immer wieder Bestrebungen, die Eigennutzung einer Wohnung durch den Wohnungseigentümer steuerlich als Vermietung darzustellen.
In diesem Sinne wird versucht, die eigene Wohnung durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Zu dieser Rechtsfrage wurde dem VwGH kürzlich die Revision eines Steuerpflichtigen vorgelegt, welche er jedoch zurückwies und damit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bestätigte.

Bloße Gebrauchsüberlassung

Zwei Miteigentümer besitzen eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss ein Geschäftslokal und im Ober- und Dachgeschoss je zwei Wohnungen befinden. Einer der zwei Miteigentümer mietet für sich eine der Wohnungen zu einem fremdüblichen Mietzins. Die Größe der vermieteten Wohnung findet Deckung in der Miteigentumsquote. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde durch die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Vermietung an den Miteigentümer steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem Miteigentümer ohnehin eine Nutzungsberechtigung am Gebäude zustehe, weshalb die Nutzung durch den Miteigentümer eine steuerlich unbeachtliche Gebrauchsregelung darstelle. Die Begründung eines Mietverhältnisses sei daher nicht erforderlich gewesen.
Zudem stehe beim Miteigentümer nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse im Vordergrund. Die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben könnten damit nicht steuerwirksam berücksichtig werden.

Gegen den relevanten Bescheid erhoben die Miteigentümer Beschwerde beim BFG. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an einen Miteigentümer der Liegenschaft nicht ausreiche, dass diese Vermietung aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages erfolgt. Vielmehr liege bei Nutzung eines Gebäudeteils für eigene Wohnzwecke eines Miteigentümers – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bzw. des Mietentgelts – stets eine bloße Gebrauchsüberlassung vor.

Diese Auffassung wurde auch vom VwGH bestätigt. Die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (unter anderem Sanierungskosten) können daher von der Vermietungsgemeinschaft nicht als Werbungskosten abgezogen und die auf Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden.
04/2023
Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland

Wird eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt, stellt sich die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dies hat.

Das Territorialitätsprinzip bedingt, dass das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates anzuwenden ist, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Wohnsitz des Beschäftigten bzw. der Unternehmenssitz sowie die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person sind nicht relevant.

Bevor eine Person gemäß dem Territorialitätsprinzip den nationalen Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes unterworfen wird, hat der Dienstgeber oder der Selbständige zu prüfen, ob für den jeweiligen Sachverhalt im europäischen Gemeinschaftsrecht oder in bilateralen Abkommen Sonderbestimmungen bestehen.
Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Tätigkeit in der EU/im EWR, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in Vertragsstaaten, in Drittstaaten oder für bestimmte internationale Organisationen ausgeübt wird. Die Dauer der Beschäftigung spielt (mit Ausnahme von Entsendungen) keine Rolle.

Arbeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Für Arbeiten, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (parallel) als Unselbständiger und/oder Selbständiger ausgeübt werden, beinhaltet das europäische Gemeinschaftsrecht spezielle Normen. Bei deren Anwendung ist stets zu unterscheiden, ob die betreffende Person in mehreren Staaten ausschließlich in unselbständiger Art tätig ist, als Selbständiger agiert oder beide Tätigkeiten gleichzeitig verrichtet. Dabei spielen hier für die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, der Wohnort der Person bzw. der Sitz des Unternehmens doch wiederum eine Rolle.

So unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten eine unselbständige Beschäftigung ausübt, in der Regel den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Diese Aussage darf allerdings nicht verallgemeinert werden, da es zahlreiche Abweichungen geben kann, etwa wenn eine unselbständige mit einer selbständigen Tätigkeit zusammentrifft.

Bei unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen ist grundsätzlich der Dienstgeber für die Einhaltung der melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die korrekte Ermittlung der Beiträge sowie deren Abfuhr bzw. die ordnungsgemäße Meldungserstattung fällt somit in den Aufgabenbereich des jeweiligen Dienstgebers. Selbständige haben sich um die Einhaltung der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen selbst zu kümmern.

Achtung
Im Bereich des Arbeitsrechts und des Steuerrechts existieren gesonderte Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse mit Auslandsbezug. Diese können, müssen aber nicht mit den auf die jeweilige Beschäftigung anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Es kann daher dazu kommen, dass etwa österreichisches Sozialversicherungsrecht, aber deutsches Steuerrecht und deutsches Arbeitsrecht gelten. Eine umfassende und frühzeitige Beratung ist auf jeden Fall zu empfehlen.
04/2023
SV-Beiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Sozialversicherungsbeiträge sind auch dann Betriebsausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen seiner Basispauschalierung, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt.

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte dieser darüber zu entscheiden, ob Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zu seinen Betriebsausgaben im Rahmen seiner Basispauschalierung zählen, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt. Dies bestätigte nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Somit kann der Geschäftsführer die für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch im Rahmen einer Basispauschalierung zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Basispauschalierung für Gewerbetreibende und selbständig Tätige

Gewerbetreibende und selbständig Tätige können für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben eine Basispauschalierung anwenden. Voraussetzungen für diese Basispauschalierung sind, dass
  • keine Buchführungspflicht besteht,
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000 betragen hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
In diesem Fall können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) beträgt der Prozentsatz 6% vom Umsatz, jedoch maximal € 13.200 pro Jahr. Mit der Betriebsausgabenpauschale werden insbesondere abgegolten: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen etc.
Neben den pauschalen Ausgaben von 6 % vom Umsatz dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer wären dies etwa die Sozialversicherungsbeiträge.

Mit Pauschalierung Steuern und Zeit sparen

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Wir beraten Sie gerne, ob eine Pauschalierung für Sie persönlich steuerrechtlich vorteilhaft ist. Da bezüglich des Wechsels zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung einerseits und Pauschalierung andererseits zeitliche Bindungswirkungen bestehen können, ist hierfür eine Prognoserechnung für mehrere Jahre aufzustellen.
04/2023
Energiekostenzuschuss 2

Die Bundesregierung hat die ersten Grundsätze für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht.

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von € 3.000 bis € 150 Millionen ausbezahlt werden.
  • Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023
  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen.
  • In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von € 4 Millionen entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe werden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert.
  • Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein.
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
  • Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:
    1. In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Gewinne.
    2. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
    3. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
    4. Einschränkungen bestehen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
    5. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.
  • Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.
Dies sind die ersten Eckdaten zum Energiekostenzuschuss 2, die mit einer entsprechenden Richtlinie konkretisiert werden.

Tipp
Hinsichtlich Energiekostenzuschuss 1 betrug der ursprüngliche Förderzeitraum Februar 2022 bis September 2022. Dieser Förderzeitraum wird nun bis Ende Dezember 2022 verlängert (sogenannter Energiekostenzuschuss 1 - 4. Quartal). Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 gelten im Rahmen des "Energiekostenzuschusses 1 - viertes Quartal" nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. Die Voranmeldungsphase beginnt am 29.03.2023 und endet am 14.04.2023. Die Antragsphase beginnt am 17.04.2023 und endet am 16.06.2023.
04/2023
Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Ferienappartement

Wird eine Ferienwohnung teilweise privat und teilweise für umsatzsteuerpflichtige Vermietungszwecke verwendet, stellt sich die Frage, inwieweit ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Der abziehbare Anteil des Vorsteuerabzuges bei gemischter Nutzung ergibt sich in der Regel aus dem Verhältnis der Zeiträume der tatsächlichen unternehmerischen und der privaten Nutzung. Entscheidend sind somit die Zeiträume, in welchen die Ferienwohnung an Gäste vermietet wurde und in welchen der Eigentümer diese Wohnung selbst nutzt.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einer aktuellen Entscheidung hat nun das Bundesfinanzgericht (BFG) festgestellt, wie Leerstandzeiten bei der Aufteilung in unternehmerische und private Nutzung zu berücksichtigen sind. In dem vorliegenden Fall wurde ein Appartement erworben und eine Betreiber-GmbH mit der touristischen Vermietung des Appartements beauftragt. Die GmbH verpflichtete sich zu entsprechenden Anstrengungen, einen bestmöglichen Ertrag zu erzielen. Die Eigentümer hatten keinen Schlüssel für ihre Wohnung und konnten sich nur wie andere Gäste im Rahmen des Hotelbetriebes gegen Verrechnung von Resort und Betriebskosten einbuchen.

Die Berechnung der Privatnutzung hat nach Ansicht der Finanzbehörde wie folgt zu erfolgen: Privat genutzte Wochen/(privat genutzte Wochen + vermietete Wochen). Die Leerstehezeiten werden bei dieser Methodik außer Ansatz gelassen. Dies führt dazu, dass eine höhere Vorsteuerkürzung notwendig ist. Dagegen erhob der Vermieter Beschwerde und führte aus, dass die anteilige Vorsteuerkürzung für die zeitliche Privatnutzung der Wohnung wie folgt zu berechnen ist: Privat genutzte Wochen/52 Kalenderwochen.

Keine Vorsteuerkürzung für Leerstand

Das BFG sah im konkreten Fall auf Grund der vertraglichen Bestimmungen nur die Zeiträume der tatsächlichen Privatnutzung und nicht auch den Leerstand (anteilig) als privat und gab somit der Beschwerde des Vermieters statt.

Tipp
Die Aufteilung der gemischt-veranlassten Aufwendungen für den Vorsteuerabzug hat in der Regel nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen, soweit eine Selbstnutzung jederzeit möglich ist. Aus dem Erkenntnis ist ersichtlich, dass die konkrete Gestaltung der Verträge unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der abziehbaren Vorsteuern haben kann.
Wir unterstützen Sie gerne bei steuerlichen Fragen zur Vermietung von Wohnungen.
04/2023
Steuerbefreiung bei der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu Steuerpflichten kommen.

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem mit dem vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür vom Energieversorger erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.

Betriebsausgaben und Gewinnfreibetrag

Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Die Anwendung dieser Steuerbefreiung soll anhand von einigen Beispielen dargestellt werden.

  1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

  2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

  3. C hat bereits auf ihrem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh (14.000 – 12.500) steuerpflichtig sind.
04/2023
Merkmale einer Gruppe von Arbeitnehmern

In diversen Bestimmungen über Lohnsteuerbefreiungen werden die Begünstigungen daran geknüpft, dass sie entweder allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten „Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt werden.

Laut den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums sind unter Gruppen von Arbeitnehmern etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar.

Betriebsbezogene Gruppenmerkmale

Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.

Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren.

Erreichung einer Zielvorgabe nicht geeignet

Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die entsprechend zu versteuern sind.

Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist.
04/2023
Berichtigung von vergessener Abschreibung?

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich ist, ob Abschreibungsbeträge, die übersehen wurden, steuerlich nachgeholt werden können.

Grundsätzlich besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, Irrtümer in der Abgabenerklärung bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt zu berichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch vorgesehen, dass eine Fehlerkorrektur für bereits verjährte Jahre möglich ist.
Eine solche Korrektur erfolgt durch Zu- und Abschläge und ist nur dann vorzunehmen, soweit der Fehler steuerliche Auswirkungen in einem noch nicht verjährten Jahr hat. Zusätzlich wird ein Verfahrenstitel (etwa. eine Wiederaufnahme des Verfahrens) benötigt.

Verwaltungsgerichtshof gegen Wiederaufnahme

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte der Vermieter 1998 vergessen, die Herstellungskosten zweier Häuser in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und in den Folgejahren die Abschreibung (AfA) davon anzusetzen. Im Jahr 2016 fiel dieser Fehler auf, weshalb der Vermieter um Berichtigung der vergessenen Abschreibung im Jahr 2011 ersuchte.
Der VwGH stellte fest, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrenstitel besteht, da Tatsachen, die dem Vermieter schon immer bekannt gewesen sind (Herstellung Gebäude), deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, keinen Antrag auf Wiederaufnahme ermöglichen.
Weiters führte der VwGH aus, dass die Vornahme von Zu- oder Abschlägen zur Erreichung des richtigen Totalgewinns im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts liegen. In diesem Fall ist die Unterlassung der Geltendmachung der AfA jedoch in einem besonderen Ausmaß auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Der VwGH merkte dazu an, die Berichtigungsmöglichkeit wurde nicht geschaffen, um jedwede Außerachtlassung von Sorgfalt zu sanieren.

Tipp
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Fehler in vergangenen Steuererklärungen zu korrigieren. Allerdings sind dabei diverse Fristen und Formvorschriften zu beachten. Besteht Sanierungsbedarf, sollte daher rasch reagiert werden, um alle Eventualitäten für eine Berichtigung zeitgerecht prüfen zu können.
04/2023
Umsatzsteuer bei Ärzten

Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.

Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.
In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.

In einem aktuellen Verfahren hatte der EuGH zu klären, ob eine Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen, die darin besteht,
  • die Richtigkeit der Diagnose einer schweren, bereits diagnostizierten Krankheit des Versicherten zu überprüfen und
  • nach den besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen zur Heilung des Versicherten zu suchen und
  • in dem Fall, dass es von der Versicherungspolizze abgedeckt ist und vom Versicherten beantragt wird, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird,
  • von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung

Der EuGH stellt dazu fest, dass die entsprechenden Bestimmungen eine Steuerbefreiung von Leistungen vorsehen, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich, dass sie zum einen "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" darstellen und zum anderen "im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden".
Im konkreten Fall bestanden die Leistungen der Ärzte für die auftraggebende Versicherung darin, anhand der ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über eine versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Steuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird.
03/2023
Auswirkungen der Erhöhung der Zinssätze durch die EZB

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Leitzinsen für den Euroraum neuerlich um 0,5 %-Punkte erhöht, weshalb diese erstmals seit 2008 bei 3,0 % liegen.

Das Finanzministerium reagierte am 3.2.2023 auf diese Erhöhung des Leitzinssatzes und damit auch des Basiszinssatzes in Österreich auf 2,38% und veröffentlichte einen neuen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Seit dem 8.2.2023 gilt damit für Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,38 %.

Stundungszinsen
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei welchen beim Abgabepflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligen,
  • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird.
Aussetzungszinsen
Im Falle einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, so werden vom Finanzamt hinsichtlich dieses Guthabens auf Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden sogenannte Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuererklärungen verzinst.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen nur überblicksartig zusammengefasst wurden. Sollten Sie Fragen zu Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- oder Umsatzsteuerzinsen haben, unterstützen wir Sie gerne.
03/2023
Ausländische Vermietungseinkünfte in Österreich

Wird eine im Ausland befindliche Wohnung von einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen vermietet, sind die Mieteinnahmen sowohl im Ausland als auch in Österreich zu berücksichtigen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht auf Einkünfte anwenden darf, also diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine effektive Einmalbesteuerung.
DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass in beiden Staaten besteuert wird und die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Nach dem DBA Österreich – Deutschland dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Wohnung) aber in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen (Wohnung) liegt. Österreich hat solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Beispiel

Herr Mayer lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt € 23.000. Zusätzlich vermietet er eine Wohnung in Deutschland. Er verdient durch die Vermietung € 11.000.

Laut DBA Deutschland-Österreich sind die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden. Die Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung betragen für Herrn Mayer € 34.000. Die folgende Berechnung soll vereinfacht die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt darstellen. Es wurden keine Absetzbeträge uä. berücksichtigt.

Steuer für Gesamteinkünfte von € 34.000 = € 6.160
Durchschnittssteuersatz: (€ 6.160 / € 34.000) = 18,12 %
Dieser Prozentsatz wird nun nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet.
Steuer in Österreich: € 23.000 Euro x 18,12 % = € 4.168.
03/2023
Umsatzsteuer: Strenge Formalismen beim Dreiecksgeschäft

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften muss der mittlere Unternehmer („Erwerber“) genau auf die geforderten Formalvorschriften achten.

Ein umsatzsteuerlich begünstigtes Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Für die Begünstigung müssen jedoch speziell vom mittleren Unternehmer bestimmte Formalvoraussetzungen erfüllt werden, welche vom EuGH in einem aktuellen Urteil streng gesehen werden.

Bei einem Dreiecksgeschäft werden die beteiligten Unternehmer wie folgt bezeichnet:
  • Erster Unternehmer in der Kette = Lieferant
  • Zweiter Unternehmer in der Kette = Erwerber
  • Dritter Unternehmer in der Kette = Empfänger
Umsatzsteuerschuld geht auf den dritten Unternehmer über

Bei solch einer Lieferkette müsste sich der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland, also dort, wohin die Ware geliefert wird, umsatzsteuerlich registrieren und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Um dies zu vermeiden gibt es die Erleichterung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, wonach die Umsatzsteuerschuld des mittleren Unternehmers auf den dritten Unternehmer („Empfänger“) im Bestimmungsland übergeht.
Dazu ist jedoch unter anderem erforderlich, dass der mittlere Unternehmer („Erwerber“) in seiner Rechnung an den dritten Unternehmer (Empfänger), an den die Ware tatsächlich geliefert wird, ausdrücklich auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) auf den Empfänger hinweist.

Laut EuGH ist daher der Enderwerber im Rahmen eines Dreieckgeschäftes nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die vom mittleren Unternehmer ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält. Der bloße Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung reicht laut EuGH dafür nicht aus. Somit ist der Rechnungshinweis auf den Übergang der Steuerschuld keine bloße Formalie, sondern materielle Voraussetzung des Dreiecksgeschäfts.

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften muss daher insbesondere der mittlere Unternehmer („Erwerber“) sehr genau auf die geforderten Formalvorschriften hinsichtlich seiner Rechnungslegung achten. Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil auch ausgesprochen, dass eine nachträgliche Korrektur der fehlerhaften Rechnung und damit eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäfts nicht möglich ist.
03/2023
Steuerliche Neuerungen 2023

2023 hat der Gesetzgeber neue Begünstigungen für Investitionen und Steuersenkungen vorgesehen. Wir geben Ihnen dazu einen Überblick.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 % (im Bereich der Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungen oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen nach dem 31.12.2022 geltend gemacht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 wurde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher € 800 auf € 1.000 angehoben. Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung der Umsatzgrenze - Kleinunternehmerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht seit 2020 für Kleinunternehmer die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 %, höchstens € 8.400. Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung.
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist. Ab 2023 wurde der für die Pauschalierung maßgebliche Betrag um € 5.000 erhöht. Die Umsatzgrenze liegt nun bei € 40.000.

Senkung der dritten Einkommenssteuerstufe

Nachdem bereits mit 1.7.2022 die zweite Einkommenssteuerstufe von 35 % auf 30 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2022 von 32,5 %) gesenkt wurde, wird mit 1.7.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2023 von 41 %) gesenkt. Zusätzlich kommt es durch die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 zu einer Anhebung der jeweiligen Tarifstufen.

Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25 % auf 24 % gesenkt.
Wir beraten Sie gerne persönlich, welche Steuervorteile sich für Sie durch die Neuerung im Jahr 2023 ergeben.
03/2023
Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Durch ein Urteil des Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register aufgehoben.

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellt. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.

Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH offline genommen. Der Zugang von Behörden und bestimmten WiEReG-Verpflichteten, wie etwa Banken, Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberater zum Register bleibt bei einem berechtigten Interesse jedoch weiterhin unberührt.
03/2023
Vorsteuerabzug bei Kauf einer Wohnung

Beim Kauf einer Wohnung konnte Vorsteuer abgezogen werden, weil diese nicht direkt der Tochter der Käuferin überlassen wurde, sondern durch den Ehemann der Käuferin, der als Mieter fungierte.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung, welche eine Ehefrau danach an ihren Ehemann vermietete und die dieser dann der gemeinsamen Tochter zur Nutzung überließ, ein Vorsteuerabzug möglich war.
Fraglich war zunächst, ob die Ehefrau mit der Vermietung der Wohnung an ihren Ehemann überhaupt unternehmerisch tätig war. Die unternehmerische Tätigkeit ist nämlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Kaufpreis.
Das BFG bejahte dies, weil es zum Schluss kam, dass die Ausgaben zur Anschaffung der Wohnung nicht der unmittelbaren Wohnversorgung der Tochter, sondern der Vermietung an den Ehemann dienten. Andernfalls wären es nämlich Ausgaben des Unternehmers (der Ehefrau) für den Unterhalt seiner Familienangehörigen (der Tochter). Diese wären nicht abzugsfähige Aufwendungen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Da der Mietvertrag zwischen den Ehepartnern auch zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen wurde, war der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Vorsteuerabzug beim Kauf von Wohnungen

Wenn der Erwerber einer Wohnung diese im Anschluss vermietet, wird er grundsätzlich aufgrund der Vermietungstätigkeit ein umsatzsteuerlicher Unternehmer und ist damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Betragen die Umsatzerlöse allerdings weniger als € 35.000, gilt er als unecht umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer.

Das bedeutet:
  • Von den Einnahmen muss er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und somit keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen verrechnen
  • Er darf von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen
Es besteht jedoch die Möglichkeit, soweit die Umsatzsteuerbefreiung für den Vermieternachteilig ist (etwa wegen hoher Vorsteuern beim Kauf einer Wohnung), auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten.

Wir beraten Sie gerne, ob die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht bei einer Wohnungsvermietung in Ihrem Fall vorteilhaft ist.
03/2023
Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers und die Teuerungsprämie können bis zu einem bestimmten Höchstausmaß steuerfrei ausbezahlt werden.

1. Mitarbeitergewinnbeteiligung

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000 im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeitergewinnbeteiligung sind u.a.:
  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe

In der Praxis stellt diese Voraussetzung für die lohnsteuerfreie Auszahlung die Arbeitgeber oft vor Schwierigkeiten. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien sind unter Gruppen von Arbeitnehmern Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen zu verstehen. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten oder die Mitarbeitergewinnbeteiligung eine individuelle Leistungsbelohnung darstellt. Sollen einzelne Mitarbeiter keine Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten, ist dies anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien im Voraus festzulegen, damit die Steuerbefreiung für die übrigen Mitarbeiter nicht verloren geht.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat mit allen angestellten Lagerarbeitern eine Mitarbeiterbeteiligungsvereinbarung geschlossen. Hiervon sollen all jene Lagermitarbeiter, welche im für die Beteiligung relevanten Wirtschaftsjahr Dienstpflichtverletzungen begangen haben, ausgeschlossen werden. Trotz dieser zusätzlichen, sachlich gerechtfertigten Einschränkung kann die Mitarbeiterbeteiligung unter den sonstigen Voraussetzungen an die übrigen Lagerarbeiter steuerfrei gewährt werden.
Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss ebenso anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Durch die Anknüpfung an ein objektives Merkmal (z.B. das Ausmaß eines einheitlichen Prozentsatzes des Bruttobezuges) kann sich daher im Ergebnis ein unterschiedlich hoher Vorteil (Gewinnbeteiligung) ergeben. Individuelle Zielvorgaben oder Leistungsziele sind weder als Abgrenzungsmerkmal zur Gruppenbildung noch als sachliche Begründung der Höhe der ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung geeignet.

2. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.

Kein Gruppenkriterium

Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung kann auch einzelnen Arbeitnehmern individuell die Teuerungsprämie abgabenfrei bis zu € 2.000 gewährt werden. Die Ausschöpfung der restlichen € 1.000 des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Wird in den Kalenderjahren 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, ist hinsichtlich der Steuerbefreiung zu beachten, dass die beiden Zahlungen gemeinsam den Betrag von insgesamt € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
03/2023
ImmoESt: Kaufpreisaufteilung bei der Herstellerbefreiung

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen.

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen
  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren
Herstellerbefreiung

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist.
Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt.

Ein wichtiger Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung ist, dass nur das Gebäude selbst nicht der Immobiliensteuer unterliegt. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung jedoch nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse etwa mittels Gutachten festzustellen.

Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen von dem Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist.

Wir unterstützen Sie gerne im Fall eines Verkaufs Ihrer Immobilie und prüfen, ob eine Steuerpflicht anfällt bzw. in welchem Ausmaß Befreiungsmaßnahmen (z.B. Herstellerbefreiung) angewendet werden können.
02/2023
Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.

Die Finanz hat darüber informiert, dass folgende Prüfungsschwerpunkte zu erwarten sind:
  • Registrierkassenprüfung
  • COVID-19-Prüfung im Rahmen des CFPG
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
Registrierkassenprüfung

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe.
Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden muss. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen.
Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping.
Hinweis: Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze.

COVID-19-Prüfung im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes (CFPG)

Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde.
Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift dieser Schlussbesprechung sollte festgehalten werden, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten.
Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen.

Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne.
02/2023
Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Aufgrund der Reform sind inländische Schuldner und Dienstleister, die die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreiben, ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug kann bereits seit 2022 erfolgen.

Dem Abzugsverpflichteten (z.B. heimische Kryptobörsen) wird im Einkommensteuergesetz vorgegeben, wie er bei der Ermittlung der relevanten Daten (z.B. Anschaffungskosten und –zeitpunkt) für den Kapitalertragsteuerabzug vorzugehen hat. So hat der Abzugsverpflichtete die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen (also dem Eigentümer der Kryptowährungen) anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind.

Im Gesetzestext wird festgehalten, dass der Finanzminister mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen hat, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Diese Verordnung wurde nun kürzlich kundgemacht.

Übermittlung von Steuerdaten:

Wie bereits erwähnt sind dem Abzugsverpflichteten der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten:
  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung
  • die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist.
Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.

Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, sind die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös bzw. dem halben gemeinen Wert anzusetzen. In diesem Fall kommt es zu keiner Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs und der Steuerpflichtige hat die Einkünfte im Veranlagungsweg zu erklären.
02/2023
Ausländische Vermieter: Übergang der Steuerschuld und Veranlagung 2022

2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) über die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Der EuGH judizierte im Jahr 2021, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.

Entgegen diesem Erkenntnis wurde im Jahr 2022 gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen.

Laut BMF ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden rechtlichen Folgen:

Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an einen anderen Unternehmer, so kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss zusätzlich abgeführt werden.
Durch die gesetzliche Neuerung 2022 schuldet ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2022 wiederum der steuerpflichtig vermietende, ausländische Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer. Für das gesamte Jahr 2022 ist das Veranlagungsverfahren anzuwenden, der ausländische Unternehmer muss daher eine österreichische Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 für mindestens drei Monate bereits Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht, so sind diese bereits erstatteten Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022 nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
02/2023
Falscher Ausweis der Umsatzsteuer?

Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet nicht den unrichtig ausgewiesenen USt-Betrag.

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, so schuldet er diesen kraft Rechnungslegung und muss ihn an das Finanzamt abführen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Privatperson ist.

Anlassfall des EuGH-Verfahrens war ein Betreiber eines Indoor-Spielplatzes, der seinen Kunden (ausschließlich private Endverbraucher und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Nichtunternehmer) seine Dienstleistungen stets mit dem Normalsteuersatz von 20% verrechnete. Allerdings stellte der Unternehmer später fest, dass die Entgelte für den Eintritt in den Indoor-Spielplatz eigentlich dem ermäßigten Umsatzsteuer (USt)-Satz von 13% unterliegen, weshalb er die betreffende Umsatzsteuererklärung berichtigte und das daraus entstandene USt-Guthaben beim Finanzamt zurückholen wollte.
Eine Berichtigung der Kleinbetragsrechnungen war mangels Kenntnis der einzelnen Rechnungsempfänger (Kunden) unmöglich und wurde daher auch nicht durchgeführt. Das Finanzamt verweigerte jedoch sowohl die geänderte (verminderte) USt-Veranlagung als auch die Rückzahlung eines allfälligen Guthabens, mit der Begründung, dass die Rechnungen an die Kunden nicht berichtigt wurden.

EuGH widerspricht Finanzamt

Der EuGH widersprach der Rechtsansicht des Finanzamts und führte aus, dass die unionsrechtliche Grundlage für eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung nur dann zur Anwendung kommt, wenn durch den unrichtigen USt-Ausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch vorliege, dass eine überhöhte Vorsteuer abgezogen werden könnte. Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Leistungsempfängern allerdings ausschließlich um Endverbraucher ohne Recht zum Vorsteuerabzug handle, liege bezüglich des unrichtigen (zu hohen) USt-Ausweises keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil eben gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Die vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde aus diesem Grund auch nicht geschuldet.

Diese Aussagen gelten allerdings nur für unrichtige Rechnungen, die an Privatpersonen ergangen sind, und nicht für Fälle eines unrichtigen USt-Ausweises bei Leistungen, die an Unternehmer erbracht wurden. Sofern der leistungsempfangende Unternehmer nämlich Vorsteuerabzugsrecht hat und diesen (unrichtigen) Vorsteuerabzug auch geltend machen kann, besteht laut EuGH eine Gefährdung des Steueraufkommens.

Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung hängt somit davon ab, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und ob ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Durch das Urteil wird die Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung widerlegt, die dazu geführt hätte, dass eine faktisch unmögliche Rechnungsberichtigung gegenüber Privatpersonen hätte erfolgen müssen oder die unberechtigt ausgewiesene Steuer beim Staat verblieben wäre.
02/2023
Nicht vergessen: Diverse Meldungen sind im Februar fällig

Im Februar sind einige Meldungen durchzuführen, die nicht vergessen werden sollten. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist nämlich als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Registrierkassen Jahresendbeleg

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges zum 31.12.2022 und die Überprüfung bis zum 15.2.2022.

Honorare und Vergütungen an bestimmte selbständig tätige Dritte

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die der Unternehmer an bestimmte selbständig tätige Dritte bezahlt hat. Mitteilungspflichtig sind etwa Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt bezahlte (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Mitteilungen bei Auslandszahlungen betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt.
Auf elektronischem Weg ist die Mitteilung bis Ende Februar zu übermitteln.

Jahreslohnzettel und Schwerarbeit

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Unternehmer ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar an das Finanzamt zu übermitteln. Bis Ende Februar sind auch die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spenden und Kirchenbeiträge

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden oder Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.
02/2023
Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung

Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20% Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.
Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist.

Andererseits dient die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung auch als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist.

Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle

Die neue Verordnung sieht nun eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70% des Gestellungsentgelts mit der 20%-igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30%) kann direkt vom Steuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden.
Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss.
Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70% der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen, anwendbar.

Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten?

Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30%, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt.

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt.
Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist.
Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.
02/2023
Details zum Investitionsfreibetrag

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10% bzw. 15% (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen. Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.

Begünstigte Anlagen müssen
  • ungebraucht sein,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Von der Inanspruchnahme des IFB ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
Der Investitionsfreibetrag kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (etwa GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Ein Unternehmer kann den Investitionsfreibetrag und den (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag kombinieren, sofern der Unternehmer zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags berechtigt ist. Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall festzustellen.
Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
02/2023
Wichtiges zur Belegaufbewahrung

Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.

7 Jahre Aufbewahrungspflicht

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist es, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren). Weiters beträgt die Aufbewahrungsfrist insbesondere für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz 22 Jahre oder für Unterlagen für COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) 10 Jahre.

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Für eine revisionssichere Archivierung sind nur
  • einmalig beschreibbare Datenträger,
  • eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder
  • eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet.
Hinweis: Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USB-Stick, einer Festplatte bzw. am Server ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann. Sollten Sie eine digitale Belegaufbewahrung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.
01/2023
Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab dem 1.1.2025 einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt. Allerdings kann bereits ab dem 1.1.2023 der verringerte Satz für den Dienstgeberbeitrag angewendet werden.

Voraussetzung für die Anwendung des verringerten Satzes ab 1.1.2023 ist entweder
  • eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder
  • eine innerbetriebliche Festlegung für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern.
Alle Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen. Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gezahlt werden. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460, so verringert sie sich um € 1.095. Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrags

Mit Wirkung ab 2023 wurde eine vorgezogene Senkung dieses Dienstgeberbeitrags beschlossen, wobei dafür Voraussetzung ist, dass die Reduktion ausdrücklich auf einer lohngestaltenden Maßnahme beruht. Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) verankert ist, so kann diese auch innerbetrieblich vorgenommen werden. Als entsprechende lohngestaltende Maßnahme gilt laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums etwa ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen zu erstellen und aufzubewahren ist. Eine zusätzliche Information an die Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben.

Die Festlegung der Senkung hat für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen, wobei davon auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfasst sein können. Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Senkung bei allen Dienstnehmern erfolgt und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt wird.

Tipp: Für die Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023 müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt werden, bei deren Umsetzung wir Sie gerne unterstützen.
01/2023
Umsatzsteuer: Wahlrechte und Fristen zu Jahresbeginn beachten!

Zu Beginn des Steuerjahres sollten insbesondere in der Umsatzsteuer Wahlrechte beachtet werden, die nur am Anfang des Jahres ausgeübt werden können.

Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Soll-Besteuerung – hier nicht an. Ein Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung ist möglich und macht etwa dann Sinn, wenn hohe Investitionen geplant sind und dabei entsprechende Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt werden.
Der Ist-Besteuerer kann sich diese Vorsteuer erst zurückholen, wenn die Rechnung bezahlt ist. Ist eine sofortige Bezahlung aber nicht vorgesehen, weil es etwa eine Ratenvereinbarung gibt, könnte die gesamte Vorsteuer durch den Wechsel zur Soll-Besteuerung bereits bei Vorliegen der Rechnung zurückgeholt werden.

Um von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln zu können, muss bis zum Abgabetermin der ersten Umsetzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens € 35.000 betragen. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben aber andererseits keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 netto überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis zum 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.
01/2023
Gewerblicher Grundstückhandel bei Verkauf von mehreren Parzellen in kurzer Zeit

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit
  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.
Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55%).

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht.
In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung, ob in Ihrem Fall gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
01/2023
Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach Betriebsaufgabe

Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden

Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch
  • die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
  • die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
  • die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
  • der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes, oder
  • die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.
Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (etwa durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm laut der Finanzverwaltung daher das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin unternehmerisch veranlasst sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und Missbrauch auszuschließen ist. Jede andere Auslegung liefe auf eine willkürliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit hinaus.

Ein Verbot des Vorsteuerabzugs wäre nur in Fällen von Betrug oder Missbrauch denkbar. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer hinsichtlich der in diesem Fall gegenständlichen Miet- und Nebenkostenzahlungen für die Zeit nach der Einstellung des Betriebs den Vorsteuerabzug geltend machen, aber die zuvor für den Betrieb verwendeten Räume für rein private Zwecke nutzen würde.

Somit können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, weiterhin abgezogen werden. Allerdings müssen auch Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, entsprechend versteuert werden.
01/2023
Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen. Unter anderem ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt (Hauptwohnsitzbefreiung).

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen) oder die Eigentumswohnung, in der der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Umfang der Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine Gebäudebefreiung dar, wobei auch der Grund und Boden insoweit einbezogen wird, als der Grund und Boden der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies gilt bis zu einem Flächenausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

Entscheidungen BFG

In zwei Fällen hatte sich nun das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Grundstücksgröße üblicherweise für den Bau eines Einfamilienhauses benötigt wird. In den gegenständlichen Entscheidungen hatten die Liegenschaften eine Größe von 3.637 m² bzw. 2.890 m², wovon 264 m² bzw. 300 m² bebaut waren. Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur 1.000 m² Grund und Boden durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei mitveräußert werden können.
Das BFG führte aus, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Fläche umfasst, auf der das Gebäude errichtet ist, und darüber hinaus so viel an das Gebäude umgebender Fläche, als üblicherweise (wohl unter Einbeziehung der örtlichen Bauvorschriften) als Bauplatz erforderlich ist; dies seien aber wohl keinesfalls mehr als 1.000 m². Aufgrund dessen unterliegen nur das Gebäude und der Grund und Boden im Ausmaß von 1.000 m² der Hauptwohnsitzbefreiung. Es wurde dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

Das BFG hat mit diesen Entscheidungen die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt. Es bleibt nun die Entscheidung des VwGHs abzuwarten.
01/2023
Energiekostenzuschuss: Nachfrist zur Voranmeldung

Für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss sind weitere Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager möglich.

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, mussten sich die betreffenden Unternehmen zunächst vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Um es möglichst allen betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, den Energiekostenzuschuss zu beziehen, wurde eine Nachfrist für die Voranmeldung gesetzt. Betriebe, die sich nicht vorangemeldet haben, werden dazu noch von 16.1.2023 bis 20.1.2023 die Möglichkeit haben. Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung. Der Antrag selbst kann bis 15.2.2023 gestellt werden.

Mittlerweile wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht, die zusammenfassend folgende Informationen beinhaltet:

Der Energiekostenzuschuss richtet sich an folgende Unternehmen

Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz
  • Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten. Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen.
  • Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung nachweisen.
  • Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3% des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffkosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.
Unternehmen mit maximal € 700.000 Jahresumsatz
  • Das Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden.
  • Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022), wenn dieser nicht verfügbar ist auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe (nur für Stufe 1) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Erdgas und Strom, das vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden.
In der Stufe 1 werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30% der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung vergeben. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen € 400.000. Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen. Für Förderungen der Stufen 2 bis 4 sind noch weitere spezielle Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa das Vorliegen eines Betriebsverlustes oder die Zugehörigkeit zu einer ausgewählten Branche. Auf der Internetseite der AWS GmbH (www.aws.at) stehen Berechnungshilfen für die Ermittlung der Förderhöhe zur Verfügung.

Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung diverser Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet, wie etwa Unterlassung bestimmter Beleuchtungen oder Heizungen im Außenbereich.
01/2023
Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht - insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Dazu zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung von Kapitalvermögen ("Vermögenszuwachsbesteuerung"), aus Derivaten und aus Kryptowährungen.

Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (KESt-Abzug) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder mit einem besonderen Steuersatz von 27,5% (für sonstige Kapitaleinkünfte).

Bei Vereinen sind hinsichtlich Besteuerung von Kapitalvermögen mehrere Bereiche zu unterscheiden:
  • Kapitalerträge im Vereinsbereich im eigentlichen Sinne (insbesondere bei Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen)
    Zinsen, die aufgrund von Bankguthaben entstehen, sind in diesem Bereich beschränkt steuerpflichtig, wobei der entsprechende KESt-Abzug durch die Bank Endbesteuerungswirkung hat.

  • Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung eines Vereins
    Unter Vermögensverwaltung wird die Nutzung eigenen Vermögens verstanden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung gemeinnütziger Vereine unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Dies gilt etwa für Beteiligungserträge (z.B. Gewinnausschüttungen einer gewinnorientierten GmbH an ihren Mutter-Verein). Gewinne, etwa aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer gewinnorientierten GmbH, sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern die Beteiligung nach dem 31.8.2011 erworben wurde. Ist die Beteiligung davor erworben worden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie Bank- und Wertpapierzinsenerträge - unterliegen hingegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form der Kapitalertragsteuer.

  • Kapitalerträge im Bereich von Betrieben eines Vereins
    Zu solchen Betrieben zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Gewinnbetriebe (Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden) eines Vereins. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut kann der Verein eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines solchen Betriebes gehören. In diesem Fall führt die Bank keinen KESt-Abzug durch, sondern es erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte analog zum jeweiligen Betrieb: Die Kapitalerträge sind in voller Höhe beim entsprechenden Betrieb des Vereins zu erfassen und unterliegen – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb oder entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt – der Körperschaftsteuer.
    Wenn der Betrieb, zu dem das Vermögen gehört, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), führt die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank zur endgültigen Steuerbefreiung. Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann hingegen keine Befreiungserklärung abgegeben werden.
01/2023
Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.

Zentrale Punkte im Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen soll gelten:

1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung
  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.
2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten.
12/2022
Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich zu einem Gutachten, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist - abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen – gesetzlich verankert. Weiters sind auch von der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien für bestimmte Gebäude weitere Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Mittels Gutachten kann jedoch von diesen vorgegebenen Nutzungsdauern abgegangen werden.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%).

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (7,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5%).
Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gutachten für eine kürzere Nutzungsdauer

Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist üblicherweise nur durch ein Gutachten zu erbringen. Diese Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzverwaltung.
Der VwGH führte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu den Voraussetzungen eines solchen Gutachtens aus, dass die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt. Die kürzere Nutzungsdauer einzelner Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen es nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob ein Abweichen von den gesetzlich bzw. von der Finanz in den Einkommensteuerrechtlinien vorgesehenen Abschreibungssätzen durch ein Gutachten steuerlich vorteilhaft sein könnte.
12/2022
Umsatzgrenze bei Kleinstunternehmern im Versandhandel

Bei Lieferungen von Kleinstunternehmern, deren Umsätze aus Versandhandelslieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen, bleibt der Umsatz in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem die Beförderung beginnt, wobei der Unternehmer auf die Kleinstunternehmer-Stellung verzichten kann.

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an Nichtunternehmer liefert. Solche Umsätze sind grundsätzlich in jenem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Beförderung endet (Bestimmungslandprinzip).
Die Umsatzgrenze von € 10.000 berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Beispiel 1
Die Unternehmerin U betreibt ihr Unternehmen in Österreich und verfügt über keine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten. Im Jahr 2021 führt U nur Lieferungen innerhalb von Österreich aus. Von Jänner bis August 2022 erzielt U innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in folgender Höhe:
nach Deutschland: € 5.000
nach Frankreich: € 4.900
Am 4.11.2022 führt U zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Versandhandel iHv € 200 an einen Konsumenten in Frankreich aus.

Lösung
  • Im Jahr 2021 erzielte U nur Umsätze innerhalb von Österreich und überschreitet die Umsatzgrenze für Kleinstunternehmer daher nicht. Im Jahr 2022 ist U bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze noch als Kleinstunternehmer zu behandeln. Der Lieferort für die bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt am Beginn der Beförderung bzw. Versendung, dh. in Österreich.
  • Mit dem Verkauf der Ware um € 200 am 4.11.2022 überschreitet U die Umsatzgrenze und ist für die ab diesem Zeitpunkt ausgeführten Umsätze nicht mehr als Kleinstunternehmer zu behandeln. Der Lieferort für die ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt daher in jenem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet, was zur umsatzsteuerlichen Registrierung in diesem Mitgliedstaat verpflichtet (Ausnahme: EU-OSS). Dies gilt auch für den im November ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatz iHv € 200.
Beispiel 2

Im Jahr 2021 erzielt der österreichische Versandhändler V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze iHv € 200.000. Im Jahr 2022 führt V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze nach Deutschland aus.

Lösung
V ist im Jahr 2022 nicht als Kleinstunternehmer zu behandeln, weil die Umsatzgrenze bereits im vorangegangenen Jahr überschritten wurde. Der Lieferort aller im Jahr 2022 ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt daher am Ende der Beförderung bzw. Versendung, dh. in Deutschland, wo eine umsatzsteuerliche Registrierung erfolgen muss.
12/2022
Laufende Zahlungen in Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Erst der Abfluss aus dem Reparaturfonds kann als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage umfassen insbesondere Zahlungen für (geplante) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten. Dabei kann es sich auch um Instandsetzungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handeln.
Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere (unvorhergesehene oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können.

Zahlungen an den Reparaturfonds

Der VwGH befasste sich dazu mir folgendem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war Eigentümer von mehreren Eigentumswohnungen, die er vermietete. Als Werbungskosten machte er unter anderem die von ihm bezahlten Beiträge an den Reparaturfonds geltend. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) berücksichtigten diese Beiträge nicht als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Revision.
Der VwGH führte dann aus, dass ein Aufwand oder eine Ausgabe vorliegt, wenn die Wertabgabe (der geleistete Betrag) aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Der Begriff der Werbungskosten setzt somit einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirkt.

Voraussetzung für den Werbungskostencharakter von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist, dass im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit also der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein.
Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Zahlungen können erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.

Auswirkungen

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Diese Zahlungen an den Reparaturfonds bzw. die daraus resultierende unverbrauchte Rücklage können auch Auswirkungen im Falle eines Verkaufs des Wohnungseigentumsobjekts haben. Experten gehen davon aus, dass beim Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der ImmoESt unterliegt.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
12/2022
Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023

Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als € 35.000 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900 bzw. 20% bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Durch eine aktuelle gesetzliche Änderung wird nun auch im Bereich der Kleinunternehmer der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von € 35.000 um € 5.000 auf € 40.000 erhöht wird. Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000 sein dürfen.

Beispiel
Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000, insgesamt somit € 47.000. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 40.000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

Tipp: Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen, wobei die entsprechende Beratung nur auf Basis einer fundierten Vorteilhaftigkeitsberechnung erfolgen sollte.
12/2022
Gewinnplanung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Zu Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Wir haben für Sie einige Steuerspartipps zusammengestellt.

Dispositionen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800 netto (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000 erhöht.

Ausnützung von Abschreibungsmöglichkeiten
Für einige Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung, die degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2022 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2022 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag
Einen Gewinnfreibetrag können natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften je nach Gewinnhöhe gestaffelt, bis zu einer Höhe von insgesamt maximal € 45.950 in Anspruch nehmen. Neben dem Grundfreibetrag – für Gewinne bis € 30.000 – kann für darüberhinausgehende Gewinne ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren bzw. bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.

Investitionsfreibetrag ab 2023
Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung/Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern einen Investitionsfreibetrag geltend zu machen. Dieser Investitionsfreibetrag beträgt 10% oder 15% (Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Gerne schaffen wir eine optimale Lösung für Ihre individuelle Entscheidungssituation im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs. Unter Umständen ist auch eine Verschiebung der Investition ins Jahr 2023 aufgrund des neuen Investitionsfreibetrages sinnvoll.
12/2022
Neue Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023?

Mit 1.1.2023 ist mit einer Änderung der Pauschalierungsverordnung zu rechnen.

Im Bereich der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft sind folgende Gewinnermittlungsarten möglich:
  • Buchführung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung)
  • Vollpauschalierung
Für die Anwendbarkeit der genannten Pauschalierungen sind Umsätze und Einheitswerte relevant, deren Wertgrenzen voraussichtlich im kommenden Jahr angehoben werden.

Pauschalierung

Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen. Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn auf Basis des Einheitswerts des Betriebs errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen (jeweils zum eigenen Hektarsatz) zu berücksichtigen. Der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Neue Pauschalierungsgrenzen

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird die bestehende Umsatzgrenze für die Anwendung der voll- bzw. auch teilpauschalierten Gewinnermittlung von € 400.000 auf € 600.000 angehoben. Ebenfalls erhöht wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, und zwar von derzeit € 130.000 auf € 165.000. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von € 40.000 € auf 45.000 angehoben.

Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Österreich ist von einem Inkrafttreten der oben angeführten Änderungen mit 1.1.2023 auszugehen. Es bleibt abzuwarten, wie die LuF-Pauschalierungsverordnung formuliert sein wird.
12/2022
Kreditzinsen und Kursverluste nach Betriebsaufgabe

Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes ausgesprochen hat.

Bei Belastungen, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe anfallen, ist grundsätzlich zu unterscheiden:
  • Wird ein Betrieb verkauft oder aufgegeben, muss der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die deshalb zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Bilanz erstellen müssen, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
  • Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden und erst später bezahlt werden, können auch noch danach als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z.B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).

Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten

Nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Geht die betriebliche Veranlassung durch die Veräußerung bzw. Aufgabe verloren, dann sind die Zinsen nicht mehr abzugsfähig.

Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit
  • die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe in sein Privatvermögen überführt hat,
  • die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös bzw. in den vorhandenen Aktiva Deckung finden,
  • die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten.
Auch im Hinblick auf spätere Kursverluste ist der ununterbrochene Veranlassungszusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit relevant, wie das Bundesfinanzgericht (BFG) aktuell für Kursverluste nach der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes erkannt hat. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen.

Da die betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Beendigung des Betriebes endet, liegen insoweit nachträgliche Betriebsausgaben vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei einem ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungskredit sind daher nicht nur die Schuldzinsen, sondern auch die erlittenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen, sofern die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungserlös abgedeckt werden kann.
12/2022
Verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, müssen sich die betreffenden Unternehmen vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden.

Diese Förderungsart bedeutet: First come - First served! Je nach Förderstufe werden mit dem Energiekostenzuschuss energieintensive Unternehmen mit € 2.000 bis € 50 Mio. unterstützt.
Mit dem Energiekostenzuschuss werden energieintensive Unternehmen mit einer Förderung in der Höhe von 30 % ihrer Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe unterstützt. Die Förderung ist in einem Stufenprogramm geregelt – ab der Stufe 2 können nur mehr Strom und Erdgas gefördert werden. Abgewickelt wird der Zuschuss von der aws, der Förderbank des Bundes.

Voranmeldung bis 28.11.2022

Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist zwischen 7.11.2022 und 28.11.2022 im Fördermanager der aws (www.awsg.at) möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend. Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.

Diese Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ab 29.11.2022 bis 15.2.2023 über den Fördermanager der aws möglich sein. Der Förderzeitraum reicht von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Für den Antrag muss bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als € 700.000 (unter Einbeziehung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) die Energieintensität festgestellt werden. Zudem sind die förderbaren Kosten zu ermitteln.

Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung

In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses Modell ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 nicht mehr als € 6.666,- ausmachen (und daher unter die Mindestgrenze von € 2.000,- Zuschussbetrag gem. aws Energiekostenzuschuss fallen), einen Zuschuss zu beantragen.
Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.
11/2022
Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Werden in der Gastronomie - etwa im Rahmen von Mittagsmenüs - Getränke und Speisen zu einem pauschalen Gesamtpreis angeboten, müssen die Leistungen auf die verschiedenen Steuersätze aufgeteilt werden.

In der Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche etwa dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, ist dieser Steuersatz auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Liegen aber zwei Hauptleistungen vor, sind diese jeweils separat hinsichtlich der Umsatzsteuersatz zu beurteilen und zu verrechnen.
Speisen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%, Getränke in der Regel hingegen einem Steuersatz von 20%. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei selbstständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes getrennt beurteilt und auch getrennt verrechnet werden müssen.

Aufteilung des Menüpreises

Die Aufteilung des Menüpreises auf das ermäßigt besteuerte und auf das mit dem Normalsteuersatz besteuerte Entgelt ist im Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Produkte vorzunehmen. Eine Aufteilung nach der Kostenmethode (also auf Basis der Kosten, die dem Gastronom beim Zukauf der Ware entstehen) ist nicht möglich, weil die Methode nach den Einkaufskosten eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge und laufender Anpassungen, wie bei preislich schwankender Frischware, erfordern würde. Im Gegensatz dazu stehen die Einzelverkaufspreise bereits fest und erfordern keine eigene Kalkulation.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht es dem System der Mehrwertsteuer, dass dem Gast, der als Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer belastet wird, das Ausmaß der anfallenden Umsatzsteuer im Voraus bekannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke, nicht aber die beim Einkauf durch den Gastronom angefallenen Kosten ersichtlich.

Beispiel
Ein Mittagsmenü besteht aus Speisen und Getränken. Ohne Menü beträgt der Preis für die Speisen € 21 und für die Getränke € 9. Beides zusammen kostet € 30, davon entfallen 70% auf die Speisen und 30% auf die Getränke. Das Menü wird zu einem Pauschalpreis von € 25,- angeboten.
Daher entfallen 70% oder € 17,50 auf Speisen und 30% oder € 7,50 auf die Getränke. Aus diesem Betrag ist die jeweilige Umsatzsteuer herauszurechnen.
11/2022
Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt

Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht.

Der Basiszinssatz beträgt nun 0,63 Prozent. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 ein Zinssatz von 2,63% (bisher 1,88%) beim Finanzamt für
  • Stundungszinsen
  • Aussetzungszinsen
  • Anspruchszinsen
  • Beschwerdezinsen
  • Umsatzsteuerzinsen
Wann werden diese Zinsen verrechnet?

Stundungszinsen
Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

Aussetzungszinsen
Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag für Zeiträume Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen
Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei Umsatzsteuer-Jahressteuererklärungen verzinst.
11/2022
Teuerungsprämie oder Gewinnbeteiligung?

Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, ihnen eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Daher sollte im Vorhinein durchdacht werden, welche Begünstigung die optimale Lösung für den Arbeitnehmer darstellt.

Teuerungsprämie

Bei der Teuerungsprämie gilt Abgabenfreiheit bis zu € 2.000 pro Kalenderjahr. Der zusätzliche Abgabenfreibetrag von € 1.000 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Bei der Teuerungsprämie darf es sich allerdings um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung, somit können auch geringfügig Beschäftige eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung bezieht sich im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer. Sie muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie etwa alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter, das gesamte kaufmännisches oder technische Personal und Verkaufspersonal. Die Summe aller Gewinnbeteiligungen ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.

In der Regel wird für Arbeitnehmer die Teuerungsprämie die vorteilhaftere Maßnahme sein. Sollte im Jahr 2022 bereits eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung abgerechnet worden sein, besteht die Möglichkeit, diese bloß lohnsteuerfreie Prämie in eine (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie umzuwandeln. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
11/2022
Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023

2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Beispiel
Der deutsche Händler D bestellt Ware beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Ware von der italienischen Fabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.

Grundsätzlich müsste sich der mittlere Unternehmer, im hier angeführten Beispiel also der Großhändler Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätte, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet. Zusätzlich würde in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt (hier Österreich), solange ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, bis der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer).

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den Empfänger (hier der Händler D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der Erwerber die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart.

Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.

Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecksgeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.
11/2022
Abschaffung der kalten Progression

Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.

Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs mit der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr - insbesondere auch zur Inflationsanpassung - angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber nicht, kann sich die Steuerlast erhöhen, wenn eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.

Grenzbeträge und Tarifstufen

Durch die Erhöhung der Grenzbeträge des progressiven Einkommensteuertarifs (ausgenommen Einkommensteile über € 1 Mio.) und der Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) wurde nun der kalten Progression großteils ein Riegel vorgeschoben.

2023 werden
  • die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3%,
  • die Absetzbeträge um 5,2 %,
  • die Grenzbeträge der sonstigen Tarifstufen (ausgenommen für die Einkommensteile über EUR 1 Mio.) um rund 3,47 % erhöht.
Die Auswirkungen sind 2023 folgende:
  • Grenzbeträge bis 11.693:                 Steuersatz 0%
  • Grenzbeträge über 11.693 - 19.134: Steuersatz 20 %
  • Grenzbeträge über 19.134 - 32.075: Steuersatz 30 %
  • Grenzbeträge über 32.075 - 62.080: Steuersatz 41%
  • Grenzbeträge über 62.080 - 93.120: Steuersatz 48 %
  • Grenzbeträge über 93.120 – 1.000.000: Steuersatz 50 %
Der Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag wurde für ein Kind von € 494 auf € 520 im Jahr 2023 erhöht. Für zwei Kinder wird dieser € 704 anstatt € 669 betragen. Der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat wird im Jahr 2023 für ein Kind € 31 und für zwei Kinder € 47 betragen.
11/2022
Übertragung von Immobilien auf eine GmbH

Die Übertragung einer Immobilie von einem Gesellschafter auf eine GmbH kann zu einer hohen Steuerbelastung führen, weil die Übertragung aus dem Privatvermögen zu einer Veräußerung zum Verkehrswert führt.

Durch diese Übertragung der Liegenschaft und die damit einhergehende Aufdeckung der stillen Reserven wird Immobilienertragsteuer ausgelöst. Abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie beträgt diese bei Altvermögen 4,2 % oder 18 % des Veräußerungserlöses, bei Neuvermögen 30 % des Veräußerungsgewinns. Dies kann jedoch im Einzelfall auch ein Vorteil im Zusammenhang mit steuerfreien Einlagenrückzahlungen sein.

Zusätzlich unterliegt die Übertragung einer Immobilie auch der Grunderwerbsteuer. Bei einer Einlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft außerhalb von Umgründungen muss zwischen Einlage mit und ohne Kapitalerhöhung (nominelle Erhöhung des Stammkapitals) unterschieden werden. Bei der Einlage mit Kapitalerhöhung ist eine Gegenleistung in Form der Ausgabe von weiteren Anteilen an der GmbH gegeben. Es fällt daher eine Grunderwerbsteuer vom Wert der Liegenschaft (Verkehrswert) in Höhe von 3,5% an. Bei einer Einlage ohne Kapitalerhöhung liegt keine Gegenleistung vor, sodass in diesem Fall die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu bemessen ist und der Stufentarif zur Anwendung kommt.

Steuersparende Übertragung der Liegenschaft

Bei Einlage von Immobilien als Teil eines ertragsteuerlich anerkannten (Teil)Betriebs in eine GmbH im Rahmen einer Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz können gegenüber den oben angeführten allgemeinen Regelungen jedoch zahlreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden. So kann etwa die Immobilienertragsteuer zur Gänze vermieden werden. Zudem bildet für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Übertragungen von Grundstücken im Rahmen einer Umgründung stets der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der Steuersatz lediglich 0,5% beträgt. Handelt es sich beim einzubringenden Liegenschaftsvermögen um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, führt dies zu einer Grunderwerbsteuerbelastung in Höhe von 3,5% vom einfachen Einheitswert.

Ist es erforderlich, Liegenschaften in eine GmbH einzulegen, können unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuerrechts erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht möglich und sinnvoll ist, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Hinweis: Die Einlage einer Immobilie auf eine GmbH ist anders zu beurteilen als die Einlage einer Immobilie in eine Personengesellschaft (etwa OG, KG).
11/2022
Photovoltaikanlage bei Privatpersonen

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.

Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu.
Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto € 35.000 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden!

Tipp: Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaik-Anlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern.
11/2022
Vermietung von Wohnungen

Bei der Vermietung von Wohnungen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gar keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegen.

Bei der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt. Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind neben der Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führen folgende Nebenleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb:
  • Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten deren Wartung und Instandhaltung oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder einem Restaurationsbetrieb
Gewerbebetrieb, obwohl nicht mehr als 10 Betten

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) sah dieses Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben, obwohl die Zehn-Betten-Grenze nicht überschritten wurde. Im gegenständlichen Fall waren die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen (Kinderbetreuung, Begleiten der Gäste auf Skitouren etc.) mit einem Hotelbetrieb vergleichbar. Es ist somit auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Die Einstufung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, kann Auswirkungen auf die Abschreibungssätze beim Gebäude, den Gewinnfreibetrag und auf die Vortragsfähigkeit von Verlusten haben.

Liebhaberei

Eine Wohnungsvermietung kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei sein. Von Liebhaberei ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt und daher keine steuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Liebhaberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Andererseits sind zufällig erwirtschaftete Gewinne nicht steuerpflichtig.

Haben Sie geplant, eine Wohnung zu erwerben, um diese zu vermieten, sollten Sie sich vorab mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Sie im Vorfeld die steuerlichen Konsequenzen beurteilen können.
10/2022
Einkünftezurechnung zum Allein-Gesellschafter einer GmbH

Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt es für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.

Einkünfte und Umsätze können nicht ohne weiteres und ohne exakte Feststellungen seitens der Finanz dem Gesellschafter anstatt seiner Gesellschaft zugerechnet werden. Eine entsprechend vorausschauende Vertragsgestaltung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie eine exakte innerbetriebliche Organisation verhindert diesbezügliche Diskussionen mit der Finanz und beugt langwierigen Rechtsmitteln vor.
Bei steuerlichen Rechtsformgestaltungen ist immer darauf zu achten, dass die in Verträgen vorgesehenen Organisationsstrukturen auch im täglichen Ablauf gelebt und vollzogen werden.
Da dies im vorliegenden VwGH-Sachverhalt beachtet wurde, war eine steuerliche Zurechnung der Einkünfte und Umsätze zum Gesellschafter, die eine hohe Steuerbelastung in Österreich zur Folge gehabt hätte, nicht möglich. Eine vorausschauende und umfassende Beratung ist bei einer unternehmerischen Umstrukturierung daher unumgänglich und sollte frühzeitig eingeplant werden.

VwGH gegen Bundesfinanzgericht

In einem VwGH-Verfahren veräußerte ein Unternehmensberater seinen Kundenstock an eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, deren Anteile er gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern hielt. Das Finanzamt rechnete ihm aber ungeachtet dieser Veräußerung weiterhin die Umsätze und Einkünfte aus der Betreuung der (ausschließlich) österreichischen Kunden zu, wodurch eine entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbelastung beim Gesellschafter entstand. Laut Finanz habe sich trotz der zwischen den Kunden und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge an der persönlichen Leistungserbringung durch den Unternehmensberater nichts geändert. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, im vorliegenden Fall sei unverändert der Steuerpflichtige nach außen aufgetreten und habe die Marktchancen genutzt, Leistungen erbracht und das Unternehmerrisiko getragen.

Der VwGH ließ diese Aussagen weder für den Bereich der Umsatzsteuer noch für den der Ertragsteuer gelten, sondern stellte fest, dass es auf die nach außen wahrnehmbare Abgrenzung zwischen natürlicher Person (Gesellschafter) und juristischer Person (hier eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH) ankommt.

In der Umsatzsteuer gilt als Leistender, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt bzw im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Im gegenständlichen Fall wiesen die Werkverträge die GmbH als Leistungserbringerin aus und es wurde eine Bankverbindung der GmbH angeführt, auf welche das Entgelt zu überweisen war. Dass die GmbH gegenüber den ehemaligen Kunden des Unternehmensberaters nach außen als Unternehmerin auftrat, war auch insofern evident, als die schweizerische GmbH den österreichischen Kunden Honorare ohne Mehrwertsteuer (Reverse Charge) in Rechnung gestellt hatte. Konkrete Feststellungen, dass es sich bei den Werkverträgen der GmbH um Scheingeschäfte handle, traf das BFG nicht. Solche Feststellungen wären aber für die Annahme, der Gesellschafter (Unternehmensberater) habe statt der GmbH die in Rede stehenden Leistungen im eigenen Namen erbracht bzw. sei im Außenverhältnis zu deren Erbringung verpflichtet gewesen, erforderlich gewesen.

Auch ertragsteuerlich rechnete das BFG die aus den gegenständlichen Leistungen resultierenden Honorare bzw. Einkünfte unmittelbar dem Gesellschafter zu, da der Gesellschafter die Kunden auch nach der Veräußerung des Kundenstock an die GmbH weiterbetreut hatte. Allerdings war laut dem VwGH eine solche Zurechnung hier nicht gerechtfertigt, weil diese Betreuung im Namen der GmbH erfolgt ist.
10/2022
Das Superädifikat aus steuerlicher Sicht

Ein Superädifikat ist ein Bauwerk, das auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt ist, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Im Unterschied zum Baurecht erfolgt der ursprüngliche Eigentumserwerb am Gebäude durch die Bauführung selbst, somit ohne Urkundenhinterlegung und ohne Eintragung im Grundbuch.

Ist die zivilrechtliche Trennung von Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits beabsichtigt, so kann dies durch die Einräumung eines Baurechtes oder durch die Begründung eines Superädifikates erfolgen. Dies bietet für den Grundstückseigentümer die Chance, auch weiterhin von künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren, während dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, den Grund und Boden für eine bestimmte Zeit für die Errichtung eines Gebäudes zu nutzen.

Einkommensteuer

Damit jemand ein Superädifikat errichten kann, bedarf es eines Bestandvertrages für die Benützung des Grundstücks. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen eines Bestandvertrages zur Errichtung eines Superädifikates führt beim Grundstückseigentümer zu Mieteinnahmen. Diese unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif auf Ebene der natürlichen Person.
Bei Vorliegen besonderer Vertragsbestimmungen kann der Nutzungsberechtigte auch das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erwerben, so etwa, wenn zusätzlich zum Mietvertrag eine Option auf den Erwerb des Eigentums am Grundstück gegen ein wirtschaftlich nicht angemessenes Entgelt eingeräumt wird. In diesem Fall liegt eine Grundstücksveräußerung vor, auf welche der besondere Steuersatz (Immobilienertragsteuer) von 30 % zur Anwendung kommt.

Verkauft der Nutzungsberechtigte das Superädifikat an einen Dritten, könnte das Entgelt auf das Gebäude und auf das Mietrecht aufgeteilt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass dieses Mietrecht nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden könnte.

Grunderwerbsteuer und Gebührenpflicht

Die – der Errichtung eines Superädifikats zugrundeliegende – Grundstücks-Nutzungsvereinbarung stellt keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar, es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Einräumung eines Baurechts dar, welche der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Erfolgt eine Übertragung des Superädifikats ohne das jeweilige Grundstück, auf dem es errichtet worden ist, unterliegen derartige Erwerbsvorgänge dann der Grunderwerbsteuer, wenn das Superädifikat ein Gebäude auf fremdem Boden darstellt.

Um etwaige nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld der Einräumung oder Übertragung des Superädifikats, eine detaillierte steuerliche Prüfung durchzuführen.
10/2022
Anspruchszinsen ab 1.10.2022

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, gilt wieder die Anspruchsverzinsung.

Wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, werden wieder Anspruchszinsen fällig. Der aufgrund der COVID-19-Maßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist also nicht mehr anwendbar.

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum, maximal für 48 Monate. Der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt 2,63%. Sollten die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung. Anspruchszinsen sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.
10/2022
Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags ab 2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % bzw. 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:
  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.
10/2022
Steuerfreiheit gemeinnütziger Vereine

Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:
  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke des Vereins eingestellt. Ohne ihn sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar und er tritt zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.

  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen.

  • Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen.
Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten etwa der Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes. Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen die (zufälligen) Gewinne bzw. Umsätze nicht zur Körperschaftsteuer- bzw. Umsatzsteuerpflicht.
Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betriebe zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuer-Begünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.

Beispiel: Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder tritt in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Stellt die Schutzhütte nur mehr einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, so unterliegen Zufallsüberschüsse der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Stellt die Schutzhütte einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar, so unterliegt diese der Körperschaftsteuer. Weiters besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2022
Energiegemeinschaften nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

Die Vorteile liegen - neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende - insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen - die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).
  • Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein. Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEGs sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).
    Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

  • Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.
Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:
  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte
  • Maximal 50% der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden
Tipp: Wenn Sie die Errichtung einer EEG in Betracht ziehen, sollten Sie vor einer allfälligen Gesellschaftsgründung Beratungen in Anspruch nehmen, um allfällige Steuerrisiken bei der Gründung der Gemeinschaft oder aus deren laufenden Betrieb, wie z.B. im Bereich der Umsatz- oder Ertragsteuer, abzuklären bzw. zu vermeiden.
10/2022
Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz regelt die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch von an das Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den teilnehmender Staaten.

Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen in nationales Recht. Durch die Meldung der Vergütung, die durch Ausübung von relevanten Tätigkeiten erzielt wird, sollen die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind.

Ein meldender Plattformbetreiber hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31.1.2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31.12.2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.

Die notwendige Meldung durch die Plattformbetreiber ist bei folgenden relevanten Tätigkeiten des Plattformnutzers (Anbieters) vorgesehen:
  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht)
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing)
Plattformbetreiber haben bis spätestens 31.1. eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, folgende Informationen an das Finanzamt zu übermitteln:
  • die Kennung des Finanzkontos oder den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt
  • jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig ist
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden
  • für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, Vor- und Nachname, Hauptanschrift, sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters
  • Geburtsdatum und, sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer
  • für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, den eingetragenen Namen, Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent, sofern vorhanden die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist
  • Bei Vermietungstätigkeiten sind zusätzliche Informationen zu melden
Das Finanzamt hat den zuständigen ausländischen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen nach einem automatisierten Verfahren zu übermitteln.

Verstößt eine Plattform gegen diese Registrierungs- und Meldepflichten, macht sie sich eines Finanzvergehens schuldig, das mit Geldstrafe geahndet wird, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 200 000, bei grob fahrlässiger Begehung € 100 000 beträgt. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich.
10/2022
Wohnzweck oder Beherbergung?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“.

Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, dass im Falle einer Leistungserbringung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz zu unterscheiden ist, ob die gegenüber den Wohnungseigentümern erbrachten Leistungen (Verrechnung von Betriebskosten) Wohnungen betreffen, die von den Wohnungseigentümern zur Beherbergung von Gästen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Unterscheidung ist dafür relevant, ob der besondere Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung kommt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaften stellen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Unternehmer dar. Diese erbringen Leistungen zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinsamen Eigentums, indem sie etwa die allgemeinen Betriebskosten an die Wohnungseigentümer weiterverrechnen. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften sind umsatzsteuerfrei. Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen im Zusammenhang mit Wohnungen, die Wohnzwecken dienen. Wird in einem Gebäude, das parifiziert ist und an dem somit Wohnungseigentum besteht, ein Teil der Wohnungen zu Wohnzwecken und ein Teil zu anderen Zwecken, z.B. als Geschäftslokal oder zur Beherbergung genutzt, so sind nur die Leistungen an die Wohnungseigentümer, die die Wohnungen zu anderen Zwecken nutzen, steuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden, infolge dessen der normale Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt.
Bei Wohnungen, die Wohnzwecken dienen, erfolgt die Verrechnung von Betriebskosten mit 10 % Umsatzsteuer, die Lieferung von Wärme (Heizung) wird immer mit 20 % Umsatzsteuer belastet.

Sachverhalt der VwGH Entscheidung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet ein Gebäude. Für die Leistungen an die Wohnungseigentümer hatte sie generell den ermäßigten Steuersatz von 10% zur Anwendung gebracht. Die Wohnungen wurden von den jeweiligen Eigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen, teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt. Für die Umsätze betreffend Wohnungen, welche als Ferienwohnungen genutzt wurden, unterstellte die Finanzverwaltung einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und unterwarf diese dem Normalsteuersatz von 20%.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein „Dienen zu Wohnzwecken“ anzunehmen und der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn die Wohnungseigentümer die Wohnungen im Rahmen kurzfristiger Überlassungen zu touristischen Zwecken als Ferienwohnungen nutzen.
Der VwGH entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“. Denn während der Wohnzweck einen Zustand beschreibt, der auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit. Somit unterliegen Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Ferienwohnung nicht dem begünstigten Steuersatz.

Tipp: Bei Wohnungsnutzung kann sich ein steuerlicher Vorteil für den eigennutzenden Wohnungseigentümer ergeben, da für Wohnungsnutzung 10% Umsatzsteuer abzuführen, bei vielen Leistungen jedoch 20% Vorsteuer seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Finanzamt rückforderbar ist.
In der Praxis muss sichergestellt werden, dass die Hausverwaltung Kenntnis von der konkreten Nutzung der einzelnen Wohneinheiten hat, um im Rahmen der Abrechnung die richtigen Steuersätze anwenden zu können. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2022
Energiekostenzuschuss - Voranmeldung via AWS Fördermanager zwischen 7. und 21.11.2022

Das neu beschlossene Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise.

Die AWS hat nun – vorbehaltlich der finalen Genehmigung der Förderrichtlinie durch die EU-Kommission – ein Info-Paket zum Energiekostenzuschuss mit weiteren Details zu den
Förderbedingungen und der geplanten Abwicklung des Energiekostenzuschusses veröffentlicht.


Die AWS hat informiert, dass eine Voranmeldung für Unternehmen über die AWS-Homepage/ den
AWS-Fördermanager ab Montag, 7.11.2022 (Uhrzeit des Beginnes noch offen von der AWS) bis
21. November 2022 möglich sein wird.


Laut AWS sind bei der Voranmeldung folgende Daten erforderlich:


- Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls 
   Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
- Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000 überschritten
  hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit
  Erklärung dazu)
- Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen
- die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei
  Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)


In der Folge erhält der Antragsteller eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum
(voraussichtlich eine Woche) für die formale Antragseinreichung im ASW-Fördermanager.

Weiters ist von der AWS auch geplant, eine Berechnungshilfe für eine erste Ermittlung der
voraussichtlichen Zuschusshöhe zur Verfügung zu stellen.


Die finalen Förderrichtlinien liegen derzeit noch nicht vor. 

09/2022
Längere Kündigungsregeln auch für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?

Trotz eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist noch strittig, ob es sich bei Mitgliedsbetrieben der Branche „Hotellerie und Gastronomie“ überwiegend um Saisonbetriebe handelt und ob deshalb die seit Oktober 2021 geltenden neuen Kündigungsregeln zur Anwendung kommen.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber dieser Branche zunächst beim Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitern zur Sicherheit die längeren Kündigungsbestimmungen berücksichtigen.
Seit Oktober 2021 gelten branchenübergreifend neue Kündigungsregelungen für Arbeiter, die zu einer Angleichung mit den Kündigungsregelungen der Angestellten geführt haben und nun längere Kündigungsfristen vorsehen. Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten bedeutet eine Verlängerung der Kündigungsfrist von bisher 14 Tagen auf 6 Wochen bis zu 5 Monaten mit Kündigungstermin zum Quartal. Für Saisonbranchen kann der Kollektivvertrag jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Welche Branchen solche Saisonbetriebe darstellen, ist allerdings umstritten, insbesondere betreffend die Branche der Hotellerie und Gastronomie.

Gekündigte Arbeiter könnten Kündigungsentschädigung wollen

Die Wirtschaftskammer Österreich hat deshalb beim OGH die Feststellung beantragt, dass die gemäß Kollektivvertrag geltende kurze Kündigungsfrist für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe über den 30.9.2021 hinaus weiterhin gilt, mit der Begründung, dass bei der Branche der Hotellerie und Gastronomie ein Überwiegen an Saisonbetrieben jedenfalls gegeben sei. Der OGH lehnte diese Feststellung jedoch mangels ausreichend vorgelegtem Datenmaterial für den Nachweis des Überwiegens von Saisonbetrieben ab. Zur Klärung der Frage der Saisonbetriebe muss somit abgewartet werden, ob noch andere Verfahren beim OGH anhängig werden.

Unbefristet abgeschlossene Dienstverhältnisse mit Arbeitern in der Gastronomie und Hotellerie sollten aufgrund der ungewissen Rechtslage somit zur Sicherheit unter Beachtung der neuen verlängerten Kündigungsbestimmungen gekündigt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass gekündigte Arbeiter mit Erfolg einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend machen.
Als Alternative zum unbefristeten Dienstverhältnis könnte überlegt werden, befristete Dienstverhältnisse abzuschließen, um die individuellen Personalbedürfnisse im Betrieb zu decken. Beachtet werden sollte dabei aber, dass befristete Dienstverhältnisse (da sie mit Zeitablauf enden) grundsätzlich nicht gekündigt werden können, doch kann eine Kündigungsmöglichkeit bei längeren Befristungen explizit vereinbart werden.
09/2022
Zinsenloses Darlehen an Schwesterngesellschaft

Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Als verdeckte Gewinnausschüttung sind aber nicht verrechnete Zinsen zu beurteilen.

Der Sachverhalt in einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) war wie folgt: An der beschwerdeführenden GmbH waren eine natürliche Person zu 90 % und eine Liegenschaftsverwaltung-GmbH zu 10 % beteiligt. Die natürliche Person war zudem 100 %iger-Anteilsinhaber an der Liegenschaftsverwaltung GmbH und an der Transporte GmbH. Auf dem Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin waren Forderungen gegenüber der Transporte GmbH ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handelt es sich unbestritten um ein Darlehen, welche die beschwerdeführende GmbH ihrer Schwestern-Gesellschaft, der Transporte GmbH gewährte.
Allerdings wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestern-Gesellschaften geschlossen. Auch eine Verzinsung des Darlehns erfolgte nicht. Als Rückzahlungen wurden Personalkosten zwischen den Gesellschaften gegengerechnet. Die Bonität der Darlehensnehmerin und die Ernsthaftigkeit ihrer Rückzahlungsabsicht wurden vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung nicht angezweifelt.

Finanzamt: Darlehensgewährung betrieblich veranlasst

Strittig war im Beschwerdefall, ob aufgrund der Darlehensgewährung dem Grunde nach eine verdeckte Ausschüttung zugunsten des Gesellschafters und bzgl. der Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzte Zinssatz vorliegt.
Grundsätzlich gilt folgendes: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage des Ausschüttungsempfängers (Gesellschafters) bei der Schwestergesellschaft vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die Darlehensgewährung allerdings selbst vom Finanzamt als betrieblich veranlasst qualifiziert, eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde nicht ins Treffen geführt. Auch der Rückforderungswille der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Rückzahlungswille der Darlehensnehmerin (Schwesterngesellschaft) wurden seitens der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Vom BFG war daher nur insoweit auf die nicht fremdüblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern nur die Konditionen.

Aus diesem Grunde - insbesondere mangels schriftlichem Darlehensvertrag – wurden vom BFG die nicht verrechneten Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Dabei sind laut BFG für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhält, die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung entscheidend und es ist von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen. Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung. Hierbei ist auch auf den Darlehenstyp zu achten (z.B. Kontokorrentverhältnis, Darlehen aus Gründen des Veranlagungsbedarfes).
09/2022
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als 10 Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Achtung: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.
09/2022
Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, kommt es zu einer Umwandlung des bisherigen Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

Schlichtes Miteigentum oder Wohnungseigentum

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit auch verkaufen oder vermieten.
Unter anderem sind folgende steuerlichen Konsequenzen bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten:

Umsatzsteuer

Ist die schlichte Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen (z.B. das im Miteigentum stehende Gebäude wurde von der Gemeinschaft vermietet), scheidet durch die Umwandlung in Wohnungseigentum das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es liegt ein steuerfreier Eigenverbrauch vor.
Durch die Änderung des Verwendungszwecks (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Die Miteigentumsgemeinschaft kann, um die Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, hinsichtlich des Grundstücks (Grundstücksteils) zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im Falle der Option in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Zutreffen aller Voraussetzungen) in Abzug zu bringen.

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld, eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne.
09/2022
Das Teuerungs-Entlastungspaket im Überblick

Der Nationalrat hat im Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dies umfasst zahlreiche Maßnahmen, um die Teuerungen abzufedern.

Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von jeweils bis zu € 3.000 auszuzahlen. Der Gesetzestext sieht bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen € 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung z.B. innerbetrieblich allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.

Tipp: Im Verhältnis zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt eine gemeinsame Grenze für die Steuerfreiheit von € 3.000 pro Jahr. Wird eine Teuerungsprämie ausgezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000 steuerfrei (und umgekehrt). Der Mitarbeiter kann aber eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifizieren, ist doch nur diese auch von SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten befreit.

Klimabonus

Der Klimabonus beträgt für Erwachsene im Jahr 2022 € 250, die ursprünglich geplante regionale Differenzierung entfällt. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus einen Sonderzuschlag („Anti-Teuerungsbonus“) in Höhe von € 250. Dieser ist erst ab einem Einkommen von mehr als € 90.000 mit dem Tarifsteuersatz zu versteuern.
Der Anti-Teuerungsbonus und der Klimabonus werden automatisch ausbezahlt. Entweder über das in Finanz Online hinterlegte Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Senkung Unfallversicherungsbeitrag

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.

Entlastung für Familien

Der Familienbonus plus wird vorzeitig bereits für das laufende Jahr auf € 2.000 erhöht. Im August wurde ein einmaliger Zuschlag von € 180 zur Familienbeihilfe überwiesen. Auch der Kindermehrbetrag wird erhöht.

Der Nationalrat hat die erste Tranche des Entlastungspakets mit zahlreichen Maßnahmen beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung wie etwa das geplante Gesetzesvorhaben zur Abschaffung der kalten Progression bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die Entlastungsmaßnahmen auf dem Laufenden.
09/2022
Keine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen wesentlicher Betriebsmittel

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der Beurteilung von Dienstverhältnissen nicht ausreichend mit dem Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ auseinandergesetzt hat.

Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt unter anderem voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird aufgrund des freien Dienstvertrages keine Pflichtversicherung gemäß ASVG begründet, sondern es könnte eine Pflichtversicherung gemäß GSVG (neue Selbstständige) begründet werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die
  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Wann ist jemand als neuer Selbständiger tätig?

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten). Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Die Einordnung als freier Dienstnehmer oder als neuer Selbständiger hat Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und muss daher genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen zu Fragen bzgl. Sozialversicherungspflicht gerne zur Verfügung.
09/2022
USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

Beispiel:
D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.6.2023 beibehalten.

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.


Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.
09/2022
Anpassung von Familienleistungen an ausländisches Preisniveau EU-rechtswidrig

Seit 2019 war eine Anpassung von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an den dortigen Lebenshaltungsindex vorgesehen. Betroffen waren somit EU-Bürger, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. In einem aktuellen Erkenntnis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass diese Indexierung gegen europäisches Recht verstößt. Österreich muss den Betroffenen die gekürzten Beträge rückerstatten.

Von der Indexierung betroffen sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Dabei ist sowohl eine Anpassung an höhere als auch an geringere Lebenserhaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes möglich. Einen höheren Indexfaktor haben z.B. Frankreich, Norwegen und die Schweiz, einen niedrigeren z.B. Deutschland, Italien, Ungarn und Tschechien. Die Indexierung gilt für einen Leistungsbezug zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich

Ob die Indexierung EU-konform ist, war von Beginn an strittig. Aufgrund eines von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat nun der EuGH folgendes entschieden:
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellen Familienleistungen im Sinne einer Verordnung dar. Diese legt unter anderem fest, dass Geldleistungen generell nicht aufgrund der Tatsache, dass der Berechtigter oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Sitzstaat des zahlungspflichtigen Trägers wohnt, gekürzt werden dürfen. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Familienleistungen explizit bestimmt, dass Familienangehörige, die außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates wohnen, so zu behandeln sind, „als ob“ sie „in diesem Mitgliedstaat wohnen würden“.
Weiters stellt nach dem EuGH die Einschränkung der familienbezogenen Vergünstigungen hinsichtlich der Kinder mit ausländischem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gibt.

Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes wurden die Indexierungsbestimmungen bereits aufgehoben. Weiters wurde eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen von Familienbeihilfenbeträgen für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis geschaffen. Außerdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die "nach oben" indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen nicht zurückgezahlt werden müssen. Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 erhalten alle Anspruchsberechtigten die regulären Beträge der Familienleistungen.
08/2022
Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft

Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie Anteile an einer Personengesellschaft verkaufen, da in diesem Zusammenhang komplexe steuerliche Fragen auftreten können und durch optimale Gestaltung unter Umständen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften (zB OG, KG, GmbH & Co KG) ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter gelten, sondern die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut der Personengesellschaft repräsentieren. Somit stellt die Veräußerung einer Beteiligung eine anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dar.

Begünstigungen für Veräußerungsgewinn

Ist nun eine Liegenschaft im Eigentum der Personengesellschaft, wird mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert. Handelt es sich bei der Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht um eine Mitunternehmerschaft und optiert der Steuerpflichtige für sämtliche Grundstückseinkünfte zur Regelbesteuerung nach dem Tarif, sind auch die im Zuge der Mitunternehmeranteilsveräußerung realisierten Grundstückseinkünfte Teil des Veräußerungsgewinns. Für solche Veräußerungsgewinne stehen unter bestimmten Voraussetzungen drei Begünstigungen (Freibetrag iHv € 7.300, Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder halber Durchschnittssteuersatz) zur Verfügung. Vor allem der halbe Durchschnittssteuersatz kann steuerlich vorteilhaft sein und liegt zumeist unter dem pauschalen ImmoESt-Satz von 30%.

Hinweis
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte; sie ist daher keine Mitunternehmerschaft.
Zu beachten ist, dass im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Begünstigungen des Veräußerungsgewinns nicht anwendbar sind, da die Bestimmung nur auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Mitunternehmerschaften Anwendung findet.

Allerdings ist zu beachten, dass durch eine solche Anteilsübertragung auch Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird Grunderwerbsteuer in zwei Fällen ausgelöst.
  • Wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
  • Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung oder Übertragung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.
08/2022
Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Beim Bitcoin-Mining handelt es sich um die Zurverfügungstellung von Rechenleistung an das Bitcoin-Netzwerk. Durch diesen Vorgang wird die Bitcoin-Datenbank (Blockchain) im Durchschnitt alle zehn Minuten um einen neuen Block erweitert und somit das Netzwerk aufrechterhalten.

Als Gegenleistung für die Allokation (Zuteilung) von Rechenleistung erhält der Miner den sogenannten „block reward“, der sich aus den neu erschaffenen Bitcoins und den Transaktionsgebühren zusammensetzt. Dieses Belohnungssystem garantiert einerseits die Aufrechterhaltung des Netzwerks und andererseits – mangels zentraler Ausgabestelle – das Inverkehrbringen von neuen Bitcoins.
Durch die hohen Ertragschancen beim Mining ist es zu einer gewissen „Industrialisierung“ der Branche gekommen. Während am Anfang des Bitcoin-Minings noch mit handelsüblichen Grafikkarten und Computern geschürft wurde, ist profitables Mining heute nur mehr mit Spezialhardware – sogenannten ASICs– möglich. Doch auch kleinere Akteure können unter Umständen profitabel minen: Grundsätzlich sind nur Hardware (ASIC) sowie Strom- und Internetanschluss erforderlich.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Die Ökosoziale Steuerreform brachte für natürliche Personen neue Regelungen für die Besteuerung von ab dem 01.03.2022 erzielten Mining-Einkünften. Auf bis zum 28.02.2022 erzielte Mining-Einnahmen ist noch die alte Rechtslage anzuwenden, wonach nach der Auffassung des Finanzministeriums das Mining als ein Herstellungsvorgang anzusehen ist und die daraus erzielten Einkünfte in der Regel solche aus Gewerbebetrieb sind. Ab dem 01.03.2022 erzielte Mining-Einnahmen können nach dem neuen Besteuerungsregeln entweder laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vereinnahmt, fallen diese daher nicht unter das Besteuerungssystem als Kapitaleinkünfte und der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.
Insbesondere beim Mining ist jeweils im Einzelfall abzugrenzen, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und somit der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Abgrenzung gerne.
08/2022
Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Aufstellung von Jahresabschlüssen

Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.
Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten.

Hinweis
Die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit.
Für Fragen zur der Aufstellungs- und Einreichfristen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

08/2022
Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

Die Einhebung bzw. Abfuhr der ImmoESt erfolgt - wie im Grunderwerbsteuergesetz - grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) und entfaltet bei korrekter Abwicklung Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung. Das Einkommensteuergesetz normiert eine Haftung des Parteienvertreters wegen Unterlassung der Abfuhr oder wegen Unrichtigkeit der Berechnung.
Um die Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung eintreten zu lassen, muss der Parteienvertreter die ImmoESt "wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen" zu niedrig berechnet haben. In diesem Fall kommt auch die Abgeltungswirkung der Selbstberechnung nicht mehr zum Tragen.
Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen einer falschen ImmoESt-Berechnung allerdings ausreichend zu begründen und insbesondere darzulegen, warum der Parteienvertreter die ImmoESt wider besseres Wissen falsch berechnet hat.

Fiktive Anschaffungskosten zu hoch angesetzt

Im gegenständlichen Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen, da er die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge einer Grundstücksveräußerung („Altvermögen“) nach Ansicht des Finanzamts zu hoch angesetzt und somit eine Verkürzung der ImmoESt bewirkt hat. Nach Ansicht des Finanzamts lag im vorliegenden Fall eine Umwidmung in Bauland vor, womit lediglich fiktive Anschaffungskosten iHv 40% anstatt der vom Rechtsanwalt angesetzten 86% geltend gemacht werden hätten können.
Diese Rechtsansicht wurde vom Rechtsanwalt hingegen bestritten. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht stellten jedoch fest, dass der Rechtsanwalt eine bewusste Falschberechnung durchgeführt hätte.

VwGH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, da bei Erlassung des Haftungsbescheides nur über die Höhe der ImmoESt abgesprochen, mit keinem Wort aber auf die Voraussetzung für das Entstehen der Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung, eingegangen wurde.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen Unrichtigkeit der Berechnung der ImmoESt jedenfalls dann möglich ist, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der ImmoESt heranzieht, obwohl dem Parteienvertreter die Unrichtigkeit der Angaben des Grundstücksverkäufers bewusst war. Ein solcher Sachverhalt muss vom Finanzamt im Haftungsbescheid auch entsprechend festgestellt werden.
08/2022
Eckpunkte des Abgabenänderungsgesetzes 2022

Der Nationalrat hat am 07.07.2022 das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Anbei soll ein Überblick über die Neuerungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer gegeben werden.

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit einem Veranlagungsfreibetrag von € 730). Nun wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Mit dieser Befreiung unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht der Einkommensteuer, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde klargestellt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Befreiung insgesamt nur bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zusteht.

Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar. Ohne weiteren Nachweis können Selbständige 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen steuerlich geltend machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird.

Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen, kann schon bisher von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Mit dem Beschluss vom 07.07.2022 wird nun die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Zudem ist nun eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Vereinfachungsregelung bei einem Dreiecksgeschäft auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern Anwendung finden können. Weiterhin kann immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen, nämlich derjenige in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken bleibt der Steuersatz von 0% bis 30.06.2023 beibehalten.

08/2022
Welche Steuern fallen beim Waldverkauf an?

Beim Verkauf von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist steuerlich einiges zu beachten. Aus Sicht des Steuerrechts werden zumindest zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der nackte Grund und Boden sowie das stehende Holz verkauft. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens unterliegt der ImmoESt, der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes hingegen unterliegt dem allgemeinen Einkommensteuertarif (0-55%).

Stehendes Holz

Bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von € 250.000 können für das stehende Holz pauschal 35% als Veräußerungsgewinn vom gesamten Veräußerungserlös (= Gesamtkaufpreis) angesetzt werden. Dieser pauschal ermittelte Veräußerungsgewinn für das stehende Holz unterliegt dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Bei jährlichen Veräußerungserlösen von insgesamt über € 250.000 ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes für das stehende Holz nicht mehr möglich und ein Sachverständigengutachten über den Wert des stehenden Holzes ist zwingend erforderlich.

Grund und Boden

Bei Waldverkäufen ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich € 250.000 nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden.
Auf dieser Bemessungsgrundlage ist – abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt – sodann der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Liegt der jährliche Veräußerungserlös über € 250.000, ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils des Veräußerungserlöses einzuholen.

Verkauf des gesamten Waldbestands

Der Verkauf des gesamten Waldbestands stellt eine (Teil-) Betriebsveräußerung dar. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem sogenannten Hälftesteuersatz stellt nur eine dieser Begünstigungen dar.
Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Allerdings sind dafür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie gerne beim Verkauf von Waldflächen bzw. Betriebsveräußerungen.
08/2022
Unterstützung von Flüchtlingen im Ukraine-Krieg

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende oder Hilfsgüterlieferungen lindern. Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen sind dabei als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.

Spenden

Ein Spender kann seine freigebige Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, somit auch bei Kriegen und Flüchtlingskrisen. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Website des Finanzministeriums aufgezählt. Direkte Spenden an Flüchtlinge können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist bei Privatpersonen mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) des jeweiligen Jahres begrenzt. Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Hilfsgüterlieferungen (Sachspenden) in der Umsatzsteuer

Durch eine Verordnung ist vorgesehen, dass entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen dafür sind:
  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Definition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (etwa Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der zitierten Verordnung vorliegen.
Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht).

Dokumentieren Sie die Übergabe der Hilfsgüter, damit bei der nächsten Betriebsprüfung entsprechende Unterlagen vorgelegt werden können.
08/2022
Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegt der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage eines Falles war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.

08/2022
Anti-Teuerungspaket gegen Einkommensverlust

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti- Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

Entlastungmaßnahmen

  • Im August werden € 180 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Im September fließen € 300 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.
  • Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen € 250 Klimabonus plus weitere € 250 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch € 250 dazu.
  • Der erhöhte Familienbonus (€ 2.000 statt €1.500) und der erhöhte Kindermehrbetrag (€ 550 statt € 450) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.
  • Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von € 500. Zwischen € 1.100 und € 1.800 Einkommen greifen die € 500 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis € 2.500.
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).
  • Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal € 500 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Abschaffung der "kalten Progression"
Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen
Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Strompreiskompensation
2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als "Teuerungsprämie" im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung
Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten
Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.

07/2022
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Betriebsausflug

Veranstaltet ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. Für solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 1.1.2022 abgeschafft wurde.

Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist.

Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal € 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.

Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen:
  • Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.
  • Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind.
  • Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
  • Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft für einen Betriebsausflug bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind.
Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist.
Für den Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Änderungen.
07/2022
Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne - die längerfristige Eigenkapitalbildung - diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.
07/2022
Vorsteuern aus Leistungen eines Ist-Besteuerers können erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, soll künftig der Leistungsempfänger wissen müssen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert.

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom Leistenden geschuldet wird. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden bei diesem erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht.
Der Leistungsempfänger kann dann den Vorsteuerabzug eben auch erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. In diesem Sinne lautet auch der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022.

EuGH-Urteil für alle Unternehmer von Bedeutung

Der EuGH stellt fest, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst dann entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, somit die Umsatzsteuerschuld beim Leistenden entsteht. Dies ist im Fall einer Ist-Versteuerung des Leistenden der Zeitpunkt der Zahlung. Der EuGH betont, dass der Unionsgesetzgeber den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts gerade an die – durch die Ist-Versteuerung veränderliche – Entstehung des Steueranspruchs geknüpft hat, nicht hingegen an die Leistungsausführung. Das Urteil ist für alle Unternehmer von Bedeutung. Es betrifft nicht den Unternehmer, der die Leistung als Ist-Versteuerer erbringt, sondern seine Leistungsempfänger.

Diese EuGH-Judikatur wird im derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 berücksichtigt. Die geplante Gesetzänderung sieht vor, dass bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (Ist-Besteuerer), zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug ist, dass die Zahlung geleistet wurde. Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, muss somit der Leistungsempfänger wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Aus diesem Grund soll zukünftig die Verpflichtung für den leistenden Unternehmer bestehen, die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ in seine Rechnung aufzunehmen.

Beispiel
Unternehmer A versteuert nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer). Unternehmer B besteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerer). A erbringt im Jänner sonstige Leistungen an B. Die Bezahlung erfolgt im April.
Lösung: Da das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger B im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die erbrachte Leistung entsteht, kann B das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist (April), ausüben.

Hinweis
Ob diese Änderungen laut Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 tatsächlich beschlossen werden, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten der Regelung ist für den 1.1.2023 vorgesehen. Es könnte also sein, dass mit Beginn des neuen Jahres die Rechnungen eines Ist-Versteuerers mit einem entsprechenden Zusatz („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) ausgestellt werden müssen. In diesem Fall ist auf eine rechtzeitige Umstellung bei der Rechnungsgenerierung zu achten.
07/2022
Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug vorteilhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Vorteile die Anschaffung eines solchen Elektrofahrzeugs bietet.

Eine wesentliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:
  • Bei Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal € 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) aufwandswirksam abgezogen werden können.

  • Bei Anschaffungskosten von über € 40.000 brutto bis einschließlich € 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inklusive € 40.000 brutto verbleibt (maximal € 6.666,67).

  • Bei Anschaffungskosten von über € 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.
Privatnutzung des Firmen-PKWs

Neben dem Vorsteuerabzug ist auch die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter begünstigt, da hier kein Sachbezug anfällt. Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei Elektrofahrzeugen die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Es besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen AfA - eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei aber einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
07/2022
Herabsetzung von Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:
  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.

  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).
Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp
Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit, die ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen, ist das bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch eine Planungsrechnung) auch dann möglich, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein, wobei wir Sie gerne unterstützen.
07/2022
Einkommensteuer bei entgeltlichem Verzicht auf Veräußerungs- und Belastungsverbot und Fruchtgenussrecht

Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich unterliegt im Gegensatz zum entgeltlichen Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Einkommensteuer. Fraglich ist die Art der Aufteilung eines pauschalen Gesamtentgelts.

Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht führt die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt aus:
Ein Fruchtgenussrecht kann zivilrechtlich sowohl „der Ausübung nach“ als auch „der Substanz nach“ an einen Dritten übertragen werden. Wird das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ übertragen, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine Veräußerung vor. Gehört das Fruchtgenussrecht zum Privatvermögen des Fruchtgenussberechtigten, unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer.
Wird das Fruchtgenussrecht „der Ausübung nach“ entgeltlich an einen Dritten übertragen, stellt dies aus ertragsteuerlicher Sicht eine Nutzungsüberlassung dar. Dies führt – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Fruchtgenussberechtigten.

ESt-Bemessungsgrundlage für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berechnen ist, wenn zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird und für beides insgesamt ein Pauschalpreis vereinbart wird.
Der VwGH führt aus, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dafür ist der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
In der vorliegenden Konstellation hielt der VwGH allerdings ausnahmsweise die Differenzmethode für angebracht, weil der Verkehrswert eines Veräußerungs- und Belastungsverbots schlicht nicht ermittelbar ist. Daher ist in solchen Fällen vom Gesamtentgelt das wertmäßig auf das Fruchtgenussrecht entfallende Entgelt abzuziehen, sodass danach das für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusetzende Entgelt als Differenz verbleibt, das der Einkommensteuer unterliegt.

Tipp
Wird im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden entgeltlich auf Rechte (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Mietrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote) verzichtet, ist es notwendig, bereits vor der Ablösung dieser Rechte die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären.
So ist etwa beim Fruchtgenussrecht in einem ersten Schritt zu klären, ob die Übertragung der Ausübung nach oder der Substanz nach erfolgt. Wird das Entgelt für mehrere Rechte pauschal bezahlt, stellt sich zudem die Frage, wie das Entgelt aufzuteilen ist.
07/2022
Hauptwohnsitzbefreiung bei anteiliger betrieblicher Nutzung

Der private Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen kann von der Immobilienertragsteuer befreit sein. Steuerfrei ist unter anderem die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des steuerpflichtigen Verkäufers handelt.

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Nur Eigenheime und Eigentumswohnungen

Aber nicht jedes Haus oder jede Wohnung ist für die Hauptwohnsitzbefreiung geeignet. Von der Befreiung erfasst sind nur Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim im steuerlichen Sinn liegt bei einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.
Um in den Genuss der Hauptwohnsitzbefreiung zu kommen, ist bei gemischter Nutzung eines Einfamilienhauses, etwa als Ordination und Wohnhaus, darauf zu achten, dass die Ordination nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche einnimmt. Schädlich ist auch ein entsprechend großes Arbeitszimmer, selbst im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte.
Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich verwendet (z.B. Ordination oder Betrieb im Privathaus), fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an. Bei Überschreiten der 33,33 % Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar, das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Liegt die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung oder des Eigenheims unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.

Beispiel 1:
Ein Freiberufler nutzt 15% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Immobilienertragsteuerpflicht ein.

Beispiel 2:
Ein Freiberufler nutzt 25% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt keine Immobilienertragsteuer ein, allerdings liegen hinsichtlich des betrieblich genutzten Anteils betriebliche Einkünfte vor.
Da im Falle eines späteren Verkaufes von gemischt (privat und betrieblich) genutzten Wohnhäusern, der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung droht, sollte dies bei der betrieblichen Nutzung berücksichtigt werden.
07/2022
Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplan-Abfertigungen gleichheitswidrig

2014 wurde der Betriebsausgabenabzug von freiwilligen Abfertigungen („Golden Handshakes“) eingeschränkt. Allerdings wurden davon auch Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen erfasst. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob nun diese Betriebsausgabeneinschränkung für Sozialplanzahlungen mit Wirkung zum 1.1.2023 als gleichheitswidrig auf.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Unter Betriebsänderung versteht man etwa das Einschränken oder Stilllegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, das Auflösen einer solchen Zahl von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erfordert oder das Verlegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen.
Für den Abschluss und auch die Erzwingung eines Sozialplanes müssen in einem Betrieb mit Betriebsrat dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein und es muss eine Betriebsänderung (wie oben) vorliegen, die wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Mögliche Inhalte eines Sozialplanes können freiwillige Abfertigungen, Überbrückungshilfen oder der Ersatz von Umschulungs-, Bewerbungs- und Ausbildungskosten sein.

VfGH: Sachlich nicht begründbare Differenzierungen

Der VfGH hat die Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individuell vereinbarten Abfertigungen („Golden Handshakes“) als gleichheitswidrig erkannt, da die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung von Sozialplanabfertigungen, auf deren Gewährung der Arbeitgeber nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann und die - so eine Einigung nicht erzielt werden kann - vor der Schlichtungsstelle erzwingbar sind, nicht durch einen gewünschten Lenkungseffekt gerechtfertigt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sind Sozialplanabfertigungen nicht bloße Funktion der Leistungsfähigkeit, sondern Ergebnis eines Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte berücksichtigenden Interessenausgleiches. Individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits dürfen daher laut VfGH nicht gleich behandelt werden. Vielmehr führt die derzeitige Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen.

Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt allerdings erst mit 31.12.2022 in Kraft, da dem Gesetzgeber bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt wurde. Mit Ausnahme des Anlassfalles ist daher auf alle anderen, bis zum 31.12.2022 verwirklichten Fälle die verfassungswidrige Norm weiterhin anzuwenden.
06/2022
Abfederung steigender Energiekosten - Erhöhung des Pendlerpauschales

Der Nationalrat hat angesichts der gestiegenen Energiepreise das sogenannte „Energiepaket“ beschlossen, aufgrund dessen etwa das Pendlerpauschale erhöht wird.

Folgende Punkte sind in dem Maßnahmenpaket unter anderem enthalten:

Das Pendlerpauschale wird befristet um 50% erhöht; diese Regelung wird von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten. Das Pendlerpauschale beträgt daher monatlich:

Kleines Pendlerpauschale
20 km – 40 km   € 87,00
40 km – 60 km   € 169,50
über 60 km   € 252,00

Großes Pendlerpauschale
2 km – 20 km   € 46,50
20 km – 40 km   € 184,50
40 km – 60 km   € 321,00
über 60 km   € 459,00

Der Pendlereuro wird für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 vervierfacht auf jährlich € 8 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird die Rückerstattung der Sozialversicherung um € 100 erhöht.

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise kommt es zu einer Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe. Die Abgaben werden ebenfalls zeitlich bis 30.6.2023 befristet auf das europäische Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können eine Agrardieselvergütung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 7 Cent je Liter beantragen. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1.9.2022 und spätestens bis 31.10.2022 zu stellen. Beträge unter € 50 werden nicht ausbezahlt.

Tipp: Unabhängig von diesen gesetzlichen Entlastungen können laut einer Information des Finanzministeriums unter bestimmten Voraussetzungen die ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen für 2022 herabgesetzt werden - etwa, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt. Wir prüfen gerne, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.
06/2022
Befreiungen von der Immobilienertragsteuer

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenso nicht der Immobilienertragsteuer unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes, der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig.

Hauptwohnsitzbefreiung

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Immobilienertragsteuer, wenn sie dem Veräußerer durchgehend
  • seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren (1.Tatbestand) oder
  • für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird.
Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind auch Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein "Hausbau" und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt.
Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn es durch einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften (z.B. Vermietung) gedient hat.

Hinweis
Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung gemeinsam zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber auch der zugehörige Grund und Boden.
06/2022
Umsatzsteuerlich getrennte Behandlung von Ehegatten

Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, ob Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs mit Vermögensgegenständen ihrer ehelichen Gütergemeinschaft ausüben, als getrennte Unternehmer angesehen werden können.

Fraglich war somit, ob daher der eine Ehegatte in Rahmen der USt-Pauschalierung tätig sein, der andere Ehegatte jedoch zur USt-Regelbesteuerung optieren kann.
Im gegenständlichen Verfahren ging es um Ehegatten, die gemeinsam sechs Hühnerställe besaßen. Die Ehegattin, die in zwei der sechs Hühnerställe die Aufzucht von Schlachthühnern betrieb, stellte einen Antrag auf Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer und verzichtete damit auf den Status eines Pauschallandwirts, den sie bis dahin innehatte. Der Ehemann, der in den übrigen vier Hühnerställen des Betriebs ebenfalls eine Aufzucht von Schlachthühnern als Pauschallandwirt betrieb, sah dagegen von diesem Vorgehen ab und wollte in der USt-Pauschalierung bleiben.

Finanzamt lehnte Antrag auf Regelbesteuerung ab

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Ehefrau auf Regelbesteuerung ab und stellte fest, dass dieser Antrag auch Wirkungen gegenüber ihrem Ehemann entfalte; dieser habe dadurch den Status eines Pauschallandwirts verloren. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, da dann, wenn Ehegatten, die in Gütergemeinschaft lebten und im Rahmen eines gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs eine gleichartige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, nur einer der Ehegatten Mehrwertsteuerpflichtiger sein könne. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterschiedliche Hühnerställe betrieben, sei insoweit unerheblich.

EuGH entschied anders

Der EuGH entschied jedoch, dass eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, den sie mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gütergemeinschaft besitzt, Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, wenn diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, da die betreffende Person im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und das mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko alleine trägt.
Ein relevantes Indiz dafür stellt die Tatsache dar, dass die Ehegatten die für die Aufzuchtbetriebe bestimmten Mittel getrennt verwalten und diese Betriebe in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht getrennt sind. Dagegen ist der bloße Umstand, dass die Ehegatten ihre Tätigkeiten im Rahmen ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, den sie in ehelicher Gütergemeinschaft besitzen, nicht von Belang.

Zur Zulässigkeit der USt-Pauschalierungsregelung für landwirtschaftliche Erzeuger hält der EuGH in seinem Erkenntnis allgemein fest, dass es sich um eine abweichende Regelung handelt, die eine Ausnahme von der normalen Mehrwertsteuerregelung darstellt und daher nur insoweit angewendet werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehören einerseits, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, und andererseits, einen Ausgleich für die Mehrwertsteuer-Vorbelastung der Landwirte aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs zu erreichen. Diese Grundvoraussetzung ist auch von der österreichischen Finanzbehörde zu berücksichtigen.
06/2022
Einkommensteuerlicher Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler

Aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen.

Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis folgende Aussagen getätigt:

Zuzugsfreibetrag

Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und deshalb im öffentlichen Interesse liegt, kann der Finanzminister einen einkommensteuerlichen Freibetrag gewähren (Zuzugsfreibetrag). Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sachverhalt und Verfahren

Ein nach Österreich zugezogener international anerkannter Wissenschaftler beantragte – nach Antritt einer Forschungsstelle an einer österreichischen Universität – die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags. Der Finanzminister wies den Antrag ab, weil der Wissenschaftler keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Der Wissenschaftler sei zusätzlich – im selben Ausmaß – mit administrativen Aufgaben und mit Lehre beschäftigt. Der Wissenschaftler erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde des Wissenschaftlers und gewährte ihm den Zuzugsfreibetrag. Dagegen erhob der Finanzminister Revision beim VwGH.

Rechtliche Beurteilung

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete folgendermaßen:
Die Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers/Forschers aus einkommensteuerlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Zuzugsbegünstigungsverordnung ausübt. Die wissenschaftliche Tätigkeit wird in der Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert als eine Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Damit ist die Lehre von dieser Definition nicht erfasst.
06/2022
COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG

Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG, eine Gesellschaft des Staates Österreich. Die Vergabe dieser Förderungen erfolgt jedoch nicht in hoheitlicher Form durch Bescheid, sondern es kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande.

Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind.

Vergabeentscheidung der COFAG

Die relevanten Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann die COFAG im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) von der Finanzverwaltung anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Dabei ist die COFAG an die zugrundeliegenden Förderrichtlinien gebunden. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur am Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg (Beschwerde gegen einen Bescheid). Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu.

Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung

Im Rahmen der Förderungs-Prüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist ihm Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur am Zivilrechtsweg bekämpft werden.

Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile.
06/2022
Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Das Finanzministerium hat nun die wichtigsten Fragen zur dieser Steuerbefreiung beantwortet.

Was ist unter dem Begriff Gewinnbeteiligungen zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff "alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern" zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

Hinweis
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter erfüllt.
06/2022
Ist ein Rechtsanwalt als Sachwalter umsatzsteuerbefreit?

Wenn ein Rechtsanwalt vom Gericht zum Sachwalter bestellt wird, ist fraglich, ob die Entschädigung, die der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, ebenfalls umsatzsteuerbefreit ist.

In einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) werden nun die Voraussetzungen für eine mögliche USt-Befreiung angeführt, eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Im konkreten Sachverhalt beantragte ein Rechtsanwalt die Abänderung seiner Umsatzsteuerbescheide, da er der Ansicht war, dass die Entschädigung, die er für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter erhielt, bei Beachtung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gingen hingegen von der Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung aus. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf und führte aus, dass für die Beurteilung der Befreiung von der Umsatzsteuer zwei Voraussetzungen zu prüfen sind:

Erstens müssen Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, erbracht werden. Der Rechtsanwalt erbrachte als vom Gericht bestellter Sachwalter Dienstleistungen an geistig hilfsbedürftige Personen. Damit liegen solche Leistungen vor, weshalb die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zweitens muss die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung erbracht werden. Regelungen, wann ein Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen. Durch die bloße gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter kann noch nicht von einer solchen Einrichtung gesprochen werden. Die gerichtliche Bestellung führt auch noch zu keiner derartigen Anerkennung.
Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen. Es sind dabei sämtliche maßgeblichen Umstände zu prüfen, insbesondere das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen von anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

BFG prüft im fortzusetzenden Verfahren

Im vorliegenden Fall sind manche der in der Rechtsprechung des EuGH angeführten Kriterien erfüllt (Bestehen von spezifischen Vorschriften, Tätigkeit ist im Gemeinwohlinteresse), ein anderes hingegen nicht (Tragung der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit). Aufgrund fehlender Feststellungen des BFG konnte aber die wesentliche Frage noch nicht beurteilt werden, ob nämlich andere Steuerpflichtige (wie etwa gemeinnützige Vereine) von der Verwaltungspraxis als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Dies hat das BFG nun im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen. Eine endgültige Aussage, ob Sachwalterleistungen von Rechtsanwälten umsatzsteuerbefreit sind oder nicht, steht somit weiterhin aus.
06/2022
Verlängerung der Fristen für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Das Finanzministerium hat die Antrags- und Abrechnungsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz bis 30.6.2022 verlängert.

Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:

Antrag auf Vorschuss auf FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus, aber kein Antrag auf FKZ 800.000

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31.3.2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis 30.6.2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen.

Antrag auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 1, aber kein Antrag auf Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 oder eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis zum 30.6.2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen.

Änderung des Antrags auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen betreffend FKZ 800.000 oder Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens bis zum 30.6.2022 abändern.
05/2022
Einheitswert als GrESt-Bemessungsgrundlage verfassungskonform

Einheitswerte können beim entgeltlichen, aber auch beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb des begünstigten Personenkreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dienen.

Das BFG (Bundesfinanzgericht) hegte verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anknüpfung an den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert, da es zu einer bedenklichen unsachlichen Diskrepanz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei bestimmten Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen komme. Schließlich entspreche der Einheitswert nicht einmal annähernd dem Grundstückswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Er sei daher als Ersatzbemessungsgrundlage äußerst realitätsfern und daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Der Verfassungsgerichtshof kann im Gegensatz zum BFG keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes feststellen, wenn die Einheitswerte einerseits beim entgeltlichen, aber auch beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb des begünstigten Personenkreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dienen.
Entgegen der Auffassung des BFG kann nicht aus der Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige gefolgert werden, dass die Anknüpfung an die Einheitswerte unsachlich wäre. Entscheidend ist, ob für eine solche Differenzierung sachliche Gründe bestehen. Solche sachlichen Gründe liegen vor. Die Regelung erfasst die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Zweck der Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und dient damit der Erhaltung agrarischer Strukturen.

Berechnung der Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer (GrESt) berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert oder in manchen Fällen vom Einheitswert. Bei einigen Erwerbsvorgängen wird der Grundstückwert oder der Einheitswert stets als Bemessungsgrundlage herangezogen. So bildet der Einheitswert bei einer Schenkung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die Bemessungsgrundlage für die GrESt. Zum begünstigten Personenkreis zählen etwa die Ehegattin/der Ehegatte oder eingetragene Partner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, sowie Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie.
Bei Schenkungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des begünstigten Personenkreises beträgt die Grunderwerbsteuer 2 % vom einfachen Einheitswert.
05/2022
Vorsätzliche Abgabenhinterziehung bei ausländischen Kapitaleinkünften

Auch die Zahlung der Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 35 % schließt den Vorsatz zur Abgabenhinterziehung nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung und eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorliegen, wenn der Vorsatz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung begründet werden kann. In einer darauffolgenden Entscheidung führte der VwGH zusätzlich aus, dass auch die Entrichtung der Abzugsteuer auf Kapitaleinkünfte im Ausland dem Vorsatz nicht entgegensteht.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen eines Vorsatzes unter anderem damit, dass ein Steuerpflichtiger Absolvent einer Handelsakademie sei und rund fünf Jahre als Buchhalter gearbeitet habe. Weiters hatte er jahrzehntelange Beziehungen zur Schweiz gehabt und schon seine Ersparnisse aus nicht selbständiger Arbeit in der Schweiz veranlagt. Auch die intensive Berichterstattung über die Steueramnestie in den österreichischen Medien hätte ihm Gewissheit darüber verschafft, dass Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich stets zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hätten.
05/2022
Grunderwerbsteuer für geplantes Gebäude bei Kauf eines unbebauten Grundstücks

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch die Herstellungskosten eines geplanten Gebäudes zu berücksichtigen sind, sofern die Herstellung des Gebäudes in einem finalen Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks steht und der Käufer nicht als Bauherr anzusehen ist.

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von inländischen Grundstücken. Das Grunderwerbsteuergesetz versteht unter einem Grundstück zunächst Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts mitsamt dem Zubehör.
Die Grunderwerbsteuer ist vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen. Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung (und damit Bemessungsgrundlage für die GrESt) auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss.

Folgender Sachverhalt lag dabei der Entscheidung des BFG zugrunde:

Die Steuerpflichtige erwarb gemeinsam mit ihrem Ehegatten Anteile an einem Grundstück. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Steuerpflichtige auf den erworbenen Anteilen am Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, wobei festgelegt wurde, dass auch der Verkäufer auf dem restlichen Teil des Grundstücks ein weiteres Haus bauen durfte. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Steuerpflichtige auch zur Übermittlung einer Finanzierungszusage durch eine Bank für den Kaufpreis des Grundstücks und für die Baukosten des Hauses. In weiterer Folge erteilte die Käuferin dem Grundstücksverkäufer, der auch Kataloghäuser anbot, in einem gesonderten Vertrag den Auftrag für die Planung und Errichtung des Hauses zu einer festgelegten Preisobergrenze.
Nach Ansicht des Finanzamts waren als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch die Herstellungskosten für die Errichtung des Gebäudes zu berücksichtigen, da von Beginn an geplant gewesen sei, ein Grundstück zwecks Erwerbs eines Eigenheimes zu erwerben und daher der Grundstückskaufvertrag an den Bauauftrag gekoppelt gewesen sei.

BFG bestätigte Finanz

Das BFG führte hierzu aus, dass für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben.
Für das BFG leitet sich damit ab, dass bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Errichtung eines Wohnhauses im Wohnungseigentum durch die Vertragsparteien beabsichtigt und geplant gewesen ist. Das BFG sah auch die Bauherreneigenschaft der Steuerpflichtigen nicht gegeben und schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Somit unterlagen im gegenständlichen Fall auch die Herstellungskosten des geplanten Gebäudes der Grunderwerbsteuer.
05/2022
Welche Umsätze sind für Kleinunternehmer zu berücksichtigen?

Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt.

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von € 35.000 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind neben einigen anderen
  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz.

Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis:

Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 35.000 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von € 35.000 nicht einzurechnen.

Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von € 35.000 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von € 25.000 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von € 20.000, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist.
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die € 35.000-Grenze jedoch einmal um 15% überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.
05/2022
Rückforderung von COVID-Hilfen

Durch COVID-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der COFAG rückgefordert werden.

Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt und dabei Miet- oder Pachtaufwendungen als förderfähige Fixkosten bzw. förderfähige Aufwendungen angesetzt haben, können mit Rückforderungsansprüchen seitens der Förderstelle COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) konfrontiert werden, wenn diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur (eingeschränkt) nutzbare Bestandsobjekte betreffen.

Die Rückforderungen richten sich an Unternehmen mit geförderten monatlichen Mietkostenanteilen von mehr als € 12.500. Das betrifft laut COFAG 1.777 Betriebe, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben. Ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird, spielt dabei keine Rolle. Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen unterhalb der Grenze von € 12.500 müssen nur dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat.

Die geänderten Verordnungen zum Fixkostenzuschuss und zum Verlustersatz sehen dazu vor:

  • Werden Kosten für Geschäftsraummieten und Pacht für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Kosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Kosten weiterhin ansetzen.

  • Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte Bestandszinsminderung beinhalten.

  • Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden. Dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten/Aufwendungen geltend gemacht werden kann.

  • Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.
05/2022
Hauptwohnsitzbefreiung bei mehreren Wohnsitzen

Das Bundesfinanzgericht urteilte, dass der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz ist, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wenn ein Steuerpflichtiger im zu beurteilenden Zeitraum mehr als einen Wohnsitz hat.

Dabei ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum jeweiligen Wohnsitz den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln.
Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben und planen einen davon zu veräußern, ist daher vorab zu prüfen, für welchen der Wohnsitze die Hauptwohnsitzbefreiung genutzt werden kann.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind:
  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung),
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung),
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle eines behördlichen Eingriffs oder
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)

Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder

  • ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).
05/2022
Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Für den Zeitraum bis 2023 wurde die Vorausvergütung auf 25% des Vergütungsbetrags des vorangegangenen Vergütungszeitraumes angehoben.

Produktionsbetriebe, die nicht nur im vorangegangenen, sondern auch im nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können eine Vorausvergütung in Höhe von 25% beantragen. Diese Vorausvergütung ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Zudem ist die Antragstellung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig.
Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anzuwenden. Die erhöhte Vorausvergütung kann für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden.

Energiekostenausgleich an Haushalte

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass einmalig ein Energiekostenausgleich an Haushalte in Form eines € 150-Gutscheins gewährt wird, der einkommensteuer- und abgabenfrei ist und nicht auf einen laufenden Sozialhilfebezug angerechnet wird. Der Gutschein soll den zu zahlenden Betrag aus der nächstfolgenden Stromrechnung kürzen und für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gelten.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Haushaltes ist der 15.3.2022 maßgebend. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen. Die Grenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt € 55.000 und für einen Mehrpersonenhaushalt € 110.000 im Kalenderjahr.
05/2022
Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Für die Überlassung eines Dienstfahrrads an einen Arbeitnehmer muss – unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – kein Sachbezug angesetzt werden.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer das Rad sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten verwenden können, dann muss laut Sachbezugswerteverordnung für die privat durchgeführten Fahrten kein Sachbezug angesetzt werden. Dennoch kann vom Arbeitgeber für normale Fahrräder und seit 2020 auch für E-Bikes der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen) geltend gemacht werden. Es fällt auch keine Umsatzsteuer an.

Das Finanzministerium stellte klar, dass für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen jene Werte herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Da jedoch laut Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder E-Bikes für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist, bemisst sich auch die Umsatzsteuer für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads mit Null.
04/2022
Leistungsort bei Online-Seminaren und Online-Veranstaltungen

Seit 1.1.2022 ist bei Web-Seminaren der Leistungsort jener, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bis 31.12.2021 war der Tätigkeitsort bei Web-Seminaren für Privatpersonen jener Ort, an dem der Lehrer ansässig war, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbrachte. Seit 1.1.2022 bestimmt sich bei Web-Seminaren der Leistungsort hingegen nach dem Leistungsempfänger (Nichtunternehmer, Privatperson, B2C). Der Leistungsort des Unternehmers ist somit jener Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger (Privatperson) ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit werden Online-Veranstaltungen hinsichtlich des Ortes der Umsatzsteuerpflicht den elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer gleichgestellt.

Bestimmung des Leistungsorts

Für die Bestimmung des Leistungsorts ist die Vermutungsregelung der einschlägigen EU-Verordnung anzuwenden: Verwendet der Nichtunternehmer etwa eine deutsche IP-Adresse und tätigt er die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der umsatzsteuerliche Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht.
Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU-OSS registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären.

Der Leistungsort für die Online-Seminar-Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2B-Leistungen.
04/2022
Option zur Umsatzsteuer bei Geschäftsraummiete

Wird eine vermietete Liegenschaft gekauft, entsteht zwischen dem Käufer und den Altmietern ein neues Mietverhältnis

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entsteht bei einem Asset Deal (Kauf eines Gebäudes mit Einzelrechtsnachfolge) umsatzsteuerlich ein neues Mitverhältnis. Dies kann Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern haben, da ab dem Kauf keine Option zur Umsatzsteuer mehr möglich ist und zu einer Berichtigung der Vorsteuern führt.

Umsatzsteuerliche Behandlung - Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten

Die Vermietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken ist unecht von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerfreiheit ist für den Vermieter mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, kann der Vermieter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung unterliegt seit 2012 allerdings einer wesentlichen Einschränkung. So ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur zulässig, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Anzuwenden ist diese Bestimmung auf Mietverhältnisse, die nach dem 31.08.2012 begonnen haben. Von Relevanz ist somit, wann ein Mietverhältnis neu beginnt.

Entscheidung des VwGH

Der Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH mit Geschäftsgegenstand Vermietung und Verpachtung von Grundstücken kaufte ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer machte die GmbH zur Gänze als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Vorsteuern bei jenen Flächen, die an überwiegend unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer vermietet waren, da nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite ein neues Mietverhältnis begründet.

In der gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobenen Beschwerde brachte die GmbH vor, dass sie durch den Kauf des Grundstücks in die bestehenden Mietverträge verpflichtend eingetreten sei. Die Mietverhältnisse bestünden zivilrechtlich unverändert weiter. Daher sei eine Option zur Steuerpflicht der Vermietung auch für die GmbH als neue Vermieterin zulässig und der gesamte Vorsteuerbetrag zu berücksichtigen.
Der VwGH widersprach dieser Ansicht jedoch und führte aus, dass das Mietverhältnis zwischen der GmbH als Grundstückskäuferin und dem jeweiligen Altmieter aufgrund des Kaufs (Einzelrechtsnachfolge) neu "begonnen" hat und somit hinsichtlich USt-Option die neue Rechtslage, die seit 1.9.2012 gilt, anzuwenden ist. Die Option zur Steuerpflicht und damit verbunden der Vorsteuerabzug ist daher für die GmbH ab dem Kauf nur mehr unter den oben beschriebenen Voraussetzungen (insbesondere nahezu ausschließliche USt-Pflicht des Mieters) möglich.

Tipp: Im Zuge des oben beschriebenen Immobilienkaufs wurde ein Teil der Vorsteuer aus dem Kauf nicht anerkannt, was zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Käufer führen kann. Wir empfehlen daher, sich zeitgerecht vor einer Grundstückstransaktion darüber zu informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Transaktion ergeben können und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können.
04/2022
Versicherungsentschädigung für Brandschäden am Betriebsgebäude

Eine Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks unterliegt dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen.

Werden Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört und zahlen Versicherungen Ersatzleistungen für den Brandschaden, so stellt sich die Frage, wie diese Ersatzleistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Hierzu erging unlängst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH).

Sachverhalt

Der Unternehmer führte einen Gastgewerbebetrieb und hatte mit einer Versicherungsgesellschaft diesbezüglich diverse Versicherungsverträge, unter anderem auch eine Feuerversicherung abgeschlossen. Im Mai 2014 ereignete sich ein Brand, der Teile des Grundstücks und des Inventars beschädigte. Bezüglich des Brandschadens einigte sich der Gastronom mit der Versicherung auf eine pauschale Entschädigung von € 400.000 ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes. Die Zahlung erfolgte noch im Jahr 2014.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuerte der Gastronom die anteilige Versicherungsentschädigung für das Gebäude, vermindert um den Buchwert des Gebäudes, mit dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen (ImmoESt). Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2016 kam die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass mit der Versicherungszahlung keine Vermögensübertragung einhergehe, weshalb keine Einkünfte aus der Veräußerung eines Grundstücks, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem Gastronomen nicht und wies seine Beschwerde ab.

Entscheidung

Der Gastronom erhob Revision beim VwGH, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führte. Der VwGH begründete unter anderem wie folgt: Die Auszahlung der Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt - ebenso wie ein Grundstücksverkauf - eine schlagartige Realisierung stiller Reserven. Die Entschädigung, die der Grundstücksentwertung zuzurechnen ist, unterliegt daher dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen (ImmoESt).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob eine Zahlung Ihrer Versicherung zu einer Einkommensteuerpflicht führt oder steuerfrei zu behandeln ist.
04/2022
Lohnsteuerliche Behandlung des Firmenparkplatzes

Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien flächendeckende Kurzparkzonen und das Parkpickerl für die jeweiligen Bezirks-Bewohner eingeführt. Aufgrund dieser neuen Parkraumbewirtschaftung kann aus lohnsteuerlicher Sicht der Ansatz eines Sachbezugs notwendig werden, wenn ein Dienstnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt bekommt.

Hat ein Dienstnehmer die Möglichkeit, den von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzten PKW während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Dienstgebers abzustellen, der im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür in der Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 zu berücksichtigen. Ob das Fahrzeug dem Dienstgeber oder dem Dienstnehmer gehört, ist dabei nicht relevant. Der Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei dienstgebereigenen als auch angemieteten Abstell- oder Garagenplätzen zu berücksichtigen und davon unabhängig ist, wie hoch die tatsächlichen Kosten des Parkplatzes sind.
Eine Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum für mehrere zusammenhängende Straßenzüge gebührenpflichtig ist und die Gebührenpflicht zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Dienstnehmers liegt. Der Sachbezugswert ist auch dann anzusetzen, wenn der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt oder der Dienstnehmer das Fahrzeug für berufliche Fahrten benötigt und deshalb den Parkplatz benützt.

Parkplatz für mehrere Dienstnehmer

Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einem bestimmten Dienstnehmer ist für den Sachbezug nicht erforderlich, der Parkplatz kann auch mehreren Dienstnehmern zur Verfügung stehen. Bereits die Berechtigung, einen dienstgebereigenen Abstellplatz benützen zu dürfen (z. B. durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), führt dazu, dass ein Sachbezug zu berechnen ist. Der Sachbezugswert von € 14,53 bezieht sich auf die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert, das heißt zu keinem zusätzlichen Sachbezug.
Für einspurige Fahrzeuge, wie z. B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen kein Sachbezug zu berücksichtigen.

Leistet der Dienstnehmer Kostenersätze an den Dienstgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können allerdings vom Dienstnehmer nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
04/2022
Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegen der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen
  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.
ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.

Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.
04/2022
Reverse Charge bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) gelten ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt.

Also nur dann, wenn eine feste Niederlassung bzw. Betriebstätte vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es bei der Vermietung an einen anderen Unternehmer seit 1.1.2022 zum Übergang der Steuerschuld aus der Vermietung auf diesen inländischen Unternehmer-Mieter.

„Übliche inländische Vertreter“

Bei den „üblichen inländischen Vertretern“ eines ausländischen Vermieters (insbesondere Hausverwaltungen) handelt es sich zum einen nicht um eigenes Personal des ausländischen Vermieters und zum anderen sind diese in der Regel auch nicht zu autonomem Handeln befugt, weil die Letztentscheidung üblicherweise der ausländische Unternehmer trifft. Je nachdem, ob nach den Kriterien des EuGH eine vermietete Liegenschaft eines ausländischen Unternehmers eine umsatzsteuerliche Betriebstätte im Inland begründet oder nicht, kommt es ab 1.1.2022 zu folgenden Konsequenzen:

  1. Keine Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:
    Bei Option zur Umsatzsteuer geht die Umsatzsteuerpflicht aufgrund des Reverse Charge Systems auf den Mieter (Unternehmer) über. Die Vorsteuern kann der ausländische Unternehmer im Erstattungsverfahren beantragen. Die Mietvorschreibungen des ausländischen Unternehmers (ohne Betriebstätte) an seine Mieter-Unternehmer sind seit 1.1.2022 an die Neuregelung anzupassen (Reverse Charge System, kein Ausweis der Umsatzsteuer). Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann durch entsprechende Hinweise in der Rechnung ausgeübt werden.

  2. Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:
    Der ausländische Unternehmer hat die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind daher Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.

  3. Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen, unabhängig davon, ob eine Betriebstätte vorliegt:
    Die Vermietung von Wohnungen ist umsatzsteuerpflichtig, ein Übergang der Steuerschuld kommt hier nicht zur Anwendung. Der ausländische Unternehmer hat die Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.
04/2022
Vorsätzliche Abgabenhinterziehung bei ausländischen Kapitaleinkünften

Wurden Abgaben vorsätzlich nicht abgeführt, kommt nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren. Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren.
Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Einer Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerpflichtige hatte seit dem Jahr 2003 ein Depot bei einer Bank in der Schweiz. Im November 2011 wurde das Depot (ca. € 884.000) nach Österreich übertragen. Für die Jahre 2003 bis 2011 hat die Steuerpflichtige Kapitalerträge aus Schweizer Kapitalanlagen bezogen und diese Einkünfte in Österreich nicht versteuert. Im Jahr 2016 erstattete die Steuerpflichtige Selbstanzeige. Daraufhin nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 2006 wieder auf. Das Finanzamt sah eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, weshalb es von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausging. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde, da sie nicht gewusst habe, dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig seien und somit kein Vorsatz vorliege.

„Realitätsfremde Gutgläubigkeit“

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen des Vorsatzes und damit der 10-jährigen Verjährungsfrist unter anderem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfüge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge wisse. Von diesem Kenntnisstand könne auch bei einem „steuerlichen Laien“ ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie sei gutgläubig der Auffassung gewesen, ihre Schweizer Einkünfte seien in Österreich nicht zu versteuern, sei absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Revision beim VwGH.
Der VwGH hat die vom BFG auf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut basierenden Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen und folglich die außerordentliche Revision abgewiesen. Somit kann die Abgabenbehörde aufgrund des bestätigten Vorsatzes die Abgabe bis zum Jahr 2006 zurück festsetzen.
04/2022
Abzugsfähigkeit von Spenden

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende lindern. Dabei gilt es zu beachten, dass nur Spenden an bestimmte Einrichtungen steuerlich abgesetzt werden können.

Betraglich begrenzt können Spenden an bestimmte Einrichtungen als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) steuerlich berücksichtigt werden. Im betrieblichen Bereich sind auch Spenden mit Werbecharakter als Betriebsausgabe möglich.

Abzugsfähige Spenden

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden als Betriebsausgabe an – im Gesetz genannte – Empfängerorganisationen, wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie Freiwilligen Feuerwehren für im Gesetz genannte begünstigte Zwecke.
Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen. Jedoch sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10% des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden mit Werbecharakter

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen neben Naturkatastrophen (etwa Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (etwa Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u.a. gegeben,
  • bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),
  • in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben),
  • bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,
  • bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezwecks erforderlich.
03/2022
Immobilien: Geschenkt oder gekauft?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgeschäft erst dann gegeben, wenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft beträgt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im Familienbereich berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Hingegen lösen unentgeltliche Vorgänge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. Müssen jedoch für die Schenkung des Grundstücks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben
  • einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)
  • ein zumindest teilweises "Bereichernwollen" voraus.
Erkenntnis des VwGH

Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht.
Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern „schenkten“ an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von € 844.178. Dafür musste die Tochter aus ihrer eigenen Vermögenssphäre an ihre Geschwister € 633.134,10 als Ausgleichszahlung tätigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die „Schenkung“ der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft überstieg.

Der VwGH bestätigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er führte jedoch aus, dass die 50%-Grenze nicht anwendbar ist. Hingegen ist bei Immobilienübertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes abweicht. Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausmaß von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten.

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen.
03/2022
Begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung bei außergerichtlichen Sanierungen

Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten.

Bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns (Schuldnachlass, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) in Folge einer Quotenerfüllung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist eine begünstigte Besteuerung vorgesehen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
  1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln
  2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote)
  3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen

 

Diese Begünstigung greift unter bestimmten Voraussetzungen ab der Veranlagung 2021 nun auch für außergerichtliche Sanierungen, soweit eine Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Sanierungen vorliegt. Von einer Vergleichbarkeit soll gemäß Erläuterungen zum Initiativantrag dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Beispiel:
Im Jahr 2021 wird betreffend eine GmbH ein Sanierungsplan mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Sanierungsplanquote wird noch im Jahr 2021 voll erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen vor. Es entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 46.000. Das Einkommen inkl. Sanierungsgewinn beträgt € 69.000, jenes ohne Sanierungsgewinn würde € 23.000 betragen.

Steuer mit Sanierungsgewinn (€ 69.000 x 25%) = 17.250
Steuer ohne Sanierungsgewinn (€ 23.000 x 25%) = 5.750
Differenz = 11.500

Von dieser Differenz von € 11.500 sind 80%, somit € 9.200, nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von € 17.250 abzüglich € 9.200 = € 8.050.

03/2022
Verlängerung von Aufstellungs- und Firmenbuch-Offenlegungsfristen

Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, müssen binnen spätestens fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch (elektronisch) einreichen und offenlegen.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag vor dem 1.1.2021, für welche die Aufstellungsfrist am 16. 3.2020 noch nicht abgelaufen war, verlängert. Nunmehr erfolgte eine Erweiterung dieser Bestimmung.
Die Frist zur Aufstellung wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf neun Monate (statt fünf Monate) und die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch auf 12 Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, gilt eine anteilige Fristverlängerung (sogenannte „Einschleifregelung“), so dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Welche Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnis, Lagebericht) offengelegt werden müssen, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch sieht für Kapitalgesellschaften folgende Größenklassen vor:

Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000 Bilanzsumme
€ 700.000 Umsatz
10 Arbeitnehmer

Kleine Kapitalgesellschaft
€ 5 Mio. Bilanzsumme
€ 10 Mio. Umsatz
50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
€ 20 Mio. Bilanzsumme
€ 40 Mio. Umsatz
250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften
> € 20 Mio. Bilanzsumme
> € 40 Mio. Umsatz
> 250 Arbeitnehmer

Die nächsthöhere Größenklasse gilt dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Strafen bei verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Werden trotz der Erstreckung der Frist von den Firmenbuchgerichten Zwangsstrafen verhängt, empfehlen wir, einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe zu stellen und diesen mit der gesetzlichen Neuregelung zu begründen. Darüber hinaus ist die Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen möglich.
03/2022
Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererklärung muss nicht strafbar sein

Todesfallbeihilfen der Ärztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen Entscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erklären einer Todesfallbeihilfe um eine Abgabenhinterziehung handelt.

Im Jahr 2011 erhielt die Tochter (Beschwerdeführerin) von der Ärztekammer aufgrund des Ablebens ihres Vaters eine sogenannte Todesfallbeihilfe in Höhe von € 27.901. Die Todesfallbeihilfe setzt sich aus Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zusammen. Diese steuerpflichtigen Einkünfte nahm die Beschwerdeführerin nicht in ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 auf.
Im Zuge der Verlassenschaft kamen mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung, wobei keine einkommensteuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin dachte, dass auch die Todesfallbeihilfe nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt und gab an, es habe ihr an dem steuerlichen Spezialwissen gefehlt.

Das Finanzamt ging hingegen von vorsätzlich hinterzogenen Abgaben aus und nahm mit Bescheid vom 27.8.2019 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder auf und setzte die Todesfallbeihilfe im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Sollte keine hinterzogene Abgabe vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und es hätte der Bescheid des Finanzamtes nicht ergehen dürfen.

Gemäß dem Bundesfinanzgericht (BFG) macht sich der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Vermögenswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Sie irrte über die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe. Dieser Irrtum ist als entschuldbar einzustufen.

Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz anzulasten ist. Da somit keine hinterzogene Abgabe vorliegt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verjährung bereits eingetreten. Somit bestand kein Recht mehr für die Finanzverwaltung, die Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Todesfallbeihilfen der Ärztekammer einkommensteuerpflichtig sind. Diese stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar und müssen beim Rechtsnachfolger versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Steuererklärung.
03/2022
Degressive Abschreibung bis 31.12.2022 verlängert

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und ermöglicht daher eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht.

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident.
Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Afa gewechselt werden.

Ausgenommen sind:
  • Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.
03/2022
Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:
  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

Hinweis
Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von Körperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.
03/2022
Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages

Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die unter anderem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:
  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km;

  • geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter;

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
Sollten Sie Investitionen in Ihrem Unternehmen planen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Durchführung.
03/2022
Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:
  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

Hinweis
Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von Körperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.
03/2022
Ökosoziale Steuerreform 2022

Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.

Reduktion des Einkommensteuersatzes

Jahreseinkommen bis € 11.000 bleiben weiterhin steuerfrei. Für Einkommen zwischen € 11.000 und € 18.000 wurde der Steuersatz bereits von 25% auf 20% gesenkt. In der Einkommensstufe zwischen € 18.000 und € 31.000 Euro wird ab 1.7.2022 der Steuersatz von 35% auf 30% gesenkt, wobei ab 1.1.2022 ein Mischsatz von 32,5% zur Anwendung kommt.
In weiterer Folge wird ab 1.7.2023 die 3. Tarifstufe (Einkommen zwischen € 31.000 und € 60.000) von 42% auf 40% reduziert – hier kommt ab 1.1.2023 ein Mischsatz von 41% zur Anwendung.


Familienbonus Plus


Der jährliche Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von € 1.500 auf € 2.000 pro Kalenderjahr und Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht, bei Kindern ab 18 Jahren von € 500 auf € 650 /Jahr. Der Kindermehrbetrag beträgt derzeit € 250 pro Kind und steigt bis 2024 stufenweise auf € 450.


Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag


Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag („SV-Bonus“) und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag werden angehoben. Für Arbeitnehmer wird der SV-Bonus auf € 650 erhöht. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung auf Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 ausgeweitet. Für Pensionisten werden der Pensionistenabsetzbetrag auf € 825 und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf € 1.214 angehoben. Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht.
Die Erhöhung der SV-Rückerstattung und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages erfolgen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2021.


Krankenversicherung


Selbständige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten - abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage - eine Beitragsgutschrift im Bereich der Krankenversicherung. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen € 90 Euro und € 315.


Körperschaftsteuersatz


Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt, und zwar ab 2023 auf 24% und ab 2024 auf 23%.


Beteiligung von Mitarbeitern


Die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens ist bis zu € 3.000/Jahr für bestimmte Mitarbeitergruppen begünstigt.


GeringwertigenWirtschaftsgüter


Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit € 800 auf künftig € 1.000 angehoben. Die neue Rechtslage gilt ab 1.1.2023.


Gewinnfreibetrag


Der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrags) wird von 13 % auf 15 % erhöht.
02/2022
Neues Arbeitsplatzpauschale

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.
Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde.

Arbeitsplatzpauschale: € 300 oder € 1.200

Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei sich die Höhe des Pauschales an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte richtet:
  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200 zu.
Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von € 11.000 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit € 100 oder € 25). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden und die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.
02/2022
Neuerungen in der Lohnverrechnung

Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.

Coronabonus
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den Monaten November und Dezember 2021 im selben Umfang zu, auch wenn durch den Lockdown vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr; dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

Essensbons
Die Steuerbefreiung für Essens-Gutscheine in Höhe von € 8,00, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zur Entlastung bei der Einkommensteuer. So werden bei der Lohn- und Einkommensteuer die 2. Tarifstufe ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz.

Anhebung von Absetzbeträgen
Um Geringverdiener weiter zu entlasten, wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung.

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 Euro auf € 2.000 pro Kind und Jahr ab 1.7.2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250 auf € 450.
02/2022
Selbstbedienungsläden und Containershops

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

Neue Ansätze für die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsläden und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten

Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grundsätzlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Geschäftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht.
Kann hingegen die Teilpauschalierung angewendet werden, sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze (grundsätzlich 70 %) in Abzug gebracht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be-und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die Brutto-Grenze in Höhe von € 40.000 jährlich nicht übersteigen.
Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Verkauf zugekaufter Waren

Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse 25 % des Umsatzes des Betriebes nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur für die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.
02/2022
Neue Regelung für Essengutscheine

Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet.

Die Steuerbefreiung gilt nun für Essengutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.
02/2022
Was ist bei Einkünften im Ausland zu beachten?

Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt.
Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Beispiel
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie Einkünfte im Ausland erzielen.
02/2022
Kurzfristige Geschäftsraum-Vermietung

Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten Vorsteuerberichtigungen führen können.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Geschäftsräumen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was für den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt. Dadurch entfällt nämlich eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet wird.
Allerdings gibt es von dieser Umsatzsteuerpflicht wiederum Ausnahmen, die komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich ziehen können.

Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht möglich

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt seit 2017 zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur für folgende Umsätze verwendet:
  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind:
       - steuerpflichtige Umsätze,
       - echt steuerfreie Umsätze oder
       - Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen;
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur Umsatzsteuerpflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (etwa Ärzte oder Vereine) vermietet wird. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bis 31.12.2016 konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen.
Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.


Umsatzsteuerbefreite kurzfristige Vermietung

Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht auch für andere kurzfristige Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Vermietet der Hotelier hingegen in diesem Veranlagungszeitraum kurzfristig an einen Verein, muss er die laufenden Vorsteuern anteilig (tageweise) berichtigen.

Bei der kurzfristigen Vermietung ist somit Vorsicht geboten, wenn es doch zu längeren als 14-tägigen Vermietungen kommt, da dadurch die zwingende USt-Pflicht der kurzfristigen Vermietungen entfallen und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann!
02/2022
Bescheide in der DataBox auch ohne E-Mail-Verständigung wirksam

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in der Databox. Nach Ansicht des BFG gelten elektronische Dokumente nämlich als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Fristversäumnis vermeiden!

Die elektronische Zustellung von Dokumenten in die DataBox von FinanzOnline erfreut sich wachsender Beliebtheit. An diese Zustellung des Finanzamts sind jedoch Fristen gebunden. Hat der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht, weil die Schreiben der Finanzverwaltung dem Unternehmer direkt übermittelt werden, sollte dieser regelmäßig kontrollieren, ob neue Schriftstücke in der DataBox zugestellt wurden. Andernfalls kann es zu einer Fristversäumung kommen.

Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert. Somit übernimmt dieser für Sie das Fristenmanagement.
02/2022
Wer muss INTRASTAT-Meldungen abgeben?

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von € 750.000 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 erhöht und liegt bei voraussichtlich € 1.100.000.

Überschreitung des Schwellenwertes

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria monatlich abgegeben werden. Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Um INTRASTAT-Meldungen elektronisch durchführen zu können – was ab 2022 verpflichtend ist – benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer sowie einen Authentifikationscode, den man bei der Statistik Österreich anfordern kann.

Vorsicht!
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können dann Strafen verhängen.
01/2022
Neuerliche Covid-Förderungen zum 4. Lockdown

Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.

Ausfallsbonus III
  • für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
  • bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
  • nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
  • Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
  • Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
  • Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!
Verlustersatz
  • für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
  • Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
  • beantragbar ab Anfang 2022
  • Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.
Härtefallfonds
  • für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
  • 80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
  • mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
  • beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022
Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.
01/2022
COVID-19-Förderungen – Einschränkung der Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich nun vor kurzem zu diversen Fragen der maßvollen Dividendenpolitik geäußert. Dazu wurden Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen kommuniziert.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

In den Fragen und Antworten (FAQ) zum Fixkostenzuschuss 800.000 in der Fassung vom 02.12.2021 wird ausgeführt, dass Unternehmen unter anderem die Verpflichtung haben, im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2021 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen. Weiters ist bei Ausschüttungen nach diesem Zeitpunkt bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Eine solche ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag
  • den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
  • das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht überschreitet.
Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.

Sanierung von Fehlern

Sofern nach dem 15.03.2020 ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnausschüttung erfolgt ist, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, vorausgesetzt, der Gewinnausschüttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt. Ist bereits eine Gewinnausschüttung erfolgt, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.
01/2022
Aufbewahrung von Belegen

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.

Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen. Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht.

Beispiel: Eine mit 03.01.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 01.01.2029 darf man die das Jahr 2021 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Insbesondere für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:
  • Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz - 22 Jahre
  • COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) - 10 Jahre
  • Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der bis 30.06.2021 geltende Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wurde - 10 Jahre
  • Unterlagen zum EU-OSS (neu seit 01.07.2021) - 10 Jahre
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen
Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben. Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann.
01/2022
Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022

Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.

Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und dafür Reisevorleistungen, wie etwa Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte Margenbesteuerung zur Anwendung.
Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Mit 01.01.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer und die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist dann nicht mehr möglich.

Leistungen im Zusammenhang mit Reisen können auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:

Eigenleistungen
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, etwa wenn ein Busunternehmer eine Beförderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an Gäste vermietet. Diese Leistungen unterliegen nicht der Margenbesteuerung, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.

Vermittlungsleistungen
Der vermittelnde Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.

Besorgungsleistungen – Reiseleistung
Der Reiseveranstalter tritt gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, bezieht dafür aber Vorleistungen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes für Reiseleistungen nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist.
In diesem Fall kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern für andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (etwa Büromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsfähig. Bis 2021 waren Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen.

Weiters konnte die Marge pauschal ermittelt werden, indem der Unternehmer die Marge für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermitteln und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnen konnte. Ab 1.1.2022 ist diese pauschale Ermittlung nicht mehr zulässig.
01/2022
Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen, kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört.

Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein:
  • Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

  • Gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile an der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert bzw. bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:
  1. Pauschalwertmodell
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel
  3. Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstückes
Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig. Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) kann frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht darin, darauf zu achten, die 95 % Grenze nicht zu erreichen. Ebenso können nur Übertragungen von unmittelbaren Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft GrESt auslösen. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Es wird daher keine GrESt ausgelöst, wenn die Anteile an der Muttergesellschaft der Grundstücksgesellschaft erworben werden – und nicht direkt die Anteile an der Grundstücksgesellschaft.
Die Grunderwerbsteuerpflicht im Fall einer Anteilsvereinigung kann bei sorgfältiger und rechtzeitiger Strukturierung und Planung vermieden werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
01/2022
Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein Steuerpflichtiger Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben, der das Finanzamt nur teilweise Folge gab. Strittig war in dem Verfahren, ob die bei Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens weiter erhalten bleibt, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Verspäteter Vorlageantrag

Der Steuerpflichtige brachte am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, die ursprünglich am 16.12.2017 abgelaufen wäre, bis zum 31.1.2018 ein. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist aber "konsumiert". Am 31.1.2018 - also am letzten Tag der Frist - stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 16.2.2018.
Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 12.2.2018 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist von einem Tag begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 12.2.2018 um 24:00 Uhr, und betrug einen Tag (bis Ende 13.2.2018). Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet, das Rechtsmittel zu spät eingebracht.

Die Verlängerung von Beschwerdefristen ist zwar grundsätzlich möglich, zur Wahrung aller Rechte müssen jedoch insbesondere die Feinheiten der Befristung beachtet werden. Wir unterstützen Sie dabei und achten darauf, dass Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden!
01/2022
Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

Coronabonus

National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000 steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Zulagen und Zuschläge

Das gilt auch für Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese können auch im November und Dezember weitergewährt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.

Vereinfachte Stundung

Es ist nun zeitlich befristet wieder möglich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit bis 31.01.2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abgeändert worden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen. Anträge können seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.
01/2022
Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%).
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:
  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
01/2022
Arbeitnehmerveranlagung 2021: COVID-bedingte Werbungskosten

Wird im Home-Office gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu € 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal € 150 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von € 300 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal € 300 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Mehrkosten für Homeoffice

Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu € 300 pro Jahr – maximal € 3 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.

Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1 pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

Telefonkosten
Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.

Internet
Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (z.B. Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

Computer/Notebook und anderes Equipment
Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40% an.
12/2021
Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension
  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Ab 1.7.2022 Senkung der 2. Tarifstufe von 35 auf 30%; ab 1.7.2023 Senkung der 3. Tarifstufe von 42 auf 40%.
  • Senkung der Krankenversicherungsbeträge ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.200 um bis zu 1,7 Prozentpunkte.
    Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung von bis zu € 3.000 im Jahr steuerfrei auszahlen.
  • Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um € 250, ab 2023 um € 500 jährlich.
Entlastung der Wirtschaft
  • Die KöSt wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.
  • Anhebung GWG-Grenze: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben.
  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13% auf 15% erhöht.
Kompensation der CO2-Bepreisung
  • CO2-Bepreisung und Kompensation: Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen).

  • Regionaler Klimabonus: Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In Ländlichen Gemeinden € 200.

  • Sauber-Heizen-Offensive: Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.

  • Kryptowährungen: Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.
12/2021
Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend. Damit eine Einbringung steuerneutral möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich
  1. ein Betrieb,
  2. ein Teilbetrieb,
  3. ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  4. oder ein qualifizierter Kapitalanteil (von >= 25%)

 

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden. Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuer Belastung kommen. Auch die Grunderwerbsteuer kann sich im Falle, dass sich Grundstücke im übertragenen Vermögen befinden, erhöhen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden. Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach den Normen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Eine Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kann steuerlich vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen und der strengen formalen Vorgaben empfehlen wir jedoch, vorab fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Vor- und Nachteile auszuloten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

12/2021
Kann man seiner GmbH etwas schenken?

Eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die GmbH ist nur unter den Voraussetzungen einer Umgründung möglich. Eine „Schenkung“ an die eigene GmbH kann hingegen zu massiven Steuerlasten führen.

Bei Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) gibt es zwei Ebenen: die Gesellschaft und deren Gesellschafter. Transaktionen zwischen diesen zwei Ebenen wirken sich ertragsteuerlich aus, selbst wenn der Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zuwenden, also schenken möchte. Vom Bundesfinanzgericht wurde nun eine solche Schenkung nicht anerkannt, was beim Gesellschafter zu erheblichen Steuerbelastungen führte.

Tausch von Wirtschaftsgütern

Grundsätzlich löst eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern keine Ertragsteuer aus. Dies gilt zum Beispiel auch bei Schenkungen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen zwischen natürlichen Personen, wobei in diesem Fall der Rechtsnachfolger (Beschenkte) die Buchwerte des bisherigen Betriebs- oder Anteilsinhabers fortsetzen muss.
Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (z.B. GmbH) als Tausch gilt, sofern die Einlage nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor, das heißt, ein Tausch wird wie eine Veräußerung behandelt und führt somit zur Ertragsteuerpflicht, wenn sich daraus ein Gewinn aufgrund Aufdeckung von stillen Reserven ergibt.

Dies wurde kürzlich auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigt: Zwei verwandte Kommanditisten einer GmbH & Co KG übertrugen ihre Kommanditanteile mittels „Schenkungsvertrag“ an die Komplementär-GmbH der Personengesellschaft, sodass es unternehmensrechtlich zu einer sogenannten „Anwachsung“ kam (da alle Anteile an der Personengesellschaft in der Hand der GmbH vereinigt wurden). Aufgrund dessen wurde dem Finanzamt die Auflösung der Personengesellschaft gemeldet. Mit Hinweis auf die erfolgte „Schenkung“ bzw Unentgeltlichkeit begehrten die Beteiligten die Fortführung der Buchwerte der GmbH & Co KG bei der GmbH als Rechtsnachfolgerin.

Absage des Bundesfinanzgerichtes

Das Bundesfinanzgericht erteilte dieser Ansicht jedoch eine Absage, da die erfolgte Übertragung von Vermögenswerten (Mitunternehmeranteilen) der Gesellschafter an ihre GmbH als Tausch anzusehen sei (Mitunternehmeranteile gegen GmbH-Anteile bzw deren Werterhöhung), zumal keine Einbringung nach den sondergesetzlichen Bestimmungen des Umgründungssteuerrechts durchgeführt wurde. Demgemäß könne auch keine steuerneutrale Buchwertfortführung zur Anwendung kommen, sondern es müssten die stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt ermittelt und seitens der vormaligen Mitunternehmer versteuert werden (Veräußerungsgewinn).

Teil dieses steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns war im konkreten Fall nicht nur der Firmenwert, sondern es mussten auch die zum Übertragungszeitpunkt bestehenden Stände der negativen Kapitalkonten, die von den Gesellschaftern nicht aufzufüllen waren, versteuert werden. In Summe entstand dadurch eine hohe Ertragsteuerbelastung.

Fazit: Wenn Sie solche Übertragungen planen, sollten Sie sich zuvor ausführlich beraten lassen!
12/2021
Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021

Bis zum 31.12.2021 gibt es hinsichtlich Anbringen noch eine Übergangsbestimmung, dank der Anbringen als wirksam eingebracht gelten, auch wenn sie noch an die ehemaligen Finanzämter adressiert sind.

Die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung ist seit 1.1.2021 in Kraft. Damit wurden unter anderem die bisher bestehenden Finanzämter durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.

Die Bundesfinanzverwaltung besteht daher seit 1.1.2021 aus
  • Abgabenbehörden des Bundes
      - Bundesministerium für Finanzen – Finanzämter - Finanzamt Österreich (FAÖ)
      - Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
      - Zollamt Österreich (ZAÖ)
  • Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
  • Zentrale Services
  • Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Das Finanzamt Österreich etwa hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die mit der Veranlagung aller Abgaben und Gebühren zusammenhängen und nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1.1.2021 bundesweit unter anderem für Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als € 10 Mio. erzielt haben, zuständig.

Schriftliche Anbringen

Die schriftlichen Anbringen (z.B. Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sollen an das jeweilige Postfach (FAÖ - Postfach 260, 1000 Wien; FAG– Postfach 251, 1000 Wien) und nicht mehr an die Adresse der jeweiligen Dienststelle des jeweiligen Finanzamtes gesendet werden. Es erfolgt sodann eine zentrale Digitalisierung und Verteilung an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bis zum 31.12.2021 gelten noch Übergangsbestimmungen. So können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Werden ab dem 1.1.2022 bei schriftlichen Anbringen die geltenden verfahrensrechtlichen Neuregelugen nicht beachtet, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. So kann trotz der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten, eine Fristverletzung eintreten, die zu Ihren Lasten geht.
12/2021
Abzugsverbot von Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Man kann jedoch auch zur Regelbesteuerung optieren. Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung bei Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Der Sondersteuersatz für Kapitalvermögen beträgt grundsätzlich 27,5 %. Lediglich Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten, dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, unterliegen auch weiterhin dem 25%igen Sondersteuersatz.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung durch den progressiven Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

In der Entscheidung beantwortete nun der VwGH die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können. Er führte hierzu aus, dass das Einkommensteuergesetz ein ausdrückliches Abzugsverbot für Werbungskosten
  • für Einkünfte aus Kapitalerträgen, wenn der besondere Steuersatz anwendbar ist und
  • für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, wenn der besondere Steuersatz angewendet wird, normiert.
Durch diese Differenzierung, ob ein besonderer Steuersatz anwendbar ist oder tatsächlich angewendet wird, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Falle von Kapitalerträgen bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption die Werbungskosten nicht abgezogen werden können.

Hinweis: Es gibt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem besonderen Steuersatz, sondern stets der Tarifbesteuerung unterliegen. Dies betrifft vor allem Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter. Diese Einkünfte sind vom Abzugsverbot der Werbungskosten nicht erfasst.

Sollten Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften, beraten wir Sie gerne, ob die Anwendung der Regelbesteuerungsoption für Sie vorteilhaft ist.
12/2021
Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:
  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.

  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).

  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      - Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      - Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      - Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      - Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).

  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.

  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.
Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!
12/2021
Abriss eines gekauften Gebäudes

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:
  • Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.

  • Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.
Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:
  • Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

  • Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.
Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
12/2021
Umsatzsteuerliche Änderungen bei Werklieferungen in Deutschland

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine Umsatzsteuer- Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung oder als Werklieferung bezeichnet.
In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz aber eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Nach dieser Rechtsprechung des BFH ist eine Werklieferung eine einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistung in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden (Lieferanten) gehörenden (fremden) Gegenstandes. Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände des Leistenden kann demnach keine Werklieferung sein, vielmehr handelt es sich dann um eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht die Umsatzsteuerpflicht zwar in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Kunden kommt es allerdings nur bei der Werklieferung. Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist hingegen eine USt-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z.B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet, obwohl tatsächlich eine Montagelieferung vorlag, da nur eigene Gegenstände des Lieferanten verwendet wurden. Der Werklieferungsbegriff wurde somit bislang auf alle Liefervorgänge mit Be- und Verarbeitung angewandt, unabhängig davon, ob eigene oder fremde Gegenstände bearbeitet wurden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war daher üblicherweise nicht erforderlich.

Diese Unklarheit beseitigte nun das deutsche Finanzministerium. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-Charge-Regelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss!

Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte jedoch nicht erst bei Rechnungslegung erfolgen, sondern bereits vor Leistungserbringung, um eine allfällige Umsatzsteuer-Registrierung in Deutschland zeitgerecht durchführen zu können!
11/2021
Ressortverteilung bei Geschäftsführerhaftung

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:
  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.
Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.
11/2021
Gewinnplanung und Budgeterstellung zur Liquiditätsverbesserung

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.

Somit hat der Unternehmer einen Überblick, ob die getätigten Investitionen nicht nur steuerlich für das Jahr 2021, sondern auch unternehmerisch sinnvoll sind. Folgende ausgewählte Steuertipps sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens helfen:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeterstellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsverlauf auch sinnvoll ist.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spenden oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.
11/2021
Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Bundesfinanzgericht bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund fehlender Unterlagen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte, dass in einem Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in eine Unternehmensgruppe den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wurde und ein mangelhafter Antrag vorliegt. Das BFG sah darin einen materiellen Mangel und schloss somit eine Mängelbehebung aus. Damit war die Zurückweisung des Antrages durch die Finanzverwaltung zu Recht erfolgt und eine Gruppe konnte für dieses Jahr nicht gebildet werden.
Sollten Sie also eine Unternehmensgruppe bilden wollen, müssen alle Vorschriften vollumfänglich beachtet werden, da eine nachträgliche Sanierung von Fehlern nicht möglich ist.

Vorteil der Gruppenbesteuerung

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird. Für die Bildung einer Gruppe sind jedoch strenge Formvorgaben zu berücksichtigen.
Die COVID-19 Krise kann verstärkt dazu führen, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, weshalb eventuell die Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2021 sinnvoll ist.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung sind unter anderem:
  • Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern (finanzielle Verbindung)
  • Rechtzeitige Einbringung des unterfertigten Gruppenantrages beim Finanzamt
  • Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres bzw. Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre
Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist es besonders wichtig, den Gruppenantrag beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einzubringen. Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigen zu lassen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Im vorliegenden Fall reichte der Gruppenträger einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe einen Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in die Unternehmensgruppe ein. Es wurden vom Gruppenträger notwendige Formulare beim Finanzamt eingebracht. Eines dieser Formulare war jedoch vom gesetzlichen Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds nicht unterschrieben. Deshalb wies das Finanzamt den Gruppenantrag als unzulässig zurück.
11/2021
Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen Abschreibung - eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
11/2021
Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer bei privaten Grundstücksveräußerungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die KESt bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30% ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.
Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (Regelbesteuerungsoption) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30% der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
11/2021
Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer

Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro Monat lohnsteuerfrei sind.

Für die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzung auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundesländer gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt, ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines Arbeitnehmers nicht linear mit dem Gehalt steigt. Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Hintergrund der Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich kürzlich mit der Angemessenheit von Schmutzzulagen, die nur in Relation zu den tatsächlich (durchschnittlich oder typischerweise) anfallenden Aufwendungen beurteilt werden können. Dabei gehe es nicht nur um die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Schmutz, sondern auch um den Zeitaufwand des Dienstnehmers für die Reinigung.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Rauchfangkehrerbetrieb akzeptierte das Finanzamt die einem Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage nicht in Höhe von 18%, sondern nur in Höhe von 8% des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage.

Der Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgegeben, mit der Begründung, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatzkollektivverträgen jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage vereinbart sei. Dabei schwanke die Höhe der Schmutzzulage je nach Bundesland zwischen 8,31% und 20%. Das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zusatzkollektivverträge sämtlicher Bundesländer betrage laut BFG (gerundet) 15%. In diesem Ausmaß anerkannte das BFG die steuerfreie Schmutzzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) widersprach jedoch dieser Ansicht des BFG und dessen Bemessung der Schmutzzulage in Prozent. Der VwGH hielt fest, dass es bei der im konkreten Fall angestellten Schätzung schon an der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen fehle: Nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stelle die Schmutzzulage eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei gehe es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst.
11/2021
Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die früheren Umsatzsteuersätze.

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen
  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze
gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.
11/2021
Wann endet eine Außenprüfung?

Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.

Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden und könnten dem Wiederholungsverbot, das für Außenprüfungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbehörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt.

Auch für den Bereich des Finanzstrafrechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Fast jeder Unternehmer hat sie schon einmal erlebt: Die Außenprüfung, früher Betriebsprüfung. Nach der entsprechenden Ankündigung der Prüfung durch das Prüforgan werden Unterlagen und Belege eingesehen und Feststellungen getroffen, wobei der Unternehmer als Abgabenpflichtiger ein Recht auf Parteiengehör hat und ihm genügend Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter (Steuerberater) ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Schlussbesprechung dient der gemeinsamen Erörterung des Prüfungsergebnisses, bevor der Prüfer den Prüfungsbericht endgültig abfasst und vom Finanzamt die entsprechenden Bescheide erlassen werden. Der Unternehmer kann im Rahmen der Schlussbesprechung somit letztmalig zu den prüfungsgegenständlichen Feststellungen Stellung nehmen, sie dient daher der Wahrung des Parteiengehörs. Die Schlussbesprechung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, eine faktische Verweigerung der Durchführung einer Schlussbesprechung durch die Abgabenbehörde ist rechtswidrig.
10/2021
Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau

Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.

Der überarbeitete Erlass der Abgabenbehörde zur Konteneinschau führt aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss entscheidet und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann, sondern dass das Auskunftsverlangen als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen ist. Gegen den Beschluss des BFG kann Rekurs erhoben werden. Dem Kreditinstitut ist in weiterer Folge das Auskunftsverlangen mit dem Bewilligungsbeschluss des BFG zuzustellen.

Das BFG unterzieht die von der Abgabenbehörde vorgelegten Konteneinschau-Auskunftsverlangen jedenfalls einer ausführlichen Prüfung, wobei sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein müssen. Abgabepflichtige sind somit grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz geschützt – allerdings nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente bestehen, die darauf hindeuten, dass sich auf dem Bankkonto eines Abgabepflichtigen verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden.

Konteneinschau als Mittel zur Betrugsbekämpfung

Die Möglichkeit der Abgabenbehörde, eine Konteneinschau durchzuführen, wurde als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand eines Bankkontos ersichtlich werden. Die Abgabenbehörde ist in einem Ermittlungsverfahren nur dann berechtigt, Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung mit einem Abgabepflichtigen zu verlangen, wenn
  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wobei diese Zweifel abstrakt (z.B. nicht erklärbarer hoher Lebensstil) oder konkret (z.B. manipulierte Registrierkassa) sein können,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Die Konteneinschau muss vom BFG bewilligt werden. Für die Erlangung der Bewilligung eines solchen Auskunftsverlangens hat die Abgabenbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
  1. das Auskunftsverlangen selbst an ein bestimmtes Kreditinstitut, mit dem Auskunft über bestimmte Tatsachen der Geschäftsverbindung verlangt wird,
  2. eine Begründung für das BFG, in der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, dargestellt wird,
  3. der Nachweis darüber, dass das Parteiengehör gewahrt wurde; das heißt, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geboten wurde, zu den begründeten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben in der Abgabensache (also im konkreten Abgabenverfahren) Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern.
10/2021
Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer erreicht wurde.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher € 3.900 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten € 175.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2021
Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Um Schwankungen des Einkommens aufgrund äußerer Einflüsse abzumildern, können Land- und Forstwirte unter gewissen Voraussetzungen eine Verteilung des Gewinns auf drei Jahre beantragen.

Dies ist ab der Veranlagung 2020 möglich, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
In die Verteilung nicht einzubeziehen sind unter anderem folgende Einkünfte:
  • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
  • Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerungsgewinne
Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung auf drei Jahre nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
10/2021
Grunderwerbsteuer-Erstattung bei Eintritt auflösender Bedingungen

Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.

Die Grunderwerbsteuer erfasst sowohl den entgeltlichen als auch den unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert (z.B. bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken im Familienverband). Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Bei unentgeltlichen Vorgängen (etwa einer Übertragung von den Eltern an die Kinder) kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Steuersätze beim Stufentarif betragen
  • für die ersten 250.000 Euro des Grundstückwertes 0,5 Prozent;
  • für die nächsten 150.000 Euro des Grundstückwertes 2,0 Prozent
  • und darüber hinaus 3,5 Prozent
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt wird.

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt
  1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
  4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Kürzlich erkannte das Bundesfinanzgericht zwar einen auflösend bedingten Erwerb, die Antragsfrist war aber schon abgelaufen. Es ist daher wichtig, dass Sie uns rechtzeitig, am besten vorab, von einer Grundstücksübertragung informieren.
10/2021
Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme zur Einkommensteuerpflicht stellten Umsatzersatz und Ausfallsbonus dar, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung für die Veranlagung 2020 vereinnahmt wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallbonus bei der Kleinunternehmerpauschalierung 2020 eingeschränkt.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Umsatzersätze nun doch steuerpflichtig

Somit sind die Umsatzersätze bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.

Ob nun die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze bei der Veranlagung 2020 im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer Steuerbelastung führen, ist im Einzelfall zu klären. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2021
Antrag auf Energieabgabenvergütung stellen!

Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.

Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe, wie Hotels oder Thermen, können die Vergütung somit nicht in Anspruch nehmen.

Vergütungsberechtigt sind Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser, die unmittelbar für einen Produktionsprozess verwendet werden, wobei folgende Energieträger in die Energieabgabenvergütung einzubeziehen sind:
  • Elektrische Energie im Sinn des Elektrizitätsabgabegesetzes
  • Erdgas im Sinn des Erdgasabgabegesetzes
  • Kohle im Sinn des Kohleabgabegesetzes
  • Mineralöle im Sinn des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl Extraleicht; Heizöl leicht, mittel, schwer) und Flüssiggas
Berechnung des Nettoproduktionswertes

Basis für die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist der sogenannte Nettoproduktionswert. Dieser wird berechnet, indem von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche zuvor an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug gebracht werden. Nicht als Vorleistung abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Jene Abgaben, die 0,5 % dieses Nettoproduktionswertes übersteigen (abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von € 400 und noch diverser anderer Selbstbehalte), können rückvergütet werden.

Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können schon unterjährig eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) gestellt werden.
Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und der diversen Selbstbehalte ist durchaus anspruchsvoll und erfordert ein detailliertes Rechnungswesen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung des Antrags auf Rückvergütung der Energieabgaben.
10/2021
Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die anteiligen Sonderzahlungen.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde nun klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer coronabedingten Absonderung weitergezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch anteilige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder. ausgezahlt werden.

Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestimmung entnehmen, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden.

Sofern Sie als Arbeitgeber noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten haben, könnte unter Umständen ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz um die Sonderzahlungen erweitert werden. Wir beraten Sie dazu gerne.
10/2021
Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu.

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Verschiedene steuerliche Begünstigungen

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder
  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige
  • gestorben ist oder
  • aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder
  • sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder –aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.
09/2021
Planungsrechnung für 2021

Das Rechnungswesen ist überwiegend an der Vergangenheit orientiert. Für die Unternehmensführung sind aber vor allem die kommenden Entwicklungen entscheidungsrelevant. Eine Planungsrechnung kann neben ihrer betriebswirtschaftlichen Bedeutung auch für steuerliche Zwecke und Gestaltungen genutzt werden.

Die Planungsrechnung hat die Aufgabe, betriebliche Entscheidungen quantitativ vorzubereiten und bei der Zielsetzung für zukünftige Perioden zu unterstützen. Zentrale Elemente einer Planungsrechnung sind insbesondere die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, die Planbilanz, die Plan-Cash-Flow-Rechnung und der Finanzplan. Aus steuerlicher Sicht gibt es folgende Bereiche, bei welchen eine Planungsrechnung sinnvoll bzw. erforderlich ist:

Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen

Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten. Die Vorauszahlungen werden – ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer des vergangenen Jahres – für das Folgejahr um 4% und für jedes weitere Jahr um je 5% pro Jahr erhöht. Das Finanzamt geht somit von stetig steigenden Gewinnen aus.
Fallen die Vorauszahlungen im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des aktuellen Jahres zu hoch aus, kann beim Finanzamt bis 30.9. ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 eingebracht werden. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (z.B. durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung für das heurige Jahr). Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.

Planung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Gewinnfreibetrag von höchstens € 45.350 steuermindernd in Anspruch nehmen.

Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein gestaffelter, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass diese begünstigten abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmten Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr angeschafft werden.

Ist für 2021 aufgrund einer Planungsrechnung ein entsprechender Gewinn zu erwarten, wurden 2021 aber bislang noch keine oder keine ausreichenden Investitionen ins Anlagevermögen getätigt, sollte der Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2021 nachgeholt werden.

Die Planungsrechnung ist eine Vorschaurechnung, die aus den Zahlen der Buchhaltung und der Kostenrechnung sorgfältig abgeleitet werden muss, um Aussagekraft zu haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung einer solchen Planungsrechnung.
09/2021
Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine

Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.

Gemeinnützige Vereine sind ein wichtiger Bestandteil unseres Gesellschaftslebens. Trotz der Wichtigkeit für unser Gesellschaftsleben können solche Vereine der Steuerpflicht unterliegen. Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind diese Tätigkeiten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität steuerpflichtig. Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Förderung der Allgemeinheit

Als wesentliche Voraussetzung, damit ein Verein als gemeinnützig gilt, ist die Förderung der Allgemeinheit. Eine solche Förderung wird dann gegeben sein, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert, d.h. es muss im Rahmen des Wirkungsbereichs des Vereins die Möglichkeit bestehen, dass ein solcher Verein durch seine Zweckverwirklichung eine uneingeschränkte Zahl an Personen fördern kann.

Unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe

Für die mögliche steuerliche Begünstigung von solchen Vereinen ist es auch entscheidend, ob unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe vorliegen.
  • Als unentbehrliche Hilfsbetriebe bezeichnet man jene wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die zur Erfüllung des begünstigten Zwecks unabdingbar sind (z.B. Theaterbetrieb eines gemeinnützigen Theatervereins).
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar ein Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, aber den begünstigten Zwecken nur mittelbar dient (z.B. Festveranstaltungen, Flohmärkte, etc.). Diese entbehrlichen Hilfsbetriebe unterliegen der Körperschaftsteuer.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Verkauf von geerbten Grundstücken durch einen gemeinnützigen Verein der ImmoEst unterliegt oder ob ein steuerfreier Verkauf möglich ist. Die beim Grundstücksverkauf lukrierten Mittel wurden vom Verein wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Der VwGH führte hierzu aus, dass bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb die wirtschaftliche Tätigkeit und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammenfallen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann.
Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Der kontinuierliche Verkauf von Grundstücken stellt keine gemeinnützige Betätigung dar, sondern dient nur der Geldbeschaffung und ist somit kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb.
Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.

Möchte ein Verein Grundstücke steuerfrei veräußern, müsste daher geprüft werden, ob das Grundstück unmittelbar der Erfüllung des begünstigten Zwecks (etwa im Wege der Beherbergung von zu betreuenden Personen) gedient hat. Ob eine steuerfreie Grundstücksveräußerung möglich ist, ist somit im Einzelfall zu prüfen.
09/2021
Ausdehnung der begünstigten Kostenübernahme für „Öffi-Tickets

Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021 Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.

Bisher gab es die Möglichkeit für Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ausschließlich für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsort eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Damit dieser Vorteil (Jobticket) steuerfrei behandelt werden konnte, musste der Arbeitgeber die Tickets beim jeweiligen Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel direkt bezahlen, wobei es sich um Streckenkarten handeln musste. Leistete der Arbeitgeber hingegen Kostenersätze an die Mitarbeiter, waren diese nicht steuerfrei.

Neuregelungen seit 1.7.2021

  • Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte
    Mit Anfang Juli 2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
    Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort St. Pölten. Begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt.

  • Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte
    Nunmehr ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d.h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
    Beispiel: Besitzt der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.

„Öffi-Ticket“ und Pendlerpauschale

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht umfasst ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“ haben.

09/2021
Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung

Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Amt für Betrugsbekämpfung geahndet.

Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben, weshalb hier für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend ist. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden.

Wird jemand von einem Gericht, etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Wird das Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt, kommt es nur wegen besonderer Delikte wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hier hingegen weiterhin möglich.

Eintragung im (Finanz)Strafregister

Das Strafregister nach dem Strafregistergesetz (StRegG) dient der Speicherung und Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen, also auch solcher im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Mit Rechtskraft der Verurteilung durch das Gericht erfolgt die Eintragung in das Strafregister.
Das Strafregister wird bundesweit von der Landespolizeidirektion Wien geführt, bei der zu diesem Zweck das Strafregisteramt eingerichtet ist. Benötigt eine Person eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis), enthält diese nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Bei Geldstrafen, die etwa bei gerichtlichen Verurteilungen nach dem FinStrG verhängt werden, ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Beurteilung des Zeitraums von mehr als drei Monaten maßgeblich.

Daten eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, das vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt wird, werden nicht im gerichtlichen Strafregister, sondern in einem eigenen Finanzstrafregister erfasst. Einsicht in dieses Finanzstrafregister haben das Amt für Betrugsbekämpfung, das Finanzministerium und das Bundesfinanzgericht, weiters sind den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. Auf Antrag erhält jedermann einen Auszug aus dem Finanzstrafregister, um seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen, zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.
09/2021
Buchungsplattformen: Finanz erhält Vermietungsdaten

Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen.

Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden.
Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten 10 Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über einer Million Euro pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden.

Ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter

Anhand der z.B. von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu € 11.000 jährlich (Summe aller Einkünfte inkl. Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu € 730 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von € 35.000 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten.

Weiterleitung an Länder und Gemeinden

Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z.B. Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

  1. Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
  2. Postadresse des Grundstücks
  3. Aufenthalts- bzw. Mietdauer
  4. Anzahl der Personen (Endverbraucher), die übernachten (falls nicht erhältlich: Anzahl und Art der gebuchten Betten)

Sollten etwa Vermietungseinkünfte noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein, könnte eine Finanzstrafe durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine Selbstanzeige jedoch wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa dass die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten und festgestellt hat, dass diese Umsätze und Einkünfte in keiner Steuererklärung enthalten sind. Wir beraten Sie gerne, wenn Bedarf an einer Sanierung der Vergangenheit besteht.

09/2021
Aktualisierte FAQs zum Verlustersatz

Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten zum Verlustersatz veröffentlicht.

Der Verlustersatz wurde bis Ende 2021 verlängert und beträgt 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme € 10 Mio. nicht übersteigen. In allen anderen Fällen stehen 70% Verlustersatz zu. Der Umsatzausfall, den ein Unternehmen erleiden muss, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragen kann, muss insgesamt mindestens 50% betragen.

Folgende Punkte wurden ergänzt:
  • Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden, die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

  • Zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts im Rahmen der Verlustermittlung: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 6 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.

  • Für Wertberichtigungen zu Forderungen sowie für Rückstellungen gilt, dass die willkürliche Verschiebung von Abschreibungen/Zuschreibungen zu Forderungen bzw. die willkürliche Dotierung/Auflösung von Rückstellungen nicht zulässig ist. Pauschalwertberichtigungen und pauschale Rückstellungen können ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Die Abschreibungen/Zuschreibungen bzw. Dotierungen/Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt.

  • Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.

  • Das Unternehmen hat zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. In den FAQs wird detailliert ausgeführt, wann solche Maßnahmen zumutbar sind und wann nicht, insbesondere im Zusammenhang mit Bestandverträgen.

  • Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des Verlustersatzes aufgrund nachträglicher Prüfungen und Überschreiten der 3%-Toleranzgrenze: Der angeführte Prozentsatz von 3% ist als Freigrenze zu verstehen. Daher kommt es erst zur Rückforderung des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3% unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3%, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3% ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z.B. um 4% unterschreitet, sind 4% des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).
09/2021
Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.

Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern. Stehen aber auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, kann im Falle einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht "automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind
  • das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,
  • das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.
Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.
Ein Geschäftsführer verletzt die abgaberechtlichen Pflichten insbesondere dann, wenn er Abgaben nicht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht einreicht. Aber auch dann, wenn er bei der Bezahlung von Schulden die Gläubiger der GmbH nicht im gleichen Verhältnis befriedigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).

Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger

Hinsichtlich der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor kurzem, dass auch dann eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Geschäftsführer die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH mit eigenen, privaten Mittel tilgt, da der Geschäftsführer in diesem Fall Einfluss auf die Zahlung nehmen kann. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn mit diesen Mitteln andere Gläubiger einseitig bevorzugt befriedigt werden und diese nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet werden.
Ausschlaggebend für die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH ist somit nicht, woher die finanziellen Mittel zur Tilgung stammen, sondern dass der Geschäftsführer auf die Verwendung dieser Mittel Einfluss nehmen und bestimmen kann, welche Schulden bezahlt werden und welche nicht.

Um nachteilige Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, zu vermeiden, empfiehlt es sich, sehr genau zu prüfen, wann welche Gläubiger in welchem Ausmaß befriedigt werden. Dazu ist jedenfalls eine taggenaue Buchhaltung Grundvoraussetzung – wir unterstützen Sie hierbei gerne.
09/2021
NPO-Unterstützungsfonds für 1. Halbjahr 2021

Der NPO-Fonds zur Unterstützung von Non-Profit-Organisationen wurde verlängert und kann nun auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kommt gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, aber auch Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zugute. Wenn eine solche geförderte Organisation, die zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. vor dem 10.3.2020 errichtet wurde, wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Krise erleidet, soll sie nach Überstehen der Corona-Krise aufgrund der Förderung in der Lage sein, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Daher kann bis 15.10.2021 ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 gestellt werden.

Gefördert werden
  • 100% der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Steuerberatungskosten, etc.

  • Weiters kann der Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10% der gesamten Einnahmen 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) und ist mit € 150.000 je Organisation begrenzt. Er kann unabhängig von angefallenen Kosten beantragt werden.

  • Der gesamte Zuschuss (inkl. Struktursicherungsbeitrag) ist immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei dieser wie folgt berechnet wird: Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2019 minus Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2021.
    Beispiel:
    Eine Organisation beantragt den Zuschuss für Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) iHv € 2.400. Der Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 beträgt im Vergleich zu 2019 gesamt € 3.000. Da die förderbaren Kosten niedriger sind als der Einnahmenausfall, beträgt der Zuschuss € 2.400
Neu hinzu kommt, dass Kosten für Covid-19-Tests bis € 12.000 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z.B. die Covid-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten
  • die Covid-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden
  • die Covid-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen
Die Zuschusshöhe ist mit € 1,8 Millionen begrenzt. Dieser Betrag gilt bei verbundenen Organisationen als gemeinsame Höchstgrenze. Die Zuschusshöhe muss mindestens € 500 betragen. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag ist, wird kein Zuschuss ausbezahlt. Eine Ausnahme sind hier die Covid-19-Testkosten, für die eine Untergrenze von € 100 Euro besteht.
08/2021
Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.

Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), die mit 1.9.2021 in Kraft tritt, enthält diverse Änderungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer führen sollen:
  • Ab einer Dauer von mehr als einem Jahr (in begründeten Fällen: 18 Monaten) gilt für Inbound-Entsendungen und -Überlassungen zur Gänze das österreichische Arbeitsrecht (Gesetze, Kollektivverträge), soweit dieses günstiger als die entsprechenden (an sich anzuwendenden) Regelungen des Entsendestaates ist.
  • Den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Unterkünfte müssen den Anforderungen der einschlägigen Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • Entsendungen und Überlassungen von besserverdienenden Arbeitnehmern nach Österreich werden generell vom LSD-BG ausgenommen.
Häufung von Verwaltungsstrafen

Die bisher vorgesehene Häufung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen formelle Vorschriften (wie etwa Meldepflichten bei der Arbeitskräfteüberlassung) oder bei Unterentlohnung konnte im Extremfall zu Strafen in Millionenhöhe führen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind diese Strafbestimmungen aber unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Daher ist diese Häufung von Strafen entfallen und es wurde von der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen.
Anstelle dessen werden nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw. bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt.

Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Ernstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von € 50.000 auf € 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000 liegt. Wirkt der Arbeitgeber bei der Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig, etwa durch Offenlegung der Lohnbuchhaltung, mit, ist der nach dem Stufenmodell jeweils geringere Strafrahmen bis zur jeweiligen Höchstgrenze anzuwenden als es der Schadenssumme entspricht (Strafmilderung). Ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für den höchsten Strafrahmen bis zu € 400.000 vor.
08/2021
Finanzverwaltung prüft Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, also über der Luxustangente von € 40.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).
Die steuerlichen Vorteile von Elektroautos sind unter anderem, dass sie von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

10%ige unternehmerische Nutzung

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindesten 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.
08/2021
COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus
  • Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
  • Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II - der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
  • adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
  • Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
  • Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Verlustersatz
  • Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
  • Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
Härtefallfonds
  • Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
  • Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
  • Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
  • Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021
Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)
  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
  • Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
  • Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.
Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
  • Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
  • 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
  • Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe
08/2021
Schadensersatzzahlungen eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadenersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.
Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen - gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren - Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadenersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.
08/2021
Verpflichtende WiEReG-Jahresmeldung

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Meldepflicht

Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.
Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen - etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer - aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.

Erinnerungsschreiben vom Finanzamt

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe. Es können Strafen bis zu € 200.000 verhängt werden.
Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.
Wir führen für Sie gerne die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch.
08/2021
ImmoESt-Befreiung bei Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.

Die Immobilienertragsteuer umfasst nicht nur die Veräußerungen von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Somit unterliegt auch ein Grundstückstausch der ImmoESt.
Gesetzlich sind verschiedene Befreiungstatbestände von der ImmoESt vorgesehen. Einer dieser Befreiungstatbestände sieht vor, dass Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, sogenannte Baulandumlegungen, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, steuerfrei sind.
Nach der Rechtsansicht der Finanz kommt die Befreiung von der ImmoESt bei Grundstückstauschvereinbarungen aber nicht zur Anwendung, wenn diese Tauschvorgänge auf privatrechtlichen Tauschvorgängen beruhen, unabhängig vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Maßnahme. Der VwGH sieht das aber anders.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage der Entscheidung des VwGH war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanz zunächst als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.

Der VwGH führte dagegen aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Die nach der Rechtsprechung insbesondere dann vorliegt, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird.
Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet. Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit war die Befreiungsbestimmung anwendbar.
08/2021
COVID-19-Hilfsmaßnahmen bei Kleinunternehmern

Bei der Gewährung von Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sind bei Kleinunternehmern Besonderheiten zu beachten.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind zwar im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer, weil sie mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss darstellen. Dies kann bei Unternehmern, die im Jahr 2020 geringe reguläre Umsätze getätigt haben, dazu führen, dass ihr Umsatz unter die für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatzgrenze von € 35.000 fällt und daher die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
In diesem Fall müsste zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es dürfte aber auch keine Vorsteuer von den Ausgaben abgezogen und es müssten Vorsteuern aus Vorperioden unter Umständen berichtigt werden. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, muss der Unternehmer im Rahmen der Steuererklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aktiv verzichten und zur Unternehmerstellung optieren (Bindungswirkung 5 Jahre).

Kleinunternehmerpauschalierung

Im Bereich des Ertragsteuerrechts ist zu prüfen, ob Umsatzersatz und Ausfallsbonus auch Einfluss auf die seit 2020 mögliche Kleinunternehmerpauschalierung haben:

Im Veranlagungsjahr 2020 ist die Kleinunternehmerpauschalierung dann anwendbar, wenn die im Veranlagungsjahr erzielten Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz nicht mehr als € 35.000 betragen haben. Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallbonus zählen für die Veranlagung 2020 allerdings weder zur Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung noch erhöhen sie die Betriebseinnahmen, da sie keine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz darstellen und daher für die Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 gänzlich außer Betracht bleiben.

Für die Veranlagung 2021 wurden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Gewinn laut Kleinunternehmerpauschalierung allerdings geändert, weshalb nun diese Förderungen die Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer-Kleinunternehmerpauschalierung für 2021 erhöhen und somit zu berücksichtigen sind.

Tipp: Bei der Gewinnermittlung in Form der Kleinunternehmerpauschalierung muss somit zwischen den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 genau unterschieden werden, da hinsichtlich gewährter Förderungen unterschiedliche Parameter gelten. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
07/2021
Verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.

Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei Zuwendungen der Gesellschaft. Während (verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung zu behandeln und so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen.
Ausschüttungen können in offener oder verdeckter Weise erfolgen. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.

Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof

Zur verdeckten Ausschüttung war kürzlich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. In diesem verkaufte eine GmbH eine Beteiligung an einen Dritten. Ein Großteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt an die GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt. Die Finanzverwaltung erkannte darin eine verdeckte Ausschüttung, welche den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreiseses erhöht, und zog die GmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Es liege nämlich nicht zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung vor, sondern eine nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückzahlung, weil der Gesellschafter einen Gesellschafterzuschuss getätigt und der Einlagenstand auf dem Evidenzkonto des Alleingesellschafters zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung rund € 69.000 betragen habe.

Gesellschaft kann frei wählen

Der VwGH führte hierzu aus, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt waren und die GmbH keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, dass die Vorteilszuwendung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Vorteilszuwendung zu Unrecht als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Somit unterliegen auch die rund € 69.000 der Kapitalertragsteuer.

Sollten bei Ihren Unternehmen Ausschüttungen an die Gesellschafter geplant sein, unterstützen wir Sie gerne.
07/2021
Abzugsteuer bei Events mit ausländischen Künstlern

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an bestimmte Gruppen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), so ist der österreichische Unternehmer (und Vergütungsschuldner) dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen direkt an einen ausländischen Künstler (ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) entrichtet.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. In bestimmten Fällen besteht jedoch neben der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25%. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind (bspw. Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten etc.).
Die Abzugsteuer ist vom österreichischen Unternehmer im Zeitpunkt des Zuflusses an den ausländischen Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann bei ausländischen Künstlern,
  • die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und
  • deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen,
der österreichische Veranstalter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Unternehmer ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen. 
07/2021
Steueroptimierung bei der Übertragung von stillen Reserven

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes und dem niedrigeren Buchwert. Sie werden erst bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes realisiert.
In diesem Fall besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen. Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsüberschusses, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Für die Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.
  • Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen (Behaltefrist) des Betriebs gehört haben.
  • Zudem muss binnen 12 Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.
Übertragung der stillen Reserven

Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden, auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden, auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist. Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft. Bei der unentgeltlichen Übertragung gehen also die stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger über. Somit können Kinder die den Betrieb unentgeltlich von ihren Eltern übernommen haben, die Begünstigung der Übertragung der stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn bei Betriebsübergabe die sieben Jahresfrist noch nicht erfüllt ist. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet (Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Eltern und Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Kinder) sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.

Ob die Übertragung stiller Reserven möglich und sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
07/2021
Corona: Prüfung von Covid-19-Förderungen

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19- Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.

Diese Überprüfung, ob alle Fördervorgaben eingehalten wurden, wird in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt werden.

Aufgrund des CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) werden folgende Förderungen kontrolliert:
  1. Finanzielle Maßnahmen auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes:
    • Zuschüsse (Fixkostenzuschuss I+II, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus)
    • Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  3. Kurzarbeitsbeihilfen
  4. Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  5. Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
  6. COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen
Geprüft werden die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen.

Da es sich bei den oben genannten Förderungen nicht um Abgaben oder Steuern, sondern um privatwirtschaftlich vereinbarte Maßnahmen handelt, bestehen folgende gesetzliche Vorgaben:

  • Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind dennoch sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

  • Die Überprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprüfung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurzarbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist.

  • Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erhoben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unterlagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird.

  • Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Darüber hinaus können sich finanzstrafrechtliche Folgen aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.
Tipp: Die als Grundlagen für die Förderung dienenden Unterlagen müssen ausreichend dokumentiert und aufbewahrt werden, um auf eine allfällige Prüfung der Corona-Förderungen gut vorbereitet zu sein. Dabei und im Falle einer Prüfung werden wir Sie natürlich gerne unterstützen.
07/2021
Versteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer. Erfasst von der Steuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge.

Mit dem Begriff des Veräußerungsgeschäfts ist das Verpflichtungsgeschäft (in der Regel der Abschluss des Kaufvertrages) gemeint. Allerdings ist mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Steuertatbestand der privaten Grundstücksveräußerung noch nicht vollständig erfüllt.
Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen tritt vielmehr erst dann ein, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Auch die Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt. Diese hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Alt- oder Neuvermögen?

Davon abweichend ist für die Frage, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, für wohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa den Kaufvertrag) relevant. Bei Grundstücken des Neuvermögens beträgt die Immobilienertragsteuer 30% des Veräußerungsgewinns. Bei Grundstücken, die ertragsteuerlich so genanntes Altvermögen darstellen, reduziert sich der durchgerechnete Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen kann dann von Bedeutung sein, wenn Gewinne aus Grundstücksverkäufen mit Verlusten aus anderen Grundstückstransaktionen desselben Veranlagungsjahres ausgeglichen werden sollen. In diesem Zusammenhang versagte das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis einem Steuerpflichtigen den Verlustausgleich mit der Begründung, dass zwar der Kaufvertrag betreffend die mit Verlust veräußerten Liegenschaft im selben Jahr abgeschlossen wurde, in dem der Zufluss des Veräußerungserlöses einer anderen, mit Gewinn verkauften Liegenschaft erfolgte, allerdings der Zufluss des Veräußerungserlöses der „Verlust-Liegenschaft“ erst im Folgejahr stattfand. Ein Verlustausgleich mit dem Gewinn aus der Veräußerung der anderen Liegenschaft war daher nicht möglich, weil der Verlust für steuerliche Zwecke erst im Folgejahr realisiert wurde.

Generell gilt, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgeglichen werden können. Eine generelle Verlustausgleichsmöglichkeit mit anderen Einkünften oder eine Verlustvortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht daher nicht. Sind allerdings keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen gegeben oder bleiben darüber hinaus Verluste übrig, sind diese auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung in diesen Jahren auszugleichen.

Wahlweise kann in der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden, dass der auf 60% gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr sofort mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Verlust- und Einkünftesituation im jeweiligen Einzelfall ab
07/2021
Aufwandsentschädigungen für Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen

Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

Wenn Sie etwa bei einer Corona-Impfstraße (nicht hauptberuflich) mithelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von Ländern und Gemeinden gewährt wird, so ist diese für
  • medizinisch geschultes Personal bis zu € 20 je Stunde und
  • bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen
von der Einkommensteuer befreit.

Eine Überschreitung dieses Stundensatzes führt für den übersteigenden Teil - laut Auskunft des Finanzministeriums - zu steuerpflichtigen Einkünften.

Nicht hauptberufliche Mitarbeit

Eine nicht hauptberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit etwa das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet hingegen eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20 je Stunde steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung dieser Steuerbefreiung keine Auswirkung.

Behandlung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung

Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften bei Ärzten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zu erklären. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als € 730, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden und somit pauschale Betriebsausgaben von 20 % der Einnahmen angesetzt werden. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal € 35.000 (einmaliges Überschreiten möglich) beträgt.
Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) zu berücksichtigen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, damit die Aufwandsentschädigungen nicht relevant für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschale ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlich optimalen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen.
07/2021
Umsatzsteuerguthaben eines Abgabepflichtigen sind zu verzinsen

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

Das österreichische Abgabenrecht sieht keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus der Umsatzsteuer vor. Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen (zugunsten des Abgabengläubigers, also des Finanzamts) oder andererseits Gutschriftszinsen (zugunsten des Steuerpflichtigen) sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit jedoch nur hinsichtlich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.
In Anbetracht dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung, bleibt abzuwarten.

Wir unterstützen Sie gerne, falls Ihnen Umsatzsteuerbeträge etwa durch ein Rechtsmittelverfahren verspätet gutgeschrieben wurden, damit Sie hierfür Gutschriftszinsen erhalten.
07/2021
Umsatzsteuerbefreiung von COVID-19-Impfstoffen und -Tests

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht eine bis 31.12.2022 befristete Umsatzsteuerbefreiung für COVID-19-Tests (COVID-19-In-vitro-Diagnostika) und COVID-19- Impfstoffe.

Steuerfrei sind weiters eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen.

Für Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-Invitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, die von der Europäischen Kommission oder von den Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sowie für eng mit diesen Produkten zusammenhängende Leistungen besteht seit 1.1.2021 eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Da es sich um eine echte Befreiung handelt, kommt es nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, auf diese echte Steuerbefreiung zu verzichten. Dieser Verzicht ist an keine besondere Form oder Frist gebunden; es ist die Behandlung der Umsätze gegenüber dem Finanzamt entscheidend.

Die Steuerbefreiung ist als temporäre Hilfsmaßnahme vorgesehen, sie gilt daher befristet von 1.1.2021 bis 31.12.2022.
06/2021
Gebührenpflicht bei Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Fruchtgenussvereinbarungen bieten aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, die Zurechnung des Vermögens (der Substanz) und der daraus entstehenden Erträge auf unterschiedliche Personen aufzuteilen. Aufgrund dessen sind Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften (z.B. Zinshäusern) von praktischer Bedeutung.
Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden:

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an einem Zinshaus) zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z.B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren. Um aus steuerlicher Sicht die Abschreibung (AfA) vom Gebäude weiterhin verwerten zu können, wird bei Vorbehaltsfruchtgenussvereinbarungen regelmäßig zusätzlich die Zahlung einer sogenannten AfA-Miete (auch als Substanzabgeltung bezeichnet) vereinbart.

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit (etwa eines Fruchtgenussrechtes) einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2% des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde.
Wird nun – wie in der Praxis üblich – eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft (z.B. Zinshaus) unter Zahlung einer AfA-Miete vorbehält, war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts (aufgrund der Zahlung der AfA-Miete an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer) anfällt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt AfA-Miete ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages (und damit gegen eine Gebührenpflicht) spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2% vom vereinbarten Entgelt.

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind unterschiedliche Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Neben zivilrechtlichen Überlegungen spielen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte (Einkommen-, Umsatz-, Grunderwerbsteuer sowie Gebührenrecht) eine wesentliche Rolle, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
06/2021
ÖGK-Information zum Abbau coronabedingter Beitragsrückstände

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das Zahlungsziel für coronabedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.6.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022.

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen

Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 1.6.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden.

Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Wir führen für Sie gerne gegebenen falls eine Liquiditätsplanung durch, um die Höhe der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten festzulegen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung für das Ratenansuchen bei der ÖGK.
06/2021
Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern

Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen Geschäftsführer einschränken.

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) haftet nur dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn
gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben,
der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten nicht entsprechend wahrnimmt
oder gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa im Fall einer Krise oder Insolvenz der Gesellschaft, verstößt.

So haftet der Geschäftsführer etwa für Abgabenschulden gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung, wenn diese Schulden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können..

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Abgabenbereich:
  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.
Um die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten hintanzuhalten hat der Geschäftsführer besonders ab Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz).

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers zu schaffen.

Besteht Zuständigkeitsverteilung?

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist aber erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln, und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.

Das Finanzamt hat daher bei der Ermessensentscheidung über die haftungsmäßige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers von mehreren festzustellen, ob im Rahmen der Geschäftsführung eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) besteht und ob - bei Annahme einer derartigen Aufgabenverteilung - für den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer ein Anlass bestanden hat, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen, mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers zu zweifeln.

Im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer kann die Haftung eines einzelnen Geschäftsführers somit dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.
06/2021
Steuerliches Wohlverhalten für Gewährung von COVID-19 Beihilfen

Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren steuerlichem Wohlverhalten ab.

Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Das geforderte Wohlverhalten erfordert:
  1. In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht worden sein, welcher die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindestens € 100.000 ändert.

  2. Das Unternehmen war in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot (Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften und vergleichbaren ausländischen Körperschaften) oder von Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften betroffen.

Steuerliches Wohlverhalten und damit eine Förderfähigkeit liegt aber insoweit vor, als das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr obige Fälle offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt. Zudem gilt:
  • Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und darf dort ab dem 1.1.2018 keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.

  • Über das Unternehmen oder dessen Organe wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 10.000 verhängt (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeiten).
Das Gesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wurde. Für die bis 31.12.2020 bestehenden Förderungsinstrumente gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht, allerdings sind in den jeweiligen Förder-Richtlinien teilweise ähnliche Einschränkungen enthalten.
06/2021
Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind aber auch nicht steuerpflichtig. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich unbeachtlich wird, ist in der Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien geregelt.

Auszugsweise folgende Ergänzungen der Liebhaberei-Richtlinien:
  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit gilt.
    Dies ist unter anderem aus dem Grund wichtig, da bei Beendigung einer Betätigung aufgrund unvorhergesehener Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten dennoch eine Einkunftsquelle vorliegt, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat.

  • Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (kleine und große Vermietung) ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Zweifel mittels Prognoserechnung nachzuweisen.
    Zu den Erfordernissen einer Prognoserechnung wurden ausführliche Details eingearbeitet (z.B. Mietausfalls- und Leerstandsrisiko in Höhe von 2 % bis 5 % der Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m² Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pro Jahr in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).

  • Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
    Eine Kriterienprüfung (z.B. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis Verluste zu Gewinnen etc.) ist nicht anzustellen.

  • Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. 
    In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe vor, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der entstandenen stillen Reserven führt. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.

  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen.
    Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind etwa "vorweggenommene" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Instandhaltungsaufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, oder Herstellungsaufwendungen. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge von nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen geltend gemacht bzw. Herstellungsaufwendungen verteilt über die Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.
06/2021
Steuerfreie Tagesgelder für Dienstreisen?

Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden. Tagesgelder sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt abrechnet.

Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetzes) liegt vor, wenn
  1. ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  2. wenn der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Für gewisse Berufsgruppen wurde eine Erweiterung dieses Dienstreisebegriffs(etwa über Kollektivverträge) ermöglicht. Dadurch sollte eine Verschlechterung in der Höhe des Arbeitslohns verhindert werden.

Tagesgelder sind Beträge, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Diese sind bis zu einer gewissen Höhe lohnsteuerfrei. Bei Inlandsdienstreisen können höchstens € 26,40 am Tag, bei einer kürzer als 12 Stunden, aber länger als 3 Stunden dauernden Dienstreise € 2,20 pro Stunde als steuerfrei behandelt werden. Für Auslandsdienstreisen gelten für jedes Land eigene steuerfreie Höchstsätze.

Pauschale Spesenersatzleistungen an Mitarbeiter

Angesichts des administrativen Aufwandes der Erfassung von Dienstreisen werden bei Arbeitgebern pauschale Spesenersatzleistungen an ihre Mitarbeiter immer beliebter. Dabei werden monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen ein Mitarbeiter tatsächlich absolviert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun aber entschieden, dass Tagesgelder nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie für jede Reisetätigkeit einzeln abgerechnet werden. Gegenüber dem Arbeitgeber muss im Rahmen der Lohnverrechnung der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege erbracht werden. Weiters führte der VwGH aus, dass die Zahlung von Pauschalbeträgen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Sollten Sie Ihren Mitarbeitern Tagesgelder für Dienstreisen steuerfrei auszahlen wollen, haben diese genaue Aufzeichnungen zu führen. Gewähren Sie keine Pauschalbeträge, sondern rechnen Sie jede Reisetätigkeit einzeln ab.
06/2021
Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt
  • die Lieferung von elektrischer Energie,
  • der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen,
  • der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg).
Die Höhe der Abgabe beträgt € 0,015 je kWH.

Bereits vor den Änderungen durch das SteuerreformG 2020 waren unter anderem Elektrizitätserzeuger von dieser Abgabe befreit, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Photovoltaikanlagen) selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wurde. Diese Befreiung gilt bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr.

Befreiung für Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder

Um die Erzeugung von Energie durch Photovoltaikanlagen zu fördern, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz geändert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung im Februar 2021 veröffentlicht. Diese Änderung sah eine rückwirkend mit 1.1.2020 unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom vor.
Die Befreiung können somit Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz selbst verbrauchen. Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Energie vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.

Gemäß Erlass des Finanzministeriums ist die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die die neugeschaffene Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dem zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen auf elektronischem Weg oder in sonstiger schriftlicher Form anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeige- bzw. Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, kann jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anzeige an das Finanzamt sowie bei weiteren steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
06/2021
Ausfallsbonus für Zimmervermieter und Wein-, Most- und Almausschank

Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.

Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch
  • Privatzimmervermieter,
  • gewerbliche touristische Vermieter,
  • sonstige touristische Vermieter,
  • Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe
einen Ausfallsbonus beantragen.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.

Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.

  • Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.

  • Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.

  • Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31.5.2021 über eAMA. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (bspw. somit für März 2021 von 16. April bis spätestens 15. Juni 2021).

  • Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.

  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).
05/2021
Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer?

Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung von Förderungen im Allgemeinen sowie einiger ausgewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.

Allgemeine Behandlung von Förderungen

Vorteile, die durch einen Betrieb veranlasst sind, stellen eine Betriebseinnahme dar. Auch Förderungen, Subventionen oder Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Jedoch können diese steuerfrei sein, da im Einkommensteuergesetz Befreiungsbestimmungen vorgesehen sind. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, wird zumeist auf die Mittelherkunft und die beabsichtigte Mittelverwendung abgestellt.
Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich allerdings die Frage, wie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, besteht ein steuerliches Abzugsverbot. Durch die Nichtberücksichtigung von Ausgaben kommt es wiederum zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage.

Steuerliche Behandlung von ausgewählten COVID-19-Förderungen

Für COVID-19-Förderungen wurden eigene Bestimmungen bezüglich deren Steuerbefreiung im Gesetz geschaffen. Weiters ist zu prüfen, ob das Abzugsverbot für die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben für steuerbefreite COVID-19 Förderungen besteht.

Härtefallfonds
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Personen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich um eine echt steuerfreie Förderung.

COVID-19-Kurzarbeit
Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungsverhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftlichen schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuerbefreit. Durch den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bezuschussten Personalkosten kann von der Anwendung des Abzugsverbotes ausgegangen werden.

Fixkostenzuschuss I und II 800.000
Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss II 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier unterliegen die Ausgaben dem Abzugsverbot. Das Abzugsverbot greift allerdings nur insoweit, als dem Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen COVID-19-Förderungen gerne.
05/2021
Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert werden.

Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte eine Dokumentation bezüglich der vom Subunternehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistungen mittels Schriftverkehr, E-Mails, Besprechungsprotokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer bestehen. Diese Vorkehrungen können vor unangenehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge bewahren.

Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmöglich sein.

Entscheidung des VwGH

Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens die Ansicht des Finanzamtes.

Keine Abschiebung der Beweislast

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Nach diesen Aussagen des VwGH kann das Finanzamt somit die Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
05/2021
Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID- 19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.

Finanzamts-Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Ratenzahlungsmodell
Von 10.6. bis 30. 6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.
Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:
  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
05/2021
Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20% zu.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in 3 Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Dokumentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
05/2021
Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Um Chancengleichheit zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus dem Drittland bei der Belieferung von Privatpersonen mit Waren herzustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt wird.

Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Lieferungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei welchen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privatperson) oder ein sogenannter Schwellenerwerber (z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer) ist.

Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland), 
  1. wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet, wobei beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatzsteuer anfällt, oder
  2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in den EU-Raum an. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.

Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist weiters, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des liefernden Unternehmers an der Beförderung/Versendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zustelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kontakt herstellt und damit den Transport vermittelt.

Elektronischer Marktplatz

Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatperson einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der liefernde Unternehmer zunächst an den elektronischen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiederum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestellung genutzt hat. Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteuer zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Gleiches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je Sendung € 150 nicht übersteigt.

Beispiel
Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des Unternehmers P, der die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von China nach Österreich versendet.
Lösung: Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Lieferung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft begründet wird, bei dem der Lieferort für die Lieferung durch P an Ö am Ende der Versendung, dh. in Österreich liegt. Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten Voraussetzungen in Österreich von der EUSt befreit.
05/2021
Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office

Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19- Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen kommen.

Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei folgende Punkte zu beachten:

Begründung einer Betriebsstätte - steuerpflichtige Unternehmensgewinne im Ausland?

Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht. Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice-Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurechnen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verbleiben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmergewinne von österreichischen Arbeitgebern im Ausland kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland ausüben.

Besteuerung des Arbeitslohns - Steuerabfuhr im Ausland?

Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.

Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestimmungen der länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgängerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich daraus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende steuerliche Beurteilung ergeben kann. Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultationsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerlichen Erleichterungen führen können.
Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu beachten, dass es auch zu einer Änderung in der Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversicherungssystem kommen und dadurch eine Sozialversicherungspflicht im Ausland entstehen kann. Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stellung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen.

Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
05/2021
Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darunter etwa
  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
  • die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme - die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann. Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls umsatzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch anteilig der Vorsteuerabzug zu):
  • die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift)
  • die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärzte-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und Medikamenten
  • die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten
Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.
Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!
05/2021
Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmenausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt.

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten:
  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
    - mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    - im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
  • und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.

Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
04/2021
Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt werden kann.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben, wobei die Antragstellung für die Betriebszweige Wein, Schweinemast und Zuchtsauenhaltung sowie Speise- und Saatkartoffelerzeugung nunmehr möglich ist. Eine Förderung für den Betriebszweig Eiererzeugung – Bodenhaltung ist in Vorbereitung.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:
  • Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.

  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.

  • Die Förderobergrenze liegt bei € 100.000 für jeden Betriebszweig.

  • Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbeitragsberechnung 2019/2020 ergeben und die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 einen absoluten Verlust ergeben.

  • Im Betriebszweig Wein muss der Jahresumsatz (Zeitraum 1.8.2020 bis 31.7.2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein. Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt ohne Vorlage von Belegen wie etwa Rechnungen oder Lieferscheinen. Für die Antragstellung müssen im Vorfeld die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ und der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021geschätzt werden.

  • Für den Betriebszweig Speisekartoffel und Saatkartoffel ist als Grundlage der Berechnung die beantragte Fläche „Speisekartoffel“ und „Saatkartoffel“ laut Mehrfachantrag 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe hat pauschal wie oben beschrieben zu erfolgen.

  • Für den Betriebszweig Bodenhaltung Legehennen ist geplant, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar/März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtliche Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die maximal erlaubte Tierzahl/ Stall, bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind, die tatsächliche Tierzahl.
04/2021
Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft - vor allem die Gastronomie - mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht.

Fixkostenzuschuss II

Damit ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss beantragen kann, muss es tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ergibt einen FKZ von 50% der Fixkosten). Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Als Fixkosten gelten beispielsweise Geschäftsraummiete, Pacht, Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Leasingraten.
Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben. Es ist vorgesehen, dass die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.
Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich. Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher € 3 Millionen wird auf € 10 Millionen erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt.

Hinweis: Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Für denselben Zeitraum können nicht beide Varianten bezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung, welche COVID-19 Beihilfen für Sie am vorteilhaftesten sind.
04/2021
Schließfächer künftig im Kontenregister

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

Im Zuge der Steuerreform wurde im Jahr 2016 ein zentrales Kontenregister, das vom Bundesministerium für Finanzen geführt wird und bestimmte Daten über inländische Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots enthält, eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben etwa auch die Abgabenbehörden die Möglichkeit, Kontenregisterabfragen durchzuführen und Konteneinschau zu nehmen. Damit soll vor allem ein Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung geleistet werden.

Welche Daten sind im Kontenregister enthalten?

Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie – seit 2021 neu – auch Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Als Schließfächer gelten dabei Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden.
Dabei sind nur Informationen über äußere Kontodaten, wie etwa die Konto- bzw. Depotnummer und die Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), der Tag der Eröffnung und der Auflösung, bei Schließfächern der Beginn und die Dauer des Mietzeitraums oder der Kontoinhaber ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau etwa im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren, von Finanzstrafverfahren sowie von einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren ersichtlich.

Wer darf das Kontenregister einsehen?

Von der Konteneinschau zu unterscheiden ist die Einsichtnahme in das Kontenregister. Dieses können – neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten – etwa die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht abfragen und einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert (nicht jedoch bei Abfragen durch Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte etc.).

Um zu überprüfen, welche Daten im Kontenregister gespeichert sind, empfiehlt es sich, über Ihren persönlichen FinanzOnline-Zugang eine Abfrage im Kontenregister vorzunehmen. Sollten die dort ersichtlichen Daten nicht korrekt sein, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden. Bei Fragen dazu unterstützen wir Sie gerne.
04/2021
Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Homeoffice-Pauschale

So kann der Unternehmer seinen Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Eine zweite Neuerung für Arbeitnehmer sieht vor, dass Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1,- pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal steuerfreien € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die Begünstigungen für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir unterstützen Sie gerne bei auftretenden Fragen im Bereich Homeoffice.
04/2021
Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.

Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat.
Für Personen, die bereits vor 31.12.2020 in Großbritannien eine Beschäftigung ausüben und die den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates unterliegen, gelten die EU-Regelungen auch weiterhin. Das A1-Formular ist für diese Personen somit wie bisher gültig.

Beschäftigungen nach dem 31.12.2020

Für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen. Davon abweichend sieht das Abkommen folgende Ausnahme für vorübergehende Arbeitsleistungen in einem anderen Land (Entsendungen) vor, wobei diese Regelung den bereits bisher gültigen Bestimmungen bei Entsendungen entspricht:

Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.
Wird die Beschäftigung in zwei oder mehr Staaten ausgeübt, gilt wie bisher: Der Beschäftigte unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten auch dann, wenn die Person für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese in verschiedenen Staaten registriert sind. Sonst gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Dieses „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ gilt für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.
04/2021
Wertminderung einer Immobilie

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen durchaus positive Entscheidung getroffen.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Entwertung muss offenkundig, erheblich und dauernd sein

Generell gilt: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes entweder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Oftmals wird von der Finanzverwaltung ein Liegenschaftsbewertungsgutachten verlangt, welches den niedrigeren Teilwert sowie die Umstände der Entwertung dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Teilwertabschreibung nur in jenem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden kann, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Darlegung des niedrigeren Teilwerts muss sich daher auch auf jene Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertabschreibung steuerlich in einem bestimmten Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Die Entwertung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zudem offenkundig, erheblich und dauernd sein.

Entscheidung des BFG

In einem aktuellen Fall ist das BFG zu folgender Entscheidung gelangt: Die Steuerpflichtige errichtete eine Wohnhausanlage mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei lediglich zwei davon nicht verkauft werden konnten. Aus diesem Grund wurden die beiden Wohnungen vermietet. Aufgrund der schlechten Lage der Wohnungen im Neubaukomplex (etwa schlechter Lichteinfall aufgrund der Ausrichtung nach Norden, erhöhte Emissionsbelastung durch einen angrenzenden Schornstein, höhere Lärmbelästigung aufgrund einer stark befahrenen Straße) wurde vom Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15% geltend gemacht.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung von der Finanz nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann eine Wertminderung der Wohnungen vor allem nur bei Vorlage eines ausführlichen Nachweises wie beispielsweise eines Sachverständigengutachtens angenommen werden. Das BFG teilte die Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr hat die Steuerpflichtige ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der obigen Umstände potenzielle Kaufinteressenten von einem Erwerb der Wohnungen abgehalten wurden und die Wohnungen somit tatsächlich schwerer verkäuflich sind und bisher tatsächlich auch nicht verkauft werden konnten. Erforderlich ist zudem lediglich die Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwertes und nicht dessen Beweis, etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Die Teilwertabschreibung war nach Ansicht des BFG daher (auch ohne Gutachten) anzuerkennen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht. Die höchstgerichtliche Entscheidung durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.

Ob bzw. inwieweit eine Teilwertabschreibung bei Immobilien tatsächlich steuerlich anerkannt wird, ist jedoch stets anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Umstände und den Zeitpunkt der Wertminderung bereits im Vorfeld ausreichend zu dokumentieren, um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir beraten Sie dabei gerne.
04/2021
Lockdown-Umsatzersatz II

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Beantragen kann ihn jedes Unternehmen, das:
  • im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und
  • während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember tätig sind, um Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
  • im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 erlitten hat.
Beispiel
Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt.
Die Tätigkeiten, die der Umsatzerzielung mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) dienen bzw. die (entfallenen) Umsätze mit Gastronomiebetrieben, sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

€ 1.500 Mindesthöhe

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur VO Lockdown-Umsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt € 1.500. Die Beantragung für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen ist seit dem 16.2.2021 über FinanzOnline möglich. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.6.2021 beantragt werden.

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller
  • weder einen Fixkostenzuschuss 800.000,
  • noch einen Verlustersatz in Anspruch nimmt.
Falls eine Antragstellung für einen FKZ 800.000 oder einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume, für die auch ein Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, erfolgte, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der richtigen Beihilfe für Ihr Unternehmen.
04/2021
Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer

Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.

Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe

Im Kampf gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland wird die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14.1.2021 entfallen.

Verkürzte Frist für VSt-Erstattungsanträge eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers

Für Warenlieferungen aus bzw. nach dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gilt das Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings wurde aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU per 31.12.2020 die Antragsfrist für VSt-Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmers insofern empfindlich verkürzt, als die Antragsfrist betreffend Vorsteuern aus 2020 nicht neun Monate beträgt, sondern der Antrag bis zum 31.3.2021 gestellt und somit bis 31.3.2021 elektronisch eingereicht werden muss.
Der Erstattungsantrag betreffend Vorsteuern aus 2021 ist in weiterer Folge wie bei allen Drittstaaten-Unternehmen generell binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal

Bescheide können im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Aufgrund der Änderung der Verordnung gilt die Zustellung nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.
03/2021
Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften - Die neue Zinsschranke

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch überhöhte Zinszahlungen zu erfüllen.

Durch diese neue Bestimmung kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren.

Zinsüberhang von 30% des steuerlichen EBITDA

Die neue Bestimmung sieht vor, dass ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abzugsfähig ist.
Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind. Als steuerliches EBITDA gilt der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, zuzüglich des Zinsüberhangs und der steuerlichen Abschreibungen, abzüglich Zuschreibungen.
Diese neue Bestimmung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten.

Durch folgende Ausnahmen wird die Anwendung der Zinsschranke eingeschränkt:
  • Ein Zinsüberhang ist bis zu einem Betrag von € 3 Mio. pro Veranlagungszeitraum zur Gänze abzugsfähig (Freibetrag).
  • Bei Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Bei Körperschaften oder Steuergruppen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des jeweiligen Konzerns. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.
  • Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 von der Zinsbeschränkung außer Ansatz.
Zins- und EBITDA-Vortrag

Es besteht auch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrages. Ist der Zinsüberhang in einem Jahr nicht abzugsfähig, so kann dieser nicht abzugsfähige Zinsübertrag auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr, kann diese in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Wir unterstützen Sie gerne in einem ersten Schritt bei der Abklärung, ob die Zinsschranke bei Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt und bei der Berechnung des steuerpflichtigen EBITDA.
03/2021
Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw. auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.

Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wird nun um drei Monate bis zum 15.6.2021 verlängert. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.

Investitionsprämie

Mit der Investitionsprämie wurde ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Um die Multiplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wurde ein Antrag im Nationalrat eingebracht, um die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31.5.2021 zu verlängern. Die Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßende Erleichterung bleibt abzuwarten. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws jedoch unverändert bis spätestens 28.2.2021 zu erfolgen hat.

Schutzmasken

Um die finanzielle Belastung durch das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gering zu halten, haben National- und Bundesrat die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit.

Ausfallsbonus

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellungkann jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B.: 16.2. für Jänner) erfolgen. Erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021.
03/2021
Die Folgen des Brexit für in Österreich ansässige Limited (Ltd.)

Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.

In den letzten Jahren wurden Limited Company nach englischem Recht gegründet, die im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Der Vorteil der Rechtsform der Ltd. besteht im Wesentlichen darin, dass das britische Gesellschaftsrecht für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht.

Rechtliche und steuerliche Folgewirkungen

Aufgrund des Brexit verloren britische Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz nach dem 31.12.2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person. Dies zieht rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich.
Von der Finanzverwaltung wird die Ansicht vertreten, dass diese britischen Ltd. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind. War an der Ltd. nur ein Gesellschafter beteiligt, so handelt es sich ab dem Jahr 2021 um ein Einzelunternehmen. Damit verbunden ist unter anderem, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Aus steuerlicher Sicht hat diese Brexit-bedingte Umwandlung von einer Ltd. in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einzelunternehmen zur Folge, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter die Brexit-bedingte Umwandlung zu einem Untergang der Anteile an der Ltd. führt und dies steuerrechtlich als Veräußerung gilt. Deswegen sind die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % Kapitalertragsteuer zu besteuern.

Welche Konsequenzen die gesetzlich angenommene Umwandlung der Ltd. in eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen hat, muss im Einzelfall geprüft werden.
03/2021
Ausfallsbonus

Die Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden um den Ausfallsbonus ergänzt. Dieser umfasst sowohl einen Bonus als auch einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) zur Liquiditätssicherung.

Laut Information des Finanzministers vom Februar 2021 soll der Ausfallsbonus für Zeiträume ab November 2020 bis Juni 2021 zur Verfügung stehen und somit den Unternehmern finanzielle Planbarkeit geben.

Unternehmer, die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem Monatsumsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums haben, können – auch wenn das Unternehmen im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Zeitnah und unbürokratisch

Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalles des Vergleichsumsatzes und besteht einerseits zur Hälfte aus dem „Bonus“ und andererseits zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.
Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit € 60.000 pro Monat. Davon werden maximal € 30.000 als „Bonus“ sowie maximal € 30.000 als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ausbezahlt.
Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 erfolgen.

Der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen (z.B. Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds) erhalten hat. Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für November 2020 noch für den Dezember 2020 beantragt werden.

Beispiel der Wirtschaftskammer Österreich Stand Jänner 2021 zum Ausfallsbonus:

Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown (mit wenigen Berufsreisenden) einen Umsatzausfall von -94 %, da nur ein Umsatz von € 12.177,88 erwirtschaftet wird. Der Monatsumsatz 2019 betrug € 202.964,70.

FKZ II
Umsatz 2019  = € 202.964,70
Anrechenbare Fixkosten = € 52.770,82
- davon FKZ II 94 % der anrechenb. Fixkosten = € 49.604,57

Ausfallsbonus
Umsatzausfall: 94% von € 202.964,70 = € 190.786,82
Ersatz 30% vom Umsatzausfall = € 57.236,05
- Vorschuss auf den FKZ II 15% = € 28.618,02
- Ausfallsbonus im engeren Sinn 15% = € 28.618,02 

Fixkostenzuschuss + Ausfallsbonus = € 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss auf den FKZ II: € 57.236,05 pro Monat (28,2% des Vorjahresmonatsumsatzes)
Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): € 78.222,60 (38,5% des Vorjahresmonatsumsatzes)
03/2021
Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden dann alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z.B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. - abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze € 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind). Ein Förderantrag kann seit 18.1.2021 bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.
Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.
Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig! Sollten Sie daher eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall der Absage zu empfehlen.
03/2021
Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021

Jene Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.

Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor.
Generell sind bei der Veräußerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt etwa auch für zum Betriebsvermögen zugehörige Gebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder
  • ein Freibetrag i.H.v. bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.

Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz

Von Bedeutung ist insbesondere die letztgenannte begünstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz. Eine Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der – für die Begünstigung an sich schädlichen – ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie, diesen begünstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten können.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht Veräußerung) ins Privatvermögen übernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde auch diese Begünstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.

Es ist daher weiterhin nicht begünstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkünfte (mehr als € 730 und mehr als € 22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.
03/2021
Wann kann die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer erfolgen?

Die Übertragung von inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer. Werden derartige Erwerbsvorgänge wieder „rückgängig“ gemacht, kommt nur in bestimmten, gesetzlich bestimmten Fällen eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.

Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht mit Verwirklichung des Steuertatbestandes (z.B. mit Unterfertigung des Kaufvertrages) und kann in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gesetz sieht allerdings in bestimmten Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

Abänderung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

Wurde die Grunderwerbsteuer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang bereits festgesetzt, kann ein Antrag auf Abänderung andernfalls ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer etwa dann gestellt werden, wenn
  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird oder
  • der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners)
Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes

Die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes, wonach es dem Käufer möglich ist, innerhalb einer nicht länger als 3-jährigen Frist durch einseitige Erklärung aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag wieder auszuscheiden, kann daher zur Rückerstattung der Grunderwerbsteuer berechtigen. Ebenso kommt bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges etwa aufgrund gewährleistungsrechtlicher Rechtsansprüche die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.
Entscheidend für eine „Rückerstattung“ der Grunderwerbsteuer ist darüber hinaus, dass der ursprüngliche Verkäufer wieder jene Verfügungsmacht über das Grundstück zurückerlangt, die er vor Vertragsschluss innehatte. Ebenso muss der Rückerwerb zwischen denselben Vertragsparteien erfolgen.

Generell ist zu beachten, dass eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen nur in eingeschränkten Fällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Soweit möglich und im Einzelfall sinnvoll sollte daher bereits bei Vertragserstellung eine genaue Prüfung im Hinblick auf mögliche Rückerstattungsvarianten erfolgen. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
03/2021
Informationsaustausch über Plattformeinkünfte

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z.B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).
Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr € 1.000.000 übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Verpflichtende Meldung an die Finanz

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Rasches Handeln geboten

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten. Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen. Wir informieren und beraten Sie dazu gerne.
02/2021
Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen

Großbritannien ist am 31.1.2020 endgültig aus der EU ausgetreten und hat keine Verlängerung der steuerlichen Übergangsphase beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht seit 1.1.2021 Drittlandsstatus hat.

Seit diesem Zeitpunkt kommen somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nordirland gilt hingegen auch nach dem 31.12.2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet, weshalb für Warenlieferungen von und nach Nordirland die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
Folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1.1.2021 sind zu beachten:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland

Seit 1.1.2021 treten bei Lieferungen nach Großbritannien, ausgenommen Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr

Lieferungen aus Großbritannien, ausgenommen Nordirland, nach Österreich sind als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel. Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.

UID-Nummer

Britische UID-Nummern gelten nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Nordirische UID-Nummern enthalten den Ländercode „XI“.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit britischen Unternehmen nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.

Vorsteuererstattungsverfahren

Bei der Erstattung von österreichischer Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, sind für die in Großbritannien ansässigen Unternehmen die Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten anzuwenden. Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn sich der Antrag auf österreichische Vorsteuern aus Lieferungen bezieht. Betrifft der Antrag jedoch Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, gilt hinsichtlich dieser Leistungen das Verfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmen.
02/2021
COVID-19- Steuermaßnahmengesetz

Der Nationalrat hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes

Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zu unterstützen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Degressive AfA

Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können.

Verlängerung der Abgabenstundungen

Die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für die bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern.

Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.
Durch das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens € 8.400 beschränkt.

Pauschale Reisaufwandentschädigungen für Sportler

Die Ausnahmeregelung, wonach pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuerfrei im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte, steuerfrei ausgezahlt werden kann, wird bis Ende März 2021 verlängert.

Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Steuerrechtliche Pauschale Forderungswertberichtigung/Rückstellungen

Zukünftig können im UGB-Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neuerung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
02/2021
Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19- Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio. zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen - neben dem Fixkostenzuschuss II - einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden
  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,
des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.
02/2021
Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermitteln. Beispielsweise wären Abschlüsse zum 31.12.2019 daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Diese 12-Monatsfrist gilt nun für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.1.2021 liegt. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.8.2020 lag, vorgesehen.
Nach Auskunft des Justizministeriums ist eine Erstreckung der Einreichfrist über 12 Monate hinaus derzeit aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie nicht möglich. Diese begrenzt die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten.

Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfrist

Damit es bei einer auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu keiner Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeregt, von einer Verhängung von Zwangsstrafen zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Dies wurde mit der zuständigen Abteilung im Justizministerium abgestimmt und alle Diplomrechtspfleger in Österreich wurden darüber informiert.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, ob bis Ende Jänner 2021 tatsächlich keine Zwangsstrafen verhängt werden.

Hinweis: Der Eintritt einer massiven zweiten Infektionswelle und die Verhängung eines weiteren Lockdowns kann ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses zur Verhängung von Zwangsstrafen kommen, könnte überlegt werden, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Finanzamtsquote 2019

Für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung. Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31.3. (bzw. 30.4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums kommt es für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
02/2021
Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:
  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.

  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!

  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.

  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2021
Sofortige Verwertung von Verlusten aus einem Start-up

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit Verlusten aus der Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes eines „Ärzte-Start-ups“ samt späterer Lizenzierung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen durchaus Entscheidung getroffen.

Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen

Ein Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen. Nach Entwicklung des Prototyps hat der Arzt aus Überlegungen zur (Vermeidung einer) Produkthaftung mit einer von ihm gegründeten GmbH einen Patentlizenzvertrag abgeschlossen und die Produktion und den Vertrieb der Elektrokardiografen gegen die Zahlung eines laufenden Lizenzentgelts in diese GmbH ausgelagert. Die während der Entwicklungsphase des Prototyps angefallenen Verluste sollten mit anderen positiven Einkünften des Arztes (den Gewinnen aus seiner Ordination) verrechnet werden.

Das Finanzamt versagte jedoch die sofortige Verwertung der mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung eines Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei um Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, handelt, seien diese weder ausgleichs- noch (in Folgejahre) vortragsfähig, sondern erst mit späteren positiven Einkünften aus dieser Erfinder- und Entwicklungstätigkeit zu verrechnen (sog. „Wartetastenregelung“). Durch diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit wären dem Arzt nachteilige steuerliche Konsequenzen entstanden.

Steueroptimale Verlustverwertung kann erfolgen

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Nach Ansicht des VwGH ist die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers nicht auf das "Verwalten" von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von "Kenntnissen und Erfahrungen", sondern im produktiven Einsatz seines Wissens.
Nicht entscheidungsrelevant war im gegenständlichen Fall, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben oder die Produktion (etwa in eine GmbH) auszulagern.

Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2021
Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen

Wird eine Selbstanzeige erst anlässlich finanzbehördlicher Prüfungshandlungen erstattet, muss für die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige zusätzlich zu den verkürzten Abgaben auch eine Abgabenerhöhung entrichtet werden.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn ein Zuschlag zur Selbstanzeige entrichtet wird. Diese Abgabenerhöhung soll einen Anreiz schaffen, Selbstanzeigen bereits frühzeitig, ohne konkreten Anlass einer behördlichen Überprüfung, zu erstatten.

Abgabenerhöhung umfasst alle Abgaben und Zeiträume

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte bereits fest, dass das Wort „anlässlich“ keine Einschränkung auf die zur Prüfung stehenden Abgaben und Zeiträume vornimmt. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nicht auf die Abgaben und Zeiträume, die laut Prüfungsauftrag prüfungsgegenständlich sind, eingeschränkt ist, sondern alle Abgaben und Zeiträume laut Selbstanzeige umfasst.

Hinsichtlich der Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, ist laut VwGH darauf abzustellen, wann der Selbstanzeiger (bzw. dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat. Nach Ansicht des VwGH genügt bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung. Noch nicht beantwortet ist die Frage, ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfung per E-Mail ebenfalls als Anmeldung einer Prüfung gewertet wird.

Jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag

Laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH muss von der Finanz bei einer Selbstanzeige, in der mehrere verkürzte Abgaben offengelegt und eingestanden werden (Mehrbetrag), auch jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag festgesetzt werden. Das Ausmaß der festzusetzenden Abgabenerhöhung und der dabei anzuwendende Prozentsatz ergeben sich aus der Summe der angezeigten Mehrbeträge.
Fehlt eine solche Aufteilung der Abgabenerhöhungen, kann dies vom Bundesfinanzgericht (BFG) auch noch im Beschwerdeverfahren korrigiert werden. Eine erstmalige Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann das BFG hingegen nicht durchführen, eine Ausdehnung der Abgabenerhöhung auf weitere Jahre oder Abgabenart ist somit im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

Verrechnungsweisung muss sich auf bestimmte Abgabenerhöhungen beziehen

Laut diesem VwGH-Erkenntnis besteht auch die Möglichkeit, durch Verrechnungsweisung die Entrichtung der Abgabenerhöhungen auf bestimmte Abgabenerhöhungen zu beziehen. Da für jede angezeigte, verkürzte Abgabe eine entsprechende Abgabenerhöhung festzusetzen ist, kann bei der Überweisung durch Verrechnungsweisung definiert werden, welche Abgabenerhöhung genau bezahlt werden soll und welche nicht. Dies könnte zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn zwar Selbstanzeige erstattet wurde, aber für die Entrichtung aller Abgaben und Abgabenerhöhungen die Mittel fehlen.
Durch die Verrechnungsweisung führen zumindest die laut Verrechnungsweisung gewählten Abgabenerhöhungen zur Strafbefreiung der entsprechenden Selbstanzeige. Ohne Verrechnungsweisung würde die Verrechnung der gezahlten Beträge mit den jeweils „ältesten“ Abgabenerhöhungen erfolgen, wenn die Zahlungen des Abgabepflichtigen für die vollständige Begleichung sämtlicher Abgabenerhöhungen nicht ausreichen sollten. Es käme somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen!
02/2021
Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes

Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist ab 16.2. beantragbar.

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den „Fixkostenzuschuss-800.000“. Da der Ausfallsbonus an den „Fixkostenzuschuss-800.000“ gebunden ist, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen.

Voraussetzung: Umsatzausfall von über 40 %

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B. 16.2. für Jänner), erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst online monatlich gestellt werden. Vorausgesetzt wird ein Umsatzausfall von über 40 %. Zudem werden die Härtefallfonds bis Juni verlängert. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des „Fixkostenzuschuss-800.000“–Antrages.

Aufgrund der Dauer der Krise stoßen jedoch immer mehr Betriebe an den EU-Beihilfendeckel von € 800.000. Österreich hat sich wiederholt für eine Anhebung dieses Deckels eingesetzt. Zudem gibt es Gespräche auf europäischer Ebene um eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu ermöglichen.
02/2021
Kollektivvertrag Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

8 Beschäftigungsgruppen

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht 6 Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen 8 Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.
Ein weiterer Unterschied zum alten Gehaltssystem ist, dass das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vorsieht. Im alten Gehaltssystem gab es zwei Gehaltsgebiete nämlich eines für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg und eines für die zwei Bundesländer.

Wahl des Umstiegsstichtags

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren. Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Umstufung aller Arbeitnehmer

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den 6 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die 8 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen. Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem 7 Arbeitswelten (z.B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.
Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis: Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein. Wir beraten Sie gerne zur Wahl des optimalen Umstiegszeitpunktes und begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU.
01/2021
Private Grundstücksveräußerungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen:
  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung)
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung)
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle einer Enteignung
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)
Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder
ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).

1 bzw. 5 Jahre nach Veräußerung

In beiden Fällen der Hauptwohnsitzbefreiung wird die Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge der Veräußerung vorausgesetzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung aufgegeben wird (1-jährige Toleranzfrist).
Beim 1. Tatbestand (2-Jahresfrist) muss nach Ansicht der Finanzverwaltung die Veräußerung im Hinblick auf das Erfordernis der durchgehenden Nutzung zudem innerhalb eines Jahres nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen. Beim 2. Tatbestand (5-Jahresfrist) kann die Veräußerung durchaus auch erst später erfolgen, längstens jedoch 5 Jahre nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes.

Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist

Insbesondere in jenen Fällen in denen das Eigenheim oder die Eigentumswohnung weniger als 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und somit allenfalls der 1. Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangen kann, kann bei Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist (Zeitraum zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Veräußerung) nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung eintreten. Davon abweichend ist etwa nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) jedoch nicht zwingend von einer „starren“ 1-Jahresgrenze auszugehen. Denn nach Ansicht des BFG ist für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung in erster Linie der sachliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes ausschlaggebend. Im dem BFG zugrundeliegenden Fall vergingen zwischen der Aufgabe des Hauptwohnsitzes und der Veräußerung der Eigentumswohnung sogar rund 21 Monate, wobei das BFG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung zuerkannte.

Ob die Veräußerung von privaten Grundstücken tatsächlich von der Besteuerung ausgenommen ist, ist daher im Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
01/2021
Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.

Die Corona-Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Um Unternehmer weiterhin zu unterstützen, wurde der Umsatzersatz verlängert.

Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdowns ab 7.12.2020 betroffene Unternehmen kann seit 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird er anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die Umsätze von Dezember 2019 herangezogen. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.

Beantragung

Beantragt werden kann der Dezember-Umsatzersatz seit 16.12.2020 bis 15.1.2021. Für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020 ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen. Eine Beantragung vom November 2020 wird nicht automatisch weitergeführt. Der Umsatzersatz ab 7.12.2020 beträgt mindestens € 2.300 und ist mit € 800.000 gedeckelt, wobei bestimmte COVID-Förderungen (z.B. 100%-Haftungen) sowie der Lockdown-Umsatzersatz vom November 2020 angerechnet werden.

Fragen und Antworten

Folgende Fragen und Antworten wurden bezüglich des Umsatzersatzes ab 7.12.2020 von der Finanzverwaltung veröffentlicht:

Ist man noch förderberechtigt, wenn man im November bereits einen Umsatzersatz erhalten hat?
Ja, wenn man weiterhin vom Betretungsverbot erfasst ist.

Im November wurde der Umsatzersatz schon beantragt, muss man für Dezember (ab 7. Dezember 2020) den Umsatzersatz erneut beantragen oder wird dieser automatisch weitergeführt?
Der Umsatzersatz für Dezember (ab 7. Dezember 2020) ist neu zu beantragen.

Bis wann kann man den neuen Umsatzersatz beantragen?
Den neuen Umsatzersatz kann man bis 15.1.2021 beantragen.

Wieso beträgt der Umsatzersatz im Dezember 50 Prozent, im November 80 Prozent?
Der 80 Prozent-Umsatzersatz im November war notwendig, weil im November die doppelten Gehälter ausgezahlt werden mussten. Der Dezember ist in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit. Daher kommt es leichter zu einer Überkompensation.

Weitere Details zum neuen Umsatzersatz für Dezember bleiben abzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, die Sie aktuell zu entscheiden haben.
01/2021
Fixkostenzuschuss II beantragen!

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19- bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.

Fixkosten sind unter anderem
  • Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • betriebliche Lizenzgebühren
Zeitraum für den Fixkostenzuschuss II

Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Höhe des Fixkostenzuschusses II

Basis für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist der Umsatzausfall. Das bedeutet, dass etwa bei einem 60%igen Umsatzausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Für Unternehmen bis € 120.000 Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses ist pro Unternehmen mit € 800.000 begrenzt

Der Höchstbetrag von € 800.000 ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Für November 2020 und Anfang Dezember wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist seit 23.11.2020 bis 31.12.2021 möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
01/2021
Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor.

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.
Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31 5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.
01/2021
Besteuerung bei Investments in Kryptowährungen

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in Kryptowährungen sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.
In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Assets) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Assets) ist dabei der Verkehrswert (in der Regel somit der Tageskurs) des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.
Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu € 440 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sog. FIFO-Methode).
Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt werden), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die etwaig entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krytpo-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
01/2021
Meldepflicht von Honoraren gem. § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:
  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren).
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als "neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird.
  • Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung.
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.
Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn
  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).

Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!
01/2021
Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung

Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.

Im Detail ergeben sich daraus folgende Änderungen, die sich auch noch in den Folgejahren fortsetzen:

Motorbezogene Versicherungssteuer

Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren):

Leistungskomponente: für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag); jedes weitere kW: € 0,72 /kW. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente: für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag); jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)

Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr:
2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109

Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.

Die aktuelle Gesetzesänderung sieht einerseits vor, die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht auszuweiten. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Weiters wird für Personenkraftwagen der Höchststeuersatz, startend bei 50%, jährlich auf bis zu 80% angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit € 50 festgelegt und bis 2024 auf € 80 steigen. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt.

Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.
01/2021
Vergütungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäne des Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:
  • Firma
  • Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz"
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein unerlaubtes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
12/2020
Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise

Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch ungeplant anfallende Verluste ändern.

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird.

Durch die Gruppenbesteuerung kommt es zu einer rascheren Verwertung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten innerhalb der Gruppe. Denn ohne Gruppenbesteuerung könnten die Verluste von den „verlustbringenden“ Gruppenmitgliedern nur im Wege des Verlustvortrags mit eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Verwertung der Verluste muss daher ohne Gruppe solange gewartet werden, bis die betreffenden Körperschaften wieder selbst einen Gewinn erzielen.
Wird hingegen eine Unternehmensgruppe begründet, kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur Besteuerung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder mit der 25%igen Körperschaftsteuer, wobei in jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften im selben Jahr verrechnet werden können, die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe optimiert werden kann.

Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Ist aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, so kann die Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020 sinnvoll sein. Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist insbesondere die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds zu unterfertigen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaft jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2020 in Anspruch genommen werden sollen.

Ausscheiden eines Gruppenmitglieds

Umgekehrt könnte bei bereits bestehenden Unternehmensgruppen überlegt werden, ob nicht das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds noch vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zweckmäßig ist. Dies kann aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern überlegt werden, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an einem Gruppenmitglied in der Unternehmensgruppe steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Das Verbot der Teilwertabschreibung in der Gruppe basiert auf der Überlegung, dass Verluste der einzelnen Gruppengesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ohnehin bei der beteiligten Körperschaft und letztlich beim Gruppenträger steuerlich wirksam werden. Eine „doppelte“ Verwertung von Verlusten soll damit vermieden werden.
Erfolgt hingegen das Ausscheiden des Gruppenmitglieds, so verbleibt der steuerliche Verlust in der nun eigenständigen Kapitalgesellschaft als Verlustvortrag und eine Teilwertabschreibung ist auf Ebene der Muttergesellschaft möglich. Zu prüfen ist dabei jedoch insbesondere, ob die 3-jährige Mindestbestandsdauer erfüllt ist. Andernfalls würde es zur gänzlichen Rückabwicklung kommen, sodass die bereits veranlagten Jahre steuerlich so behandelt werden, als hätte die Zugehörigkeit des Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe nie bestanden.

Ob die Begründung, die Erweiterung oder das Ausscheiden aus einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der konkret vorliegenden Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen wir Sie gerne!
12/2020
Verlust der Gewerbeberechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen

Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Finanzamt geahndet. Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Dabei ist nicht relevant, ob die verurteilte Tat in Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht sind maßgeblich, wenn die ausländische Verurteilung mit einer inländischen vergleichbar ist.

Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend

Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben. In diesem Fall ist für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Gericht im jeweiligen Urteil festgesetzt: wenn die Ersatzfreiheitsstrafe zum Beispiel mit € 400 pro Tag bestimmt wird, dann würde eine Geldstrafe von € 8.000 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen entsprechen.
Wird jemand von einem Gericht etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist (je nach Delikt und Strafmaß zwischen drei und 15 Jahre) gilt die Verurteilung als getilgt. Ab dann ist die Ausübung des Gewerbes wieder möglich. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Strafen vollzogen bzw. nachgesehen wurden oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde

Wird das Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde geführt, kommt es nur wegen besonderen Delikten wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als € 726 oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren. Bei einer Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hingegen weiterhin möglich.
12/2020
Verkauf von privaten und betrieblich genutzten Gebäuden

Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.
Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude in betrieblichen und in privaten Teil aufteilen

Werden einzelne bestimmt abgrenzbare Teile eines einheitlichen Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat dabei nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Überwiegt die betriebliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten, so ist die Räumlichkeit als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen.
Eine derartige Aufteilung ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der entweder der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienende Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude weniger als 20% beträgt (untergeordnete Bedeutung). In diesem Fall liegt zur Gänze Betriebsvermögen (wenn die private Nutzfläche weniger als 20% beträgt) oder zur Gänze Privatvermögen (wenn die betriebliche Nutzfläche weniger als 20% beträgt) vor.
Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht nur für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich, sondern im Falle eines späteren Verkaufs auch für die Höhe der etwaig zu erfassenden steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend.

Betriebliche Nutzung weniger als 20%

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15% seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist (weniger als 20% betriebliche Nutzung) und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20% und 33%

Werden hingegen etwa 25% der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Mangels Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung für den betrieblich genutzten Teil ist jener Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den betrieblichen Teil entfällt, steuerpflichtig und lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33%

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33% der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu, da diese Befreiung das Vorliegen einer Eigentumswohnung voraussetzt, die mindestens zu 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
12/2020
Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private

Die Lieferschwelle gilt ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände durch den österreichischen Unternehmer oder für dessen Rechnung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferer an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung für umsatzsteuerliche Zwecke ab dem 1.1.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Die bisher bekannte Lieferschwelle gilt somit ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.

Betrag von € 10.000 überschritten?

Ab dem 1.1.2021 muss der österreichische Unternehmer beim Versandhandel nicht mehr wie bisher die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Da somit bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an Nichtunternehmer oder aber auch an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) innerhalb der EU das Bestimmungsland als Umsatzort gilt, wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Privatkunden befördern oder versenden. Die Europäische Kommission stellt deshalb die Datenbank zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
12/2020
Ärzte: Dienstleistungen oder Waren aus dem EU-Ausland

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Heilbehandlungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein Arzt auf seinen Honorarnoten für die Tätigkeit als Arzt keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keinen Vorsteuerabzug hat. Ärzte haben daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Tätigkeit kann zu der irrtümlichen Annahme führen, dass Ärzte nie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Doch es gibt zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:
  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
  • der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.
Grenze von € 11.000

Wenn der Arzt Einkäufe – zum Beispiel für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt, gilt er als Schwellenerwerber. Das heißt, er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet daher die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Haben diese Einkäufe im Vorjahr jedoch die Grenze von € 11.000 überschritten oder überschreiten sie im laufenden Jahr erstmalig die Grenze, wird der Arzt zum innergemeinschaftlichen Erwerber und wird wie ein regulärer Unternehmer behandelt.

Bei Überschreiten dieser Grenze sollte der Arzt eine UID-Nummer beantragen, da er dann - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - vom Lieferanten eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhält. Anderenfalls würde die Lieferung doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden: einmal mit der ausländischen USt und einmal mit der Erwerbsteuer im Inland. Wie jeder andere Unternehmer hat nämlich auch der Arzt den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die daraus entstehende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten. Allerdings steht dem Arzt auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.

Dienstleistung: Arzt hat Umsatzsteuer abzuführen

Bezieht der Arzt sonstige Leistungen, also Dienstleistungen aus dem Ausland, ist er dazu verpflichtet, aufgrund des Reverse Charge Systems inländische Umsatzsteuer für den ausländischen Dienstleister abzuführen. Wird nämlich die Dienstleistung, wie etwa eine Beratungs- oder Reparaturleistung, von einem ausländischen Unternehmer erbracht, so geht die Umsatzsteuerschuld des ausländischen Dienstleisters auf den Arzt als Unternehmer über, da bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers; hier der Arzt im Inland) der für die Umsatzsteuerschuld maßgebliche Ort ist.
Der ausländische Dienstleister wird seine Rechnung in der Regel zwar ohne Umsatzsteuer ausstellen, der inländische Arzt hat die Umsatzsteuer jedoch an das österreichische Finanzamt abzuführen, wobei ihm jedoch wieder kein Vorsteuerabzug zusteht.

Da ein Arzt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt, hat er – auch wenn er ausschließlich ärztliche Heilbehandlungen erbringt und damit umsatzsteuerbefreit ist – unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollte auch rechtzeitig an die Beantragung einer UID-Nummer gedacht werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und wickeln alle erforderlichen Formalitäten für Sie ab.
12/2020
Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten

Für Betriebe, die unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, oder für Beteiligung, bei denen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann ein Verlustabzug ausgeschlossen werden.

Bei der Steuerberechnung sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit sind auch - sofern kein Verlustausgleich möglich war - ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre vortragsfähig.
Für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte bzw. Lizenzen) liegt, oder bei einer Beteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, gibt es jedoch Einschränkungen, die einen generellen Verlustabzug verhindern.

Allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot

Das Einkommensteuergesetz enthält ein allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot von Verlusten, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind, und zwar:
  • aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird (etwa durch Prospekte) und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung (also ohne Beschränkung des Verlustausgleichs) Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen (z.B. Bauherrenmodelle),

  • aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Verluste daraus können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).

Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

Zur Frage, was unter „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich im Zusammenhang mit einer OG, deren Gegenstand die Herstellung von Filmen und die Verwertung der Filmrechte im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen ist, folgende Aussagen getätigt:

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Hingegen bestehe die Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen.
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da die OG somit keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter verwalte, bestätigte der VwGH die Ausgleichsfähigkeit der betreffenden Verluste.

Bei der Verwertung von Verlusten ist insbesondere bei Unternehmenstätigkeiten im Zusammenhang mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern stets zu prüfen, ob es sich um deren reines Verwalten handelt bzw. ob deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten liegt, da in diesem Fall der Verlustausgleich eingeschränkt sein kann.
12/2020
Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen

Hinzurechnungsbesteuerung ist auch dann möglich, wenn Gewinne in der ausländischen Tochtergesellschaft thesauriert werden.

Seit dem 1.1.2019 gilt im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes die „neue“ Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach werden bestimmte noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochterkörperschaft dem Gewinn der beherrschenden österreichischen Körperschaft (etwa GmbHs oder AGs) hinzugerechnet, wodurch eine zeitnahe Besteuerung dieser ausländischen Einkünfte bei der österreichischen Körperschaft bewirkt werden soll.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung, als eine Besteuerung nur im Falle der tatsächlichen Ausschüttung an die inländische Mutterkörperschaft möglich war, kann daher auch für lediglich auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft erzielte und dort thesaurierte Gewinne eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden.

Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2018

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sodass eine erstmalige Berücksichtigung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung ab dem Jahr 2019 in Betracht kommt.

Die Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen anwendbar:
  1. Die inländische Körperschaft beherrscht die ausländische Körperschaft (in der Regel bei mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Körperschaft gegeben)
  2. Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft (tatsächliche Besteuerung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5%)
  3. Die ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen
  4. Die beherrschte ausländische Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (typischerweise bei reinen „Holdinggesellschaften“ gegeben)
Als Passiveinkünfte der beherrschten niedrigbesteuerten Auslandskörperschaft gelten nur ganz bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Einkünfte. Darunter fallen etwa
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen,
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum oder
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären.
Werden im Konzern auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft solche niedrigbesteuerten Passiveinkünfte erzielt, so ist es für Veranlagungsjahre ab 2019 ratsam, eine sorgfältige steuerliche Prüfung vorzunehmen. Bei Vorliegen der oben skizzierten Voraussetzungen kann – selbst im Falle der Thesaurierung dieser Einkünfte im Ausland – eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
12/2020
Möglichkeiten der Gebäudeabschreibung

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist - abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen - gesetzlich verankert.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt zu werden, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% p.a. von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA - unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter - 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Errichtung vor 1915 bestehen wiederum keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen.
Unabhängig davon, ob das Gebäude dem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen ist, kann eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer und damit insbesondere ein höherer AfA-Satz durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus den vom Steuerpflichtigen im gegenständlichen Fall vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellt keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer wurde im gegenständlichen Fall vom BFG daher versagt.
11/2020
Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2020

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2020 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Unternehmern dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende
  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2020 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Für bestimmte Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Auch bei Vornahme einer degressiven Abschreibung bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800 exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie etwa Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die € 800-Grenze inklusive Umsatzsteuer.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren.
Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Vertretung den voraussichtlichen Gewinn 2020 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 2020 (d.h. aus den drei betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann ein solcher Verlustrücktrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Weitere Steuertipps

Überdies bestehen für Unternehmer noch zahlreiche weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Unter anderem der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) sowie die Bildung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020. Weiters sollte für Neuinvestitionen die Inanspruchnahme der COVID 19-Investitionsprämie geprüft werden.
11/2020
Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Geschäftsführer

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter- Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben.

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Allerdings erfolgt erst seit dem Jahr 2020 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage den Gesellschafter-Geschäftsführern, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die SVS hat diese Möglichkeit für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Nachzahlung von GSVG-Beiträgen

Aufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen relativ niedrigen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben. Dies deswegen, weil unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung von der SVS Beiträge bis zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) vorgeschrieben werden können.

Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollten nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen sollten nicht der Beitragspflicht unterliegen:
  • Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) bereits erreicht haben
  • Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind
  • Ausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z.B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind
Hinweis:
Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen. Somit unterliegen die Ausschüttungen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, nicht der Sozialversicherungspflicht.
11/2020
Vorsteuerabzug bei Vermietung einer Wohnung an GmbH-Gesellschafter

Werden von einer GmbH angeschaffte bzw. hergestellte Immobilien an ihren Gesellschafter vermietet, so steht der Vorsteuerabzug auf Ebene der GmbH nur dann zu, wenn die Überlassung an den Gesellschafter eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Bei der Beurteilung sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, wobei der Fremdüblichkeit des Mietentgelts wesentliche Bedeutung zukommt.
Liegt bei der Vermietung des Gebäudes an den Gesellschafter zu Wohnzwecken eine unternehmerische Tätigkeit vor, hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH im Gegenzug allerdings nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen der Vorsteuerabzug zu.
Zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen auf Ebene der GmbH kann es allerdings dann kommen, wenn ein nicht nur moderates Abweichen des tatsächlich vereinbarten Mietzinses von der fremdüblichen Miete gegeben ist. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn die tatsächlich vom Gesellschafter geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete beträgt. In diesem Fall unterliegt jedoch auch die Vermietung der Immobilie an den Gesellschafter nicht der Umsatzsteuer.

Marktmiete oder Renditemiete

Bei der Ermittlung der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete ist entweder auf die sogenannte Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) oder auf die Renditemiete (wenn kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt) abzustellen. Die Renditemiete beträgt nach Ansicht des VwGH 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnimmobilie.
Alternativ kann der Steuerpflichtige auch das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes samt der sich daraus ergebenen Marktmiete nachweisen. Der Steuerpflichtige hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den entsprechenden Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet) erkundet hat und sich auf dieser Basis als ökonomisch agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

Erkenntnis hat das Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht dazu Folgendes näher ausgeführt: Der Steuerpflichtige hat für die Annahme eines funktionierenden Mietenmarktes nachzuweisen, dass im jeweiligen Einzugsgebiet das Vorhandensein von Objekten vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) in ausreichender Anzahl errichtet und am Markt vermietet werden.
Die Vermietung von zwei Liegenschaften mit Wohngebäude bewies im gegenständlichen Fall jedoch noch keinen (wenn auch kleinen) funktionierenden Mietenmarkt. Zudem war keinem der beiden vorgelegten Mietverträge zu entnehmen, dass das jeweilige Gebäude mit vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichtet bzw. saniert wurde. Dem Steuerpflichtigen ist daher der Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes nicht gelungen, sodass anstelle der Marktmiete auf die Renditemiete abzustellen war. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein bloß moderates Abweichen des tatsächlichen Mietzinses von der – unter Berücksichtigung des derzeitigen Zinsniveaus – recht hohen Renditemiete gegeben war, war der Vorsteuerabzug zu versagen.

Sorgfältige Prüfung im Vorfeld geboten

Bei der Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH sind aus umsatzsteuerlicher Sicht zahlreiche Aspekte zu beachten. Insbesondere an den Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes im Hinblick auf die Ermittlung einer fremdüblichen Miete werden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts besondere Anforderungen gestellt. Zusätzlich sind auch weitere Elemente der Vertragsbeziehung miteinzubeziehen (z.B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw. Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, usw.), sodass eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld jedenfalls geboten ist. Andernfalls kann der GmbH der Verlust des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung bzw. Anschaffung drohen.
Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
11/2020
Onlinehandel: Was ist Dropshipping?

Der Handel mit Waren über das Internet nimmt immer mehr zu und bringt neue Handelswege hervor. Eine solche Art des Handels ist das sogenannte Dropshipping, welches für den Online- Händler zwar zahlreiche Vorteile bringt, aber auch einige steuerliche Besonderheiten nach sich zieht.

Dropshipping (zu Deutsch: Streckengeschäft) ist ein englischer Begriff aus der Logistik und bezeichnet eine spezielle Variante der Distribution, bei welcher der Händler in einem Onlineshop seine Waren und Produkte anbietet und verkauft, zu welchen er keinen physischen Kontakt hat und die er selbst auch nicht im Lager hält. Dies steht im Gegensatz zum klassischen Einzelhändler (stationär und online), der seine Waren meist in großer Stückzahl physisch selbst bezieht und bis zum Verkauf an die Kunden bei sich lagert.

Beim Dropshipping wird das vom Kunden im Onlineshop gekaufte Produkt somit erst zu diesem Zeitpunkt vom Online-Händler beim Hersteller oder Großhändler bestellt, der das Produkt wiederum direkt an den Kunden versendet und zustellt. Außerdem übernimmt der Großhändler alle Formalitäten des Versandes. Das im Onlineshop gekaufte Produkt wird also auf direktem Weg zum Kunden „gedroppt“.

Umsatzsteuerliches Reihengeschäft

Umsatzsteuerlich liegt beim Dropshipping ein Reihengeschäft vor. Es handelt sich dabei um ein Umsatzgeschäft, welches mehrere Unternehmen über ein Produkt abschließen, wobei die Versendung des Produkts direkt vom ersten Unternehmen an den letzten Abnehmer erfolgt.
Beispiel: Der Online-Händler hat seinen Sitz in Österreich, der Großhändler in China. Dieser versendet die Waren aus seinem Warenlager in China im Namen des Online-Händlers an einen Kunden in Deutschland.

Bei einem Reihengeschäft muss aus umsatzsteuerlicher Sicht immer geprüft werden, welche Lieferung die bewegte Lieferung und welche die ruhende Lieferung ist. Entscheidend ist, welcher Unternehmer in der Reihe den Transport verantwortet. Im Beispiel versendet der Großhändler die Ware, weshalb die bewegte Lieferung zwischen dem Großhändler und dem Online-Händler gegeben ist, die Lieferung ist somit in China umsatzsteuerbar (aber steuerfrei, weil Ausfuhrlieferung).
Die (fiktive) Lieferung des Online-Händlers an seinen Kunden erfolgt als ruhende Lieferung dann in Deutschland, somit dort, wo der Transport endet und der Kunde seinen Wohnsitz hat. Das heißt aber weiters, dass der Online-Händler, der eigentlich in Österreich sitzt, sich in Deutschland registrieren und dort Umsatzsteuer abführen muss!

Gefahr bei Dropshipping

Die Gefahr bei Dropshipping liegt für den Online-Händler aus umsatzsteuerlicher Sicht daher darin, dass zwar der Handel selbst relativ einfach abläuft und durch den Großhändler gut organisiert werden kann, dass aber trotzdem (Umsatz)Steuerpflichten bestehen können und eine umsatzsteuerliche Registrierung in verschiedenen Ländern erforderlich sein kann. Für diese Registrierung kommt es nämlich darauf an, wo die Kunden des Online-Händlers wohnen und somit wohin die Ware versendet wird.

Wenn Sie einen Online-Handel einrichten wollen, sollten Sie daher frühzeitig auch die steuerlichen Konsequenzen in Ihre Planung miteinbeziehen. Wir beraten Sie gerne!
11/2020
Landwirtschaftliche Fragestellungen zur Investitionsprämie

Die Investitionsprämie steht Unternehmern aller Branchen (also auch Landwirten) zu. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

In einem Antrag dürfen mehrere voneinander unabhängige Investitionen eingebracht werden. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Für die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 % (z.B. Umrüstung auf LED, Software oder Hardware für digital gesteuerte Roboter). Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch in gebrauchte Anlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter). Die Wirtschaftsgüter müssen als abnutzbares Anlagevermögen verwendet werden und mindestens drei Jahre behalten werden.

Auch für pauschalierte Land- und Forstwirte

Die Investitionsprämie kann auch von pauschalierten Land- und Forstwirten beansprucht werden. Auch wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen förderbar. Die Förderuntergrenze beträgt € 5.000. In diese Untergrenze werden alle förderbaren Investitionen eingerechnet. Demgegenüber ist ein Erhaltungsaufwand (z.B. Reparaturaufwand) nicht förderbar. Bei Wirtschaftsgebäuden (z.B. Maschinenhallen) sind aktivierungspflichtige Investitionen förderbar. Auch hier gilt, dass reiner Instandhaltungs- und Reparaturaufwand nicht gefördert wird.

Kosten für Zuchttiere

Kosten für Zuchttiere, die länger als drei Jahre im Betrieb sind, werden gefördert. Hingegen gehören Masttiere zum Umlaufvermögen und sind nicht förderbar. Traktoren, die der Abgasnorm 5 entsprechen, sind förderbar. Front- und Hecklader sind als eigene Vermögensgegenstände förderfähig, wenn sie vom Traktor unabhängig mittels einer eigenen Rechnung verrechnet werden. Lenkeinrichtungen (digitale Lenksysteme) für Traktoren werden mit 14 % bezuschusst, wenn das Lenksystem unabhängig vom Traktor aktiviert wird und es eine eigene Rechnung dazu gibt. Melkroboter, Futterschieber-Roboter und Entmistungsroboter werden ebenfalls mit dem 14%igen Zuschuss gefördert, wenn es sich um digital gesteuerte Roboter handelt.

Sowohl umsatzsteuerlich regelbesteuerte als auch umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe bekommen nur die Nettokosten gefördert. Dies ist auch systematisch richtig, da pauschalierte Land- und Forstwirte nicht umsatzsteuerbefreit sind. Vielmehr gilt bei ihnen die Fiktion, dass Umsatzsteuer und die diesen Umsätzen zurechenbaren Vorsteuerbeträge gleich hoch sind.

Beispiel
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt schafft am 1.10.2020 einen Seilkran um € 15.000 (zuzüglich 20 % USt) an. Eine Investitionsprämie in Höhe von € 1.050 kann beantragt werden.
Eine Kombination der Covid 19–Investitionsprämie mit anderen Förderungen ist möglich. Falls eine betriebliche Investition sowohl im Rahmen der Covid 19–Investitionsprämie als auch in einem kofinanzierten EU-Förderprogramm im Bereich der GAP und EMFF zu berücksichtigen ist, kann bis zur Obergrenze gefördert werden. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die EU-Förderung gegebenenfalls zu kürzen. Gibt es im Unionsrecht keine Förderobergrenze oder gilt das Beihilferecht für die konkrete Fördermaßnahme, bestehen hingegen keine Kumulierungsbeschränkungen (ausgenommen Überförderung).
11/2020
Aktive Gewinnplanung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Jahresende

Rechtzeitig vor dem Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Folgende Steuertipps speziell für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens für das Jahr 2020 helfen.

Dispositionen vor dem Jahresende

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2020 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2020 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung (7,5% bzw. 4,5% bei Wohngebäuden) im Jahr 2020 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2020 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.

COVID-19-Investitionsprämie

Für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von österreichischen Betriebsstätten, für die zwischen dem 1.8.2020 (nicht davor!) und dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen), kann eine COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden. Der steuerfreie Zuschuss beläuft sich auf 7 % bzw. in bestimmten Fällen auf 14% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

Verlustrücktrag

Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Rücktrages des Verlustes des Jahres 2020 auf das Veranlagungsjahr 2019 und auf das Veranlagungsjahr 2018. Um rasch die Liquidität stärken zu könne, besteht zudem die Möglichkeit der Bildung einer COVID-19-Rücklage.

Darüber hinaus bestehen für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ noch eine Reihe weiterer Optimierungsmöglichkeiten (wie etwa die Beantragung des Fixkostenzuschusses, das Verschieben von Umsätzen im Hinblick auf die Beibehaltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung, Geltendmachung von Spenden aus dem Betriebsvermögen, etc.). Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
11/2020
Gemischte Liegenschaftsschenkung kann der Immobilienertragsteuer unterliegen

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können auch nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher geboten.

Seit dem Jahr 2012 unterliegen private Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer i.H.v. 30 %. Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenso nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig).

Gemischten Schenkung

Auch unentgeltliche Vorgänge (z.B. Schenkungen) lösen keine ImmoESt aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.
Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben
  • einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Übernahme von Verbindlichkeiten, Leistung von Ausgleichszahlungen) (objektives Element)
  • ein zumindest teilweises "Bereichernwollen" (subjektives Element) voraus.
Ein offenbares Wertmissverhältnis wird von der herrschenden Meinung dann angenommen, wenn die Gegenleistungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der Liegenschaft betragen. Hierbei sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu vergleichen.

Beispiel: Der Vater überträgt seinem Sohn eine Liegenschaft mit einem Wert in Höhe von € 100.000. Zugleich wird der Sohn verpflichtet an seine Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 60.000 zu leisten. Die Ausgleichszahlung beträgt mehr als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes.

Betragen die übernommenen Ausgleichszahlungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der übertragenen Liegenschaft, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der ImmoESt unterliegt. Liegt hingegen ein entgeltlicher Übertragungsvorgang vor, fällt beim Übertragenden der Liegenschaft nicht nur ImmoESt an, sondern es kommt zum Verlust der sogenannten Altvermögenseigenschaft für den Übernehmenden. Dies bewirkt, dass bei einem zukünftigen Verkauf der Liegenschaft nicht die pauschalen Anschaffungskosten von bis zu 86% des Veräußerungserlöses geltend gemacht werden können, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Berechnung der Immobilienertragsteuer heranzuziehen sind, sodass für künftige Veräußerungen evtl. mit einer erhöhten ImmoESt-Belastung zu rechnen ist.
11/2020
Behördliche Prüfungen von Corona-Förderungen

Im Rahmen der Covid-19-Hilfen konnten und können von betroffenen Unternehmen diverse Garantien und Zuschüsse beantragt werden. Die von den Unternehmen zur Erlangung dieser Förderungen bekannt gegebenen Daten und Auskünfte werden vom Finanzamt aufgrund eines eigens beschlossenen Gesetzes überprüft.

Dieses sogenannte Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) gestattet die Prüfung folgender Maßnahmen:
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden
  • Fixkostenzuschüsse
  • Kurzarbeitsbeihilfen
Die Prüfung obliegt den Finanzämtern, wobei diese nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter handeln. Für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds, von Fixkostenzuschüssen und Haftungsübernahmen ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig; die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen wird vom für Lohnsteuerprüfungen zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Außenprüfung, Nachschau oder begleitende Kontrolle

Das Finanzamt ist berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

Alle Unterlagen vorlegen

Da bei der CFPG-Prüfung die Mitwirkungspflicht zur Anwendung kommt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Das Finanzamt kann auch in die Transparenzdatenbank Einsicht nehmen. Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG besteht nicht. Entstehen bei der Prüfung Zweifel, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem Finanzministerium und der zuständigen Förderstelle zu übermitteln.
Ergibt sich bei einer Prüfung der Verdacht auf eine gerichtliche Straftat, so ist das Finanzamt zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Als Delikte kommen zum Beispiel Förderungsmissbrauch (zweckfremde Verwendung von Förderbeträgen) oder Betrug in Betracht.

Falsche Angaben, die zur Erlangung von Förderungen erteilt werden und auf einer fehlerhaften Buchführung basieren, können jedoch auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen. Unter Umständen besteht aber noch die Möglichkeit, diese Folgen durch eine Selbstanzeige zu verhindern – wir beraten Sie gerne!
10/2020
Auch telefonische medizinische Leistungen können USt-frei sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss.
Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc.).

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.
Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.
10/2020
Investitionsprämie neu

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Damit sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID- 19-Krise zu investieren und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren einkommensteuerfreien Zuschusses sollen alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, gefördert werden. Eine Antragstellung ist seit dem 1.9.2020 möglich. Folgende Eckpunkte sind zu berücksichtigen:

Wer wird gefördert?

Als förderungsfähige Unternehmen gelten – unabhängig von der Branche und der Größe –Unternehmen (im Sinne des UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Förderungsfähig sind somit Ein-Personen-Unternehmen ebenso wie Großunternehmen, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen, Gewerbetreibende, Ärzte oder Landwirte.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?
  • Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis des Unternehmens noch nicht aktiviert waren (dies gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, wenn es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, oder geringwertige Wirtschaftsgüter).

  • Darüber hinaus müssen im Zusammenhang mit der Investition zwischen dem 1.08.2020 (nicht davor!) und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen).

  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei bestimmten förderungsfähigen Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 %. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen (= Bemessungsgrundlage) pro Antrag beträgt € 5.000 (exkl. Umsatzsteuer; es können auch kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden). Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) pro Unternehmen.

  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. (exkl. USt.) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.
Nicht förderungsfähige Investitionen

Bestimmte Investitionen sind von der Investitionsprämie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht förderungsfähig sind etwa klimaschädliche Investitionen (bspw. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb sowie Anlagen, die fossile Energieträger nutzen), leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert), Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen, der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen etc.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist seit dem 01.09.2020 (und spätestens bis zum 28.02.2021) schriftlich über den elektronisch abrufbaren „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) möglich. Bei positiver Förderungszusage ist binnen 3 Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via „aws Fördermanager“ vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von € 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne!
10/2020
Erweiterung des Familienbonus Plus

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde, kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu € 125 (bis zu € 1.500 im Jahr) erreicht werden kann.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.
Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu 5 Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:
Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter € 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. 3 Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50% somit nur € 750) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von € 1.500 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von 5 Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
10/2020
Informationen zum 5%-Umsatzsteuer-Satz

Das Finanzministerium beantwortete diverse Fragen zum zeitlich begrenzten 5 %-USt-Satz.

Für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % oder 13 % begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich wurde ein befristeter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt. Diese Maßnahme gilt bis einschließlich 31.12.2020.

Beherbergung

Sofern Gäste im Juni anreisen und erst im Juli abreisen, so ist in diesem Fall die Rechnung zu splitten und die Übernachtung bis zum 1.7. mit 10 % und ab dem 1.7. mit 5 % zu besteuern.
Der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt nach Ansicht des Finanzministeriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke (Roomservice) eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird.

Lebensmittelhändler/Catering

Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (Catering; z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist.

Automaten in Betriebskantinen

Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung dann zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten.

Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage ob ihre Leistungen dem begünstigen Steuersatz von 5 % unterliegen.
10/2020
Geltendmachung von Betriebsausgaben - Empfängerbenennung beachten!

Eine Empfängerbenennung darf von der Finanz nicht verlangt werden, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Betriebsausgaben sind all jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind, wie z.B. Abschreibung für Abnutzung, Miete für die Geschäftsräume, Personalkosten, etc. Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher voll zu versteuern sind jedoch Ausgaben, deren Empfänger gegenüber der Finanz unbekannt bleiben.
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen für Betriebsausgaben zu nennen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und erhöht somit den Gewinn. Die Finanz kann somit die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung ablehnen, solange nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können, weil der Steuerpflichtige den Empfänger nicht nennt.

Angabe des vollen Namens und der Adresse

Der Empfänger ist genau zu benennen, sodass er ohne Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Zur genauen Benennung des Empfängers gehört die Angabe des vollen Namens (der Firma) und der Adresse, sodass der Empfänger ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt werden kann. Die Sorgfaltspflicht eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängerbenennung darf nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aber nicht überspannt werden. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, die vom Unternehmer genannten Subunternehmer seien „Scheinfirmen“, die nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlung sind. Das Unternehmen sei daher nicht der Verpflichtung zur Empfängernennung nachgekommen und somit sei auch keine Geltendmachung der Zahlungen an diese Firmen als Betriebsausgabe möglich.

VwGH widersprach der Finanz

In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass der Auftrag zur Empfängerbenennung von der Finanzverwaltung nicht erteilt werden darf, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen. Das Unternehmen hatte Einsicht in Firmenbuch und Auftragskataster genommen und sich Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse geben lassen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und seine betrieblichen Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistung in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Der VwGH widersprach somit der Ansicht der Finanzverwaltung.
Ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und erkennt er nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen geraten ist, so ist ihm der Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängernennung nicht zu versagen.

Um nachteilige Folgen einer Geschäftsbeziehung zu vermeiden, sollten stets alle möglichen Formalitäten (Abfrage UID, Abfrage Firmenbuch, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse) des Geschäftspartners geprüft und aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2020
Freiwillige Abfertigungen im Rahmen eines Sozialplans sind keine Betriebsausgaben

Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, sind beim Arbeitnehmer begünstigt besteuert. Unabhängig davon hat nun das Bundesfinanzgericht bestätigt, dass diese Zahlungen vom auszahlenden Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ob dies der Verwaltungsgerichtshof auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, mit der Maßnahmen beschlossen werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen, wie beispielsweise die Kündigung der Belegschaft aufgrund der Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes bzw. von Betriebsteilen oder die Kündigung einer so großen Zahl von Arbeitsverhältnissen, dass eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erforderlich ist.

6%-iger Steuersatz

Werden im Zuge eines Sozialplans freiwillige Abfertigungen an die Arbeitnehmer bezahlt, so sind diese Zahlungen bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.2003 bestanden hat, mit 6% begünstigt besteuert (System Abfertigung alt). Abfertigungszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen, die in das System „Abfertigung neu“ fallen, sind – vereinfacht gesagt – bis zu einem Betrag von € 22.000 mit dem Halbsatzsteuersatz begünstigt zu versteuern, eine Begünstigung mit dem 6%-igen Steuersatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung. Durch diese Deckelung mit € 22.000 sollen überhöhte Abschlagszahlungen („Golden Handshakes“) hintangehalten werden.

Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind

Für die Arbeitgeberseite ist nun im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger (Arbeitnehmer) sonstige Bezüge darstellen, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie etwa freiwillige Abfertigungen), steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Da „Abfertigungen neu“ niemals unter die 6%-Begünstigung fallen (allenfalls steht lediglich der begünstigte Halbsteuersatz zu), unterliegt somit jede noch so geringe freiwillige Abfertigungszahlung an Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind, dem Abzugsverbot und mindert nicht den steuerlichen Gewinn des Arbeitgebers. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitgeber den Sozialplänen aufgrund der steuerlichen „Bestrafung“ in Form des Abzugsverbots nicht mehr zustimmen, wodurch aber die Abfederung von sozialen Härten - etwa bei Kündigungen - verhindert werden würde. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof dieser restriktiven Ansicht ebenfalls zustimmt oder ihr eine Absage erteilt.
10/2020
Neuerungen bei der Gastgewerbepauschalierung

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert - durchwegs zum Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Weiters durften die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bislang € 255.000 (neu € 400.000) nicht überschreiten.
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Nicht erfasst: Wareneinkauf, Personal, AfA und Miete

Durch das Grundpauschale sind Ausgaben wie etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betriebliche genutzte Fahrzeuge betreffen, abgedeckt. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt.
Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:
  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen € 400.000 (davor € 255.000) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens € 6.000, maximal jedoch € 60.000
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6%, 4% oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf € 32.000 erhöht.
Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
10/2020
Fixkostenzuschuss Phase II - Änderungen laut Richtlinie

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, deren Genehmigung durch die EU-Kommission noch ausständig ist, ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen.

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.

  • Die Antragstellung für Phase II ist seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.

  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.

  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum kann entweder eine quartalsweise Betrachtung (3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) oder eine monatliche Betrachtung (aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sind sechs auszuwählen, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden.

  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.

  • Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.

  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.

  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen.

  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.
09/2020
Nicht abziehbare Vorsteuer ist keine Betriebsausgabe

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als Betriebsausgabe.

Die von einem Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann der leistungsempfangende Unternehmer als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.
Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer (USt)) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hat der Leistungsempfänger allerdings Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die betriebliche Veranlassung und damit die Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern für ertragsteuerliche Zwecke zweifelhaft.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung steuerlich verwertbare Betriebsausgaben darstellen. Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte USt nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.
Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inkl. USt zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen. Eine betriebliche Veranlassung wird nach Ansicht des VwGH in derartigen Fällen wohl deshalb nicht gegeben sein, da es nicht einsichtig erscheint, dass der Leistungsempfänger bereit sein sollte, das volle – auch die Umsatzsteuer einschließende – Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.
09/2020
Parifizierung eines Gebäudes kann zu Liebhaberei führen

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen abgabenrechtlich unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus resultierende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden, und (Zufalls)Gewinne sind nicht steuerpflichtig.

Zudem kann auch der Verlust des Vorsteuerabzuges drohen. Bei der Vermietung von Liegenschaften sind die konkreten ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Liebhabereibeurteilung von der Einstufung der Vermietungstätigkeit als sogenannte „kleine Vermietung“ oder „große Vermietung“ abhängig. Die Parifizierung eines Wohnhauses kann dabei zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Kleine Vermietung

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. „kleine Vermietung) erzielt, so gilt grundsätzlich die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; zufällig erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.
Ebenso steht für etwaige beim Kauf oder bei der Sanierung der Wohnung anfallende Vorsteuern kein Vorsteuerabzug zu, wobei zugleich die Vermietung von Wohnraum ohne Umsatzsteuer erfolgt. Die Liebhabereivermutung kann in derartigen Fällen durch die Erstellung einer Prognoserechnung, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 bzw. höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, widerlegt werden.

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, die keine „kleine Vermietung“ darstellen (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine ertragsteuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn im Rahmen einer Prognoserechnung dargelegt wird, dass ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 bzw. höchstens 28 Jahren erwirtschaftet wird. Diese Beurteilung hat im Unterschied zur „kleinen Vermietung“ jedoch keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungstätigkeit. Trotz Vorliegen von Liebhaberei steht daher bei der Gebäudevermietung im Rahmen einer „großen Vermietung ein Vorsteuerabzug zu.

Wechsel von „großer Vermietung“ zu „kleiner Vermietung“

Wird etwa ein Mietwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, welches bisher im schlichten Miteigentum von 2 Personen (je zu 50%) gehalten wurde, parifiziert und an den einzelnen Wohneinheiten Wohnungseigentum begründet, wobei nunmehr jeder der beiden Miteigentümer 5 Wohnungen in seinem Alleineigentum hält, kommt es zu einem Wechsel von der „großen Vermietung“ zur „kleinen Vermietung“. Beurteilungseinheit für Zwecke der Prognoserechnung und der damit verbundenen Prüfung über die Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses ist nicht mehr das gesamte Mietwohnhaus, sondern jede einzelne Eigentumswohnung für sich.
Ebenso verkürzt sich der Prognosezeitraum von 25 bzw. höchstens 28 Jahren auf 20 bzw. höchstens 23 Jahre. Kann kein Gesamtüberschuss dargestellt werden, so kommt es jedenfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen sowie zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob sich aufgrund der geänderten Umstände für die Prognoserechnung auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer ergeben.

Die mitunter aus zivil- oder erbrechtlichen Gründen durchgeführte Parifizierung eines Mietwohnhauses kann zu nachteiligen abgabenrechtlichen Konsequenzen, wie insbesondere den Verlust des Vorsteuerabzuges, führen. Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Vorhabens aus abgabenrechtlicher Sicht erfolgen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
09/2020
NPO-Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren und Kirchen

Die Corona-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde nunmehr für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 8.7.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben:

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100% der Kosten gemäß der NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc.), die zwischen 1.4. und 30.9.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.
Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten.
Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit € 2,4 Millionen gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (v.a. Vereine aus allen Lebensbereichen, z.B. Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm.), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss
  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.3.2020 liegen und
  • eine Corona-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.
Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 8.7.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt).
Abhängig von den Förderbeträgen (bis € 3.000, € 3.000-6.000, über € 6.000), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

Bei weiterführenden Fragen sowie bei der Antragstellung (samt Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) beraten und unterstützen wir Sie gerne!
09/2020
Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen Abgabenerhöhung zu vermeiden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzlicher Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im seinem Erkenntnis stellt der VwGH zur Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, klar, dass darauf abzustellen ist, wann der Selbstanzeiger (bzw dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Eine Selbstanzeige ist sodann nur noch mit zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung strafbefreiend möglich.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.
09/2020
Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Konjunkturstärkungsgesetzes

Mit dem am 24.7.2020 verlautbarten Konjunkturstärkungsgesetz werden umfangreiche Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft eingeführt, die teils bereits rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft getreten sind.

  • Die zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche und 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten werden rückwirkend ab 1.1.2020 abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von € 75.000 bleibt hingegen bestehen. Da die LuF-Pauschalierungsverordnung noch nicht novelliert wurde, ist auch die Umsatzgrenze von € 400.000 für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie bisher aufrecht.

  • Betriebe, die ihre Einkünfte in der Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, etwa als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen.

  • Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von € 550.000 auf € 700.000 erhöht. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von € 150.000 entfällt gänzlich.

  • Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Außerdem ist eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden möglich. Dies gilt bereits für jene stille Reserven, die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Einkommensteuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.
Zusätzlich wurden im Sozialversicherungsbereich folgende Änderungen beschlossen:
  • Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage wird an das allgemein gültige Niveau für Versicherte angeglichen. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch eine jährliche Entlastung von bis zu € 320 pro Betrieb. Für Optionsbetriebe beträgt die jährliche Entlastung bis zu € 930 pro Betrieb.
  • Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge wird von 13 % auf 10 % abgesenkt. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionist/innen zu einer durchschnittlich um € 450 höheren Pension pro Person und Jahr.
09/2020
COVID-19: Lehrlingsförderung 2020 beantragen

Um dem Corona-bedingten Rückgang bei betrieblich ausgebildeten Lehrlingen entgegenzuwirken, sollen Unternehmen mit bis zu € 3.000 pro Lehranfänger im Jahr 2020 unterstützt werden.

Folgende Eckpunkte sind basierend auf den derzeitigen Informationen zu beachten:

Der Lehrlingsbonus wird als nicht rückzahlbarer pauschaler Zuschuss und damit als Unterstützungsleistung zur Abdeckung der mit der Ausbildung von Lehrlingen verbundenen zusätzlichen betrieblichen Ausgaben (etwa Aufwendungen für Lehrlingseinkommen, für Ausbilder sowie für ausbildungsbezogene Infrastruktur) gewährt. Der Lehrlingsbonus 2020 ergänzt somit die laufenden Beihilfen und Angebote der betrieblichen Lehrstellenförderung.
Gefördert werden Lehrbetriebe gem. § 2 des Berufsausbildungsgesetzes und § 2 (1) des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, ausgenommen Gebietskörperschaften und politische Parteien

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  1. Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehr- oder Ausbildungsvertrages zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit im Jahr 2020 (somit gilt der Lehrlingsbonus 2020 auch rückwirkend) oder
  2. Übernahme des Lehrlings in beliebigem Lehrjahr aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis bis 31.3.2021 mit anschließender Lehrausbildung im Unternehmen und
  3. keine Beendigung des Lehrverhältnisses während der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten
€ 2.000 pro neuem Lehrverhältnis

Die Förderhöhe beträgt € 2.000 pro neuem Lehrverhältnis. € 1.000 werden dabei nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle ausbezahlt. Die anderen € 1.000 werden nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit von in der Regel 3 Monaten entrichtet. Wird das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sind die bereits ausbezahlten Förderbeträge zurückzuzahlen.
Hinweis: Kleinstbetriebe (mit weniger als 10 Mitarbeitern) sollen jedoch ab Oktober 2020 € 1.000 und Kleinbetriebe (10 bis 49 Mitarbeiter) € 500 zusätzlich zum bereits bestehenden Lehrlingsbonus von € 2.000 erhalten. Insgesamt steht im Einzelfall daher ein Förderbetrag von bis zu € 3.000 zu. Details zur zusätzlichen Dotierung sowie der Auszahlung sind derzeit noch offen und sollen in einer Richtlinie veröffentlicht werden.

Antrag bei Förderreferaten der Wirtschaftskammern

Die Antragstellung ist seit dem 1.7.2020 bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern mittels Formular (z.B. auch elektronisch über „Lehre Online Service“) möglich. Die Förderung kann gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages oder nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 3 Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen (das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der Regel 3-monatigen Probezeit) bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Für Lehrverhältnisse, deren Probezeit vor dem 1.7.2020 endeten, beginnt die Frist mit 1.7.2020.

Bei weiteren Fragen zum Lehrlingsbonus 2020 beraten und unterstützen wir Sie gerne!
09/2020
Steuerliche Behandlung von Mieterinvestitionen

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters vorgenommen werden.

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn
  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.
Die Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Auf Ebene des Vermieters führen diese Mieterinvestitionen erst mit der der Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme, sofern der Mieter zur Vornahme berechtigt aber nicht verpflichtet war und - wie oben beschrieben - dem Mieter zuzurechnen sind. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.
Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellt (z.B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.
09/2020
Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit kann um bis zu drei Monate verlängert werden, wobei die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit mit 30.9.2020 ausläuft, eine weitere Verlängerung um nochmals sechs Monate (von 1.10.2020 bis 31.3.2021) aber angekündigt wurde.

Bei der aktuell geltenden Kurzarbeits-Verlängerung sind die nachstehenden Änderungen und Verbesserungen zu beachten.

  • Der Antrag muss ausschließlich und ausnahmslos über das eAMS-Konto eingebracht werden. Wichtig ist dabei die Unterscheidung in „Änderungsbegehren“, bei Änderungen, wenn die Kurzarbeitsdauer von drei Monaten noch nicht ausgeschöpft ist, in „Verlängerungsbegehren“, wenn die ersten drei Kurzarbeitsmonate bereits voll ausgeschöpft sind, und in „Erstbegehren“, wobei hier zu beachten ist, dass seit 1.6.2020 keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich ist.

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung weiter mit dem Betriebsrat bzw. wenn nicht vorhanden, mit den Mitarbeitern ab. Sie müssen sie aber nicht mehr den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen, sondern senden die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS. Das AMS informiert dann den ÖGB. Kommt von dort kein Einwand und bestehen keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

  • Erst- und Verlängerungsanträge, die per 1.6. (oder später) auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Die betreffenden Betriebe werden vom AMS verständigt.

  • Das Verlängerungsbegehren samt neuer Sozialpartnervereinbarung ist vor Beginn des Verlängerungszeitraumes einzubringen. Begehren um Verlängerung einer Kurzarbeitsbeihilfe können weiterhin auch rückwirkend eingebracht werden, ab 1.7.2020 spätestens jedoch drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.

  • Es gibt nun ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen über die im Antrag festgelegte (reduzierte) Arbeitszeit. Wenn also mehr Arbeit zu leisten ist als ursprünglich erwartet wurde und ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, darf der Arbeitgeber dies unter bestimmten Voraussetzungen einseitig anordnen.

  • In der ersten Phase der Kurzarbeit erhielt der Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten jeweils die Nettoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wieviel er gearbeitet hat. Auch in Monaten mit 100% Arbeitsleistung musste nur die Nettoersatzrate bezahlt werden. In der zweiten Phase der Kurzarbeit sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu bezahlen, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt. In Monaten mit 100% Arbeitsleistung hat somit auch eine Abgeltung im Ausmaß von 100% zu erfolgen.

  • Es müssen nicht alle Arbeitnehmer, die in Phase 1 in Kurzarbeit waren, auch in Phase 2 in Kurzarbeit sein. Ist in manchen Abteilungen oder bei manchen Arbeitnehmern wieder volle Auslastung gegeben, können diese im Rahmen ihrer (Voll-)Beschäftigung vor der Phase 1 beschäftigt werden, während für andere die Kurzarbeit verlängert wird. Denkbar ist auch, dass mit Arbeitnehmern, die in Phase 1 nicht in Kurzarbeit waren, in Phase 2 Kurzarbeit vereinbart werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. Vollversicherung, volles Monat Beschäftigung vor Kurzarbeit).

  • Grundsätzlich bedeutet ein sinkendes Jahressechstel auch eine (teilweise) Besteuerung der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als laufende Bezüge (somit nach Tarif). Die sonstigen Bezüge, die trotz Kurzarbeit voll zu bezahlen sind, werden daher durch die kurzarbeitsbedingte Verringerung der laufenden Bezüge während der Kurzarbeit teilweise wie laufende Bezüge versteuert. Es ist allerdings eine gesetzliche Anpassung zu erwarten, die diesen Nachteil beseitigen sollte.
08/2020
Vermietung von Wohnungen auf Onlineplattformen als Gastgewerbe?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt.

Auswirkungen kann die Einstufung als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters und auf die Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer haben. Weiters können Strafen für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung anfallen.

Vermietung oder Beherbergung?

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten – maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Bei einer Entscheidung des VwGH im Jahr 2019 waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend:
  • Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen,
  • zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung),
  • kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche),
  • zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.
Aktuelle VwGH-Entscheidung

Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter dem Motto „… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an. Die auf der Website angebotenen Leistungen bzw. das vorhandene Inventar beinhaltet (u.a.) eine Küche (samt Küchengeräten), ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mitbenützung einer Waschküche. Shampoo und Waschmittel wird ebenfalls zur Verfügung gestellt. Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle ist die Schwester des Vermieters angegeben. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung kein einziges Mal am Standort der Wohnungen.

Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Nach Ansicht des VwGH ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort ist, diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist auf die Frage, welche Dienstleistungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherbergungsbetriebes zu beurteilen.
Gäste erwarten bei Anmietung einer Wohnung über diese Internetplattform üblicherweise die Erbringung von Dienstleistungen nur in geringem Ausmaß. Weiters weist auch das Anbieten der Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken (und damit in der Regel für eine kurze Aufenthaltsdauer) auf einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb hin.

Die Vermietung von Wohnungen kann jedoch nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen.
08/2020
Vermietung: Optimierung der Abschreibung

Wird ein Gebäude (etwa Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, etc.) erworben und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überlassen, so kann der Wertverzehr, den das Gebäude durch die Nutzung erfährt, durch den Ansatz einer Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

Bemessungsgrundlage für die steuermindernde AfA bilden die Anschaffungskosten des gesamten Grundstückes abzüglich dem enthaltenen Anteil des nicht abschreibbaren Grund- und Bodens. Die Höhe des Grund- und Bodenanteils kann dabei nach den Bestimmungen der Grundanteil-Verordnung oder alternativ nach der Grundstückswert-Verordnung ermittelt werden.
Da beide Verordnungen für die Ermittlung des Grundanteils unterschiedliche Parameter verwenden, kann es sich im Einzelfall für den Steuerpflichtigen lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so die steuerliche AfA zu optimieren.
  • Der Grundanteil nach der sogenannten Grundanteil-Verordnung ermittelt sich wie folgt:
    Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern und beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als € 400, dann sind 20% als Grundanteil von den Anschaffungskosten auszuscheiden.

    Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit zumindest 100.000 Einwohnern oder beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land zumindest € 400, dann sind 30% (wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) oder 40 % (wenn das Gebäude max. 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) als Grundanteil von der AfA-Bemessungsgrundlage abzuziehen.
  • Der Grundanteil nach der (für grunderwerbsteuerliche Zwecke konzipierten) Grundstückswert-Verordnung setzt sich demgegenüber aus einem reinen Grundwert und einem Gebäudewert zusammen. Der Grundwert leitet sich dabei aus dem letztgültigen Einheitswertbescheid ab, wobei eine Indexierung mit bestimmten in der Verordnung (nach Gemeinden) festgelegten Hochrechnungsfaktoren erfolgt. Der Gebäudewert hängt im Wesentlichen vom Gebäudetyp, den in der Verordnung festgelegten Baukosten, der Nutzfläche sowie etwaig erfolgten Gebäudesanierungen ab. Das sich daraus ergebende Verhältnis von Grund- zum Gebäudewert kann für die Bestimmung des Grundanteils verwendet werden.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein saniertes Wohnhaus in Wien mit 10 Wohneinheiten (insgesamt 600 m² Nutzfläche) die er vermieten möchte. Die Anschaffungskosten dafür belaufen sich auf € 1,8 Mio. Der auszuscheidende Grundanteil gemäß Grundanteil-Verordnung beträgt 40%. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher € 1.080.000. Bei einem AfA-Satz von 1,5% p.a. beläuft sich die jährliche AfA auf € 16.200, die steuermindernd geltend gemacht werden kann. Nach der Grundstückswertverordnung errechnet sich ein Grundanteil in Höhe von 25% (Verhältnis Grundwert zu Gebäudewert). Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt demnach € 1.350.000, wodurch jährlich eine AfA in Höhe von € 20.250 (€ 1.350.000 * 1,5%) steuermindernd verwertet werden kann.

Eine pauschale Berechnung des Grundanteils nach den oben dargestellten Varianten ist jedoch nicht möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Davon abgesehen kann der Steuerpflichtige den tatsächlichen Grundanteil jedenfalls auch mittels Sachverständigengutachten nachweisen. Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann es sich daher lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für steuerliche Zwecke zu optimieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.
08/2020
Neustartbonus

Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.6.2020 vom AMS Verwaltungsbeirat beschlossen.

Haben Sie als Unternehmer eine offene Stelle beim AMS gemeldet und wird diese Stelle mit einer zuvor als arbeitslos gemeldeten Person besetzt, kann der neue Mitarbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses den Neustartbonus beim AMS persönlich oder über das eAMS Konto beantragen. Eine Antragstellung durch den Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 20 Wochenstunden, das zwischen dem 15.6.2020 und dem 30.6.2021 beginnt. Nur in Ausnahmefällen sind auch weniger Wochenstunden möglich. Auch die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen.
Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950 gedeckelt und steht maximal für 28 Wochen zu.
08/2020
Ferialpraktikanten - Was ist zu beachten?

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

Hierzu ist zu unterscheiden ob eine Beschäftigung als ein Pflichtpraktikant mit oder ohne Taschengeld, ein Volontär oder ein Ferialarbeitnehmer vorliegt. Zusätzlich kann auch die Branche des Betriebes ausschlaggebend sein.

Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für ihn daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt daher nicht. Ob ein Entgelt bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Vereinbarung.
Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Der Praktikant ist diesfalls, ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers, im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung teilversichert. Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

Volontäre

Auch Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum - allerdings ohne, dass eine schulische Verpflichtung dazu besteht. Erhält der Volontär kein Entgelt, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.

Ferialarbeitnehmer

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, welches auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind, wie alle anderen Arbeitnehmer, zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.

Tipp: Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil.

Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe kann ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Der Praktikant hat zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.
08/2020
Betriebliche Sommerfeste – steuerlich abzugsfähig?

Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden

Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein geplantes betriebliches Sommerfest kann daher auch in Zeiten der „Corona-Krise“ stattfinden und bietet eine Gelegenheit, um die Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in Krisenzeiten zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt entscheidend von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Denkbar ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu 100%, 50% (bzw. derzeit 75%) oder 0%.

Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen oder die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung des Steuerpflichtigen stehen, wie etwa
  • die Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
  • die Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind oder
  • die Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte, aufgrund aktueller Corona-Erleichterungen aber bis 31.12.2020 zu 75% abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Bällen, Essen nach Konzert, Theater etc. oder Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aufgrund des Geburtstages des Unternehmers etc.).
Ob bzw. inwieweit Bewirtungskosten im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen, wobei der Nachweis vom Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
08/2020
Steuerliche Behandlung von Antiquitäten

Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen. Diese kann aber unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der Betriebsausführung dienen.

Als Antiquitäten gelten für die Finanzverwaltung stets Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche (z.B. Möbelstücke aus der Zeit des Jugendstils) zukommt.
Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen. Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich dabei sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde als auch der Höhe nach. Eine Angemessenheitsprüfung kann jedoch unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der Betriebsausführung dienen. So ist etwa bei einer Stradivari eines Berufsmusikers keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

Antiquität wird ausschließlich betrieblich genutzt

Wird eine Antiquität ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Aufwendungen regelmäßig dem Grunde nach angemessen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen, wie etwa die Verwendung eines Barockmöbelstücks als Schreibtisch oder als Büroschrank. Eine bloße Zurschaustellung von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen (z.B. Gemälde, Ziergegenstände) bewirkt nicht von vornherein die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Angemessenheit dem Grunde nach ist dann zu bejahen, wenn die Antiquität in einem aufwändig gestalteten Raum (z.B. Festsaal) aus Gründen eines geschlossenen Einrichtungsstils erforderlich ist.

Vergleich mit Normalausstattung

Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25% höher sind, ist der 100% übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Ein derartiger Kostenvergleich erscheint nur bei Gegenständen mit einem "echten" funktionalen Wert sinnvoll (Schreibtische, Schränke u.Ä.). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquität bis € 7.300 unterbleibt üblicherweise die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
Antiquitäten lassen sich durch den Gebrauch nicht entwerten. Eine Abschreibung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht. Einer Wertminderung durch unsachgemäße Behandlung könnte jedoch im Rahmen einer Teilwertabschreibung Rechnung getragen werden.

Ist die Anschaffung von Antiquitäten dem Grunde nach unangemessen, so können diese nicht Gegenstand des Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger Güter stellt daher keinen betrieblichen Vorgang dar, kann jedoch im Privatvermögen innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht führen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
08/2020
Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe

Das Wirtshaus-Paket enthält ein Maßnahmenbündel aus steuerlicher Entlastung sowie Anreize zur Steigerung des Konsums. Eine Nachbesserung des ursprünglichen geplanten Hilfspakets hat es bereits bezüglich der Umsatzsteuer gegeben.

Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %

Der Steuersatz ermäßigt sich auf die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische) für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %. Diese Reduktion des Steuersatzes kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien, Fleischereibetrieben oder Schutzhütten betreffen.
Ebenso wird die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen auf 5 % gesenkt. Eine Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an den Kunden ist nicht zwingend notwendig.

Beispiel: Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gem. § 111 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat. Sowohl das Getränk als auch die Speise unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Essensgutscheine

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind seit 1.7.2020 bis zu einem Wert von € 8 (vorher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2 (vorher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Für diese Maßnahme ist keine zeitliche Befristung vorgesehen.

Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Geschäftsessen, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 50 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden konnten, sind nun vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 im Ausmaß von 75 % absetzbar.

Gastgewerbepauschalierungsverordnung

Weiters ist eine Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung in Begutachtung. So soll die Pauschalierungsgrenze von € 255.000 auf € 400.000 Jahresumsatz erhöht werden. Ebenso ist im Verordnungs-Entwurf unter anderem angedacht, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % anzuheben.

Schaumweinsteuer

Sekt und Champagner waren von der Schaumweinsteuer in Höhe von € 100 je Hektoliter umfasst. Seit dem 1.7.2020 ist ein Nullsatz für Schaumweine vorgesehen.
08/2020
Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer

Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20% gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% gesenkt. Arbeitgeber sollten nun darauf achten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung bis spätestens 30.9.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wird.
  • Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer höheren Sozialversicherungsrückerstattung (früher: Negativsteuer) im Ausmaß von bis € 400 (vorher € 300) entlastet.
  • Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.
Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt, die nun bis zum 15.1.2021 verlängert werden. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
08/2020
NoVA bei inländischer Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKWs

Auch die Verwendung von im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer NoVA-Pflicht führen.

Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland (Österreich) verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen, woraus sich die Verpflichtung zur Zulassung in Österreich und damit die NoVA-Pflicht ergibt. Dies jedoch nur, soweit der PKW länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Inland verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit fällt in diesem Fall keine NoVA an.

Beispiel:
Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes 2. Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.
Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst (bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland) keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.

Berechnung der NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) und Motorrädern in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA für PKW ab 2020 ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von € 350 zu kürzen.

Eine Steuerbefreiung von der NoVA gibt es
  • für Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind,
  • für Rettungsfahrzeuge, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten,
  • für Diplomatenfahrzeuge,
  • für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.
08/2020
Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen

Der Nationalrat hat mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur beschlossen, um Unternehmer zu entlasten und Investitionen anzukurbeln.

Erhöhte Abschreibung von 30%

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert und kann sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Vermietung) angewendet werden.

Beispiel: Eine Maschine wird im Februar 2021 um 200 angeschafft und in Betrieb genommen, die Abschreibung pro Jahr soll degressiv 30% betragen. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine AfA von 60 (30% von 200), Restbuchwert: 140. Im zweiten Jahr beträgt die AfA 42 (30% von 140), Restbuchwert: 98; usw.
Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung werden u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude einschließlich Mieterinvestitionen und Pkw (ausgenommen Fahrschulautos, Taxis und E-Autos).

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden. Die Regelung gilt auch hier sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich.

Verlustrücktrag

Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 wird die Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf das Veranlagungsjahr 2019 und unter bestimmten Umständen auf das Veranlagungsjahr 2018 geschaffen, der mit € 5 Mio. gedeckelt ist. Zwecks Verbesserung der Liquidität wird die Möglichkeit geschaffen, einen Verlustrücktrag auf 2018/19 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen. Die näheren Details zu diesem Verlustrücktrag werden im Rahmen einer Verordnung geregelt werden.

Erleichterungen in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Ertragsschwankungen wird die Möglichkeit einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird ab 1.1.2020 – unter Entfall der Einheitswertgrenze – von € 550.000 auf den allgemein geltenden Schwellenwert von € 700.000 erhöht.


Investitionsprämie

Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der Förderungen wird vom aws abgewickelt.

Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
  • Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
  • Die Investitionen (bzw. erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021;
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021.
Die Prämie beträgt allgemein 7 %, jedoch 14 % bei der Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science. Klimaschädliche Investitionen, Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen (Selbstherstellungen) sind von der Förderung ausgeschlossen.
07/2020
Begünstigungen für Sportler im Sportverein

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von € 60 pro Einsatztag, höchstens aber € 540 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Monatliches Gehalt?

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist aber nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen zu versteuern.

Corona-Regelung

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu ermöglichen, dürfen, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren (und damit keine Einsatztage stattfinden) und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60 bzw. Monatsgrenze von € 540) für den Bezug erfüllt sind, vom Verein steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren und daher etwa kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf mit Einsatztagen stattfinden konnte.

Werden – unabhängig von der speziell für Sportvereine bestehenden Begünstigung – von „gemeinnützigen“ Vereinen an seine Funktionäre, Mitglieder, sonstigen Helfer oder Mitarbeiter Vorteile und Bezüge zugewendet bzw. ausgezahlt, so ist es sinnvoll, im Vorfeld jedenfalls eine steuerliche Prüfung dieser „Zuwendungen“ vorzunehmen. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen kann es nämlich rasch zum Vorliegen einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtiger Bezüge kommen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
07/2020
Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Unternehmer vor allem Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Unternehmers die Rechtskraft zu durchbrechen.
Ein solches Mittel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Vereinfacht gesprochen liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch vom Unternehmer oder von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder eröffnet werden.

Hierzu müssen folgende Gründe vorliegen:
  • der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
  • Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
  • der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.
Zusätzlich hätte die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Amtswegigen Wiederaufnahme

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten. Dabei ist im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, z.B. welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
in der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Wie beispielsweise Betriebseinnahmen oder doppelt verbuchte Aufwendungen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmebescheid muss jedoch von der Finanzverwaltung entsprechend begründet werden. Verweist die Finanzverwaltung in dieser Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Dazu hat jedoch das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Bitte beachten Sie, dass diesbezüglich eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig ist.
Sollte bei Ihnen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme beantragen, so unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen. Es besteht die Möglichkeit, Bescheide sowohl nach materiell rechtlichen als auch verfahrensmäßigen Bestimmungen zu prüfen.
07/2020
Arztanteil auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig?

Auf der Krankenhausrechnung ist für den Arztanteil keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Werden aber Einnahmen direkt dem Krankenhaus zugerechnet und nicht an den Arzt weitergeleitet, kann dafür Umsatzsteuer anfallen.

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei die Umsätze in der Umsatzsteuer unecht befreit sind. Von den Einnahmen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Befreiung gilt nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden.
Gemäß Umsatzsteuergesetz gilt nämlich ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen etwa die Sondergebühren von Ärzten.

Sondergebühren der Ärzte

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Davon umfasst sind Fälle,
  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat, oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat.
Auch mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren können dann dem Arzt zugerechnet werden, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt – allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher – allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags – weitergeleitet wird.

Aufteilung der Abrechnung

Da Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, ist auch auf der Krankenhausrechnung keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen und werden diese nicht dem Arzt weitergeleitet, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zulässig.
Bei der Einordnung, ob nun die Tätigkeit des Arztes in der Definition Heilbehandlung umfasst und somit unecht umsatzsteuerbefreit ist, unterstützen wir Sie gerne.
07/2020
Ferienwohnung: Vermietung mit Nebenleistung als bäuerlicher Nebenerwerb

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abgrenzung zwischen Vermietung von Ferienwohnungen und Urlaub am Bauernhof klargestellt.

Die Zimmervermietung mit Frühstück ist steuerlich als Urlaub am Bauernhof zu behandeln, sofern nicht mehr als zehn Betten vermietet werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen (nur Endreinigung und keine Verabreichung von Frühstück) stellt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. So weit, so klar.

Konzept „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlicher Nebenerwerb

Im entschiedenen Fall wurden zwei Ferienwohnungen (eine mit vier, eine mit fünf Betten) an Touristen vermietet. Ein Frühstück wurde nicht verabreicht. Die Gäste, die die Ferienwohnungen mieten, können den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie können auch den Bauern begleiten, wenn dieser sich auf der Alm um das Vieh kümmert. Auch für die Kinder wird ein Freizeitprogramm (z. B. „Heuschlachten“, Traktorfahren, Streicheln, Füttern und Striegeln von Tieren) geboten. Der Landwirt behandelte die Vermietung der Ferienwohnungen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Landwirtschaft war „vollpauschaliert“ und er erzielte hier Verluste. Diese Verluste glich der Landwirt mit den positiven Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus den Ferienwohnungen aus.
Hätte er die Ferienwohnungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet, so wäre ein Ausgleich nicht möglich gewesen, da ihm Rahmen der Vollpauschalierung steuerlich keine Verluste entstehen können. Es wären also die positiven Einkünfte aus der Vermietung übriggeblieben und zu versteuern gewesen. Das Finanzamt ordnete erwartungsgemäß die Ferienwohnungsvermietung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und es kam zu einer entsprechenden Steuervorschreibung.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Der Bauer richtete eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses gab der Beschwerde des Landwirt Folge. Es wertete die Ferienwohnungsvermietung im Rahmen des Konzepts „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Zwar erreichten die Umsätze aus der Vermietung 32 % bis 44 % der Gesamteinnahmen, was an sich gegen eine untergeordnete Tätigkeit sprechen würde. Die gegenständliche Vermietung nehme aber weniger als 10 % der Arbeitszeit in Anspruch und erfordere nur einen geringen laufenden finanziellen Einsatz, woraus sich die Unterordnung ergebe.

Das Finanzamt erhob eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und begründet diese mit dem Fehlen des Frühstückes. Der VwGH wies darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb einen engen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen muss und nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ferienwohnungsvermietung läuft typischerweise unpersönlicher als die Zimmervermietung ab.
Im gegenständlichen Fall war aber eine persönliche Beziehung durch die Einbindung der Gäste in die Landwirtschaft gegeben. Die untergeordnete Bedeutung ist gegeben, wenn die Ferienwohnungen nicht mehr als zehn Betten umfassen. Bei mehr als zehn Betten schließt der Verwaltungsgerichtshof einen Nebenerwerb nicht aus. Es ist aber eine Überprüfung im Einzelfall, ob Unterordnung vorliegt, erforderlich.
07/2020
Verlängerung der Kurzarbeit

Mit 1.6.2020 gelten Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit.

Die Beantragung von COVID-19-Maßnahmen (z.B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit) waren für die Unternehmer mit einem teilweise enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Während die meisten Anträge nun gestellt und teilweise genehmigt sind, gilt es weiterhin, auf Neuerungen zu reagieren.
Eine Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit konnte ursprünglich ab März 2020 vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Aufgrund der Verlängerungen der Kurzarbeit wurde die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung (nun Formularversion 7.0) überarbeitet.

Die neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) gilt
  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Neu in der Sozialpartnervereinbarung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dem Mitarbeiter sind die Lage und Dauer der Arbeitszeit drei Tage im Vorhinein mitzuteilen.

Erstanträge und Verlängerung

Erstanträge auf Kurzarbeit können ab 1.6.2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Verlängerungsbegehren können im Laufe des Juni weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen.

Um die Kurzarbeit zu verlängern, ist wie folgt vorzugehen:
  • Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist die „Sozialpartnervereinbarung–Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ zu unterzeichnen.

  • Eine Verlängerung der Kurzarbeit hat über das e-AMS-Konto zu erfolgen. Das Verlängerungsbegehren der Kurzarbeit inklusive der neuen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) ist über das e-AMS Konto einzubringen. Eine zusätzliche Übermittlung an die Sozialpartner zur Einholung der Zustimmung ist nicht mehr notwendig. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verlängerung der Kurzarbeit.
07/2020
Corona-Fixkostenzuschuss beantragen!

Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Einschränkungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen.

Der maximale Zuschuss beträgt 75 % der Fixkosten (höchstens € 90 Mio.) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 % wird noch heuer ausbezahlt und muss nicht zurückbezahlt werden. Er kann für bis zu 3 zusammenhängende Monate geltend gemacht werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.8.2021.

Fixkostenzuschüsse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die alle nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  2. operative Tätigkeit in Österreich
  3. das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot (Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – „aggressive Steuerplanung“) betroffen gewesen sein
  4. über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  5. das Unternehmen muss gesund sein und
  6. hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren
Non-Profit-Organisationen und Neugründer

Es gibt diverse Unternehmensformen und Branchen (z.B. Non-Profit-Organisationen, Unternehmen von Gebietskörperschaften, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben), die keinen Fixkostenzuschuss beantragen können. Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen.

Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt:
  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60% (max. € 30 Mio.)
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% (max. € 60 Mio.)
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% (max. € 90 Mio.)
Der Zuschuss kann für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden und wird in drei Tranchen ausbezahlt.

Unter Fixkosten werden Aufwendungen verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen. Sie umfassen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, betriebliche Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren und einen angemessenen Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende) in Höhe von € 666,67 und € 2.666,67 pro Monat (Nebeneinkünfte, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte, sind abzuziehen).

Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus dem Härtefallfonds vermindern den Fixkostenzuschuss nicht.
07/2020
Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, unter Umständen im Folgejahr berücksichtigt werden können.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind nur eingeschränkt verwertbar.
Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, durch Antrag den Gewinn mittels progressiven Tarifsteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Dies ist vorteilhaft, soweit die anderen laufenden Einkünfte des Veräußerers niedriger als 30 Prozent besteuert werden.

Vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Anschaffungskosten

Der Veräußerungsgewinn wird jedenfalls durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Der Veräußerungserlös ist dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die davon abzuziehenden Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:
  • bei "Neu-Grundstücken" (werden die tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen; (Regeleinkünfteermittlung))
  • bei "Alt-Grundstücken" (werden entweder 86 % des Veräußerungserlöses oder 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt; (pauschale Einkünfteermittlung)).
Ein Verlust aus einer Grundstücksveräußerung kann nur im Wege einer Regeleinkünfteermittlung festgestellt werden. Bei der pauschalen Einkünfteermittlung kann auf Grund der auf Basis des Veräußerungserlöses berechneten fiktiven Anschaffungskosten kein Verlust entstehen.
Führen private Grundstücksveräußerungen zu einem Verlust, so kann dieser mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ein verbleibender Verlust ist auf 60 % zu kürzen und mit bestimmten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder im selben Jahr oder verteilt auf 15 Jahre ausgleichsfähig. Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption.

Entscheidung des VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

Hinweis: Das grundsätzliche Verbot des Verlustausgleichs bezieht sich nur auf die privaten Grundstücksveräußerungen „in einem Kalenderjahr“. Fallen Aufwendungen in Zusammenhang mit einer bereits früher realisierten und versteuerten privaten Grundstücksveräußerung in einem späteren Kalenderjahr an, dann können Aufwendungen grundsätzlich auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Sollten Sie bei der Veräußerung von Immobilien einen Verlust erwirtschaften, unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Verwertung.
07/2020
Quellensteuerrückerstattung bei Kapitalvermögen - Steuerlast optimieren!

Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der auf die österreichische Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden.

Unterhält eine in Österreich ansässige natürliche Person ein ausländisches Wertpapierdepot, so unterliegen auch die daraus lukrierten Wertpapiererträge der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%. Im Falle von Dividendenerträgen aus ausländischen Wertpapieren besteuert in der Regel aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, z.B. bei Schweizer Aktien in Höhe von 35 % des Dividendenertrags. Die im Ausland abgeführten Quellensteuern können
  • zum einen auf die österreichische Besteuerung angerechnet und
  • zum anderen vom anderen Staat zurückgefordert werden.
Bezieht jemand auf einem ausländischen Wertpapierdepot Dividendenerträge aus ausländischen Aktien, so sind die daraus lukrierten Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen eigens zu veranlagen. Anders als bei einem inländischen Wertpapierdepot wird die Kapitalertragsteuer nicht direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt (sogenannte Endbesteuerung).

Rückerstattungsverfahren

Im Rahmen dieser Veranlagung kann (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem anderen Staat) in der Regel eine ausländische Steuer in Höhe von 15% auf die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Somit ist man dem österreichischen Fiskus nur noch die Differenz in Höhe von 12,5% Kapitalertragsteuer schuldig. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (und nicht vom österreichischen Fiskus) zurückgefordert werden. Nach erfolgreicher Rückerstattung beträgt somit die effektive Gesamtsteuerlast auf die ausländischen Dividendenerträge 27,5%.

Beispiel ausländisches Wertpapierdepot

Ausschüttung Schweizer Aktie (Brutto)                                                 €  10.000
35% Quellensteuereinbehalt in der Schweiz                                         €  -3.500

Österreichische Kapitalertragsteuer gesamt 27,5% € 2.750
Schweizer Quellensteuer in Österreich anrechenbar lt. DBA Ö-CH 15%   €  -1.500
In Österreich daher noch effektiv zu besteuern 12,5% (27,5%-15%)     €  -1.250

Die nach Anrechnung auf die österreichische KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 2.000 (€ 3.500. abzgl. anrechenbarer Betrag laut DBA in Höhe von € 1.500). Der Betrag in Höhe von € 2.000 kann mittels Antrag von den Schweizer Steuerbehörden rückgefordert werden.

Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sind insbesondere die länderweise unterschiedlichen Antragsfristen und Antragsformalitäten bei den ausländischen Steuerbehörden! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Hinweis: Sollten bisher Kapitalerträge auf ausländischen Wertpapierdepots nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und somit eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanz dargelegt werden.
06/2020
Gastronomie: Geschäftsraumvermietung oder Betriebsverpachtung?

Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart – z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb - zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert.
Somit besteht etwa für Gebäude weiterhin die Möglichkeit, den Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) von 2,5 % geltend zu machen. Weiters besteht bei einer Betriebsverpachtung der Vorteil, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Nachteilig ist jedoch, dass im Rahmen dieser Betriebsverpachtung eine Pflichtversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz besteht.

Wann liegt Betriebsaufgabe vor?

Ist hingegen die Verpachtung eines Betriebes als Betriebsaufgabe zu qualifizieren, zählen die Pachteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu den außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat zur Folge, dass der Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) für Gebäude nur 1,5 % beträgt und der Gewinnfreibetrag nicht mehr zusteht. In diesem Fall entfällt jedoch auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Die Finanzverwaltung unterstellt beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe, wobei auf die Gesamtheit der Gegebenheiten abzustellen ist:
  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
  • Löschung der Firma im Firmenbuch
  • hohes Alter und ein angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters
  • Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter
  • Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss eines Kündigungsrechts
  • Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmer
Besteuerung der stillen Reserven

Liegt eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung des Gebäudes vor, müssen die stillen Reserven im Vermögen (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eines Wirtschaftsgutes), nicht jedoch ein etwaiger Firmenwert, aufgedeckt und versteuert werden. Dies betrifft insbesondere die stillen Reserven des bis zur Aufgabe betrieblich genutzten Gebäudes, die mit der Immobilienertragsteuer von 30 % zu besteuern sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für das Gebäude jedoch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Die Einordnung als Verpachtung oder Betriebsaufgabe mit anschließender Vermietung des Gebäudes hat somit weitreichende steuerliche Folgen. Sollten Sie überlegen, Ihren Gastronomiebetrieb zu verpachten, unterstützen wir Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung.
06/2020
USt-Option bei Gebäude-Vermietung

Laut Finanzministerium bleibt bei jeder Art der Gesamtrechtsnachfolge das ursprüngliche Mietverhältnis bestehen. Es erfolgt kein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite.

Bei Vermietungsumsätzen ist es für die Option zur Umsatzsteuerpflicht seit 2012 von Relevanz, ob der Mieter das Gebäude für fast zur Gänze USt-pflichtige Umsätze verwendet. Wenn sich auf Mieter- oder Vermieterseite ein Wechsel ergibt, können sich bei Altverträgen dadurch die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Option ändern. Fraglich war, ob es bei einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. bei Umgründungen oder Erbschaften) zu solch einem Wechsel beim Mieter / Vermieter kommt.
Vermietungsumsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (ausgenommen etwa eine. Wohnraummiete). Es besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze zu optieren, wobei seit September 2012 die Option nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen und somit umsatzsteuerpflichtig sind.

Wann hat ein Mietverhältnis begonnen?

Auf vor dem 1.9.2012 begonnene Mietverhältnisse ist noch die alte Rechtslage anwendbar, der zufolge Vermieter auch dann umsatzsteuerpflichtig vermieten dürfen, wenn diese Voraussetzungen beim Mieter nicht erfüllt sind. Durch einen Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite geht diese Altvertragseigenschaft jedoch verloren und es wird ein neues Mietverhältnis begründet, auf welches die neuen, strengeren Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Für die Möglichkeit der USt-Option ist somit entscheidend, wann ein Mietverhältnis begonnen hat bzw. ob ein Wechsel auf Vermieter-/Mieterseite eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass ein Wechsel des Mieters / Vermieters aufgrund einer mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Umgründung nicht zum Verlust der Eigenschaft als Altmietvertrag führt. Das Finanzministerium ist nun in seinen zur Umsatzsteuer erlassenen Richtlinien noch weiter gegangen und hält darin fest, dass im Falle jeglicher Gesamtrechtsnachfolge – wie etwa bei Erbschaften – generell kein Mieter- oder Vermieterwechsel vorliegt und dass auch im Rahmen einer Umgründung die Unternehmeridentität erhalten bleibt.

In all diesen Fällen besteht laut Finanzministerium somit die Eigenschaft als Altmietvertrag fort und die USt-Option ist bei Mietverträgen, die vor dem 1.9.2012 begonnen wurden, auch ohne besondere Voraussetzungen beim Mieter möglich. Ob diese Richtlinienmeinung auch bestätigt wird, bleibt abzuwarten.
06/2020
Härtefallfonds 2. Phase: Verbesserungen beim Zuschuss

Seit 20.4.2020 kann der Antrag für einen nichtrückzahlbaren Zuschuss aus dem Härtefallfonds Phase 2 online auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich beantragt werden, wobei wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 Berücksichtigung fanden.

Die Neuerungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 sind:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.

  • Einführung einer Mindestförderhöhe von € 500 pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder Jungunternehmer sind.

  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.

  • Einkommensober- und -untergrenzen entfallen. Für eine den Mindestbetrag übersteigende Förderung müssen jedoch im jüngsten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr. Pensionsbezüge und Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

  • Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) können aus dem Fonds einen Pauschalbetrag von € 500 pro Monat beziehen, wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang ermitteln und plausibel darstellen können.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt maximal € 2.000 pro Monat über maximal drei Monate, insgesamt somit bis zu € 6.000, wobei eine Mindestförderung von € 500 pro Monat bezahlt wird und der Förderzuschuss aus Phase 1 auf Phase 2 angerechnet wird. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80% ersetzt, gedeckelt mit max. € 2.000 monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen des Vergleichsjahres von max. € 966,65) erhalten 90% ersetzt.
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 erhalten Förderungswerber pauschal € 500 pro Betrachtungszeitraum. Generell beträgt die Mindestförderung (z.B. wenn der Einkommensteuer-Bescheid Verlust ausweist) € 500 pro Monat.

Antragsberechtigt sind wie in Phase 1 folgende Unternehmer:
  • Ein-Personen-Unternehmer (auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten) und
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen, jeweils als natürliche Person oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG oder bei Versicherungen der Freien Berufe pflichtversichert sind, sowie
  • freie Dienstnehmer (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
Wir unterstützen Sie in allen Belangen dieser Fördermöglichkeit, wie etwa der Ermittlung der notwendigen Berechnungsunterlagen oder der Antragstellung.
06/2020
COVID-19: Homeoffice und Kurzarbeit

Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland wurden vorübergehende Maßnahmen vereinbart, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer möglichst geringzuhalten.

Diese Maßnahmen betreffen die steuerliche Behandlung
  • von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden,
  • von Arbeitstagen bei Grenzgängern, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und
  • von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie jeweils vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt und sodann von staatlicher Seite (Vertragsstaaten) anteilig erstattet werden.
Nun gilt vorübergehend Folgendes:
  1. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung von in Österreich ansässigen Arbeitnehmern mit ausübender unselbständiger Tätigkeit in Deutschland im Tätigkeitsstaat (Deutschland). Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit nunmehr im Homeoffice in Österreich ausüben, können trotzdem in Deutschland besteuert werden. Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaates von dieser Regelung gebrauch, sind insbesondere die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage aufgrund der COVID-19-Pandemie offenzulegen.

  2. Arbeitnehmer, die in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz (Österreich) und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort (Deutschland) haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Grenzgänger), können im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden. Diese Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn an mehr als 45 Tagen im Jahr keine tägliche Rückkehr (Nichtrückkehr) vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgt. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms die Möglichkeit hat zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (Homeoffice), gelten als Tage der Nichtrückkehr. Verbringt nun der Arbeitnehmer Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice gelten diese Tage nunmehr nicht als Tage der Nichtrückkehr, sodass die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat (Österreich) erfolgt.

  3. Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren. Somit sind diese Bezüge in dem Staat zu versteuern der diese Vergütungen an den Arbeitgeber auszahlt.

Die Vereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils einen Kalendermonat vorgesehen ist, solange keine rechtzeitige Kündigung der Vereinbarung durch einen der beiden Vertragsstaaten erfolgt.
06/2020
Coronavirus - Unterstützung von Gastronomiebetrieben

Die Corona-Krise hat vor allem den Gastronomiebereich hart getroffen. Deshalb präsentierte die Bundesregierung zur Unterstützung des Gastronomiebereiches ein eigenes "500 Mio. Euro Wirtshaus-Paket".

  • Die Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke wird auf 10% gesenkt. Bei gleichbleibenden Preisen soll den Wirten damit mehr Geld im Unternehmen verbleiben. Für alkoholische Getränke bleibt der Umsatzsteuersatz unverändert bei 20%. Die Regelung soll ab dem 1.7.2020 befristet bis Ende des Jahres 2020 gelten.

  • Die im Bereich der Einkommensteuer bestehende pauschale Gewinnermittlungsmöglichkeit für Gastgewerbe (Gastgewerbepauschalierung) wird ausgeweitet. Dabei werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal in Form eines Modulsystems (Grundpauschale mit 10%, Mobilitätspauschale mit 2% und Energie- und Raumpauschale mit 8%) im Verhältnis zum Umsatz ermittelt. Neben den abpauschalierten Betriebsausgaben sind nur noch bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abzugsfähig.

  • Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Gastgewerbepauschalierung liegt derzeit bei € 255.000 pro Jahr und soll auf € 400.000 pro Jahr ausgeweitet werden. Zudem soll das Grundpauschale von 10% auf 15% und der Mindestpauschalbetrag von € 3.000 auf € 6.000 erhöht werden. Die Mobilitätspauschale soll von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner angehoben werden, wodurch vor allem „Dorfwirtshäuser“ begünstigt werden sollen.

  • Weiters soll die Schaumweinsteuer abgeschafft werden. Besteuert wird damit Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. Die Schaumweinsteuer beträgt € 100 je Hektoliter Schaumwein.

  • Essensgutscheine, die der Arbeitgeber für Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer gewährt, sind derzeit bis zu einem Wert von € 4,4 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der Betrag für diese steuerfreien Essensgutscheine soll auf € 8 pro Tag erhöht werden.

  • Die Einstellung von Aushilfskräften soll erleichtert werden.

  • Unter bestimmten Umständen sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen (Kosten für Geschäftsessen), bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, zu 50% steuerlich absetzbar. In diesem Zusammenhang soll es zu einer Anhebung auf 75% kommen.

Neben diesen speziellen Maßnahmen gelten für Gastronomiebetriebe weiterhin auch die allgemeinen Maßnahmen aus Corona-Hilfspaket (Härtefallfonds, Corona-Hilfsfonds mit Garantien und Fixkostenzuschuss, Corona-Kurzarbeit, steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen sowie bundesländerspezifische Hilfsmaßnahmen).

Damit Sie den Überblick nicht verlieren und rechtzeitig die korrekten Anträge bei den zuständigen Anlaufstellen einbringen, unterstützen und beraten wir Sie gerne!
06/2020
Coronavirus: Maßnahmen für Start-ups

Die Corona-Krise hat auch den Start-up-Bereich nicht verschont. So stehen vor allem innovative Klein- und Kleinstunternehmer aufgrund Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung, Unterbrechungen in den Lieferketten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Corona-Krise teils vor massiven Finanzierungs- und Liquiditätsproblemen.

Die Bundesregierung hat daher speziell für Start-ups ein eigenes COVID-Maßnahmenpaket vorgestellt.
Neben den herkömmlichen Hilfsmaßnahmen aus dem 38 Milliarden Euro schweren Hilfspaket der Bundesregierung (Härtefallfonds, Garantien und Zuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Kurzarbeit sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen) soll für Start-ups zusätzlich ein eigenes Hilfspaket zur Verfügung gestellt werden. Folgende Eckpunkte sind bekannt:

Das Hilfspaket für Start-ups besteht grundsätzlich aus zwei Fonds:

1. Covid-Start-up-Hilfsfonds

Damit sollen
  • innovative österreichische Start-ups,
  • die max. 5 Jahre alt (Gründung jedoch vor dem 15.3.2020) und von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und
  • als Klein- und Kleinstunternehmer gemäß EU-Definition (max. 49 Mitarbeiter, max. € 10 Mio. Umsatz oder maximal € 10 Mio. Bilanzsumme) gelten,
einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden, erhalten.

Das hat zur Folge, dass an Start-up-Unternehmen von Investoren gewährte(s) Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von zumindest € 10.000 (max. € 800.000) durch einen Zuschuss verdoppelt werden sollen. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Das Zuschussvolumen aus dem Covid-Start-up-Hilfsfonds beträgt insgesamt € 100 Mio. Die finanziellen Mittel dafür kommen je zur Hälfte vom Bund und privaten Investoren.

Die Anträge können bis inklusive 15.12.2020 über den aws Fördermanager (www.aws.at) eingereicht werden. Für die Einreichung ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der erforderlichen Kriterien notwendig. Die Auszahlung soll 1 bis 2 Tage nach Eingang des vollständigen Antrages erfolgen.

2. Venture Capital Fonds

Über eine Ausschreibung sollen ein oder mehrere private Fondsmanagements ausgewählt werden, die Venture Capital Fonds mit Investitionsfokus auf österreichische Startups errichten sollen. Um Investoren zu mobilisieren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für diese Fonds bereitstellen, übernimmt die aws eine Kapitalgarantie. Das Kapital des 50 Millionen Euro-Fonds wird zu 50 Prozent staatlich garantiert. Das Geld aus dem Venture Capital Fonds soll in Start-ups investiert werden, um deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von Geschäftsmodellen besser zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von € 200.000 bis € 1 Mio. vorgesehen.

Darüber hinaus wurde angekündigt, dass bereits bestehende Startup-Förderprogramme von aws und FFG (wie etwa das SEED-Programm) unabhängig von den speziellen Fördermaßnahmen aus dem Start-up Hilfspaket wie gewohnt weiterlaufen sollen.
06/2020
Bürgschaftszahlungen eines nichtselbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund einer in Anspruch genommenen Haftung für Schulden der GmbH weder außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten sind.

Außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie muss außergewöhnlich sein.
  • Sie muss zwangsläufig erwachsen.
  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. In einer dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgetragenen Beschwerde beantragte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung 20 %) in seiner Einkommensteuererklärung, eine Kreditrückzahlung als außergewöhnliche Belastung oder als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies deswegen, da er aus seinem damaligen Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH für ebendiese eine Bürgschaft übernehmen und – nachdem die GmbH in Konkurs ging – als Bürge diese Schulden an die Bank zurückzahlen musste.

BFG: Keine steuerliche Berücksichtigung

Das BFG führte hierzu aus, dass es sich im vorliegenden Fall um Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft handelt und so nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein musste. An der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch bei Ausgaben, welche sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen. Es können daher Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht.
Aus diesem Grund ist die Zwangsläufigkeit in Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung zu verneinen, weshalb die Zahlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.

Im Übrigen scheitert auch ein Abzug der gegenständlichen Kreditrückzahlung als nachträgliche Werbungskosten aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften.
06/2020
EU-Lieferungen an "Private"

Ab 1.1.2021 gelten für österreichische Unternehmer Änderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU an "Private" bzw. Schwellerwerber.

Wird bei der Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat an eine Privatperson oder an einen sogenannten Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) versendet oder befördert, so kann es für den liefernden Unternehmer zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände von einem österreichischen Lieferanten an Privatpersonen oder an sog. Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet oder befördert, so hängt insbesondere der zu verrechnende Umsatzsteuersatz davon ab, ob der österreichische Lieferant die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat überschreitet oder nicht:
  • Wird die Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat nicht überschritten, so kommen die österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (wie insbesondere die Umsatzsteuersätze) zur Anwendung (Lieferort ist Ursprungsland).

  • Wird die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten (z.B. in Deutschland € 100.000), so hat sich der österreichische Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland zu registrieren und entsprechende Umsatzsteuererklärungen abzugeben sowie bei der Rechnungsausstellung die einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften (z.B. Rechnungsmerkmale, USt-Satz, Befreiungsbestimmungen, etc.) zu beachten (Lieferort ist Bestimmungsland; somit dort, wo die Beförderung oder Versendung endet).
    Beim Versandhandel gibt es derzeit noch keine Erleichterung durch Anwendung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit sich nur in einem EU Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und sämtliche unter die MOSS-Regelung fallende Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen ohne sich extra in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.
Änderung ab 1.1.2021

Künftig muss der österreichische Unternehmer nicht mehr die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Im Falle einer Nichtüberschreitung bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“). Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU an „Private“ bzw. sogenannte Schwellerwerber sind aus umsatzsteuerlicher Sicht unter gewissen Voraussetzungen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die richtige Rechnungsausstellung zu beachten.
05/2020
Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona

Neben den Bereichen Soforthilfe, Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditgarantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (je nach den tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.

  • Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. 9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden.

  • Auf Antrag Stornierung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben).

  • Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspätet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020.

  • Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabefristen im Rahmen der Quotenregelungen in der Regel über diesen Zeitpunkt hinaus).

  • Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. begonnen hat, werden bis 1.5.2020 unterbrochen.

  • Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu.

  • Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft etwa Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona.

  • Bonuszahlungen und Zuwendungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern während der Corona-Krise bleiben bis maximal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Leistungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.

  • Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln.

  • Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1.4.2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1.10.2020 nachkommen.
Bei weiterführenden Fragen zu einzelnen Maßnahmen bzw. bei den erforderlichen Umsetzungsschritten unterstützen und beraten wir Sie gerne!
05/2020
Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung für (pensionierte) Ärzte

Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) diesen begünstigten Hälftesteuersatz behalten können.

Dadurch wurde für Ärzte eine Voraussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes vorübergehend aufgehoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen  Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.

Veräußerungsgewinnbesteuerung

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.

Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder
  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
05/2020
Umwandlung einer GmbH - Alternative in Corona-Zeiten?

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

Eine solche Änderung kann sich für einige Unternehmer gerade durch die Corona-Krise ergeben. So können die Umsätze längerfristig einbrechen und die ursprünglichen Steuervorteile der GmbH, wie z.B. Gewinnthesaurierung, sind nicht mehr gegeben. Weiters ist zu beachten, dass die GmbH auch in Verlustjahren eine Mindestkörperschaftsteuer zahlen muss.
Sind nun in Zukunft Gewinnrückgänge zu erwarten, könnte für das Unternehmen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bzw. eine GmbH & Co KG im Vergleich zur GmbH vorteilhafter sein.

Rechtsformwechsel im Rahmen einer Umwandlung

Der Rechtsformwechsel kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind insbesondere zwei Punkte zu beachten:

  1. Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne – ebenso wie bei regulärer Gewinnausschüttung – auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 27,5% Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Ohne Ausschüttungsfiktion würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter würde durch die Umwandlung jedoch ohne Belastung mit der 27,5%igen Kapitalertragsteuer auf den Gesellschafter übergehen.

  2. Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH unwiderruflich verloren und diese somit im Falle der Veräußerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.
Hinweis

Haftungsbeschränkungen sind oft ein entscheidender Faktor für die Wahl der GmbH als Rechtsform. Diese Haftungsbeschränkung kann auch im Rahmen der Umwandlung durch Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG ebenfalls erreicht werden. Inwieweit im Einzelfall Handlungsbedarf besteht, sollte mit uns ausführlich besprochen werden.
05/2020
Aktuelles zum Corona-Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Damit sollen die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäftigten im Unternehmen gehalten werden.

Auszugsweise sind folgende wichtige Eckpunkte auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen für Unternehmer zu beachten bzw. zu berücksichtigen:
  • Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.

  • Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird dabei von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.
    Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden.

  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.

  • Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.3.2020) für 3 Monate beantragt werden, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
    ACHTUNG: Eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März war nur noch bis 20.4.2020 (24 Uhr) möglich. Seit 21.4.2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.

  • Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit darstellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.

  • Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.

  • Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, gebührt Urlaubsentgelt auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist entsprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.
    ACHTUNG: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

  • Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Einvernehmliche Auflösungen sind jedoch grundsätzlich möglich.

  • Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.
    ACHTUNG: Das AMS verlangt vor Einbeziehung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu eintretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen worden!

  • Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist.
    ACHTUNG: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.

  • Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

    Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

    Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder„Sozialpartnervereinbarung– Einzelvereinbarung“ (für Betriebe ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite) undAMS-Antragsformular (Corona).

    Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

    Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)
Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kurzarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!
05/2020
Corona und Pendlerpauschale

Auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen behalten Pendler weiterhin den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale, selbst wenn sie die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - etwa wegen Telearbeit oder Dienstverhinderung - weniger häufig zurücklegen.

Grundsätzlich sind sämtliche Fahrtkosten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den jährlichen Verkehrsabsetzbetrag von € 400 abgegolten. Dieser wird bei der Lohnabrechnung automatisch steuermindernd berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
 
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale gebührt hingegen Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein aliquotierter Anspruch auf Pendlerpauschale.

Höhe der Pendlerpauschale


Die Höhe der Pendlerpauschale unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, beträgt

Kleines Pendlerpauschale
  • bei mindestens 2 km bis 20 km   € 0
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 58
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 113
  • bei mehr als 60 km   € 168
Großes Pendlerpauschale
  • bei mindestens zwei km bis 20 km   € 31
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 123
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 214
  • bei mehr als 60 km   € 306
Hinweis

Mit Hilfe des Pendlerrechners auf der Homepage des Finanzministeriums https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner ist eine Berechnung der Pendlerpauschale möglich. Auf Basis der eingegebenen Daten ermittelt der Pendlerrechner, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale zusteht und ob ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar oder unzumutbar ist.
05/2020
Corona Hilfs-Fonds - Antrag für Garantien und Fixkostenzuschuss stellen!

Einen Teil des Hilfspakets zur Bewältigung der Corona-Krise bilden die Maßnahmen aus dem (€ 15 Milliarden umfassenden) Corona Hilfs-Fonds.

Um schwerwiegende Liquiditätsengpässe für österreichische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise abzufangen, können je nach Bedarf Direktzuschüsse, Garantien oder Direktkredite von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Ganz allgemein richtet sich der Corona Hilfs-Fonds an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen Corona-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
In den dazu bisher in Kraft getretenen Förderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien und der Direktkredite als finanzielle Hilfsmaßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds geregelt. Die Rahmenbedingungen für Direktzuschüsse an Unternehmen werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt.

Folgende wesentliche Eckpunkte sind mit Stand 23.4. bekannt:

Garantien und Direktkredite
  • Gewährung von Garantien und Direktkrediten durch den Bund.

  • Begünstigt sind Unternehmen, die den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Von dieser weitreichenden Definition der begünstigten Unternehmen gibt es jedoch einige Ausnahmen (z.B. Kreditinstitute, Unternehmen, die zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, etc.).

  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, vorweg sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren (z.B. Reduktion Wareneinkauf, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven, Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen, etc.).

  • Die Obergrenze für den staatlich besicherten Kredit ist unter anderem vom gewählten Modell (100% Garantie, 90% Garantie, Garantie für „Unternehmen in Schwierigkeiten“) abhängig. Basierend auf den derzeitigen Informationen und den dazu vorhandenen EU-Vorgaben sind insbesondere folgende Höchstgrenzen zu beachten:

    doppelte Jahreslohnsumme des Jahres 2019 (oder des letzten verfügbaren Jahres)
    oder 25% des Jahresumsatzes des Jahres 2019
    oder maximal € 120 Mio. (diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

    Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
  • Als Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsbedarf wird in einem ersten Schritt von einem Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2020 ausgegangen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren.
  • Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nur für die Erfüllung von bestimmten Zahlungsverpflichtungen gewährt werden (etwa Mieten, Leasingentgelten, Löhne und Gehälter, betriebsnotwendige Versicherungsprämien etc.; nicht etwa: Investitionen, Gewinnausschüttungen, Boni an Vorstände/Geschäftsführer.

  • Mit den Garantien bzw. Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden (Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich, Erhalt der Arbeitsplätze, Entbindung vom Bankgeheimnis, generelles Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.3.2020 bis 16.3.2021 sowie maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit, Keine Zahlung von Boni im laufenden Geschäftsjahr, die über 50% der Boni des Vorjahres betragen etc.).

  • Abgewickelt werden sollen die Anträge der Unternehmen durch die neugegründete Corona-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die COFAG soll sich dabei der Hilfe von AWS (für KMUs), ÖHT (für Tourismusbetriebe) und OeKB (für Großunternehmen) bedienen. Die Antragstellung sowie die Auszahlung der staatlich besicherten Kredite erfolgen über die Hausbank.

Direktzuschüsse/Fixkostenzuschuss


  • Gewährung von steuerfreien Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise, die Umsatzeinbußen von zumindest 40% haben. Durch den Zuschuss werden die steuerlich absetzbaren Aufwendungen im Ausmaß der ersetzten Kosten reduziert.
  • Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.

  2. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von Corona verursacht ist.

  3. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (generelle Schadensminderungspflicht).

  4. Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.

  5. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten € 2.000 übersteigen, werden vom Bund

    bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung,
    bei 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    und bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung gezahlt.
  • Zu den Fixkosten zählen etwa Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, angemessener Unternehmerlohn bis € 2.000/Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefallfonds).
  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16.3.2020 bis Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16.6.2020.

  • Die Auszahlung erfolgt erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal € 90 Mio. beschränkt. Eine Rückzahlung des Zuschusses ist – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht vorgesehen.

  • Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über ein Online-Tool der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zu stellen. Gemäß dem derzeitigen Informationsstand ist der Antrag ab Anfang Mai 2020 bis spätestens 31.12.2020 zu registrieren. Der konkrete Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ist bis 31.8.2021 zu stellen. Die Auszahlung soll über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS erfolgen.
Die oben angeführten Eckpunkte dienen lediglich als erster Überblick über die aus dem Corona Hilfs-Fonds verfügbaren Maßnahmen. Es ist jedoch unumgänglich das jeweils für den konkreten Einzelfall passende Finanzierungsinstrument sowie die damit im Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen und Verpflichtungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und danach entsprechend auszuwählen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
05/2020
Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse

Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit

Seit 1.3.2020 sind einkommensteuerfrei:
  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
  4. Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden
Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot

In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Werden daher etwa aus dem Corona-Krisenfonds 50% einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50% dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden.

Bei weiterführenden Fragen dazu sowie bei der Bewältigung der Corona-Krise durch Optimierung Ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Situation unterstützen und beraten wir Sie gerne!
05/2020
Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen bis € 3.000 steuerfrei

Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Anderweitige Zulagen und Bonuszahlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif  zu versteuern. Solche Zahlungen begründen zudem auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei.

Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona


Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.

Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Bemessung und Abfuhr von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Steuernachzahlungen samt Zuschlägen) drohen.
04/2020
CORONA-VIRUS: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft (Stand 16. März 2020)

Die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften sind auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen hauptsächlich darauf ab, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem möglichst gut mit den steigenden Infektionszahlen umgehen kann. Deshalb sind die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften selbstverständlich auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Es soll anhand der nachstehenden Fragen und Antworten ein kurzer Überblick für Land und Forstwirte geschaffen werden. Näher Informationen finden sie unter: https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html

Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?


Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.

Können Tierversteigerungen abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?

Landwirtschaftliche Nutztiere können weiterhin verkauft werden. So sind unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen Tierversteigerungen und die Vermarktung über Sammelstellen weiterhin möglich. Eine umfassende Information stellt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR) auf ihrer Website zur Verfügung. Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht – so sind auch Schlachttierversteigerungen laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen.

Dürfen Forstarbeiten durchgeführt werden?


Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind zulässig. Grundsätzlich müssen die Hygienebestimmungen auch bei der Waldarbeit eingehalten werden. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen zu treffen (z.B. Nasslagerung). Ebenso sind zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen möglich.

Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Die aktuellen Schließungen gelten nicht für den Agrarhandel. Dazu zählen Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter- und Düngemittel.

Wichtige Klarstellungen

Die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe, da sie zur kritischen, systemerhaltenden Infrastruktur zählen. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen.  So ist Feldarbeit nach wie vor möglich.

Diese Regelung stellt keinen „Freifahrtschein“ dar! Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich auf unbedingt notwendige Arbeiten zur Sicherung der Lebensmittelproduktion beschränken. Vor allem Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, wie zum Beispiel nicht zwingend erforderliche Forsttätigkeiten, sind zu unterlassen.
04/2020
Keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse

Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen, haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun informiert, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Seit dem Jahr 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Unternehmen haben die Verpflichtung zur Einzelerfassung der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000 oder mehr beträgt und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten.
Für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze sind Ausnahmen jedoch möglich.

Als "Barumsätze" gelten in diesem Zusammenhang neben „echten“ Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte (inklusive Zahlungen mittels PayLife Quick oder Mobiltelefon) und die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking gelten hingegen nicht als Barumsätze.

Seit dem 1.4.2017 müssen Registrierkassen zudem auch über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.
Darüber hinaus müssen Registrierkassen über folgende Eigenschaften verfügen:
  • Datenerfassungsprotokoll
  • Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
  • Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
  • Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
  • Kassenidentifikationsnummer
Für weitere Fragen zur Registrierkasse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
04/2020
Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verlängert

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20 3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel "2. COVID-19-Gesetz" beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Hinweis

Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtmittelfrist bis 27.3.2020 laufen. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit grundsätzlich bis zum 30.5.2020 (ohne Berücksichtig von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.
Die Abgabenbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat sie eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln.

Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Fristen im Abgabenverfahren.
04/2020
Corona-Virus: Erleichterungen bei der steuerlichen Außenprüfung

Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unterbrochen werden.

Nach Auskunft des Finanzministeriums (Stand 16.03.2020) werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Coronavirus-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen.

Für die Glaubhaftmachung eines Ersuchens auf Nichtdurchführung bzw. Aussetzung oder Unterbrechung der oben angeführten Ermittlungshandlungen ist lt. Finanzministerium folgende Formulierung ausreichend:

"Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Sollte diese Notsituation wegfallen, werde ich das der Abgabenbehörde mitteilen bzw. mit dem Prüfungs- , Kontrollorgan unverzüglich Kontakt aufnehmen."

Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind Amtshandlungen, die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabenpflichten begründen.
Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel) deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde.

Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken!
04/2020
Apotheken: Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln

Verwendung unversteuerten Alkohols für die Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln möglich – vorerst befristet bis 30.4.2020.

Aufgrund des aktuell erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln und dem Mangel an Handelsware erlaubt nunmehr eine Ausnahmeregelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) österreichischen Apotheken, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden. Damit folgt das Finanzministerium der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.

Was haben Apotheken konkret zu tun?


Um unversteuerten Alkohol für die Herstellung alkoholhaltiger Hände-Desinfektionsmittel nach der WHO-Rezeptur Annex 4 verwenden zu können, müssen Apotheken eine Anpassung ihres Alkohol-Freischeines bei der zuständigen Zollbehörde beantragen. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Zollamt einzubringen.

Steuerfreie Herstellung ab Antragstellung beim Zollamt möglich, auch wenn Bewilligung noch nicht erteilt ist

Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation besteht seitens des BMF die Zusage, dass bereits mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Zollamt mit der steuerfreien Herstellung des alkoholhaltigen Hände-Desinfektionsmittels begonnen werden darf, auch wenn die Bewilligung noch nicht erteilt wurde.

Diese Regelung gilt vorerst befristet bis 30.4.2020 und kann bei Bedarf verlängert werden.
04/2020
Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei


Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren  und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Im Gebührengesetz wurde folgender Absatz angefügt:
„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Unterstützungszahlungen.
04/2020
COVID-19 – Altersteilzeit

Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.

Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit. Damit sollen etwaige nachteilige Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit vermieden werden.

Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19


Beschlossen wurde, dass dies für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten gilt, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf.

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.
04/2020
Abbau von Urlaub und Zeitausgleich

Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich einseitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sind.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret (einvernehmlich) zu vereinbaren. Die "Coronavirus-Pandemie" hat den Gesetzgeber nunmehr veranlasst, eine Regelung zu treffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.
Daher kann der Arbeitgeber - abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht - aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass
  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:
  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft.
03/2020
Auch Vereine unterliegen dem WiEReG

Das Gesetz sieht für Vereine eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor.

Im Zuge der Einführung des WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) waren Vereine von der erstmaligen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer in der Regel befreit, da die Daten der im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins automatisiert in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurden. Allerdings ist im Gesetz eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen.
Zu überprüfen ist dabei, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Verein relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben.

Aufgrund der im Vereinsrecht bestehenden Besonderheiten und der statutarischen Gestaltungsfreiheit ist die Feststellung des oder der wirtschaftlichen Eigentümer nicht immer einfach.

Ausschließlich natürliche Personen

Mit Inkrafttreten des WiEReG 2018 sind bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet. Zu den erfassten Rechtsträgern zählen nicht nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Personengesellschaften (OG, KG), sondern auch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes.

Als wirtschaftliche Eigentümer gelten ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Grundsätzlich wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Ist es nicht möglich, eine Person als direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Direktes und indirektes wirtschaftliches Eigentum

Als direkte wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins werden in der Regel Mitglieder, die natürliche Personen sind und mehr als 25 % der Stimmrechte haben, angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – abhängig von den konkreten Bestimmungen in den Statuten – den Vereinsmitgliedern auch ein Mehrstimmrecht (mehr als eine Stimme pro Kopf) zukommen kann. Direktes wirtschaftliches Eigentum kann weiters auch dann bestehen, wenn eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf den Verein ausüben. Dies kann etwa durch statutarische Sonderrechte (z.B. das Recht zur mehrheitlichen Organbestellung oder ein Weisungsrecht gegenüber Leitungsorganen) oder Stimmbindungsverträge verwirklicht werden.

Indirektes wirtschaftliches Eigentum kann insbesondere im Verhältnis zwischen Hauptvereinen und dem untergeordneten Zweigverein begründet werden, wenn natürliche Personen Kontrolle über den Hauptverein ausüben. Die über den Hauptverein die Kontrolle ausübenden natürlichen Personen können dann auch als indirekte wirtschaftliche Eigentümer des Zweigvereins angesehen werden.

Mangels Identifizierung eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümers sind subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen. Beim Verein handelt es sich dabei um jenes Leitungsorgan, das zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereines nach außen hin berufen ist (z.B. Vorstand, Obmann).
03/2020
Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkkörben

Geschenkkörbe enthalten neben Waren, die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit etwa 10 % zu versteuern sind. Dafür sind korrekte Rechnungen auszustellen.

Die wichtigsten Steuersätze sind
  1. der allgemeine Steuersatz von 20 % (sogenannter "Normalsteuersatz") und
  2. der ermäßigte Steuersatz von 10 % und 13 %.
Der 20%ige Steuersatz ist der Regelfall. Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 % oder 13 % zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar, welche im Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet sind.
Der 10%ige Steuersatz gilt etwa für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Lebensmitteln. Unter Lebensmittel fallen etwa Fleisch, Fische, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze und Gemüse. Der 13%ige Steuersatz gilt z.B. für Film- oder Zirkusvorführungen.

Rechnungen unter € 400


Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:
  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum
In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich "Geschenkkorb" angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden.

Anteilige Entgelte und darauf entfallende Steuerbeträge


Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an ermäßigten und nichtermäßigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel für Rechnung unter € 400

1 Geschenkkorb
Anteil ermäßigte Waren (10% USt)             € 22
Anteil nicht ermäßigte Waren (20% USt)      € 48
Gesamtrechnungsbetrag                             € 70
03/2020
Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten (diese sind seit dem 11.11.2017 gebührenfrei) unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde. Die Höhe der Gebühr ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und von der Miet- bzw. Pachtdauer abhängig.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen, zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Neben der vereinbarten Miete bzw. Pacht, fallen auch die Umsatzsteuer (bei Ausübung der Option), die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr sowie Baukostenbeiträge etc. darunter.
Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Vereinbarung auf unbestimmte Zeit

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Vertrag auf bestimmte Zeit

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Sind Bestandverträge daher auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% von der Bemessungsgrundlage.

Beispiel
Geschäftsraummietvertrag, Laufzeit auf 5 Jahre befristet. Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.700.
Da der an sich zwar befristete Vertrag aufgrund der uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe gebührenrechtlich als unbestimmter Mietvertrag gilt, bildet die Bemessungsgrundlage der 3-fache Jahreswert. Die Gebührenschuld beträgt somit € 612 (1.700 x 12 x 3 x 1%). Wäre der Vertrag auch aus gebührenrechtlicher Sicht befristet, entstünde in diesem Fall eine höhere Gebührenschuld (1% vom 5-fachen Jahreswert somit € 1.020).

Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweifolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z.B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.
03/2020
Fremdwährungskursverluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

Ein Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung kann selbst bei Regelbesteuerung nicht geltend gemacht werden.

Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Für Zwecke der ImmoESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen.
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 % kann die Anwendung des allgemeinen progressiven Steuertarifes beantragt werden (Regelbesteuerungsoption). Dies bewirkt, dass positive Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen sind und dem allgemeinen Steuertarif unterliegen. Unterliegen nun die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung dem progressiven Einkommensteuertarif ist auch der Abzug von Werbungskosten zulässig.

VwGH: Kein Abzug von Kursverlusten

Werbungskosten sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Vermietung einer Eigentumswohnung) stehen. So sind etwa Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass realisierte Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit, der seinerzeit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung aufgenommen wurde, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft aufweisen. Somit kann der realisierte Kursverlust selbst bei der Option zur Regelbesteuerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Vorteil der Regelbesteuerungsoption liegt neben der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auch darin, dass ein Ausgleich anderer negativer Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbetrieb) mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen möglich wird.

Sollten Sie darüber nachdenken eine Immobilie zu veräußern, unterstützen wir Sie gerne, um eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden.
03/2020
Unentgeltliche Mitarbeiterbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Diese Steuerpflicht lässt sich aber vermeiden.

Bei Kapitalgesellschaften gibt es oft Überlegungen, Arbeitnehmern Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zu übertragen, also zu „schenken“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit einen Sachbezug darstellt, der einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Sachbezug gehört zum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Entgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber eine Steuerbefreiung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000.

Arbeitnehmer wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer


Werden vom Arbeitgeber GmbH-Anteile an Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum „Zufluss“ beim Arbeitnehmer. Eine Übertragung einer Beteiligung (und damit ein Zufluss) liegt aber nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung – und damit auch kein Zufluss – liegt daher vor, wenn
  • der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann
  • oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird
  • oder dem Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der Beteiligung für eine bestimmte Zeit (z.B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) eingeräumt wird.
Rückkaufsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer wird daher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn etwa dem Arbeitgeber ein Rückkaufsrecht zu einem von vorneherein vereinbartem Preis eingeräumt wird. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist (bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Auch eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar.

Besteuerung der laufenden Erträge

Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge aus der Beteiligung (z.B. Dividenden) wird aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers unterschieden: Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die daraus resultierenden Erträge nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften zu behandeln (z.B. Dividenden aus GmbH-Anteilen als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% KESt). Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht Eigentümer der Beteiligung, weil er sie z.B. zu einem bestimmten Preis bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss, sind die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
03/2020
10 Jahre Verjährung bei vorsätzlicher Abgabenverkürzung

Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre

Abgaben können von der Abgabenbehörde nur so lange festgesetzt werden, als noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat den Zweck, nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede einkehren zu lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass nach dieser Zeit der Sachverhalt aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur noch schwer zu ermitteln wäre. Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte. Die Abgabenbehörde kann daher in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzliche Abgabenverkürzung

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre (und kann sich um jeweils ein Jahr verlängern), für hinterzogene Abgaben erstreckt sich diese hingegen auf zehn Jahre. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf, zum Beispiel aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung.
Ob sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert, hängt somit davon ab, ob in den relevanten Jahren eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung) begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Keine Verlängerung ohne Beweis


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beweislast für die Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Auch für diese Prüfung gilt die Unschuldsvermutung. Von der verlängerten Verjährungsfrist darf die Abgabenbehörde nur etwa dann ohne weitere Prüfung ausgehen, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vorliegt.

Allerdings hat der VwGH auch festgestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht zur Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist und somit selbst vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist, also wenn etwa ein Dienstnehmer des Abgabepflichtigen vorsätzlich gehandelt hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt somit unabhängig davon, wer konkret die Abgaben hinterzogen hat.

Tipp: Für die Bereinigung von „vorsätzlichen Fehlern“ in der Vergangenheit bietet sich die Erstattung einer Selbstanzeige an. Dabei ist jedoch genau abzuwägen, für welchen Zeitraum diese Selbstanzeige erfolgen soll, da in diesem Zusammenhang vor allem die verlängerte abgabenrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass Selbstanzeigen formal korrekt erstattet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen – wir unterstützen Sie dabei gerne.
03/2020
Meldepflicht von grenzüberschreitenden Geschäftsfällen ab 1.7.2020

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz wurde eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltungen sowie den EU-weiten automatischen Informationsaustausch über derartige Gestaltungen festgelegt.

Die primäre Pflicht zur Meldung trifft den sogenannten Intermediär („Berater“). Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen. Das Gesetz tritt ab 1.7.2020 in Kraft, wirkt sich aber auch auf Gestaltungen in der Vergangenheit aus. Im Folgenden sollen die wesentlichen Eckpunkte überblicksartig dargestellt werden.

Was muss gemeldet werden?


Eine Gestaltung ist nach dem EU-Meldepflichtgesetz dann meldepflichtig, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Gestaltung
  • ist grenzüberschreitend (grundsätzlich min. 2 EU-Mitgliedstaaten oder min. 1 EU-Mitgliedstaat und min. 1 Drittstaat),
  • weist ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auf,
  • ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine unbedingt meldepflichtige oder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung und
  • wurde zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 in einem ersten Schritt umgesetzt („Altfall“) bzw. wird ab dem 1.7.2020 in einem ersten Schritt konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt, verwaltet oder umgesetzt („Neufall“).
Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Die Meldepflicht ist ausschließlich auf Gestaltungen im Zusammenhang mit direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) anwendbar, nicht jedoch mit z.B. Umsatzsteuer oder Gebühren.

Wer muss melden?

Die Mitteilungspflicht trifft in erster Linie den unmittelbaren Intermediär, welcher die meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder verwaltet. Aber auch sogenannte „Hilfsintermediäre“ im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung können betroffen sein. Zu den Intermediären zählen typischerweise Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Banken, wobei zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldepflicht jedoch auf den Steuerpflichtigen übergehen!

Wann muss gemeldet werden?

Die Meldung hat an die zuständige Stelle im Finanzministerium künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Erste Deadline ist somit Ende Juli 2020. Für Altfälle endet die Frist am 31.8.2020.
Welche Strafen drohen bei Missachtung?

Die grob fahrlässige Missachtung der Meldeverpflichtung ist mit einer Strafe von bis zu € 25.000 belegt. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu € 50.000. Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen keine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige (mit strafbefreiender Wirkung) besteht.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine entsprechende Meldepflicht besteht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Sollten in Ihrem Unternehmen – wenn auch in der Vergangenheit – grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht worden sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
03/2020
Private Nutzung des Firmen-Kfz

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Kosten der Privatnutzung des KFZ ersetzt, kommt es zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkosten oder der Einkommensteuer, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-Kfz für privat veranlasste Fahrten, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn das Beteiligungsausmaß an einer Kapitalgesellschaft 25 % überschreitet. Der geldwerte Vorteil ist sowohl in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten als auch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Geschäftsführers einzubeziehen.
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden, die auch für Arbeitnehmer gilt.

Monatlicher Sachbezug


Laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz:
  • 2 %, maximal € 960
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2020: 141 g/km, Dieser Wert verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Nachweis der Aufwendungen


Abweichend zur Sachbezugswerteverordnung ist es alternativ möglich, den geldwerten Vorteil mit den auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu bemessen. Dazu ist es erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Dass nur die Kosten für privat veranlasste Fahrten und nicht die Gesamtkosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits bestätigt.

Kostentragung durch den Gesellschafts-Geschäftsführer


Werden nun Vereinbarungen getroffen, die den Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichten, der GmbH die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr vor. Somit kommt es auch zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage oder der Einkommensteuerbemessungsgrundlage.

In einem kürzlich ergangen Erkenntnis des VwGH wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren Inhalt haben müssen. Wollen Sie das Auslösen einer Steuerbelastung durch die Privatnutzung eines Firmen-Kfz vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, eine klare schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung mit der Gesellschaft abzuschließen.
02/2020
Wer bekommt Auskunft aus dem Finanzstrafregister?

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen.

Das Finanzstrafregister enthält Informationen über verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und wird vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (ab 1.7.2020 Amt für Betrugsbekämpfung) geführt. Es ist das Pendant zum Strafregister im gerichtlichen (Finanz-)Strafrecht. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens festgehalten, von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Strafvollzug und schließlich dem Tilgungseintritt (ab dann scheinen rechtskräftige Verurteilungen in einem Registerabruf nicht mehr auf).
In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um etwa an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren findet unter anderem bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung statt. Eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung liegt etwa vor, wenn ein Unternehmer seine Buchhaltung dermaßen schlampig führt, dass er versehentlich private Ausgaben als betrieblich veranlasst geltend macht und dadurch eine Verkürzung der Steuerlast erreicht.

Im Finanzstrafregister werden unter anderem folgende Daten festgehalten:
  • die persönlichen Daten des Beschuldigten
  • die Daten des Finanzvergehens
  • die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des „ersten Berichts“ an die Staatsanwaltschaft
  • die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung
  • die Daten des Strafvollzugs und der Ausübung des Gnadenrechts
  • das Datum des Tilgungseintritts
Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen.

Auskünfte über getilgte Bestrafungen


Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.
Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen.

Achtung

Gewisse Finanzvergehen können etwa. zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen. In diesem Fall hat die Finanzstrafbehörde die Verurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die über den Verlust der Gewerbeberechtigung entscheidet. Die betroffene Person selbst hat auf begründeten Antrag die Möglichkeit, Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen.

Sollten Sie eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister benötigen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir übernehmen für Sie gerne die notwendige Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und beantragen eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister.
02/2020
EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vorabentscheidungsfragen zur Energieabgabenvergütung entschieden.

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle, Kohle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.

Diese Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe war in den letzten Jahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Unionsrecht mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Um energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, zu entlasten, wurde durch das Energieabgabenvergütungsgesetz eine obere Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) eingezogen. Der sich im Einzelfall ergebende Rückvergütungsbetrag wird vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt rückerstattet.

Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung, um mögliche Verstöße der Regelung gegen Unionsrecht höchstgerichtlich klären zu lassen.
In seiner aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 sprach der EuGH aus, dass im Zuge der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – keine Verletzung von Unionsrecht vorliegen soll. Dies ist insoweit bemerkenswert, als der EuGH hinsichtlich der ihm bereits im Jahr 2016 in dieser Angelegenheit vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt ist.

Der VwGH hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Energieabgabenvergütung dieses Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Aufgrund des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils wäre wohl davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten.

Hinweis
Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) generell spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Bei der fristgerechten Beantragung der Energieabgabenrückvergütung unterstützen wir Sie gerne.
02/2020
Verpflichtende Korrektur des Jahressechstels

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen, ob die unterjährig lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen.

Wurde mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den begünstigten festen Steuersätzen versteuert, so muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung verpflichtend aufrollen. Dies erfolgt bei einem laufenden Dienstverhältnis in der Regel im Dezember.

Unter dem Jahressechstel sind sonstige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) zu verstehen, die im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von € 620 mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert werden.

Dieser Steuersatz beträgt

  • für die ersten € 620,-             0 % 
  • für die nächsten € 24.380,-    6 % 
  • für die nächsten € 25.000,-    27 % 
  • für die nächsten € 33.333,-    35,75 % 
Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,- betragen – wie ein laufender Bezug mit der progressiven Tariflohnsteuer zu versteuern.

Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezuges


Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt unterjährig im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hochrechnung sind alle laufenden Bezüge, inklusive der mit dem sonstigen Bezug ausgezahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen.
Durch hohe laufende Bezüge in der ersten Jahreshälfte und Vorziehung des Auszahlungszeitpunktes von sonstigen Bezügen war es bisher möglich, mehr als ein Jahressechstel als sonstige Bezüge begünstigt zu versteuern.
Wenn ab 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen im laufenden Kalenderjahr versteuert wurde, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr diese übersteigenden Beträge mittels Lohn-Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Aufrollung im jeweiligen Beendigungsmonat zu erfolgen.
In Fällen der unterjährigen Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz) muss nicht aufgerollt werden.

Während im Zuflusszeitpunkt von sonstigen Bezügen somit noch auf die hochgerechneten laufenden Bezüge abgestellt wird, deckelt die neue Regelung das Jahressechstel insoweit absolut, als nur mehr auf die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt wird (Begrenzungsrechnung) und davon 1/6 begünstigt ist.
02/2020
Vorteile der Unternehmensbewertung

Den Unternehmenswert des eigenen Betriebes zu kennen stärkt die Verhandlungsmacht und kann in Gesprächen mit Banken und weiteren Fremdkapitalgebern ein großer Vorteil sein.

Von besonderem Interesse ist der Unternehmenswert auch dann, wenn der Betrieb teilweise oder zur Gänze verkauft wird oder die Nachfolge bevorsteht. In der Praxis wird der Unternehmenswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Anlässe für Unternehmensbewertungen


Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Bewertungen können aufgrund rechtlicher Vorschriften, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Beispiele dafür sind:
  • Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern in ein bzw. aus einem Unternehmen
  • Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung)
  • Feststellung von Pflichtteilsansprüchen im Ablebensfall
  • Kreditwürdigkeitsprüfung
Je nach Bewertungsanlass hat die Ermittlung eines Bewertungszweckes zu erfolgen. Es wird dabei zwischen einem objektivierten Unternehmenswert, einem subjektiven Unternehmenswert oder einem Schiedswert unterschieden.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert repräsentiert jenen Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Im Falle der Feststellung von Pflichtteilsansprüchen ist beispielsweise der objektivierte Unternehmenswert zu ermitteln.

Subjektiver Unternehmenswert

In den subjektiven Unternehmenswert fließen die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse des Bewertungssubjekts ein. Für einen potenziellen Käufer bzw. Verkäufer kann dieser Wert die relevante Preisober- bzw. Preisuntergrenze aufzeigen.

Der Zweck der Bewertung kann die Planung, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegen, beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes die zukünftigen Ergebnisse des Unternehmens im Vergleich zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes höher ausfallen können.

Da es nicht den „einzig richtigen, allgemein gültigen Unternehmenswert“ gibt, sondern auf den jeweiligen Bewertungsanlass abzustellen ist, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung.
02/2020
Rechtsformwahl bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien (z.B. Bürogebäude oder Kaufhäuser) empfiehlt es sich, nicht nur wirtschaftliche und (gesellschafts-)rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Überlegungen anzustellen.

Bei der Beurteilung, welche Rechtsform aus steuerlicher Sicht optimal ist, sind eine Vielzahl an Entscheidungskriterien zu beachten. Ein Rechtsformvergleich im Vorfeld der geplanten Vermietungstätigkeit ist daher jedenfalls sinnvoll. Die Vermietung von Gewerbeimmobilien kann etwa von einer natürlichen Person (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), im Rahmen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft (OG, KG, GmbH & Co KG) oder durch eine GmbH erfolgen.

Überblicksartig sollen im Folgenden einige wesentliche steuerliche Unterschiede bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien durch natürliche Personen (Vermietung und Verpachtung) einerseits und einer GmbH andererseits dargestellt werden:

Gewinnermittlung
Natürliche Person: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten;
Zufluss-Abfluss-Prinzip; keine Registrierkassenpflicht bei Barumsätzen.
GmbH: Verpflichtende Erstellung eines Jahresabschlusses samt Veröffentlichung im Firmenbuch; höhere administrative Kosten; Registrierkassenpflicht im Falle von Barumsätzen.

Verlustvortrag in Folgejahren

Natürliche Person: Kein Verlustvortrag möglich.
GmbH: Verluste können vorgetragen werden, wobei die 75%ige Verlustverrechnungsgrenze zu beachten ist.

Steuersatz

Natürliche Person: Bis zu 55%iger progressiver Einkommensteuersatz.
GmbH: 25% Körperschaftsteuer auf Ebene der GmbH; im Falle von Gewinnausschüttungen 27,5% Kapitalertragsteuer auf Ebene der natürlichen Person als Gesellschafter.

Laufende Besteuerung
Natürliche Person: Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sind Sofortaufwand (u.U. Option Verteilung über 15 Jahre); Herstellungsaufwand Abschreibung auf Restnutzungsdauer (u.U. Option Verteilung über 15 Jahre).
GmbH: Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sind immer Sofortaufwand; Herstellungsaufwand Abschreibung auf Restnutzungsdauer.

Abschreibungssatz

Natürliche Person: Ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% p.a..
GmbH: 2,5% p.a..

Neben diesen auszugsweise dargestellten Unterschieden sind insbesondere im Hinblick auf andere typische Rechtsformen (Einzelunternehmen, KG, OG, GmbH & Co KG) noch zahlreiche weitere Unterschiede zu beachten, die im Einzelfall zu Vor- oder Nachteilen führen können. Bei der steueroptimalen Rechtsformwahl für die Vermietung Ihrer Gewerbeimmobilie beraten wir Sie gerne.
02/2020
Anpassung von Geschäftsführerbezügen

Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so könnte eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Bei der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführerentgelts ist zu beachten, ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer auch an der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung).

Abhängig von der Beteiligungshöhe (0%, bis zu 25%, 25%-50% oder mehr als 50%), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

Gewinnausschüttungen miteinbeziehen

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen € 5.370 nach dem ASVG bzw. € 6.265 nach dem GSVG).

Auf Fremdüblichkeitsgrundsätze achten

Darüber hinaus ist aus bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Die Höhe des Geschäftsführergehalts sollte daher in jener Höhe festgelegt werden, wie sie auch unter fremden Dritten vereinbart werden würde. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar, die weder zu fiktiven Einnahmen auf Ebene des Gesellschafters noch zu fiktiven Ausgaben auf Ebene der Gesellschaft führt.

Steuervorteil lukrieren

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so könnten dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.
Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2020
Erkennen von umsatzsteuerlichen Reihengeschäften

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte richtig zu beurteilen, ist nicht einfach. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz aber klar geregelt.

Werden Waren grenzüberschreitend von einem Staat in einen anderen Staat geliefert und sind daran mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt (Reihengeschäft), dann kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den an diesem Umsatzgeschäft beteiligten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen.
Bei derartigen umsatzsteuerlichen Reihengeschäften ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, sich auch im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Bewegte Lieferung und ruhende Lieferung

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und die Waren im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen. Zur Bestimmung des jeweiligen Lieferortes (und damit zur Bestimmung, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt) muss zunächst festgestellt werden, welcher Lieferung (Rechnung) in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte "bewegte Lieferung" bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor. Die Zuordnung der bewegten Lieferung insbesondere hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz klar geregelt.

Beispiel
Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einem österreichischen Lieferanten eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler. Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, der die Maschine direkt von Italien in die Schweiz befördert. Die Maschine wird somit auf Rechnung des österreichischen Zwischenhändlers versendet. Er trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Maschine beim Transport (Lieferung frei Haus).

Da aufgrund der Gefahrentragung die Warenbeförderung auf Rechnung des österreichischen Lieferanten erfolgt, ist diesem die Versendung zuzuschreiben. Der österreichische Unternehmer ist somit Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler allerdings keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an das Schweizer Empfängerunternehmen stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor.
Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften anzuwenden. Der österreichische Unternehmer muss sich zudem in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abgeben.

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen

Teilt der österreichische Zwischenhändler gegenüber dem italienischen Unternehmer hingegen seine (gegebenenfalls vorhandene) italienische UID-Nummer mit, so findet seit dem 1.1.2020 die bewegte Lieferung zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Empfänger statt. Der Lieferort ist in Italien, sodass die Lieferung durch den Österreicher nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Eine zusätzliche Registrierung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Vorsicht geboten, um mögliche Pflichten aufgrund eines Reihengeschäfts rechtzeitig zu erkennen und damit nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Für eine Beurteilung sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
02/2020
Tageweise Vorsteuerkorrektur bei Immobilien

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert.

Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgegebenen Frist eine Änderung der Verhältnisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegenstandes (z.B. Schenkung des Betriebsgrundstückes an ein Familienmitglied und damit eine künftige Verwendung für den nicht unternehmerischen Bereich), so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) hat dabei eine tageweise Aliquotierung der Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist notwendig, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren.

Beispiel
Der Unternehmer vermietet das selbst errichtete Gebäude in den ersten Jahren zu Wohnzwecken gegen Entgelt (umsatzsteuerpflichtig), daher darf er aus der Errichtung des Gebäudes Vorsteuer geltend machen.
Verschenkt der Unternehmer nun das Gebäude einige Jahre später (Entnahme ohne Umsatzsteuer), hat sich die unternehmerische Verwendung des Gebäudes geändert und die geltend gemachte Vorsteuer ist anteilig zurückzuzahlen (Vorsteuerkorrektur). Dadurch sollen sowohl ungerechtfertigte Steuervorteile als auch steuerliche Nachteile, die sich durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks für den Unternehmer ergeben könnten, vermieden werden.

Der Berichtigungszeitraum beträgt gegenwärtig 4 Jahre bei beweglichen Gegenständen bzw. 19 Jahre bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und beginnt mit dem auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahr.

Vorsteuerkorrektur für gesamtes Jahr oder für zwei Tage?


Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich bei einem Unternehmer, der unter anderem im Jahr 2005 aus der Errichtung eines zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendeten Wohnhauses Vorsteuern geltend gemacht und dieses Wohnhaus am 29.12.2014 an seine Mutter geschenkt hat, zu beurteilen, ob die Vorsteuerkorrektur für das gesamte Jahr 2014 oder nur für die zwei Tage (30. und 31.12.2014) durchzuführen ist. Das BFG führte hierzu aus:

Im vorliegenden Fall würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem vollen Zehntel (im gegenständlichen Fall hat der Berichtigungszeitpunkt noch 9 Jahre und nicht 19 Jahre betragen) zu einem systemwidrigen Effekt führen, da das Gebäude im Jahr 2014 vom 1.1. bis 29.12 zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage zur Ausübung steuerfreier Umsätze verwendet wurde. Angewendet auf den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die im Jahr 2005 geltend gemachten Vorsteuern nicht im Ausmaß von einem vollen Zehntel zu berichtigen sind, sondern hiervon lediglich zwei Dreihundertfünfundsechzigstel.

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben und ändert sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes, so sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren. Da dies oftmals komplizierte Berechnungen erfordert, empfehlen wir eine frühzeitige Beratung - wir unterstützen Sie dabei gerne.
01/2020
Anpassung der Sachbezugswerteverordnung bei Firmen-PKW

Bei der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen wurden die CO2-Emissionsgrenzwerte angepasst und die Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftwagen neu geregelt.

Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Diese Sachleistungen unterliegen den Lohnabgaben. Wird ein arbeitgebereigener Dienstwagen dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges hängt von den Anschaffungskosten und vom Emissionswert im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung des betreffenden Fahrzeuges ab. Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% von den Anschaffungskosten beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung geltenden CO2-Emissionswertes iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen.

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zur Ermittlung des CO2-Emissionswertes von Fahrzeugen liegen zumeist höhere CO2-Emissionswerte vor. Um den neuen Messverfahren gerecht zu werden, werden die vorgesehenen CO2-Grenzwerte in der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW angehoben.

Jahr der Erstzulassung / CO2-Emissionswert (WLTP-Verfahren):
2020 / 141 g/km
2021 / 138 g/km
2022  / 135 g/km
2023  / 132 g/km
2024  / 129 g/km
ab 2025 / 126 g/km

Die Neuregelung ist ab 01.04.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Auf PKW mit Erstzulassung vor dem 31.03.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist, sind weiterhin die CO2-Grenzwerte nach der bisherigen Fassung anzuwenden.
Bei Vorführkraftwagen sind ab 1.1.2020 die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben als Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugs anzusetzen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Neuberechnung der Sachbezüge für ihre Mitarbeiter.
01/2020
Überrechnung von Vorsteuer-Guthaben – Liquiditätsvorteile nutzen!

Mit einem Leistungserbringer kann vereinbart werden, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt wird.

Erbringt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so hat der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Leistungsempfänger hat in einem ersten Schritt den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen. Handelt es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, so kann sich dieser in weiterer Folge den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag jedoch als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Überrechnet der Leistungsempfänger mittels Antrag jedoch sein Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des (die Umsatzsteuer schuldenden) Leistungserbringers, kann lediglich der Nettobetrag beglichen werden. Bei größeren Rechnungsbeträgen kann der leistungsempfangende Unternehmer dadurch einen Liquiditätsvorteil lukrieren.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld im Regelfall der Zeitpunkt der Leistung relevant (sog. Soll-Besteuerung). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei erst späterer Rechnungslegung verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um höchstens einen Monat. Die Fälligkeit tritt mit dem 15. des auf die Entstehung der Umsatzsteuerschuld zweitfolgenden Monats ein. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in weiterer Folge dann zu, wenn die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Antrag auf Überrechnung eines Vorsteuerguthabens

Ist nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen die Steuerschuld entstanden, kann der Steuerschuldner seine Abgabenschuld auch dadurch entrichten, dass er sich selbst eine Abgabengutschrift von einem anderen Konto überträgt oder sich eine Abgabengutschrift von einem Dritten überrechnen lässt.

Für den Fall der Verrechnung der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bedeutet dies, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen auf Antrag sein etwaiges Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des umsatzsteuerschuldenden Leistungserbringers überrechnen kann. Mit dem Leitungserbringer wird somit vereinbart, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag wird hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt. Bei größeren Rechnungsbeträgen, wie etwa im Rahmen des (Ver)Kaufs einer Immobilie, kann der Käufer dadurch teilweise erhebliche Liquiditätsvorteile lukrieren und damit bspw. Fremdfinanzierungskosten senken, da er nur den Nettobetrag finanzieren muss.

Aus Sicht des umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringers (Verkäufers) ist jedoch darauf zu achten, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Käufer) den Überrechnungsantrag in korrekter Höhe und vor allem fristgerecht stellt. Andernfalls kann es zu Säumnisfolgen kommen!

Ob bzw. inwieweit jedoch tatsächlich die Möglichkeit der Überrechnung von Vorsteuerguthaben besteht, ist jedoch stets anhand des Einzelfalles zu prüfen.
01/2020
Neue Finanzamts- und Sozialversicherungs-Organisation ab 2020

Sowohl im Bereich der Finanzverwaltung als auch im Bereich der Sozialversicherung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen, die 2020 in Kraft treten. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden.

Finanzverwaltung

Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und 9 Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung. Ab 1.7.2020 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt.

Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:
1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich
  • dem Bundesminister für Finanzen,
  • dem Finanzamt Österreich,
  • dem Finanzamt für Großbetriebe und
  • dem Zollamt Österreich,
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und
3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (zB. ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von € 10 Mio. Banken/Versicherungen, Privatstiftungen etc.) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

Sozialversicherung


In der Sozialversicherung wirkt sich bereits ab 1.1.2020 eine Änderung in der Organisation aus: die neue Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der ÖGK versichert.
Die Umstellung erfolgt automatisch und gilt auch für mitversicherte Angehörige. Die Versicherten können wie gewohnt mit ihrer e-card zu ihrem Vertragsarzt gehen. Für Dienstgeber werden künftig österreichweit einheitliche Standards geschaffen, damit Dienstgeber alle wesentlichen Informationen aus einer Hand erhalten. Zu diesem Zweck wird etwa für bundeslandübergreifende Dienstgeber ein Single Point of Contact (SPOC) als Ansprechstelle eingerichtet.
01/2020
Bezahlung von Strafen eines Dienstnehmers

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

Beispiel:
Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A nun im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100, bestehen folgende Möglichkeiten:
  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe selbst. Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.

  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von € 100 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30% an.
    Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18%) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von € 100, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund € 130. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund € 18 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50%) zu tragen.
Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
01/2020
Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen

Beim Verkauf von Grundstücken ist aus steuerlicher Sicht relevant, ob „private Grundstücksveräußerungen“ vorliegen, auf die die 30%ige Immo-ESt anzuwenden ist, oder ob gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die mit dem bis zu 55%igen Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Erkenntnis erneut Aussagen zu diversen Abgrenzungskriterien getroffen.

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel, wobei der VwGH dazu im Detail festhält:
  1. Bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten kann eine gewerbliche Tätigkeit entstehen, wenn der Steuerpflichtige Grundstücke erwirbt, um diese zu bebauen und sie in nahem zeitlichem Zusammenhang wieder veräußert.

  2. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige werbend nach außen hin auftritt.

  3. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt somit nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an. Für die Qualifikation von Grundstücksverkäufen als gewerblichen Grundstückshandel muss die notwendige Veräußerungsabsicht daher nicht bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gegeben sein, sondern kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

  4. Nicht nur bei einem planmäßigen Verkauf der gesamten Immobilie liegt gewerblicher Grundstückhandels vor, sondern auch, wenn etwa bei einem Mehrfamilienhaus drei von sechs Eigentumswohnungen verkauft werden, insbesondere, wenn der Plan des Steuerpflichtigen von vornherein darauf gerichtet ist, einen Teil der Eigentumswohnungen zu verkaufen.

  5. Auch die Finanzierung der Bauvorhaben auf den zu veräußernden Grundstücken ohne Einsatz von Fremdmitteln schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Vor allem, wenn der erzielte Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer Grundstücke verwendet werden soll, stellt dies wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel dar.
Die Grenzen zwischen bloß gelegentlichen Immobilienveräußerungen und gewerblichem Grundstückshandel sind somit fließend, wobei die Abgrenzung in der Praxis oftmals Fragen aufwirft. Im Hinblick auf die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Konsequenzen ist eine fachkundige Beratung jedenfalls zu empfehlen. Diese sollte auch frühzeitig in Anspruch genommen werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
01/2020
Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020

Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet,  auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).

Als Werbeleistungen gelten:
  1. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
  2. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  3. die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5% Digitalsteuer belastet.

Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter € 50 nicht abzuführen waren. Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) € 10.000 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.

Beispiel
Im April werden in diesem Jahr erstmalig werbeabgabepflichtige Entgelte von € 5.000 vereinnahmt. Es wird keine Werbeabgabe fällig.
Im Juni werden werbeabgabepflichtige Entgelte von € 6.000 vereinnahmt. Es ist Werbeabgabe für insgesamt € 11.000 (Monat April + Monat Juni) zu entrichten.

Wichtig: Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können. Weiters sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden verrechnet werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Jahres-Veranlagung

Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von € 10.000 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.
01/2020
Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung ab 1.1.2020

Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe angepasst werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird.

Ab 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teilnehmen, ausgenommen
  • jene Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (ab 1.1.2020 € 35.000 pro Jahr) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind und
  • jene Unternehmen, für die die Teilnahme aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (keine internetfähige Hardware wie etwa PC, Laptop, Tablet, Smartphone) oder fehlendem Internetanschluss unzumutbar ist.
Welche Schritte für die Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, sind davon abhängig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmensserviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umgesetzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ abholen.

Hinweis: Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Unternehmer sollen somit Maßnahmen setzen, damit sie spätestens ab 1.1.2020 für elektronische Schriftstücke empfangsbereit sind. Andernfalls könnten sich nachteilige Konsequenzen ergeben.
01/2020
Meldepflicht von Honoraren nicht vergessen!

Unter gewissen Voraussetzungen haben Unternehmer Meldepflichten an das Finanzamt im Zusammenhang mit Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsvertreter, Vortragende) und für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten.

Die dafür notwendigen Finanzamtsmeldungen für das Jahr 2019 sind bis spätestens Ende Februar 2020 vorzunehmen.

Meldung über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Vortragende oder freie Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers vorzunehmen. Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.

Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden.

Eine Meldung kann weiters unterbleiben, wenn
  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2019 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2020 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, oder
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten. Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2019 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2020. Bei schriftlicher Mitteilung an das Finanzamt ist eine Meldung bereits bis spätestens Ende Jänner 2020 notwendig!
12/2019
Eingeschränkte Strafmöglichkeit bei Lohn- und Sozialdumping

Im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht.

Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich, deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten, um eine allfällige Unterentlohnung (Lohndumping) dieser Arbeitskräfte kontrollieren zu können.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Betriebs an einen inländischen Betrieb trifft diese Bereithaltungspflicht den inländischen Betrieb (Beschäftiger).

Kumulationsprinzip bringt außerordentlich hohe Strafen


Fehlen die entsprechenden Unterlagen, können hohe Strafen ausgesprochen werden, wobei im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, die Geldstrafen werden pro Verstoß und pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt und kumulieren sich somit bei mehreren Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun in einem aktuellen Verfahren, in dem es aufgrund des Kumulationsprinzips zu außerordentlich hohen Strafen gekommen war, dass die verhängten Strafen für die Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.
Nach Ansicht des EuGH wurden Geldstrafen verhängt, die über das Ziel der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften hinausgehen und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem das Kumulationsprinzip ohne Deckelung im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom EuGH als problematisch angesehen.

Verwaltungsgerichtshof hat verhängte Strafen aufgehoben


Davon ausgehend hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen aufgehoben. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat laut VwGH zu entfallen.

Aufgrund dieser EuGH- und VwGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Strafen bei Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht mehr im bisherigen Ausmaß verhängt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich des umstrittenen Kumulationsprinzips, auf diese Erkenntnisse reagieren wird.

Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung und allfälligen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Strafbemessung bleiben jedoch die Pflichten, die das LSD-BG für Arbeitgeber bzw. Beschäftiger vorsieht, jedenfalls bestehen und sollten unbedingt eingehalten werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung aller damit einhergehenden Formalitäten!
12/2019
Ärzte-KFZ: Privat oder betrieblich?

Wie Gewinne aus der Veräußerung sowie laufende Aufwendungen von Fahrzeugen von selbständigen Ärzten ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das KFZ dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen ist dabei von der tatsächlichen Nutzung abhängig. Wird das erworbene KFZ sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt die überwiegende betriebliche Nutzung (mehr als 50%) zu Betriebsvermögen. Die überwiegende private Nutzung führt hingegen zu Privatvermögen.

Laufende Aufwendungen

Laufende Aufwendungen  aus dem Betrieb des Fahrzeuges (wie etwa Treibstoffkosten, Versicherungsprämien, AfA, Finanzierungskosten, Reparaturkosten) sind ertragsteuerlich dabei wie folgt zu berücksichtigen:

Ist das KFZ aufgrund der überwiegenden betrieblichen Nutzung zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen, so stellen diese Aufwendungen zunächst Betriebsausgaben dar.
Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, ist der entsprechende Anteil der privaten Nutzung an den zunächst als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen gewinnerhöhend als sogenannte Nutzungsentnahme auszuscheiden, sodass die laufenden Aufwendungen im Ergebnis nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung steuerlich abzugsfähig sind.
Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (z.B. höhere Servicekosten, Versicherungsprämien, Zinsen, nicht jedoch Treibstoffkosten) die Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000 zu berücksichtigen ist und der Abschreibung eine gesetzliche Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde zu legen ist.

Befindet sich das Fahrzeug aufgrund der überwiegenden Privatnutzung hingegen nicht im Betriebsvermögen, sind die Aufwendungen von vornherein nur im Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Verwendung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Finanz bestehen bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr jedoch keine Bedenken, an Stelle der tatsächlichen Kosten das amtliche Kilometergeld (für PKW derzeit € 0,42/km) geltend zu machen, wobei mit dem Kilometergeld sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Übersteigen die betrieblichen Fahrten die Grenze von 30.000 km/Jahr – sofern das Fahrzeug in diesem Fall nicht ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – kann dennoch das amtliche Kilometergeld für max. 30.000 km (somit € 12.600) geltend gemacht werden.

Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist in sämtlichen Fällen durch das Führen eines Fahrtenbuches nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen

Gewinne aus der Veräußerung

Gewinne aus der Veräußerung eines überwiegend (über 50%) betrieblich genutzten und damit im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges stellen zur Gänze (100%) steuerpflichtige Einkünfte dar. Ebenso kommt es im Rahmen einer Entnahme des Fahrzeuges aus dem Betrieb sowie bei der Aufgabe oder der Veräußerung des gesamten Betriebes zur steuerpflichtigen Aufdeckung der im Fahrzeug enthaltenen stillen Reserven.

Die Veräußerung des zum Privatvermögen zählenden Fahrzeuges löst hingegen außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist keine Steuerpflicht aus.
12/2019
Punsch- und Glühweinstände von gemeinnützigen Vereinen

Für gemeinnützige Vereine bestehen zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Betreiben gemeinnützige Vereine einen Punsch- und Glühweinstand, sind in diesem Zusammenhang bestimmte Besonderheiten zu beachten.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden.

Speisen und Spendenboxen


Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von 25%. Ausgehend von der oben angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein gemeinnütziger Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.

Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.
12/2019
Änderung der Grundstückswerteverordnung betreffend Baurecht

Im Oktober 2019 ist eine Novellierung der Grundstückswerteverordnung in Kraft getreten, die eine einfache Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes von Baurechten sowie von mit Baurechten belasteten Liegenschaften vorsieht.

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, sondern auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Wird das Baurecht entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, bildet in der Regel diese Gegenleistung die Bemessungsgrundlage.
Ist die Gegenleistung geringer als der Grundstückswert oder erfolgt die Einräumung unentgeltlich, so ist der Grundstückswert als Ersatz- bzw. Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert kann dabei nach dem Pauschalwertmodell basierend auf der Grundstückswerteverordnung (GrWV) ermittelt werden.

Novellierung der Grundstückswerteverordnung


Mit Oktober 2019 ist die neue GrWV in Kraft getreten, die auch eine einfache und sachgerechte Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes von Baurechten sowie von mit Baurechten belasteten Liegenschaften bringt. Ohne diese Änderung müsste für die Bewertung eines Baurechtes und des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes immer ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert ermittelt werden.

Durch die Begründung eines Baurechts kann eine Trennung des zivilrechtlichen Eigentums am Grund und Boden einerseits und am Gebäude andererseits erreicht werden. Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu; am Grund und Boden, soweit nichts anderes bestimmt wird, hingegen lediglich die Rechte eines Nutznießers.
Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude durch ein Baurecht kann auch nachträglich (nach Errichtung des Gebäudes) erfolgen. Die Einräumung kann dabei unentgeltlich oder entgeltlich (gegen Entrichtung eines laufenden Bauzinses oder einer Einmalzahlung) erfolgen. Für den Baurechtsgeber besteht somit etwa die Möglichkeit, den Grund und Boden gegen Entrichtung eines Baurechtszinses in seinem Eigentum zurückzubehalten und damit weiterhin von etwaigen künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren.

Konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes

Bildet bei grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Baurechten der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wird nun durch die Novellierung der GrWV die konkrete Ermittlungsmethode des Grundstückswertes bereitgestellt, sodass nicht mehr ein (in der Regel höherer) gemeiner Wert als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Ermittlung des Grundstückswerts hängt dabei insbesondere davon ab, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt, ob das Baurecht erstmalig eingeräumt oder übertragen wird und ob die Dauer des Baurechts weniger als 50 Jahre oder mehr als 49 Jahre beträgt.

Da unterschiedlichste Sachverhaltsvarianten möglich sind, ist bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbelastung im Zusammenhang Baurechten stets der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Sollte daher die erstmalige Einräumung eines Baurechts, die Übertragung eines bereits bestehenden Baurechts bzw. die Übertragung einer mit einem Baurecht belasteten Liegenschaft geplant sein, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts auf mögliche grunderwerbsteuerliche Konsequenzen vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
12/2019
Ausgewählte Neuerungen der Steuerreform 2020

Im September 2019 wurden im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2020, das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz beschlossen.

Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45% der Betriebseinnahmen; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20% anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere der Gewinngrundfreibetrag oder Sozialversicherungsbeiträge.

Erhöhung der Betragsgrenze für GWG

Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu € 400) können - anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer - im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geltende Grenze von € 400 wird ab 2020 auf € 800 angehoben. Es kann daher sinnvoll sein, mit bestimmten Investitionen noch bis zum Jahr 2020 zuzuwarten.

Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze


Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht befreit – wird ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleichzeitig zustehendem Vorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinnvoll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können.

Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer

2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer und die NoVA angepasst.

Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

Der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern), beträgt ab 1.1.2020 10% (statt bisher 20%). Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, beispielsweise Artikel einer Zeitung.
Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10% und 20%igen Steuersatz nicht mehr erforderlich.

Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -mofas

Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroautos ist es ab 2020 möglich, bei unternehmerischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern oder Mofas den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen


Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).
Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

Verlängerung der Optionsfrist bei Land- und Forstwirten


Die Steuerreform 2020 bringt für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 22 UStG versteuern („Umsatzsteuerpauschalierung“) Verbesserungen, da diese ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (und nicht nur wie bisher vom Beginn desselben Kalenderjahres) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.
In diesem Fall ist der Land- und Forstwirt zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Der Optionsantrag bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre. Das bedeutet, dass er erst danach wieder in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf.
12/2019
Notarzttätigkeit als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.

Der Arzt hatte mit Beginn der Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In den letzten vier Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Auch über die gesamte Dauer der Notarzttätigkeit wurde ein kumulierter Verlust erwirtschaftet. Der Arzt erkrankte im Jahr 2011 und konnte dadurch keine Umsätze erzielen und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen. Er wollte in diesem Jahr die Verluste aus der Notarzttätigkeit mit seinen Pensionsauskünften ausgleichen.

Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann.

Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen


Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.

Dabei ist zu unterscheiden:
  • Bei Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen, wird von vornherein vermutet, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa bei Warenhandelsbetrieben oder einem Arzt (Tätigkeit mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung).
  • Tätigkeiten wie der Betrieb einer Pferdezucht, die Vermietung von Sportflugzeugen, die Tätigkeit als Hobby-Maler oder die Vermietung einer Eigentumswohnung („kleine Vermietung“) gelten als Liebhaberei (Liebhabereivermutung).
Fallen bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle Verluste an, ist anhand folgender Kriterien zu prüfen, ob ein Gesamtgewinn zu erzielen ist:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Relation der Verluste zu den Gewinnen
  • Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung werden die auftretenden Verluste von Beginn an als Liebhaberei behandelt und dürfen somit nicht mit anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Wenn Sie aus Ihrer Tätigkeit bereits länger Verluste erwirtschaften, könnte es Sinn machen zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
12/2019
Verkauf eines Kundenstocks

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine sonstige Leistung und keine Lieferung ist. Das widerspricht der Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.

Umsätze von Ärzten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch die mit diesen befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge auch nicht abgezogen werden dürfen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt oder Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.

Gedacht ist bei dieser Bestimmung an Fälle, in denen der Unternehmer Gegenstände für Zwecke einer (unecht) steuerfreien Tätigkeit erworben hat, daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war und die Weiterlieferung dieser Gegenstände ohne diese Befreiungsbestimmung der Umsatzsteuer unterliegen würde. Unter diese Bestimmung fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verkauf eines Kundenstocks und führt folgendes Beispiel dazu an:

Beispiel

Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Lieferung des Kundenstockes ist steuerfrei.
Der VwGH widerspricht dieser Ansicht jedoch und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die oben angeführte Befreiungsbestimmung allerdings nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen anwendbar. Somit unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Verkauft nun der Versicherungsvertreter seinen Kundenstock um € 100.000 ohne Umsatzsteuer, so kommt es zu einer Umsatzsteuernachzahlung von € 20.000.

Hinweis
Der Käufer (ebenfalls ein Versicherungsmakler) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da dieser auch steuerfreie Umsätze ausführt.

Eine Betriebsaufgabe bzw. –übergabe ist in der Praxis ein komplexer Sachverhalt der sich nicht nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs des Kundenstocks beschränkt. Deshalb sollte diese im Einzelfall steuerrechtlich genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
12/2019
Forderungsverzicht einer GmbH in der Krise

In Zeiten der Krise sind viele Unternehmen gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre finanzielle und bilanzmäßige Situation zu verbessern. Hat der Gesellschafter seiner GmbH etwa ein Darlehen zur Verfügung gestellt, so besteht für ihn die Möglichkeit, auf seine Forderung zugunsten der Gesellschaft zu verzichten, um so die Eigenkapitalsituation der GmbH zu verbessern.

Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Die Unterscheidung zwischen einem gesellschaftsrechtlichen und einem betrieblichen Vorgang richtet sich maßgeblich danach, ob eine derartige Maßnahme auch zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen (somit zwischen der Gesellschaft und einem Nichtgesellschafter) durchgeführt worden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dienen Vermögenszuwendungen des Gesellschafters an eine existenzgefährdete Gesellschaft primär der Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft (= ureigenes Gesellschafterinteresse) und sind daher aufgrund der Gesellschafterstellung und nicht betrieblich veranlasst.

Verzichtsbetrag ist aufzuteilen


Ist der Forderungsverzicht in der Krise einer GmbH somit gesellschaftsrechtlich veranlasst, so ist in weiterer Folge der Verzichtsbetrag in einen werthaltigen und einen nicht werthaltigen Teil aufzuteilen. Auf Ebene der schuldenden Gesellschaft liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine steuerneutrale Einlage sowie in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit ein steuerpflichtiger Ertrag vor.

Beispiel:
Herr Meier ist zu 100% an der Meier-GmbH beteiligt und gewährte dieser ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Aufgrund massiver Produktionseinbußen entwickelte sich das buchmäßige Eigenkapital negativ und beträgt € -125.000. Um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen, verzichtet Herr Meier zur Gänze auf seine Forderung. Im Anlagevermögen befinden sich Liegenschaften mit stillen Reserven in Höhe von € 600.000. Da hierbei davon auszugehen ist, dass der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Forderung aufgrund der Höhe der stillen Reserven im Liegenschaftsvermögen in diesem Fall zur Gänze werthaltig ist, führt der Forderungsverzicht zu einer steuerneutralen Einlage und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von € 100.000.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Unternehmen in der Krise nicht nur aus steuerlicher und unternehmensrechtlicher Sicht über mögliche Sanierungsmaßnahmen nachgedacht werden sollte, sondern letztendlich vor allem auch insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten (wie etwa die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) beachtet werden müssen.
Sollte Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten, empfiehlt es sich jedenfalls, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen!
11/2019
Abzugsteuer bei Gastro-Events

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer haftet dabei, ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Derartige Veranstaltungen sind daher insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.
Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen direkt an rechnungsausstellende ausländische Künstler (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), ist der österreichische Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen.

Möglichkeit einer Nettobesteuerung

Der österreichische Unternehmer hat daher bei Zahlung an den ausländischen Künstler 20% Abzugsteuer vom Bruttobetrag im Zeitpunkt des Zuflusses an den Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige Finanzamt abzuführen und den Steuerabzug zu melden.
Davon abweichend besteht in bestimmten Fällen neben der oben angeführten Bruttobesteuerung die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer 25%.

Steuerabzug unterlassen bei maximal € 1.000


Bei ausländischen Künstlern, die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen, kann der österreichische Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Steuerabzug unterlassen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist daher insbesondere im Hinblick auf den Einbehalt von Abzugsteuern eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

11/2019
Entgeltfortzahlung für Einsatzkräfte im Katastrophenfall

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds.

Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn
  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.
Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.
Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit - etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreichen Krankenständen oder hohem Auftragsvolumen -ihre Zustimmung zu verweigern.

Stimmt der Arbeitgeber zu, so steht ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds zu. Es werden ihm pauschal € 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag bereitgestellt.

Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn
  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.
In der Praxis ist es sinnvoll, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.
11/2019
Ordinationsräumlichkeiten im Wohnungsverband

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn
  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).
Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
11/2019
WiEReG: Jährliche Meldepflicht ab 2020

2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Meldepflicht.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:
  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.
Am 15.1.2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften.

Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer

Das bis Ende 2020 geltende WiEReG sieht noch eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben. Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einem Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unterschritten wird.
Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden. Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

Hinweis: Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben.
11/2019
Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Werden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in das Inland importiert, unterliegt dieser Import neben allfälligen Zöllen auch der Einfuhrumsatzsteuer, einer Sonderform der Umsatzsteuer.

Die Steuerschuld entsteht dabei nach zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung. Als Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt der „Anmelder“ beim Zoll, wobei dies sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer sein können. Führt ein Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen ein, so kann die bar entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, darf die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Daher darf nur jener Unternehmer diese Vorsteuer geltend machen, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die eingeführte Ware hatte.

Umsatzsteuerlicher Lieferort im Ausland

Der Abnehmer gilt als Vorsteuerabzugsberechtigter, wenn der Lieferort aus umsatzsteuerlicher Sicht im Ausland liegt. Ist bei Lieferungen aus dem Drittland hingegen etwa die Lieferkondition „verzollt und versteuert“ vereinbart, so wird der Lieferer oder sein Beauftragter als Anmelder beim Zoll Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist in diesem Fall der Lieferer berechtigt.
Im Regelfall nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sind somit Spediteure, Frachtführer oder Handelsvertreter.

Beispiel:

Ein österreichischer Großhandelsunternehmer (Ö) bezieht Waren von einem Schweizer Unternehmer (S) und vereinbart mit diesem die Lieferbedingung unverzollt und unversteuert. Für eine weitere Warenlieferung vereinbaren die beiden Vertragspartner jedoch die Lieferklausel „verzollt und versteuert“.

Im ersten Fall wird die Ware von Ö zum freien Verkehr angemeldet und von ihm die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Er ist somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Da aus umsatzsteuerlicher Sicht der Lieferort in der Schweiz liegt (da die Beförderung in der Schweiz beginnt), ist Ö im Zeitpunkt der Einfuhr über die Waren verfügungsberechtigt. Ö kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Im zweiten Fall werden aufgrund der Lieferklausel die Waren von S zum freien Verkehr angemeldet und die Einfuhrumsatzsteuer von S bezahlt. S ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt es dadurch zu einer Verlagerung des Lieferorts nach Österreich. Im Zeitpunkt der Einfuhr gilt S als Verfügungsberechtigter. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist in diesem Fall S berechtigt.

Von den oben dargestellten Grundsätzen sind jedoch – abhängig vom Einzelfall – zahlreiche umsatzsteuerliche und zollrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zudem sind für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei „Importfällen“ mehrere Dokumentationspflichten zu beachten.
Bei der Abwicklung von Warenimporten unterstützen und beraten wir Sie gerne!
11/2019
VwGH-Urteil zu Liebhaberei und Vermietung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt auch für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind hingegen auch nicht steuerpflichtig.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist im Hinblick auf die Liebhaberei-Beurteilung zwischen der „kleinen“ und „großen“ Vermietung zu unterscheiden.

Kleine Vermietung

Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ entstehen Verluste etwa aus der Bewirtschaftung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder von einzelnen Appartements. In diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung das Vorliegen einer Liebhaberei-Tätigkeit widerlegbar vermutet. Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten dürfen daher nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; etwaige Gewinne sind im Gegenzug nicht steuerpflichtig.
Die Liebhabereivermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn mittels Prognoserechnung dargelegt wird, dass innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so wird die Vermietungstätigkeit steuerlich anerkannt (Verwertung von Verlusten, steuerpflichtige Gewinne).

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, wenn die Tätigkeit keine „kleine Vermietung“ darstellt (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle (wodurch Verluste verwertet werden können, Gewinne hingegen steuerpflichtig sind) dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird, wobei dies wiederum im Rahmen einer Prognoserechnung darzustellen ist.

Nach Ansicht des VwGH ist bei Bestandobjekten für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere auch für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind. Werden hingegen mehrere Eigentumswohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an dieselbe Person vermietet, sind diese Wohnungen als einheitliches Beurteilungsobjekt darauf hin zu untersuchen, ob aus deren Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist oder nicht.

Ist die Anschaffung einer oder mehrerer „Vorsorgewohnungen“ geplant, empfiehlt es sich, den Wohnungskauf nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beleuchten und im Vorfeld eine fundierte steuerliche Prüfung samt Erstellung einer Prognoserechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
11/2019
Verlängerung der Optionsfrist für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte um ein Jahr

Die Steuerreform 2020 bringt Verbesserungen für Landwirte. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

In der Vergangenheit haben mitunter Landwirte, die größere Investitionen getätigt haben, durch einen aus Unachtsamkeit verspätet eingebrachten Optionsantrag größere Geldbeträge verloren. Für die Option zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer ist nämlich ein formeller Antrag erforderlich, der bis spätestens 31.12. des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, einzubringen.

Steuerreform bringt Verbesserungen für Landwirte


Land- und Forstwirte gaben in manchen Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Der Optionsantrag wurde aber erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die Vorsteuern zurückzahlen.
Verbessert wurde die Situation ab 2014. Ab diesem Jahr war nämlich eine positive Vorsteuerberichtigung möglich. Trotzdem gingen aber für den Landwirt Vorsteuergutschriften verloren, da eine positive Vorsteuerberichtigung nicht in voller Höhe möglich war. Die Vorsteuerfünftel- bzw. –zwanzigstelbeträge die im pauschalierten Zeitraum lagen, wurden nämlich nicht erstattet.

Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern. In diesem Fall sollen die Landwirte zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet werden.

Beispiel: Der pauschalierte Landwirt A gibt am 5.5.2020 gegenüber dem Finanzamt die Erklärung ab, seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Er darf seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab diesem Kalenderjahr (2020) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) versteuern. Der pauschalierte Landwirt hat also am 5 5.2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019) einzureichen.

Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss.
11/2019
Inventurerstellung richtig gemacht

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen oder Unternehmen, die freiwillige Bücher führen, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen, Wiegen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Unternehmen.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Weiters stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen

Als rechnungslegungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (€ 700.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren oder € 1.000.000 einmal) überschreiten. Ausgenommen von einer Inventurerstellung sind freie Berufe (Anwälte) und Land- und Forstwirte.
Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.

Ist die Buchhaltung anzupassen?

Für die Durchführung der Inventur sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einzuhalten. Darunter fällt neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Inventur insbesondere der Grundsatz der Nachprüfbarkeit. Das bedeutet, dass die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren sind, dass sie ein Sachverständiger ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Weiters sollen Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.
Weicht nun das Ergebnis der Inventur - etwa aufgrund gestohlener Waren - von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wider.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen formellen oder sachlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme etc.) angesehen werden.

Hinweis:
Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Dadurch sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv. Somit sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung wertvoll.
Wir beraten Sie gerne, welche Methode der Inventur für Sie sinnvoll ist. Weiters unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der notwendigen Dokumentation der Inventur.

10/2019
Überlassung der Landwirtschaft zu nicht kostendeckendem Pachtzins

Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn zwischen den Parteien des Umsatzes eine Nahebeziehung besteht - der Normalwert heranzuziehen ist.

Ein zunächst umsatzsteuerlich pauschalierter Landwirt bewirtschaftete einen Betrieb im Ausmaß von 85 Hektar. Im Jahr 2011 erklärte er gegenüber dem Finanzamt, dass er seine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes besteuert haben wolle. Daraufhin schaffte er Maschinen und Geräte an und errichtete ein neues Stallgebäude. Er machte im Zeitraum 2011 bis 2014 Vorsteuergutschriften in Höhe von insgesamt € 231.787 geltend.
Mit Bescheid vom 14.5.2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Landwirt eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.2.2014 zu. Um die Pension in Anspruch nehmen zu können, verpachtete der Land- und Forstwirt den Betrieb mit Pachtvertrag vom 14.3.2014 an seine Ehegattin. Der Pachtzins wurde mit € 2.000 vereinbart. Außerdem übernahm er die auf dem Grundstück ruhenden Lasten und die Gebäudeversicherung.

Finanzamt erhöhte Umsatzsteuer

Der Landwirt brachte die Umsatzsteuererklärung 2014 beim Finanzamt ein. Erklärungsgemäß wäre eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 4.603 zu erwarten gewesen. Das Finanzamt setzte aber abweichend von der Erklärung die Umsatzsteuer mit € 174.993 fest. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Ehegattin, die es erforderlich mache, für jeden Gegenstand des Betriebes, der ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte, eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Maschinen wurde ein Entnahmeeigenverbrauch angesetzt. Bezüglich des Betriebsgebäudes erfolgte eine steuerfreie Entnahme. Die diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern seien daher zu berichtigen gewesen.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2018 eine Übergabe an bzw. eine Vergesellschaftung mit dem Sohn geplant sei. Es sei weder ein Verkauf noch eine Schenkung erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt auf den nicht konformen Pachtzins und ging daher davon aus, dass der Landwirt keine unternehmerische Tätigkeit entfalte.
Der Landwirt beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Marktüblichkeit der Verpachtung kein unabdingbares Erfordernis für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit darstelle. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise statt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Daraufhin wurde vom Landwirt der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hob zunächst hervor, dass es sich um keine Betätigung mit Annahme von Liebhaberei handelt. Außerdem werde ein Umsatz bereits dann gegen Entgelt erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht, unabhängig davon, ob der Preis unter oder über den Selbstkosten und unter oder über dem normalen Marktpreis liegt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, und Besteuerungsgrundlage ist die tatsächliche erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich den tatsächlich erhaltenen Wert, und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Gegenwert dar.

Die Verpachtung wies laut VwGH keinen Bezug zur Sphäre der privaten Lebensführung der Landwirtfamilie auf. Ein Entnahmeeigenverbrauch und eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke lagen nicht vor. Daher war auch die Umsatzsteuervorschreibung in Höhe von € 174.993 nicht rechtens.

Der Verwaltungsgerichtshof wies abschließend darauf hin, dass als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn zwischen den Parteien des Umsatzes eine Nahebeziehung besteht - der Normalwert heranzuziehen ist.
10/2019
Rechte und Pflichten eines Zeugen

Das Finanzamt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, selbst wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht handelt.

Die Einvernahme kann dabei als Auskunftsperson oder als Zeuge erfolgen. Die Auskunftsperson unterscheidet sich vom förmlichen Zeugen durch die Stellung im Verfahren:

Die Befragung ist formlos und dient zur Klarstellung bzw. Ermittlung erster Anhaltspunkte sowie zur Erhebung von Informationen geringerer Bedeutung. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann – im Gegensatz zur Befragung eines Zeugen – nicht nur in einem Abgabenverfahren gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen, sondern auch im Vorfeld erfolgen. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel dar, dem aber im Verhältnis zur Zeugenaussage eine geringere Beweiskraft zukommt.
Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, also etwa auch Mitarbeiter des Unternehmens, wobei während der Aussage eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht aber nur dann, wenn das behördliche Auskunftsverlangen abgabenrechtlich relevante Umstände und Tatsachen betrifft. Grenzen der Auskunftspflicht ergeben sich darüber hinaus aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Einvernahme von Familienangehörigen


Nicht als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden dürfen Wahrnehmungsunfähige, Geistliche betreffend das Beichtgespräch und Organe hinsichtlich Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Familienangehörige können generell ihre Aussage verweigern, wobei dieses Entschlagungsrecht nicht begründet werden und die Auskunftsperson bzw. der Zeuge über dieses Aussageverweigerungsrecht entsprechend belehrt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Zeugen (Auskunftsperson) selbst oder seine Angehörigen besteht. Darüber hinaus besteht für Zeugen oder Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie einer gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z.B. Journalisten, Banken, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) oder ein Betriebsgeheimnis offenbaren würden.

Vorladung und Gebühren


Die Vorladung zu einer Einvernahme kann entweder in Form einer einfachen Ladung, in welcher für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens keine Zwangsfolgen angedroht werden, oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen. Wird einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, kann dies entsprechende Sanktionen (z.B. Zwangsstrafen) nach sich ziehen. In der Ladung ist der konkrete Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich anzuführen – die Angabe „Auskunftserteilung“ reicht nicht aus.
Zeugen und Auskunftspersonen haben Anspruch auf Zeugengebühren, welche den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis (wie im gerichtlichen Verfahren) und den Barauslagenersatz umfassen.

Sollten Sie eine Zeugenvorladung erhalten, klären wir mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen ab und begleiten Sie auch gerne zum Zeugentermin.
10/2019
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Verschärfte Nachweispflichten

Ab dem 1.1.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Der Rat der EU hat beschlossen, sogenannte Quick Fixes einzuführen, die ab 1.1.2020 Anwendung finden. Nachstehend wird auf die Verschärfung bei der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen näher eingegangen, da diese von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abweicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nämlich bei einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die Aufnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) um eine formelle, nicht aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Somit dürfen Mitgliedstaaten bis dato die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer des Abnehmers nicht versagen.

Neuregelung durch Quick Fixes

Ab dem 1.1.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte ZM abzugeben. Somit ist die derzeitige Rechtsprechung des EuGH ab dem 1.1.2020 nicht mehr relevant.

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis).
Es kann ab dem 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief).
Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass dieser den Transport veranlasst hat, notwendig.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wir empfehlen Ihnen, bereits im Jahr 2019 mit den unternehmensinternen Prozessen, insbesondere mit der Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente zu beginnen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2019
Steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, beziehen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden Patienten mit einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse behandelt, erhält der behandelnde Arzt sogenannte Sonderklassegebühren.

Soweit Sonderklassegebühren von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung der Ärzte eingehoben und an diese weitergeleitet werden, stellen die Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Arztes dar.

FSVG-Pflichtversicherung

Liegen wegen der Weiterleitung der Sonderklassegebühren Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, begründet diese Tätigkeit die Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Damit sind Ärzte, die Sonderklassegebühren erhalten, in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung mehrfach versichert, und zwar nach der ASVG (Dienstverhältnis Krankenanstalt) als auch nach der FSVG (Sonderklassegebühren). Während in solch einem Fall die Unfallversicherung jedenfalls zu zahlen ist, sollte in punkto Pensionsversicherung zur Beschränkung der Beitragspflicht bzw. zur Vermeidung von zu hohen Vorauszahlungen unmittelbar ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung samt aktueller Gehaltsabrechnung bei der SVA eingebracht werden.

Verdienen Ärzte aufgrund ihrer Tätigkeit in der Krankenanstalt schon über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage von € 73.080 (Wert 2019, wobei das gesamte Jahresbruttoeinkommen aus dieser Tätigkeit berücksichtigt wird), wird die SVA keine weitere Pensionsbeitragsvorschreibung machen.
Beginn und Ende der den Sonderklassegebühren zugrunde liegenden Tätigkeiten sind vom Arzt der Sozialversicherungsanstalt zu melden.

Einkommensteuer

Handelt es sich bei den Sonderklassegebühren um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, muss eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Dabei kann unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Einkünfte ein Betriebsausgabenpauschale von 12% in Anspruch genommen werden. Jene Werbungskosten, die sowohl durch die Einkünfte als angestellter Arzt als auch durch die Einkünfte aus Sonderklassegebühren veranlasst sind, müssen gekürzt werden. Diese Kürzung hat nach dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis der Einnahmen aus den Sonderklassegebühren zu den laufenden steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünften) zu erfolgen. Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sind nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, da sie mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale gedeckt sind.

Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung als auch bei etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
10/2019
Gewerbeberechtigung bei Vermietung über Onlineplattformen?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte.

Die Beurteilung hatte unter anderem Auswirkungen auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters sowie auf Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer.

Im gegenständlichen Fall hatte ein in der Steiermark lebender Eigentümer einer Wohnung in Wien diese auf Onlineplattformen zur Vermietung angeboten. Die Leistungen des Wohnungseigentümers beinhalteten die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenlosen WLAN-Zugang, die Nutzung eines Fernsehgerätes sowie eine Endreinigung. Weiters wurde beim Internetauftritt mit der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele geworben. Die Vermietung erfolgte zumeist für ein bis zwei Nächte, wobei der Preis € 85 pro Nacht betrug.

Der VwGH kam zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und im Hinblick auf den Außenauftritt des Betriebes (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb vorliegt und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Da der Wohnungseigentümer dafür keinen Gewerbeschein hatte, wurde eine Geldstrafe verhängt. Aufgrund der gewerberechtlich relevanten Tätigkeit des Wohnungseigentümers bestand zusätzlich eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien zu lassen. Etwa in jenen Fällen:
  • Unterbrechung der Selbständigkeit: Wenn Sie nicht das ganze Jahr über die Beherbergungstätigkeit ausüben, können Sie ihren Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend melden
  • Kleinunternehmer - Ausnahme bei geringen Einkünften und Umsätzen: Falls Sie Ihre Beherbergungstätigkeit derzeit nur geringfügig ausüben, können Sie sich von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Bei dieser Ausnahme bleibt die Unfallversicherung aufrecht. Um diese Ausnahme beantragen zu können, dürfen Ihre Einkünfte aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten im Jahr maximal € 5.361,72 (Wert 2019) und Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Jahr maximal € 30.000 betragen. Abhängig von Ihrem Alter sind auch ihrer Vorversicherungszeiten bei der Gewerblichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.
Die Vermietung von Wohnungen kann jedoch nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht umfassend zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
10/2019
Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit diverse Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Er kann etwa persönlich für die Abfuhr der Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für noch offene Abgabenschulden, die bereits vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion entstanden sind. Es empfiehlt sich daher bei einem Wechsel in die Führungsetage eines Unternehmens auch aus abgabenrechtlicher Sicht eine Prüfung der Vergangenheit vorzunehmen.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers
  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.
Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offene Abgabenforderung.

Verschulden des Geschäftsführers


Wesentlicher Bestandteil der abgabenrechtlichen Haftung ist das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat sich ein Geschäftsführer jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu informieren, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen ist, zu entrichten.

Buchhaltung und gesamtes Rechenwerk prüfen?


Gibt es hingegen keine Hinweise, aus denen der neue Geschäftsführer schließen könnte, dass die bereits eingereichten Steuererklärungen oder die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer nach Ansicht des VwGH bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen vergangener Jahre nachzuprüfen.

GmbH-Geschäftsführer haben allerdings nicht nur bei Übernahme einer Geschäftsführerposition, sondern etwa auch im Rahmen einer Insolvenz sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte zahlreiche (abgaben)rechtliche Pflichten zu beachten. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
10/2019
Trinkgelder: Steuerfrei oder nicht?

Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. Das Trinkgeld ist ortsüblich,
  2. es wird einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet,
  3. das Trinkgeld wird freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt,
  4. dem Arbeitnehmer ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt und
  5. das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen (keine garantierten Trinkgelder).
Liegen alle diese Voraussetzungen vor, sind Trinkgeldzahlungen nicht nur von der Lohnsteuer, sondern auch vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld

Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Friseurgewerbe, das Hotel- und Gastgewerbe oder etwa das Taxi- und Mietwagengewerbe. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und nicht etwa dem Unternehmer selbst) zugewendet oder an diesen weitergegeben werden, steuerfrei sind.
Zudem muss das Trinkgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt werden.

Beispiel

Erklärt ein angestellter Masseur sich bereit, gegen „Trinkgeld“ anstatt einer Teilmassage eine Ganzkörpermassage durchzuführen und übergibt der Kunde zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Betrag für die Teilmassage ein Trinkgeld, ist nur jener Betrag, der das für die Ganzkörpermassage zu zahlende Entgelt übersteigt, als steuerfreies Trinkgeld zu behandeln.

Ob Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.
10/2019
Homeoffice als Unternehmerrisiko

Übt ein österreichischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeit auch an seinem österreichischen Wohnsitz aus, kann für das ausländische Unternehmen in Österreich Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht und eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung ausgelöst werden.

Im Inland ist ein ausländisches Unternehmen mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb dann beschränkt steuerpflichtig, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei lediglich auf die in Österreich erwirtschafteten Einkünfte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob in Österreich eine Betriebsstätte begründet wird, sind drei unterschiedliche Betriebsstättenbegriffe zu berücksichtigen.
  1. Einerseits gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dies bereits dann gegeben sein, wenn im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt wird. Weiters genügt es, dass in der Wohnung eine – wenn auch nur geringfügige – Tätigkeit für den Gewerbebetrieb ausgeübt wird.

  2. Wird vom ausländischen Unternehmen aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers nach nationalem Recht eine Betriebsstätte in Österreich begründet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der innerstaatliche Besteuerungsanspruch Österreichs auch bei Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aufrechterhalten wird.
    Für Zwecke des internationalen Steuerrechts sind bei der Beurteilung des Betriebsstättenbegriffs insbesondere die Faktoren Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und unternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen.

    Dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird Homeoffice nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers – unter wöchentlichem Wechsel – zu je 50% am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50% im österreichischen Homeoffice ausgeführt wird. Faktische Verfügungsmacht ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert.

  3. Darüber hinaus kann auch für Zwecke der Lohnsteuer eine Betriebsstätte begründet werden, wenn die für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. In diesem Fall kann es zu einer Lohnsteuerabzugspflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich kommen.
Es empfiehlt sich daher in Homeoffice-Fällen, bereits im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen im Hinblick auf die Homeoffice-Policy des eigenen Unternehmens zu treffen , um nachteilige steuerliche Konsequenzen aufgrund der Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Im Zuge der „Steuerreform 2020“ ist geplant, dass ab dem Kalenderjahr 2020 auch ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung eines österreichischen Arbeitnehmers vorzunehmen haben. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten!
09/2019
A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Dienstreisen

Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, droht in den meisten europäischen Ländern der Erlass empfindlicher Bußgeldbescheide.
Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssysteme des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.
Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die WGKK empfiehlt, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die WGKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).
Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt. Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.
09/2019
Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH

Die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH ist aus auch umsatzsteuerlicher Sicht stets sorgfältig zu prüfen. Andernfalls kann der Verlust des Vorsteuerabzuges für bei der Gebäudeerrichtung an die GmbH erbrachten Vorleistungen drohen.

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und dieser dafür auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Nach Ansicht der Finanz sind bei dieser Beurteilung unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen.

Fremdüblichkeit des Mietentgeltes

Bei der Prüfung, ob die Vermietung des Gebäudes an den Gesellschafter zu Wohnzwecken eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist insbesondere auf die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes abzustellen, wobei ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt.
Die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes hängt dabei insbesondere davon ab, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt oder nicht. In weiterer Folge ist ein Vergleich zwischen der tatsächlich verrechneten Miete und der sohin ermittelten Marktmiete (Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) oder Renditemiete (kein funktionierender Mietenmarkt) anzustellen. Zusätzlich sind sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung in diese Prüfung miteinzubeziehen (z.B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw. Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, usw.).

Gelangt man basierend auf diesen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine marktkonforme und damit unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vorliegt, hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH der Vorsteuerabzug zu.

Ausschluss des Vorsteuerabzuges


Zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen auf Ebene der GmbH kann es jedoch dann kommen, wenn die tatsächlich vom Gesellschafter geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete beträgt. Ein Vorsteuerausschluss ist auch dann gegeben, wenn es sich von Vornherein um eine nichtunternehmerische Vermietung handelt, z.B. wenn eine Luxusimmobilie, die der außerbetrieblichen Sphäre der GmbH zuzurechnen ist, vermietet wird. In diesen Fällen unterliegt jedoch auch die Vermietung der Immobilie an den Gesellschafter für Wohnzwecke nicht der Umsatzsteuer.

Bei der steuerlicher Prüfung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
09/2019
Umsatzsteuer bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern

Bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie beim Eintritt eines Gesellschafters erfolgen häufig Einlagen durch Gesellschafter in die Gesellschaft. Diese Einlagen können umsatzsteuerpflichtig sein.

Bei Einlagen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht zwischen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen Vorgängen zu unterscheiden.
Erfolgt die Sacheinlage eines Wirtschaftsguts aus dem privaten Bereich des Gesellschafters oder legt der Gesellschafter Geldmittel in die Gesellschaft ein, sind diese beiden Vorgänge nicht steuerbare Leistungen. Nicht steuerbare Leistungen sind für die Umsatzsteuer rechtlich irrelevant. Sie lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus und sind bei der Berechnung von Umsatzgrenzen nicht zu beachten. Der einlegende Gesellschafter hat somit keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Beispiel 1
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Sacheinlage (Grundstück aus dem Privatvermögen) und erhält er hierfür 40 % der Gesellschaftsanteile, so sind sowohl die Sacheinlage von Herrn A als auch die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Geldeinlage von € 40.000 und erhält hierfür 40% der Gesellschaftsanteile, so ist die Geldeinlage unabhängig davon, ob diese aus dem betrieblichen oder privaten Bereich von Herrn A stammt, ebenfalls umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.

Handelt es sich hingegen bei der Einlage des Gesellschafters um eine Sacheinlage, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, ist die Leistung des Gesellschafters umsatzsteuerrechtlich steuerbar.

Beispiel 2
Unternehmer A verwendet in seinem Einzelunternehmen eine Produktionsmaschine. A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sacheinlage, (eben diese Produktionsmaschine) und erhält hierfür 40 % der Geschäftsanteile. Die Sacheinlage des A ist, da sie aus seinem Einzelunternehmen heraus erfolgt, steuerbar und steuerpflichtig. Somit hat der Unternehmer die Sacheinlage als steuerbare Lieferung zu erfassen. Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist hingegen nicht steuerbar.

Wir beraten Sie gerne umfassend bei Gesellschaftsgründungen.
09/2019
Steuer optimieren bei stillen Reserven

Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw. hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzgl. Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindesten 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.

Einschränkungen für die Übertragung

Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen, oder von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw. auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und von Finanzanlagen.

Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung

Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw. kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw. der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.

Beispiel:
A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um € 35.000 (netto; Buchwert € 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er sich ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von € 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von € 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (€ 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (€ 15.000), somit lediglich € 115.000.
09/2019
Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Abweichung von der Grundregel, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Diese Ausnahmeregelungen werden immer umfangreicher.

Übergang der Umsatzsteuerschuld bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer geschuldet und an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom unternehmerischen Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Empfänger erhält in diesen Fällen vom Leistungserbringer eine Rechnung über einen Nettobetrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, jedoch mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen, sodass sich de facto keine Belastung für den Leistungsempfänger ergibt.

Übergang der Steuerschuld

In welchen Fällen es zum Übergang der Steuerschuld kommt, ist im Gesetz genau geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies etwa bei Bauleistungen der Fall. So kommt es zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist und seinerseits mit der Einbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder der Empfänger ein Unternehmer ist und üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Entscheidung des VwGH

Einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unternehmer A führte Trockenbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Dachgeschosswohnungen durch. Nachdem A die erste Teilrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an den Unternehmer B fakturierte, veranlasste B mündlich, die Rechnung mit Übergang der Umsatzsteuer (somit ohne Umsatzsteuer) auszustellen. Die weiteren Fakturierungen sind sogleich ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt.
Eine Überprüfung der Finanzverwaltung bei dem Unternehmer B ergab, dass dieser weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) vertraten die Ansicht, A wäre es leicht möglich gewesen zu erkennen, dass der Leistungsempfänger B weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt und somit der leistende Unternehmer A selbst Schuldner der USt war. Dies hätte der Unternehmer A beispielsweise durch einen Blick auf die Homepage des B erkennen können, da der Unternehmer B Eigentümer des Gebäudes sei und er somit nicht selbst mit einer Bauleistung beauftragt sein konnte.

Der VwGH führte dazu aus, dass die Erwägungen der Finanzverwaltung nicht schlüssig waren und hob das Erkenntnis des BFG auf. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse am Gebäude ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmer B üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, noch dass dieser seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Es könnten somit Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld vorliegen.
09/2019
Herabsetzung Steuervorauszahlungen: Fristende 30.9.

Sie zahlen mehr Vorauszahlungen als sein müsste? Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt und somit ein Liquiditätsvorteil lukriert werden!

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Steuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres für das Folgejahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Gesetzgeber unterstellt steigende Gewinne

Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt werden. Im Zusammenhang mit den Steuervorauszahlungen unterstellt der Gesetzgeber steigende Gewinne, was jedoch nicht immer der wirtschaftlichen Realität entspricht. Nachdem nun mehr als 8 Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die voraussichtliche Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.

Herabsetzungsantrag spätestens 30.9.

Wenn für 2019 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel an das Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. (Bei der Körperschaftsteuer ist in jedem Fall die Mindeststeuer zu zahlen). Beachten Sie bitte, dass ein Herabsetzungsantrag für heuer bis spätestens 30.9. gestellt werden muss. Anträge, die danach gestellt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus.

Hinweis: Seit dem 1.7.2019 können künftige Einkommensteuer- bzw. Körperschafssteuervorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto abgebucht werden. Somit können mögliche Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen vermieden werden.

Wir unterstützen Sie gerne fachkundig bei der Antragstellung auf Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung.
09/2019
Vorsicht bei Auslandszahlungen – Abzugsteuer beachten!

In bestimmten Fällen müssen österreichische Unternehmer von den an ausländische Unternehmer bezahlten Vergütungen eine besondere Steuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (sogenannte Abzugsteuer).

Die Abzugsteuer beträgt 20% des gezahlten Bruttobetrages. Der österreichische Unternehmer haftet dabei (ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer) verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Um nachträgliche steuerliche oder sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher rechtzeitig eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht vorzunehmen.

Zahlungen an ausländische Unternehmer

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an ausländische Unternehmer, besteht das Risiko, dass der österreichische Unternehmer dazu verpflichtet ist, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für empfangene Dienstleistungen, welche von bestimmten ausländischen Unternehmern, wie z.B. Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern, Lizenzgebern oder Aufsichtsräten erbracht werden. Als ausländische Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang natürliche oder juristische Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (im Falle von natürlichen Personen) bzw. die weder die Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland (im Falle von Körperschaften) haben.

Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückverlangen

Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger, die Verpflichtung zur rechtmäßigen Abfuhr der Steuer trifft jedoch den inländischen Unternehmer. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger vorzunehmen und spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie zu melden.
Stellt sich nach Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer durch den österreichischen Unternehmer heraus, dass Österreich aufgrund des zwischen dem ausländischen Leistungserbringer und Österreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommens lediglich ein eingeschränktes oder gar kein Besteuerungsrecht zukommt, so hat der ausländische Unternehmer die Möglichkeit, die zuvor einbehaltene Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückzuverlangen.

DBA-Entlastungsverordnung

Demgegenüber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sofortige Entlastung an der Quelle durch den österreichischen Unternehmer vorgenommen werden. Das ist dann möglich, wenn die in der sogenannten DBA-Entlastungsverordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt werden. Im Wesentlichen hat dabei der österreichische Unternehmer gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung unter Mithilfe des ausländischen Leistungserbringers bestimmte Dokumentationserfordernisse zu erfüllen. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist in diesen Fällen keine Abzugsteuer einzubehalten.

Werden von österreichischen Unternehmern Zahlungen an ausländische Unternehmer geleistet, empfiehlt es sich derartige Fälle auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
09/2019
VwGH: Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung

Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein von der Abgabenbehörde festzusetzender Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.

Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten

Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer Prüfungshandlung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Leistung strafbefreiende Wirkung zukommt.

Der Strafzuschlag ist dabei abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge wie folgt gestaffelt:
  • Mehrbetrag bis € 33.000 - Strafzuschlag   5%
  • Mehrbetrag über € 33.000 bis 100.000  - Strafzuschlag   15%
  • Mehrbetrag über € 100.000 bis 250.000  - Strafzuschlag   20%
  • Mehrbetrag über € 250.000 -  Strafzuschlag 30%
Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, auf die sich die Prüfungsankündigung bzw. Bekanntmachung laut Prüfungsauftrag bezieht oder ob sämtliche von der jeweiligen Selbstanzeige umfassten Mehrbeträge (auch wenn diese nicht von der Prüfungsankündigung umfasst sind) für die Bemessung des Strafzuschlages relevant sind.
VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind. Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.
Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt.
08/2019
Beschäftigung von Ferialpraktikanten

Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die jeweiligen Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet dabei zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld sowie Volontären.

Ferialarbeitnehmer


Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, welches auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil. Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.

Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund unterliegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist auch an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen gebunden.
Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt weder dem Pflichtpraktikanten noch dem Volontär. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt in beiden Fällen der freien Vereinbarung.

Dabei ist zu unterscheiden:
  1. Volontäre ohne Entgelt sind direkt bei der Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Unfallversicherung zu melden.
  2. Für Pflichtpraktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der GKK nicht erforderlich, da ein Unfallversicherungsschutz durch die gesetzliche Schüler- bzw. Studentenversicherung besteht.
  3. Bekommt der Praktikant hingegen Taschengeld, ist er vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes jedenfalls ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem 1. Euro Lohnsteuerpflicht vorliegt. Das "Taschengeld" unterliegt auch voll den Lohnnebenkosten.
Achtung: Bei Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe ist immer von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, wobei Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht. Ein Volontariat ist ausgeschlossen!
08/2019
Schaden aus Diebstahl - eine Betriebsausgabe?

Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich mindernd geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gibt Leitlinien vor, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen als Betriebsausgaben gegeben sein müssen.
Um solche Schadensfälle, etwa aus einem Diebstahl, somit als Betriebsausgabe geltend machen zu können, bedarf es
  1. einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle,
  2. nach außen erkennbarer Handlungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktsfällen oder die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
Aus Sicht des Dienstnehmers ist beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Dienstnehmer als Einkünfte zu versteuern!

Steuerpflichtiger hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen

Im vorliegenden BFG-Fall stellte ein Dienstgeber fest, dass es bei Anwesenheit einer bestimmten Dienstnehmerin regelmäßig zu Fehlbeträgen kam, woraufhin das Dienstverhältnis mit dieser Dienstnehmerin beendet wurde. Die Dienstnehmerin wurde aber weder angezeigt noch zu einer Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Als Nachweis der "Schadensfälle“ führte der Dienstgeber innerbetrieblich monatliche Zwischeninventuren durch und erstellte verschiedene Dienstpläne, um genaue Rückschlüsse auf die die Fehlbeträge verursachende Dienstnehmerin ziehen zu können. Nach Ausscheiden dieser Dienstnehmerin bestanden keinerlei Differenzen mehr. Mangels 100%igen Nachweises des "Diebstahls" verzichtete der Dienstgeber aber auf eine strafrechtliche Anzeige der vermeintlichen Täterin.

Das BFG führte dazu aus, dass der Steuerpflichtige aber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.

Schadensfälle wurden vom BFG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt

Da der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte (Anzeige), waren die geltend gemachten Schadensfälle als Betriebsausgaben laut BFG nicht zu berücksichtigen.
08/2019
Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung von Eigenheimen

Hat jemand mehrere Wohnsitze, ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang bloß Indizwirkung zu.

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen dem 30%igen Immobilienertragsteuersatz. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch eine Befreiung von der Steuerpflicht vor.
Einkommensteuerfrei sind etwa die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz bei Veräußerung aufgegeben wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen im Einzelfall durchaus positive Entscheidung getroffen.

Verkauf nach einem Monat

In einem vor dem VwGH anhängigen Fall verkaufte der Steuerpflichtige seine Eigentumswohnung, wobei er im dem Verkauf vorangegangenen Jahr für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz an der veräußerten Eigentumswohnung abgemeldet hatte, da er für diesen Zeitraum kurzfristig zu seinem Vater gezogen ist. Seine (damalige) Ehefrau sowie seine Kinder wohnten auch während dieses Zeitraumes weiterhin in der später veräußerten Wohnung.

Während die Vorinstanzen (Finanzamt und Bundesfinanzgericht (BFG)) argumentierten, dass der Steuerpflichtige nicht für mindestens 2 Jahre durchgehend in der veräußerten Eigentumswohnung seinen Hauptwohnsitz begründet hatte und somit der Verkauf nicht steuerfrei war, führte der VwGH in diesem Zusammenhang aus, dass jemand einen (Haupt)Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem tatsächlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang bloß Indizwirkung zu.

Da das BFG jedoch keine geeigneten Feststellungen dazu traf, ob zur veräußerten Wohnung weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben, hob der VwGH die Entscheidung des BFG auf.
Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall bei der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie eine Befreiungsbestimmung tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und gegebenenfalls gegenüber der Abgabenbehörde zu dokumentieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
08/2019
Brennpunkt Außenprüfung – Was darf der Betriebsprüfer?

Sobald sich ein Betriebsprüfer des Finanzamtes angekündigt hat, werden viele Unternehmer nervös – meist zu Unrecht. Durch gute Vorbereitung kann man einer Außenprüfung gelassener entgegensehen.

Die Auswahl jener Unternehmen, die geprüft werden sollen, erfolgt entweder nach einem zeitlichen Aspekt oder nach einem mathematischen Zufallssystem, manchmal auch aufgrund von (anonymen) Anzeigen oder auf Anregung durch das Finanzamt wegen Auffälligkeiten, wie etwa größeren Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten in der UVA / Steuererklärung, permanenten Verlusten oder stark schwankenden Umsätzen, Inventuren, Aufwendungen, etc.
Üblicherweise werden die letzten drei veranlagten Jahre geprüft, im Falle einer Hinterziehung ist aber die Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf bis zu 10 Jahre möglich.

Kontenregisterabfrage zulässig?

Vor der Prüfung hat sich der Betriebsprüfer eine Woche vorher anzumelden, bei Prüfungsbeginn auszuweisen und den schriftlichen Prüfungsauftrag auszufolgen. Während der laufenden Prüfung kann der Prüfer den Betrieb des Unternehmens besichtigen, alle Belege, Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Inventuren, Fahrtenbücher, etc. einsehen und andere Personen, wie etwa Nachbarn oder Dienstnehmer, befragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Kontenregisterabfrage als Vorbereitung auf die Betriebsprüfung zulässig. Andererseits darf der Prüfer aber nicht ohne weiteres das Privathaus betreten oder Gegenstände oder Unterlagen beschlagnahmen. Maxime jeder Außenprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Prüfers, den objektiv richtigen Sachverhalt zu erforschen, und gegebenenfalls auch zugunsten des jeweiligen Abgabepflichtigen.

Recht auf Schlussbesprechung

Der Unternehmer wiederum hat während der gesamten Außenprüfung ein Recht auf Parteiengehör, es muss ihm also stets genügend Gelegenheit gegeben werden, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen. Dies umfasst insbesondere auch das Recht auf eine Schlussbesprechung am Ende der Außenprüfung.
Andererseits muss der Unternehmer alle für die Besteuerung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Er ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuhelfen und Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht). Grenzen können sich dabei jedoch aus einer allfällig bestehenden Verschwiegenheitspflicht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit ergeben.

Erstattung einer Selbstanzeige?

Sollte angesichts einer bevorstehenden Außenprüfung die Erstattung einer Selbstanzeige überlegt werden, ist zu beachten, dass die Regeln für die Straffreiheit bei Selbstanzeigen seit 1.10.2014 verschärft wurden. Betroffen sind Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen und Außenprüfungen erstattet werden. Solche Selbstanzeigen führen nur noch dann zur Straffreiheit, wenn sowohl die hinterzogene Abgabe als auch ein sogenannter Strafzuschlag bezahlt werden. Die Höhe dieses Strafzuschlags hängt von der Höhe der hinterzogenen Abgabe ab (Staffelung zwischen 5% und 30%).

Tipp: Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte diese daher noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlags strafbefreiend wirkt – wir beraten Sie gerne!
08/2019
Betriebliche Sommerfeste

Das Sommerfest ist für Unternehmen eine perfekte Gelegenheit, um die Beziehungen mit Geschäftspartnern zu stärken und mit ihnen gemeinsam auf das vergangene Halbjahr anzustoßen.

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Veranstaltung von betrieblichen Sommerfesten zu beachten, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die im Rahmen von Festen mit überwiegendem Repräsentationscharakter entstehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Werbezwecke für das Unternehmen

In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente (insbesondere die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt. Unter solchen Kosten sind etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ zu verstehen, wenn der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre des Unternehmers zuzuordnen ist und daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn keine Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen erfolgt.

Professionelles Marketingkonzept?

Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die die Veranstaltung von Events vorsieht, um die Kundeninteressen auf das Unternehmen zu lenken. Entscheidend für die zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit ist daher, dass die Bewirtungskosten nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen.

Beispiele:

  • Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Kanzleifeier seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben die Klienten dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen abzugsfähige Aufwendungen vor.
  • Bei einer Feier im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Unternehmers steht hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund, wodurch die daraus resultierenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen.
Im Bezug auf teilnehmende Mitarbeiter ist zu beachten, dass die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, kulturelle Veranstaltungen etc.) nur bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365 jährlich lohnsteuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei sind. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.
08/2019
Kein Verlust der USt-Options-Möglichkeit bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wird im Falle einer Verschmelzung kein neues Mietverhältnis begründet. Ob dieses Erkenntnis auch auf die Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter oder die Erbfolge anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit. Die Option zur Umsatzsteuer-Pflicht und damit die Möglichkeit des Vermieters, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, hängen seit 1.9.2012 davon ab, ob der Mieter nahezu ausschließlich umsatzsteuerpflichtig bzw. vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Für davor abgeschlossene Mietverträge ist eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern möglich. Die Finanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass aus jeglicher Änderung auf Mieter- oder Vermieterseite ein neuer Mietvertrag resultiert und damit auch die verschärften Bestimmungen hinsichtlich Umsatzsteuer-Options-Möglichkeit zur Anwendung gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieser Ansicht nun im Falle einer Verschmelzung eine Absage erteilt.

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Vermietungs- und Verpachtungsumsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. 2012 wurde die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung insofern eingeschränkt, als diese nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, er also nahezu ausschließlich USt-pflichtig ist.
Auf Mietverhältnisse, die vor dem 1.9.2012 begonnen haben, ist noch die alte Rechtslage anwendbar, d.h. der Vermieter darf weiterhin auch dann umsatzsteuerpflichtig vermieten, wenn der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. Ärzte, gemeinnützige Vereine). Durch einen Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite nach dem 31.8.2012 geht diese Möglichkeit jedoch verloren, da ab dann ein neues Mietverhältnis begründet wird.

VwGH widerspricht der Finanz

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob jeglicher Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite zu einem neuen Mietverhältnis führt, insbesondere dann, wenn formal kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, weil der neue Mieter den Mietvertrag als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt bzw. in diesen eintritt. Die Finanz vertrat bislang die Auffassung, dass mangels Unternehmeridentität auch bei Rechtsnachfolgen im Zuge von Umgründungen (wie etwa bei einer Verschmelzung oder Einbringung) ein neues Mietverhältnis begründet wird.

Nach Ansicht des VwGH wird im Falle einer Verschmelzung hingegen kein neues Mietverhältnis begründet: „Eine Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann insbesondere erfolgen durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme). Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderungen ein.“ Die Änderung der Parteien ändere aber nichts am weiterhin aufrechten Bestand des Mietverhältnisses.

Der VwGH trifft seine Aussage allerdings nur zu einer bestimmten Form der Gesamtrechtsnachfolge, nämlich im Rahmen einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Ob dieses Erkenntnis auch auf andere Gesamtrechtsnachfolgearten, wie etwa die Anwachsung (Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter) oder die Erbfolge, anwendbar ist, bleibt abzuwarten.
08/2019
Aufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, welches für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.

Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung wirken sich etwa folgende Sachverhalte steuerwirksam aus:
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom, Kosten für Reparaturen, etc. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten kann eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Durch die Überführung des betrieblich genutzten Gebäudeteils wird eine Besteuerung in Höhe von 30% ausgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Grund und Boden können grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.

80/20-Regelung

Wann ein Gebäude dem Betrieb zugerechnet wird, bestimmt sich nach der sogenannten 80/20-Regelung. Unter 20% betrieblicher Nutzung gilt das Gebäude als dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet. Zwischen 20% und 80% ist das Gebäude entsprechend anteilig im Betriebsvermögen zu erfassen. Bei einer mehr als 80%igen bis 100%igen betrieblichen Nutzung gilt das Gebäude zu 100% dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen

Die Aufteilung des Gebäudes in den betrieblichen und privaten Teil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach Ertragswertverhältnissen zu erfolgen. Für diese Zwecke ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen, wobei dabei auf die ausschließliche oder zeitlich überwiegende betriebliche oder private Nutzung abzustellen ist.

Der Aufteilungsschlüssel des gesamten Gebäudes ergibt sich in weiterer Folge aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen; Gebäudeteile im Keller und in abgeschrägten Dachböden, die zwar ausschließlich betrieblich oder außerbetrieblich/privat genutzt werden, aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, sind bei der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern bloß mit einem Anteil anzusetzen.
Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (z.B. ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen, gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile, wie das Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.

Die Zuordnung von Gebäuden zum Betriebs- oder Privatvermögen ist aus steuerlicher Sicht an zahlreiche unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Bei der sachgerechten steuerlichen Behandlung sowie weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
08/2019
Privatzimmervermietung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Gästebeherbergung auf einem Bauernhof insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Beherbergung die daraus erzielten Einkünfte noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder bereits den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gewinnermittlung insbesondere für steuerliche Zwecke unterschiedlich erfolgt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt in der Regel die Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Privatzimmern oder Ferienwohnungen dann, wenn neben der Vermietung weitere zusätzliche Leistungen erbracht werden („Urlaub am Bauernhof“, wie etwa Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste, Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen etc.), wobei max. 10 Betten zur Verfügung stehen dürfen. Darüber hinaus liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn die Zimmervermietung ohne zusätzliche „Urlaub am Bauernhof“-Leistungen erfolgt, allerdings eine tägliche Reinigung hinzutritt und ebenfalls die 10 Betten-Grenze nicht überschritten wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sind die Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen, so sind sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes (und daher nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb oder Vermietung und Verpachtung), sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.

Verlustverwertung und Registrierkasse

Unterschiede zwischen den einzelnen Einkunftsarten ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Verlusten. Während Verluste im betrieblichen Bereich (LuF und Gewerbebetrieb) vortragsfähig sind, können Verluste im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) nicht im Folgejahr verwertet werden (ein Verlustausgleich innerhalb desselben Veranlagungsjahres ist jedoch möglich). Darüber hinaus kann abhängig von der Einkunftsart im Einzelfall die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse bestehen oder von der Möglichkeit einer (vereinfachten) pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht werden.

Die Frage, ob die Einnahmen aus der Gästebeherbergung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung darstellen, ist im Hinblick auf die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen stets anhand der konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vermietungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!
07/2019
Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH

Die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden von der Finanzverwaltung infolge der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) überarbeitet.

Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter der GmbH im Rahmen eines Mietvertrages mit einem zu geringen (nicht fremdüblichen) Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf Ebene der GmbH zu einer Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns und auf Ebene des Gesellschafters zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung führt.

Gibt es einen funktionierenden Mietenmarkt?

Zunächst ist zu prüfen, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher liegt nach Ansicht der Finanz nur dann vor, wenn ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor bei Außerachtlassung der Wertsteigerung der Immobilie sein Kapital in ein solches Objekt, auch im Vergleich zu anderen Immobilieninvestments, investieren würde.
Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige selbst zu erbringen, sodass er nachweisen muss, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den Mietenmarkt im gegebenen geographischen Einzugsgebiet erkundet hat und sich auf dieser Basis als ökonomisch agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

Was gegen einen ökonomisch agierenden Investor spricht

Indizien gegen das Vorhandensein eines ökonomisch agierenden Investors sind etwa
  • wenn nicht dargelegt werden kann, auf welcher Grundlage (z.B. Kalkulation, Gutachten) vor der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwartet worden ist, oder
  • wenn die für Investitionen in durchschnittliche Einfamilienhäuser mit hochwertiger Ausstattung typischen Herstellungskosten pro m² um 100% überschritten wurden.
Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor, so ist die Prüfung der Fremdüblichkeit der an den Gesellschafter verrechneten Miete anhand der ortsüblichen Marktmiete vorzunehmen. In Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Marktmiete und der gegebenenfalls niedrigeren tatsächlich geleisteten Miete liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Kein funktionierender Mietenmarkt

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so hat eine abstrakte Renditeermittlung („Renditemiete“) zu erfolgen. Nach Auffassung des VwGH müsste dabei ein Mietentgelt in der Bandbreite zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erzielen sein. Betragen daher bspw. die Anschaffungskosten eines an den Gesellschafter der GmbH vermieteten Objektes € 2,5 Mio und wird ein Mietentgelt in Höhe von 4% dieser Kosten zugrunde gelegt, beträgt die jährliche Renditemiete € 100.000. Eine KöSt- und KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur insoweit vor, als die tatsächlich entrichtete Jahresmiete geringer ist als die so ermittelte Renditemiete.
07/2019
Neue Meldeverpflichtung bei Steuerrückerstattung durch Ausländer

Mit 1.1.2019 wurde das Verfahrens zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag- und sonstiger Abzugsteuern geändert. Ausländische Vergütungsempfänger haben nun vor Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei insbesondere aufgrund Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstiger Abzugsteuer in Frage.

Verfahren zur Rückerstattung


Die Rückerstattung erfolgt seit 1.1.2019 über ein eigenes Verfahren, das folgende Schritte vorsieht:
  1. Der geeignete Antrag ist im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig ist.
  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.
ABZ-Nummer für künftige Rückerstattungsverfahren

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind. So sind etwa sowohl Dividenden aus Aktien als auch Kontozinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, dennoch ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Bei Fragen zur Steuerrückerstattung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
07/2019
Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland, das sind z.B. offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige


Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar und fallen somit unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen aber auch eine Selbstanzeige eingereicht werden, um im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst hat jedoch ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

Tipp: Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten, wobei diese auch durch Ihre steuerliche Vertretung durchgeführt werden können. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.
07/2019
Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich

Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Empfängerorganisationen wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen) auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen.

Spenden aber nur insoweit abzugsfähig als, sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe, abgesetzt werden.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, werbewirksame Geld oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen geltend zu machen. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezweckes erforderlich.

Spenden im privaten Bereich

Freiwillige Zuwendungen sind in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abzugsfähig. Seit dem 1.1.2017 werden Ihre Spenden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 übernommen.
Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Über Finanzonline kann überprüft werden, ob die Spenden eines Jahre in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ordnungsgemäß erfasst wurden.
07/2019
Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019

Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.

Beispiel:
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.09.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden. Somit ist eine fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrages eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung.

€ 50 bzw. € 400 Mindestbetrag

Der Zeitraum der Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
Grundsätzlich hat der zu erstattende Betrag mindestens € 400 zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens € 50 betragen.

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über € 250 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Weiters gelten in Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag auf Vorsteuererstattung.
07/2019
Reisekosten bei Fortbildungen

Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür nicht steuerlich abziehbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Sowohl private Erholung als auch berufliche Interessen


Zur steuerlichen Anerkennung der Reisekosten verwies der VwGH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw. berufliche Interessen veranlasst waren, wobei die Veranlassungsprüfung für den einzelnen Reisetag vorzunehmen ist.

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die Sprachreise keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.
07/2019
Steuerliche Begünstigung für Vereine bewahren

Wenn der Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein droht, kann eine Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH helfen.

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten.
Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädlich: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins € 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen.
Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von € 40.000 pro Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden.

Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen, sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
07/2019
Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr möglich

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht vorgesehen war. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun aber die Anstellung von Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge Dienstgeberbeiträge (LSt, DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Nun ist aber die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten berechtigt.
Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig


Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.

Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen – wir beraten Sie gerne!
06/2019
Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Vorsteuern, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, kann dieser nicht abziehen. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit dem 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.

Anschaffungskosten unter € 40.000

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) € 40.000 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.
Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als € 80.000, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Über € 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung

Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:
Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um € 60.000 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von € 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von € 40.000 überschreitet (= € 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – € 3.333,33 (= € 20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Tipp: Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug. Weiters ist zu beachten, dass E-Autos auch von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.
06/2019
Elektronische Zustellung bei Wohnsitzwechsel

Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt.

Ein Schriftstück gilt somit auch dann als zugestellt, wenn der Unternehmer – etwa aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – temporär seine bisherige Abgabenstelle aufgegeben hat.

Bei der Databox handelt es sich um den elektronischen Briefkasten des Unternehmers.
Durch diese können z.B. Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung dem Unternehmer wirksam zugestellt werden. Die Schriftstücke gelten mit dem Einlangen in der Databox als zugestellt. Dies ist unter anderem für den Fristenlauf und das rechtzeitige Einbringen einer Beschwerde wesentlich. Denn zur Einbringung der Beschwerde steht eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Sollte eine Beschwerde nach diesem Monat, also verspätet eingebracht werden, kann der Bescheid der Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

Abwesenheit von der Abgabenstelle

Die Zustellung und somit der Beginn des Fristenlaufes gelten jedoch dann als nicht bewirkt, wenn der Unternehmer wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt nicht nur für Zustellungen per Post, sondern auch für solche per FinanzOnline (Databox).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis aus, dass etwa im Falle eines Urlaubes von einer Abwesenheit von der Abgabenstelle ausgegangen werden kann und der Unternehmer dabei nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollte.

Längerer Auslandarbeitseinsatz

Es liegt jedoch keine Abwesenheit von der Abgabenstelle vor, wenn der Unternehmer durch einen längeren Auslandarbeitseinsatz nicht an seiner ursprünglichen Wohnadresse in Österreich aufhältig ist, sondern durchgehend an seinem Auslandsarbeitsplatz wohnhaft war. In diesem Fall gibt der Unternehmer zumindest temporär seine bisherige Abgabenstelle auf und begründet am Ort des Auslandarbeitseinsatzes eine neue.
Somit ist der Unternehmer nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend. Der Fristenlauf für die Beschwerde beginnt in diesem Fall mit dem Einlangen in der Databox.

Um zu vermeiden, dass Sie als Unternehmer regelmäßig ihre Databox abfragen müssen, können Sie damit eine steuerliche Vertretung beauftragen. Diese übernimmt dies für Sie und wird dafür Sorge tragen, dass Sie keine Fristen versäumen.
06/2019
Neuerungen bei der GmbH-Gründung

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger und zeitaufwändiger Akt. Seit dem 1.1.2019 besteht für den Unternehmer im Rahmen des Gründungsprozesses insoweit eine Erleichterung, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen.

Die Gründung kann nunmehr auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) zum 1.1.2019 stehen daher insgesamt drei Varianten eine GmbH zu gründen zur Verfügung.

„Klassisch“ vor dem Notar
Nach wie vor möglich ist die GmbH-Gründung mittels herkömmlichen Notariatsaktes in der Kanzlei des Notars, wo alle Gesellschafter gleichzeitig, persönlich, vor dem Notar anwesend sein müssen.

Vereinfacht ohne Notar
Unter bestimmten Voraussetzungen ist seit 2018 bei Ein-Personen-GmbHs eine vereinfachte GmbH-Gründung (ohne Notar) via Unternehmensserviceportal möglich.

Digital mit dem Notar

Seit dem 1.1.2019 kann die GmbH-Gründung auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Die persönliche bzw. körperliche Anwesenheit beim Notar ist dabei nicht mehr erforderlich und wird durch Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit ersetzt. Dabei sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:
  • Die Identifizierung der physisch nicht anwesenden Personen wird im Rahmen einer qualifizierten Videokonferenz vorgenommen.
  • Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Das Gesetz erlaubt es somit, dass einige Gesellschaftsgründer physisch anwesend und einige über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten verbunden sind, oder auch, dass sich alle Gründer im Wege einer Videokonferenz am Zustandekommen des Notariatsaktes beteiligen.
  • In diesem Zusammenhang wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beglaubigung von Unterschriften und elektronischen Signaturen unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten ermöglicht. So kann künftig etwa eine Fern-Beglaubigung der Musterzeichnung des Geschäftsführers der GmbH vorgenommen werden.
Die Novellierung der Notariatsordnung hinsichtlich des elektronischen Notariatsaktes stellt eine weitere Erleichterung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH dar. Ob die Gründung einer GmbH jedoch aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht überhaupt sinnvoll ist und wie bejahendenfalls die (steuer)optimale Umsetzung erfolgen kann, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Bei der Neugründung ihrer GmbH oder bei der Einbringung ihres bereits bestehenden Betriebes oder ihrer Gesellschaftsanteile (Anteile an Personengesellschaften oder GmbH-Anteile) in eine GmbH unterstützen und beraten wir Sie gerne!
06/2019
Umsatzsteuer: Verschärfungen bei Nachweispflichten ab 1.1.2020

Der Beschluss einiger Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission bringt signifikante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, droht die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze.

Gültige UID-Nummer und korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materiellrechtliche Voraussetzung

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Somit sind ab 1.1.2020 das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die ZM materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr möglich.

Änderung bei den Nachweispflichtigen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nach wie vor nachweisen, dass Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis).

Neu ist ab 1.1.2020, dass widerlegbare Vermutungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis normiert wurden. So kann etwa vermutet werden, dass der Liefergengenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. ein CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (zB Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände.
Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig. Inwieweit und welche weiteren Nachweise von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, bleibt abzuwarten.

Um Ihre Geschäfte auch zukünftig reibungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unternehmensinternen Prozesse, insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten, im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wir stehen ihnen bei umsatzsteuerlichen Fragen, bei der Anpassung Ihres Rechnungswesens sowie der effizienten Ausgestaltung Ihres internen Workflows sehr gerne zur Verfügung.
06/2019
Abgabenhinterziehung: Wer mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!

Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend bestraft werden.

Dies betrifft nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienmitglieder oder Berater, sondern etwa auch Mitarbeiter, die sich „einspannen“ lassen – wie das Bundesfinanzgericht (BFG) im folgenden Fall festgestellt hat:

Beurteilt wurde ein Einzelhandelsunternehmen, in dem von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen erbracht und zwei Kassabücher – ein „offizielles“ und ein „inoffizielles“ – geführt wurden. Da auch die Angestellte Schwarzverkäufe tätigte und die offiziellen Umsätze und Schwarzumsätze in zwei verschiedenen Kassablöcken getrennt erfasste, erleichterte sie der Dienstgeberin die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung und wurde dadurch zu einer sogenannten Beitragstäterin.

Wer ist ein Beitragstäter?


Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter (hier die Dienstgeberin) auf irgendeine Art und Weise ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Ein Tatbeitrag kann somit sehr weit gehen, und zwar durch jede bewusste Handlung, die die Tatausführung in irgendeiner Weise physisch (durch tatsächliche Hilfe z.B. durch Übermittlung von bekanntermaßen falschen Steuererklärungen bzw. durch die Zusage, den Täter nicht anzuzeigen) oder psychisch / intellektuell (z.B. durch Erteilen von rechtswidrigen Ratschlägen) unterstützt. Bei einer bloßen Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat liegt hingegen kein Tatbeitrag vor.

Jeden Täter, egal ob unmittelbarer Täter oder Beitragstäter, trifft dieselbe Strafdrohung; jeder verantwortet das eigene Unrecht bzw. die eigene Schuld und wird auch dementsprechend bestraft.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Strafe noch abzuwenden. So konnte im konkreten Fall die Angestellte eine Verurteilung dadurch verhindern, dass sie die geplante Abgabenhinterziehung, noch bevor die falschen Steuererklärungen durch die Dienstgeberin eingereicht wurden, beim Finanzamt anzeigte. Daran zeigt sich jedoch auch, dass für den unmittelbaren Täter jede Mitwisserschaft bzw. jeder Beitragstäter eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, durch welche die Straftat aufgedeckt werden kann. Umso mehr, als es dann in der Regel für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät ist.

Es macht daher Sinn, bei Bedarf einer „Sanierung der Vergangenheit“ zeitgerecht an eine korrekt erstattete Selbstanzeige zu denken. Der Vorteil einer Selbstanzeige liegt insbesondere darin, dass mehrere Täter (unabhängig davon, ob unmittelbare oder Beitragstäterschaft vorliegt) von deren strafbefreienden Wirkung profitieren können, sofern jeder (Beitrags-)Täter auch ausdrücklich von der Selbstanzeige umfasst wurde.
Da eine Selbstanzeige besondere formelle Voraussetzungen erfüllen muss und für deren Erstattung viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen!
06/2019
Ärztliche Schweigepflicht bei Abgabenprüfungen

Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.

Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten an Dritte weiterzugeben. Dennoch unterliegt er aber während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Inwieweit kann der Arzt eine Urkundenvorlage aufgrund der Schweigepflicht rechtmäßig verweigern?

Verpflichtung, bei der Betriebsprüfung mitzuwirken

Zu Konflikten kann es bei einer Betriebsprüfung dadurch kommen, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nicht dazu führen darf, dass die Behörden bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird. Andererseits sind Ärzte verpflichtet, bei der Betriebsprüfung insofern mitzuwirken, als dem Betriebsprüfer die notwendigen Auskünfte erteilt, Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und diese (bei Bedarf) erläutert werden. Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann und dass jeder einzelne Geschäftsfall nachvollziehbar ist.
Können die Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden, so besteht eine Befugnis der Finanzverwaltung, den Umsatz bzw. den Gewinn des Arztes zu schätzen.

Sensible Daten unkenntlich machen

Üblicherweise nimmt die Betriebsprüfung Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen sowie die dazugehörenden Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen oder Kassabuch. In der Regel sind aber gerade in diesen Unterlagen schützenswerte Informationen von Patienten, wie etwa der Name der Patienten, persönliche Patientendaten, welche Leistungen für den jeweiligen Patienten erbracht wurden, etc. enthalten. Problematisch aus Sicht der Schweigepflicht ist vor allem, wenn die Identität eines Patienten mit dessen Diagnose verbunden werden kann.

Ein Ausweg aus dieser Pflichtenkollision kann nur durch den Versuch erfolgen, beiden gesetzlichen Verpflichtungen – Mitwirkung und Verschwiegenheit – bestmöglich zu entsprechen. So hat der Arzt die Möglichkeit, sensible Daten unkenntlich zu machen, bevor er die Unterlagen übergibt (wobei das Auslacken nicht auf Originalpapieren erfolgen sollte!). Der Finanzbehörde ist es laut Judikatur nämlich zuzumuten, in anonymisierte Ausgangsrechnungen oder Kontoauszüge Einsicht zu nehmen.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Organisation der Patientenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung, bei der jedem Patienten eine Nummer zugewiesen wird. Eine Verknüpfung zwischen Beleg (Honorarnote) und Buchhaltung ist damit unproblematisch möglich.

Nachteilige Schätzung vermeiden

Der Arzt kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung somit zu Recht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und muss aus diesem Grund nicht alle Daten wie Namen, Adresse, etc. seiner Patienten bekannt geben. Ihn trifft jedoch eine erhöhte abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht, um eine unter Umständen nachteilige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden. Auch die Kosten (z.B. für die Unkenntlichmachung der Daten) sind von ihm zu tragen.
Eine rechtzeitige Beratung und eine entsprechende Organisation der Ordination sind daher unabdingbar und vermeiden späteren Stress bei Prüfungen.
06/2019
Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen (wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen) private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Private Grundstücksveräußerung oder gewerblich?

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt (private Grundstücksveräußerungen), bei der die laufende Einnahmen im Vordergrund stehen, oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif anstelle mit dem begünstigenden 30%igen Immobilienertragsteuersatz zu besteuern.

Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.
Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuermindernde Aufwendungen

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30%igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten etc.) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

Werden mehrere Eigentumswohnungen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandles veräußert, kann es zu einer erheblichen Steuer(mehr)belastung kommen. Sind derartige „Immobilienprojekte“ angedacht, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine sorgsame steuerliche Planung vorzunehmen, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden und eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
06/2019
All-Inclusive-Beherbergung: Welche Leistungen sind Nebenleistungen?

Keine Nebenleistung einer Beherbergung sollen diverse Spa-Leistungen oder die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes sein. Diese würden somit nicht dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Seit dem 1.11.2018 sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % an den Gast zu verrechnen. Dabei ist als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Frage, welche Leistungen - neben den im Gesetz aufgezählten Fällen - als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Leistungserwartung des jeweiligen Gastes nicht entscheidend

Generell ist bei dieser Beurteilung nicht auf die Leistungserwartung des jeweiligen Gastes an einen bestimmten Beherbergungsbetrieb abzustellen (wie etwa konkrete Erwartungen/Ansprüche an ein 5-Sterne-Hotel), sondern vielmehr darauf, ob es sich – gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie – um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt.

Nach Ansicht der Finanz können unter anderem folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Verleih von Sportgeräten und Liegestühlen
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn usw.,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • die Abgabe von Liftkarten (z.B. Skilift), von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette oder „Gästekarten“ (z.B. „Kärnten Card“)
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In diesem Zusammenhang entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass diverse Spa-Leistungen eines 5-Sterne-Wellness-Hotels (wie Beauty, Kosmetik und Massage), welche dem Beherbergungsgast in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten wurden (allerdings auch außerhalb eines Packages buchbar waren), nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind.
Ebenso nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistung soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes, wobei auch ein mehrmaliger Unterricht oder die Teilnahme an einem Turnier angeboten wird, sein.

Welche Leistungen bei All-Inclusive-Angeboten aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung anzusehen sind und damit dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
05/2019
Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen

Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:
  • "Neu-Grundstücke": Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen
  • "Alt-Grundstücke": Hier wird ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt.
Neu-Grundstücke sind ab dem 31.03.2002 angeschafft worden und waren damit jedenfalls am 31.03.2012 steuerverfangen. Das bedeutet, dass die zehnjährige Spekulationsfrist am 31.03.2012 noch nicht abgelaufen war. Alt-Grundstücke wurden vor dem 31.03.2002 angeschafft und waren damit am 31.03.2012 nicht steuerverfangen; die zehnjährige Spekulationsfrist war am 31.03.2012 bereits abgelaufen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH entschied kürzlich: Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Somit werden Grund und Boden und das Gebäude gleichbehandelt.

Beispiel
Im Jahr 1994 wird (nackter) Grund und Boden angeschafft. Es erfolgt darauf eine Errichtung eines Ferienhauses durch eine Baufirma (welche auch das finanzielle Baurisiko trägt) im Jahr 2004. Durch die Errichtung des Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Das Grundstück (Grund und Boden und Gebäude) ist damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen und somit ein Altgrundstück. Bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 kann daher ein Pauschalwert für die Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäude (i.d.R. 86 % des Veräußerungserlöses) angesetzt werden.

Wäre das Gebäude erst nach dem 31.03.2012 errichtet worden, stellt das Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung Neuvermögen dar. Somit wäre bei einer Veräußerung des Grundstücks nur im Hinblick auf den Grund und Boden die Möglichkeit gegeben, einen Pauschalwert für die Anschaffungskosten anzusetzen.

Wir beraten Sie gerne vor Verkauf einer Liegenschaft hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.
05/2019
Kleinunternehmerbefreiung bei unterjähriger Wohnsitzbegründung

Bei einer Wohnungsvermietung ist die Kleinunternehmerregelung erst ab jenem Monat anzuwenden, in dem der Vermieter seinen Wohnsitz in Österreich begründet hat.

Für davor liegende Monate gilt der Vermieter dagegen noch als ausländischer Vermieter, weshalb für diese Monate die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nämlich die Kleinunternehmerregelung für jeden einzelnen Monat zu beurteilen.

Die Entscheidung des VwGH bezieht sich auf die Kleinunternehmerregelung bis zum 31.12.2016. Seit dem 1.1.2017 kommt es eigentlich nicht mehr auf die Ansässigkeit des Unternehmers im Inland an, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Im Fall der Vermietung eines Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Vermieter wird jedoch weiterhin davon auszugehen sein, dass das Unternehmen mangels eigener Geschäftsleitung im Inland am Ort der Ansässigkeit des Vermieters im Ausland betrieben wird.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Unternehmer, deren Jahresumsatz € 30.000 jährlich nicht überschreitet und die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, sind Kleinunternehmer. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze von € 30.000 um max. 15% überschritten werden, ohne dass der Unternehmer seine Kleinunternehmerstellung aufgeben muss. Der Kleinunternehmer ist, soweit er nicht freiwillig zur Steuerpflicht optiert, von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Dies bedeutet etwa für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass er eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten kann. Er muss somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer etwa von Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.
05/2019
Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen, sofern
  1. seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und
  2. der verkaufende Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie
  3. seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist.
Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca. 27,5% bei einem Veräußerungsgewinn von über € 1 Million. In der Praxis liegt dieser halbe Durchschnittsteuersatz jedoch darunter.

Besteuerung des Gebäudes und des Grund und Bodens

Teil des zu verkaufenden Betriebsvermögens bzw. des aufzugebenden Unternehmens ist sehr oft auch eine Liegenschaft, wobei hinsichtlich der Besteuerung des Gebäudes und des Grund & Bodens zu unterscheiden ist:

  • Die Besteuerung des Gebäudes im Betriebsvermögen im Rahmen des Verkaufs oder der Aufgabe unterliegt einem fixen Steuersatz von 30%. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich des Restbuchwertes des Gebäudes.
  • Die Veräußerung von Grund und Boden im Betriebsvermögen unterliegt ebenfalls einem fixen Steuersatz von 30% des Veräußerungsgewinns. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich der Anschaffungskosten oder von pauschalen Anschaffungskosten von 86% bzw. 40% des anteiligen Kaufpreises, wenn es sich um Altvermögen (= am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) handelt. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe Grund und Boden ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden kann

    In der Praxis wird jedoch oft davon ausgegangen, dass die Besteuerung von Grund und Boden bei Altvermögen lediglich einer Besteuerung von 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses unterliegt. Die 4,2% und die 18% sind jedoch nur eine rechnerische Größe. Durch Abzug von pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 86% bzw. 40% ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 14% (= 100% - 86%) bzw. 60% (100% - 40%), die einer Besteuerung in Höhe von 30% unterliegt. Durchgerechnet entspricht dies somit einer effektiven Besteuerung von 4,2% (= 14% x 30%) bzw. 18% (= 60% x 30%) des Veräußerungserlöses.

Der Steuersatz von 30% für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Somit könnte etwa eine effektive Steuerbelastung von ca. 3,5% vom Veräußerungserlös für betriebliches Immobilienvermögen erzielt werden.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Option zur Regelbesteuerung für sämtliche in einem Veranlagungszeitraum stattfindenden Grundstücksverkäufe gilt und somit für die anderen Grundstücke der normale Einkommensteuertarif gilt. In der Praxis ist es jedoch selten, dass im selben Veranlagungszeitraum der Betriebsveräußerung und –aufgabe auch zahlreiche private Grundstücksveräußerungen stattfinden.

Die Nutzung des Steuervorteils im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Einkommensteuertarifs (auch für Grundstücke) ist im Regelfall die günstigste Besteuerungsvariante beim Verkauf bzw. Aufgabe eines Betriebs. Daher wäre im Vorfeld eines Betriebsverkaufs oder einer Betriebsaufgabe auch eine Umstrukturierung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft zu überlegen, um eine optimale Besteuerung zu gewährleisten.
05/2019
Keine Anwendbarkeit der begünstigten Reihengeschäftsregelungen ohne korrekter Rechnung

Für die Finanz verhindern formale Fehler die Anwendung der Dreiecksregelung. Solche Fehler sind auch nur in Ausnahmefällen sanierbar. Der Erwerber sollte daher auf eine formal korrekte Rechnungslegung achten.

Bei Warenlieferungen, an denen mehrere, in unterschiedlichen EU-Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Der österreichische Unternehmer ist unter Umständen dazu gezwungen, sich im EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Um solche Verpflichtungen zu vermeiden, enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte „innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

Beispiel:
Ein polnischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt Waren bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum erwirbt die Waren in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer (= Erstlieferant), holt diese dort ab und liefert sie direkt an den polnischen Unternehmer.
Grundsätzlich müsste sich der österreichische Händler in Polen umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Lieferung an ihn sowie den Umsatz aus der Lieferung an den Empfänger versteuern müsste. Zusätzlich käme es zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich, da der österreichische Erwerber seine österreichische UID verwendet.

Kommt die Vereinfachungsregel des Dreieckgeschäfts zur Anwendung, bedeutet dies für den Erwerber:
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt im UID Land (Österreich) als besteuert.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland (Polen) ist befreit.
  • Für die Lieferung an den letzten Abnehmer im Bestimmungsland (Polen) geht die Steuerschuld auf den Abnehmer (polnischer Unternehmer) über.
Formale Voraussetzung für die Vereinfachungsregel ist, dass der Erwerber eine korrekte Rechnung ausstellt, die zusätzlich folgende Angaben enthält:
  1. Einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
  2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
  3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.
Zusätzlich hat der Erwerber noch eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, die unter anderem seine UID-Nummer sowie die UID-Nummer des Empfängers beinhalten muss.
05/2019
Umstellung des CO2-Messverfahrens bei PKW

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Messergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von NoVA und Sachbezugswerten aus.

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 01.09.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.
Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 01.09.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg). Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 300 Euro abzuziehen.

Sachbezug
Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2% und 0% (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.
Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Wir führen für Sie gerne die Berechnung der NoVA sowie die Ermittlung der Sachbezugswerte durch.
05/2019
Konteneinschau durch die Finanz

Bei der Öffnung eines Bankkontos werden im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich. Sie setzt daher eine gerichtliche Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht voraus.

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau dagegen ist die Öffnung eines Bankkontos.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn
  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Bevor das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.

In diversen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,
  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Weiters sind keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.
Das BFG erachtete eine Konteneinschau dagegen als nicht zulässig,
  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt,
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor geht, für welche konkreten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.
Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.
05/2019
Private Nutzung von Betriebsvermögen

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen.
Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung, übersteigt die private Nutzung ein bestimmte Grenze (z.B. 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung


Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.
05/2019
Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Handelt ein Vertretungsarzt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und fehlt auch eine persönliche Weisungsgebundenheit, ist er nicht als Dienstnehmer des Ordinationsinhabers anzusehen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Dienstnehmereigenschaft eines Vertretungsarztes vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen:
  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsverträge in der Regel nicht mit dem Vertretenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande, wenn die Patienten mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig.

Aus der VwGH-Entscheidung geht hervor, dass bei der Beurteilung eines Vertretungsarztes als Dienstnehmer die Information der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzuklären (z.B. Hinweisschild am Ordinationsschild oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht für den vertretenen Arzt.
04/2019
Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zeitungsabos mit Gratis-E-Paper

Das Print-Abo einer Tageszeitung unterliegt bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das elektronische PDF-Dokument nur 10% USt.

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass das Entgelt für ein Print-Abo einer Tageszeitung bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das (für den Druck verwendete) elektronische PDF-Dokument zur Gänze dem ermäßigten USt-Steuersatz von 10% unterliegt.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung zu Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw. und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version (sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen)  nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

Absage des Verwaltungsgerichtshofes


Dieser Ansicht hat der VwGH nun eine Absage erteilt. Da die Print-Abonnenten den angebotenen Online-Dienst unentgeltlich (gratis) beanspruchen können, ist nach Ansicht des VwGH das gesamte Entgelt der Lieferung des Druckwerks zuzurechnen. Für die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistung „Online-Zugang“ und gegen eine Entgeltsaufteilung spricht dabei, dass die Zurverfügungstellung des Online-Zugangs für das Medienunternehmen mit keinen relevanten Zusatzkosten verbunden ist und für die Zeitungs-Abonnenten zu keiner Preiserhöhung führt.
04/2019
Einschränkung des Freibetrages bei gemeinnützigen Vereinen

Der Freibetrag für begünstigte Vereine von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte und nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu.

Gemeinnützigkeit kann dann vorliegen, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst, Wissenschaft oder die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen sowie die Förderung des Körpersports.

Die Einkünfte solcher Vereine sind steuerfrei. Nur Einkünfte, die dem Körperschaftsteuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Hierzu zählen Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb


Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereinsfest. Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zählen zu dem Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von €  10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gelten gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Er entschied: Der Freibetrag ist nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (Grundstücksveräußerung) unterliegen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gemeinnützigen Vereines der Abzug des Freibetrages von € 10.000 von Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist.
04/2019
Verträge über Benützung von Sport- und Freizeitanlagen umsatzsteuerpflichtig

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Im betroffenen Fall beschäftigte sich der VwGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung einer Squash-Anlage. Dabei kam er zum Ergebnis, dass die früher vertretene Rechtsansicht, wonach die Benützung einer Minigolfanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht mehr zeitgemäß sei.

Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Betätigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Die Überlassung der Squash-Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.

Leistungen überprüfen, Preise anpassen

Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportanlagen, die angebotenen Leistungen insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen.
Aus Sicht der Sportstättenbetreiber ist es jedoch positiv, dass aufgrund der nun umsatzsteuerpflichtigen Leistung ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch eine nachträgliche positive anteilige Vorsteuerberichtigung könnte unter Umständen durchgeführt werden.

Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und Anpassung ihres Rechnungswesens gerne zur Verfügung.
04/2019
Immobilienertragsteuer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses. Bereits entstandene Abgabenansprüche können jedoch nachträglich abgeändert oder sogar aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das für die Vergangenheit Auswirkungen auf den Abgabenanspruch hat.

Voraussetzung: Gerichtliche Vertragsauflösungsgründe


Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die einvernehmliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages ohne Vorliegen gerichtlicher Anfechtungsgründe ein solches rückwirkendes Ereignis ist.

Dass BFG entschied, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwirkendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären.
Im gegenständlichen Fall lagen aber keine gerichtlichen Vertragsauflösungsgründe und somit kein rückwirkendes Ereignis vor. Es erfolgte daher keine Rückerstattung der abgeführten Immobilienertragssteuer.

Bitte beachten Sie, dass eine Rückabwicklung eines Grundstückkaufes nur bei Vorliegen von gerichtlichen Vertragsauflösungsgründen zu einer Rückerstattung der bereits abgeführten ImmoESt führt. Sollten Sie einen Kaufvertrag rückabwickeln wollen, ersuchen wir Sie vor der Vertragsaufhebung mit uns in Kontakt zu treten.
04/2019
Ärztliche Hausapotheke und Vorsteuerabzug

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem sich sowohl eine Ordination als auch eine Hausapotheke befinden.

Soweit Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Vorsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien ärztlichen Umsätzen als auch mit umsatzsteuerpflichtigen Apothekenumsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt.

Finanzamt lehnte Vorsteuerabzug ab

Ein praktischer Arzt mit Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke errichtete ein Gebäude, welches im Erdgeschoss eine Apotheke sowie Ordinationsräumlichkeiten und im Obergeschoß „Dienstzimmer“ sowie Wohnräume umfasste. Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Raumgröße vor. Dabei rechnete es den Apothekenraum zur Gänze sowie den Vorraum und den Anmeldebereich zu 50% dem Betrieb der Apotheke zu. Die restlichen Räumlichkeiten wurden der ärztlichen Tätigkeit zugeordnet, weshalb das Finanzamt für diese Räume den Vorsteuerabzug zur Gänze ablehnte.

Gegen diese Aufteilung erhob der Arzt Beschwerde, weil das Finanzamt auch nicht direkt zuordenbare Gebäudeteile wie etwa das Wartezimmer, den Heizraum oder den Schlafbereich zur Gänze dem ärztlichen Bereich zugeordnet hatte. Es wurde deshalb beantragt, für jene Räume, die direkt der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen sind (Ordinationen und Therapieräume) keinen Vorsteuerabzug zu gewähren, für den Apothekenbereich die Vorsteuer voll zum Abzug zuzulassen und für alle übrigen betrieblichen Räume Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel zuzuerkennen.

Entscheidung des VwGH


Der VwGH folgte der Rechtsansicht des Arztes und betonte, dass im Bezug auf die gemischt verwendeten Räume ein Aufteilungsmaßstab zu suchen ist, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist dabei jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Inwieweit der Umsatzschlüssel als geeignetes Maß für die Bestimmung des für die gemischt genutzten Räume anteilig zustehenden Vorsteuerabzugs ist, lies der VwGH offen.

Da bei der Aufteilung von Vorsteuern formelle und auch inhaltliche Vorgaben zu berücksichtigen sind, empfehlen wir bei Tätigkeiten, durch die sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden, eine zeitgerechte und umfassende Beratung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
04/2019
Grunderwerbsteuer bei Hotelübergaben im Familienverband

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden - gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe - zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Deswegen sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 % die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.
Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor.
  1. Zum einen besteht die Möglichkeit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung, um einen Freibetrag von € 900.000 zu reduzieren.
  2. Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden.
Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne.
04/2019
Wechsel in eine GmbH - steuerliche Vor- und Nachteile

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist einkommensteuerneutral möglich, wodurch eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann.

Die steuerlichen Vor- und Nachteile stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

Steuerbelastung von 45,625% gegenüber 55%

Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625% kommt. Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55%.

Einzelunternehmen bis zu € 600.000 Gewinn günstiger

Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von € 80.000 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. € 600.000 günstiger besteuert.

Gewinne in der GmbH einbehalten


Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. € 600.000 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn etwa der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne der GmbH nicht ausgeschüttet werden. Dies ist insbesondere von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkauf von Liegenschaften

Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der GmbH 45,625% beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30% und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5% auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit nicht ausgeschütteten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen sind.
04/2019
Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe

Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private steuerlich absetzen.

Steuerberatungskosten können nicht nur aufgrund einer unternehmerischen oder beruflichen Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen können sie der Höhe nach unbegrenzt auch als Sonderausgaben von Privaten abgesetzt werden.

Es sind Kosten für eine „Steuer“beratungsleistung entstanden

Darunter werden nicht nur Aufwendungen verstanden, die anlässlich einer Beratung im Bereich der Ertragsteuern entstanden sind, sondern auch Kosten für die Beratung oder Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Stempel- u. Rechtsgebühren, etc.) sowie im weiten Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.
Weiters sind die Kosten für eine Selbstanzeige als Sonderausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Laut Verwaltungsgerichtshof können diese jedoch unter Umständen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.

Es handelt sich nicht bereits um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten


Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich nach der Veranlassung der der Beratung zugrunde liegenden Abgaben. Steuerberatungskosten sind beispielsweise betrieblich veranlasst und stellen somit Betriebsausgaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. mit der Führung von Aufzeichnungen stehen.
Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind sachgerecht aufzuteilen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dafür in bestimmten Fällen Vereinfachungen vor.

Die Leistung wird von „berufsrechtlich befugten Personen“ erbracht

Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die kraft Standesrecht zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Hinsichtlich der Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner ist zu beachten, dass diese nur Sonderausgaben darstellen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfangs handelt.

Die Unterstützung in steuerlichen Angelegenheiten durch Ihren Steuerberater bringt eine Vielzahl von Vorteilen mit sich, wie etwa eine enorme Arbeitserleichterung, Rechtssicherheit oder Risikovermeidung und Sie sparen dabei auch  noch Steuern!
03/2019
Neue Berechnung der Kammerumlage 1: Klarstellung zu betrieblichen PKWs

Durch die Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes kam es zu einer Neuregelung der Kammerumlage 1 (KU 1). Seit 1.1.2019 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 (KU 1) in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich Vorführkraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, ist zu beachten, dass diese zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet werden, in der Regel jedoch Umlaufvermögen darstellen und somit keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage erfolgt.

Die Bemessungsgrundlage ist die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen ist von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Differenzierung und Präzisierung

Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:
  • Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zählen nicht zur KU1 – Bemessungsgrundlage.

  • LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mindert die KU1 –Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.
    Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folglich mindert die beim Ankauf dieser beiden Fahrzeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht die KU1-Bemessungsgrundlage.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
03/2019
Ertragsteuerliche Aspekte beim Crowdfunding

Crowdfunding hat als Alternative zu traditionellen Finanzierungsarten in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Unter Crowdfunding versteht man das Sammeln von Kapital, wobei die Abwicklung in der Regel über Internetplattformen erfolgt.

Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovationsprojekt finanzieren.
Je nach Art der Gegenleistung können folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden:

1. Crowdinvesting und Crowdlending (Nachrangdarlehen)

Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.
Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren meist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (etwa Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.

Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.

2. Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie etwa Werbeleistungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapitalnehmers eine ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht.
Die Vorfinanzierung von Produkten ist für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

3. Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren/Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt.

Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Crowdfunding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital (Crowdinvesting, Crowdlending) sowie die Beurteilung als reine Vorfinanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowdsponsoring, Crowddonating) entscheidend. Außerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung ergeben.
Wir beraten Sie dazu gerne!
03/2019
Arbeitgeber verzichtet auf Rückzahlung eines Darlehens

Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt.

Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtigen Arbeitslohn). Es ist dabei nicht maßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Wichtig ist nur, dass die Einnahmen ihre Veranlassung im Dienstverhältnis haben.

€ 1 Million der Hausangestellten geschenkt

In einem dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall gewährte der Arbeitgeber einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Hausangestellten ein Darlehen in Höhe von € 1 Million. Zu einem späteren Zeitpunkt verzichtete er, wegen eines besonders engen und innigen Verhältnisses zwischen ihm und der Hausangestellten, auf die Rückzahlung des Darlehens und schenkte der Hausangestellten somit € 1 Million.
Strittig war nun, ob der Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens zum Arbeitslohn zählt und somit der Einkommensteuer unterliegt, oder ob der Forderungsverzicht keine Steuerpflicht auslöst.

Verzicht aus privaten Motiven


Der VwGH führte hierzu aus, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, soweit der Grund für den Verzicht des Darlehens im Dienstverhältnis liegt. Jedoch können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur das Dienstverhältnis, sondern auch weitere Rechtsbeziehungen bestehen. Diese Rechtsbeziehungen sind steuerlich getrennt zu beurteilen. Bei Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aus privaten Motiven liegen somit keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis vor.

Wichtig für die Schenkung an Arbeitnehmer ist, dass der Grund für die Schenkung nicht im Dienstverhältnis liegt, da sonst die Gefahr besteht, dass diese der Einkommensteuer unterliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Falle einer Schenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt einzubringen ist. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
03/2019
Verluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

2018 wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeschränkt.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der 30 %igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Veräußerungsgewinn oder Verlust wird dabei durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Entsteht innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ein Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, kann dieser lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden und gehen daher verloren.

Verlust aus einer privaten Grundstücksveräußerung


Entsteht aus einer privaten Grundstücksveräußerung ein Verlust, so kann dieser zunächst mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Kommt es infolgedessen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt zu einem Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, ist dieser Verlust für steuerliche Zwecke weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in Folgejahre vortragsfähig.

Ausnahme: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ausnahme davon besteht allerdings in jenen Fällen, in denen im Jahr der Grundstücksveräußerung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Führen nämlich private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zunächst auf 60% zu kürzen und auf Antrag im ersten Jahr zur Gänze oder gleichmäßig verteilt über 15 Jahre ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.

2018 kam es jedoch zu einer Einschränkung der ausgleichfähigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab der Veranlagung 2018 ist eine Verrechnung der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gesetzlich nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen zulässig. Nicht mehr ausgleichsfähig sind hingegen Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen (z.B. vermietete Geschäftseinrichtung) sowie Einkünfte aus der Überlassung und Verwertung von Rechten (Werknutzungsrechte, Patentrechte etc.).

Beispiel:
A erzielt im Jahr 01 einen Verlust aus der Veräußerung seines privaten Grundstücks in Höhe von € -10.000. Im selben Jahr fallen bei A positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von € 5.000 sowie positive Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000.
Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung kann der auf 60% gekürzte Verlust aus der Veräußerung des Grundstückes in Höhe von € 6.000 nur mit den Vermietungseinkünften für die Wohnung in Höhe von € 5.000 verrechnet werden. Die Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000 sind zur Gänze mit dem progressiven (in der Regel bis zu 50 %igen) Tarifsteuersatz zu versteuern.

Bei Fragen zur Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen sowie bei der steueroptimalen Gestaltung ihrer Grundstückstransaktion unterstützen und beraten wir Sie gerne.
03/2019
Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein

Der Verwaltungsgerichtshof hob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf, weil sich dieses bei den angefallenen Kosten für Essen auf Rädern nicht mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten auseinandergesetzt hatte.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung
  • außergewöhnlich und
  • zwangsläufig erwachsen ist.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/ Vermögensverhältnissen erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH hob daher das BFG-Erkenntnis auf.
03/2019
Nicht jeder Formalmangel berechtigt zur Schätzung

Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigt.

Kann die Finanz die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln, sind diese zu schätzen. Die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebungen entbindet die Abgabenbehörde hingegen nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen und berechtigt nicht zur Schätzung. Dies wäre etwa der Fall, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Anwendung eines Sicherheitszuschlages


Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, weshalb die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.
Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

An einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.
Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20% der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne.
03/2019
Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Abgaben der GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.
Im Zusammenhang mit der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind.
Auch das BFG ist in einer Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) persönlich haftet.

Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
03/2019
Steuerliche Folgen eines harten Brexits

Vom Finanzministerium wurde ein Informationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommens veröffentlicht.

In der Information werden drei Szenarien, nämlich ein geregelter Austritt (deal), ein ungeregelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs behandelt. Im Weiteren weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

Erfolgt ein harter Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkommen), so wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher auf Vorgänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies hat Auswirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

Bereich der Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Eintritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach Großbritannien eine sofortige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

Bereich der Umsatzsteuer


Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

Die Katalogleistungen (z.B. Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, Ingenieur, …) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.
Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften.

Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) im EU-Land zu bestellen.

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich haben, sollten Sie einen Termin vereinbaren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
02/2019
Vorsteuerabzug trotz Formmangels in der Rechnung

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeachtlich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt.

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vorsteuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss feststehen, dass
  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.
Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unternehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw. eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn die Finanzverwaltung über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber der Finanz zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsausstellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.
02/2019
Weg zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

Die Rechtsprechung zieht die Trennlinie zwischen bezahlter Arbeitszeit und unbezahlter Wegzeit dort, wo der Dienstnehmer noch oder wieder frei entscheiden kann, wie er seine Zeit verwendet.

Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, der Weg von der Wohnung zum Kunden bezahlte Arbeitszeit darstellen.

Bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit?


Bezahlte Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt, sobald der Dienstnehmer seine Arbeit aufnimmt oder dem Dienstgeber zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht. Demgegenüber liegt unbezahlte Wegzeit dann vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber auf dem Heimweg bzw. Weg zur Arbeit vereinbarungsgemäß nicht zur Verfügung stehen muss, nicht mehr zu arbeiten hat und über die Verwendung seiner Zeit selbst entscheiden kann.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

In einem aktuellen Fall war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Fahrzeit von Kundendiensttechnikern von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden retour nach Hause als bezahlte Arbeitszeit anzusehen. Der Dienstgeber wirkte nämlich in vielfältiger Weise auf die Fahrzeit der Dienstnehmer ein, weshalb die freie Zeiteinteilung für diese Zeit nicht gegeben war und folglich die gesamte Wegzeit als Arbeitszeit einzustufen war.

Zu diesem Schluss kam der OGH insbesondere deshalb, weil die Dienstnehmer kein beliebig wählbares Verkehrsmittel verwenden durften, sondern der Weg mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden musste. Weiters hatten die Dienstnehmer bereits ab dem Wohnort Betriebsmittel zu verwenden (die Firmenfahrzeuge wurden in der Nacht von Kooperationspartnern mit Arbeitsmaterial und Ersatzteilen bestückt) und wurden über den Ort ihres ersten Kundentermins erst kurzfristig informiert. Außerdem hatten sie für die Fahrt zwingend den kürzesten Weg zu wählen sowie während der Fahrt dem Dienstgeber für etwaige Fragen zur Verfügung zu stehen.

Konkreter Einzelfall zu beurteilen

Die Wege wurden ab dem Wohnort aufgezeichnet und punktuell (insbesondere bei Vorliegen von Kundenreklamationen) kontrolliert. Fahrtunterbrechungen für private Zwecke waren zwar erlaubt, dauerten diese jedoch länger als 15 Minuten, wurden diese nicht bezahlt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war daher davon auszugehen, dass der Dienstgeber während der Wegzeit bereits in räumlicher und zeitlicher Hinsicht über die Zeit der Dienstnehmer verfügt.

Inwieweit der Weg Ihrer Außendienstmitarbeiter bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit darstellt, ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
02/2019
Besteuerung von Sonderzahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat indirekt ein Optimierungsmodell bestätigt, das es erlaubt, ein Siebentel einer Prämie am Ende des Jahres als sonstigen Bezug begünstigt besteuern zu lassen.

Sonstige Bezüge von Dienstnehmern, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschreiten, sind hingegen - wie das laufende Gehalt - mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern.

Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie „laufend“ in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der VwGH nunmehr eine Entscheidung getroffen. Entscheidend für die Beurteilung einer Zahlung als sonstiger Bezug ist laut VwGH, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.

Begünstigter Steuersatz

Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Im Ausmaß des Jahressechstels, welches sich - vereinfacht ausgedrückt - aus zwei durchschnittlichen Bruttomonatsbezügen zusammensetzt, werden sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Der begünstigte Steuersatz beträgt
  • für die ersten € 620 (Freibetrag) 0 %
  • für die nächsten € 24.380          6 %
  • für die nächsten € 25.000          27 % und
  • für die nächsten € 33.333          35,75 %.
Zudem ist bei sonstigen Bezügen die Freigrenze von € 2.100 zu berücksichtigen.

„Formel 7“-Modell


Das in der Praxis als „Formel 7“-Modell bekannte Prämienoptimierungsmodell wurde damit indirekt durch den VwGH bestätigt und kann daher zum Vorteil des lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmers weiter angewendet werden. Dabei wird die festgestellte Prämie gesiebentelt, wobei 6 Siebentel gleichmäßig verteilt über 6 Monate als laufender (das Jahressechstel erhöhender) Bezug ausgezahlt und zum normalen Tarif besteuert werden und ein Siebentel am Ende des Jahres als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wird.

Für die Optimierung der begünstigten Besteuerung von Prämienzahlungen ist es notwendig, die genauen Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorfeld entsprechend schriftlich zu regeln, wobei der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.
02/2019
Umsatzsteuer: Behandlung von Gutscheinen

Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Es ist also nicht mehr zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden.

Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistung, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Beispiele Einzweck-Gutscheine:
  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
  • Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann
Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweckgutschein handelt.

Beispiele Mehrzweck-Gutscheine:
  • Gutschein einer Restaurantkette über € 100. Es können sowohl Getränke als auch Speisen konsumiert werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Somit steht die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutschein-Ausstellung noch nicht fest.
  • Gutschein für Schreibwaren im Wert von € 25, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. Hier steht der Leistungsort (Ö oder D) noch nicht fest.
Umsatzsteuerliche Folgen

Bereits bei Übertragung (Ausstellung) eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Somit wird bei der Übertragung Umsatzsteuer ausgelöst.
Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen stellt hingegen noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.

Das frühere Konzept (Grad der „Konkretisierung“ der Leistung) und das seit dem 1.1.2019 gültige Konzept (Einzweck-, Mehrzweck-Gutscheine) haben systematisch eine gewisse Ähnlichkeit, dennoch kann es im Einzelfall zu einer anderen umsatzsteuerlichen Behandlung kommen. Wir empfehlen Ihnen daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Inwieweit das neue Konzept auf andere Bereiche im Steuerrecht (z.B. Erfassung von Gutscheinen in der Registrierkasse) Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten.
02/2019
Auskunftspflicht für Kapitalabflussmeldung?

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens € 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz vor allem dahingehend analysiert, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.
Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen über die Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim Finanzministerium (BMF) gemeldet werden.

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!
02/2019
Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter

In vielen Unternehmen sind Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter gängige Praxis. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachgeschenke (Sachzuwendungen) sind bis zur Höhe von jährlich € 186 pro Person steuer- und beitragsfrei. Bei den Sachzuwendungen darf es sich jedoch nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.

Fraglich ist, inwieweit auch Geburtstagsgeschenke in Form von Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Eine diesbezügliche Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse beantwortete diese sinngemäß:

Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern können auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Bei solchen Feiern können Sachzuwendungen abgabenfrei gewährt werden, wenn alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von € 186 nicht übersteigen. Für den übersteigenden Teil besteht Lohnsteuer- und SV-Beitragspflicht. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter zu "besonderen" (z. B. runden) Geburtstagen beschenkt, liegt eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor, auch dann, wenn die Schenkung während einer Betriebsfeier erfolgt.

Wenn auch Sie Geschenke an Ihre Mitarbeiter planen, unterstützen wir Sie gerne bei der aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht optimalen Ausgestaltung der Schenkung.
02/2019
Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen soll etwaige finanzielle Einbußen des Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter, „außergewöhnlich“ erwachsender Ausgaben, die in der Regel unter die Privatausgaben fallen, abmildern.
Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten des Selbstbehaltes (abhängig vom jeweiligen Einkommen) steuerwirksam geltend gemacht werden können, zu unterscheiden.
Ohne Selbstbehalt können etwa Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen für die eigene Behinderung geltend gemacht werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Berufsausbildung, Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten oder aber auch Anwaltskosten.

Sind Prozesskosten zwangsläufig entstanden?


Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den Prozess weder ausgelöst hat noch letztendlich schuldig gesprochen wird und auch die eingangs erwähnten allgemeinen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt werden.
In einem aktuellen Erkenntnis entschied der VwGH, dass die Rechtsanwaltskosten, die bei einem steuerpflichtigen Elternteil im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreites angefallen sind, dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären, wenn die Kosten unter anderem zwangsläufig entstehen.
Prozesskosten erfüllen diese Voraussetzung aber nur ausnahmsweise. Besteht im Verfahren über das Kontaktrecht keine Anwaltspflicht, so sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des VwGH nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Achtung: Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu unterscheiden sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis). Diese sind als Werbungskosten (und damit nicht als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes), unabhängig davon ob es zu einem Schuldspruch kommt oder nicht, steuerlich abzugsfähig.

Ob bzw. inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2019
Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen

Da Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu sonstigen Einkünften einem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen, ist diese Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut verkauft wird.

Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte kürzlich aus, dass eine mit der Änderung des Kaufvertrages festgelegte Einmalzahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht keine sonstigen Einkünfte darstellt, sondern im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu sehen und somit beim Verkäufer als nachträglicher Veräußerungserlös zu bewerten ist.

Bitte beachten Sie daher, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegen kann, wenn Sie ehemaliger Grundstückseigentümer sind und nachträglich ein vorbehaltenes Wohnrecht aufgeben und somit ein Zusammenhang mit einer früheren Veräußerung der Liegenschaft bzw. Wohnung besteht. In diesem Fall ist die Zahlung als Grundstücksveräußerung anzusehen und mit 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu besteuern.
Waren Sie jedoch nicht Grundstückeigentümer, so liegen im Falle des entgeltlichen Verzichts eines Wohnrechts sonstige Einkünfte vor, die mit dem Einkommensteuertarifsatz (von 0 % bis 55 %, abhängig vom Einkommen) zu besteuern sind.
01/2019
Essenszuschüsse für Arbeitnehmer

In einem aktuellen Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren. Der Gesetzgeber sieht dabei eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.
Dafür ist belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z.B. Werksküche) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden.
Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung.

Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten.
Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer, die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von € 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) durch die Barzahlung kein steuerfreier Essenszuschuss vor.

Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

Hinweis

Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund € 950 pro Jahr zur Verfügung stellen. Gerne beraten wir Sie und zeigen Ihnen die notwendigen Voraussetzungen auf, um Ihren Mitarbeitern abgabenfrei Essenszuschüsse zur Verfügung stellen zu können.
01/2019
EuGH eliminiert Sicherheitsleistung und Zahlungsstopp

Die Regelungen zum Erlag einer Sicherheitsleistung und zum Zahlungsstopp sind nicht mehr anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber neue Bestimmungen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs erlassen wird.

Bisher konnte einem inländischen Auftraggeber von der zuständigen Behörde ein Zahlungsstopp gegenüber seinem ausländischen Subunternehmer und der Erlag einer Sicherheitsleistung bei der Behörde aufgetragen werden, wenn der begründete Verdacht bestand, dass der ausländische Subunternehmer bestimmte Verwaltungsübertretungen in Sachen Lohn- und Sozialdumping begangen hatte und Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde.

Dieser Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr eine Absage erteilt, da eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister gegen EU-Recht verstößt. Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich sei.
01/2019
Betriebsübertragungen: Rechtssicherheit bei Trennung von Grund & Boden und Gebäude

2018 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude zu ermöglichen.

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens gemeinsam mit dem bisher betrieblich genutzten Gebäude auf eine GmbH übertragen, so kann dies unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude im Rückwirkungszeitraum ermöglicht. Damit kann der Grund und Boden im Privatvermögen des einbringenden Unternehmers zurückbehalten und lediglich das für die betrieblichen Zwecke notwendige Gebäude auf die GmbH übertragen werden, wodurch sich für den Steuerpflichtigen zahlreiche steuerliche Vorteile ergeben können
  • Die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen erfolgt zu Buchwerten, wodurch es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung kommt. Würde hingegen auch das Gebäude im Privatvermögen zurückbehalten und nicht auf die GmbH übertragen werden, käme es hinsichtlich des Gebäudes zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes wäre – ähnlich wie bei einem Verkauf – mit 30% Immobilienertragsteuer zu versteuern.

  • Überdies kann bei Übertragung der Liegenschaft auf die GmbH ein höherer AfA-Satz von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu wäre bei einem Zurückbehalten des Gebäudes im Privatvermögen samt anschließender Vermietung an die GmbH lediglich eine AfA von 1,5% pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

  • Darüber hinaus können künftige Gewinnausschüttungen in Form von kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlungen zusätzlich in Höhe des Buchwertes des übertragenen Gebäudes vorgenommen werden.

  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Verluste, die aufgrund hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen entstehen, auf Ebene der GmbH vorgetragen und in Folgejahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können. Ein entsprechender Verlustvortrag im privaten Bereich ist jedoch nicht möglich.
Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude kann zivilrechtlich mittels eines nachträglichen Baurechts erfolgen. Im Rahmen der Anwendung des Umgründungssteuerrechts ist darauf zu achten,
  1. dass der Einbringungsvertrag und der Baurechtsvertrag aufeinander Bezug nehmen,

  2. das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung (somit also im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages) gestellt werden muss und

  3. das Baurecht in weiterer Folge auch tatsächlich eingetragen wird.
Ob bzw. inwieweit im Rahmen einer Umgründung Liegenschaften überhaupt auf eine GmbH übertragen werden oder (teilweise) im Privatvermögen zurückbehalten werden sollen, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Unternehmensstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne.
01/2019
Pauschalierungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Arbeit und Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) können eine Betriebsausgaben- oder/und eine Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

In diesem Zusammenhang sehen die Einkommensteuerrichtlinien vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, zusätzlich die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer vereinfachend in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe ansetzen können (fiktive Vorsteuerpauschale). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese Betriebsausgabe in Höhe des fiktiven Vorsteuerpauschales, vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde.

Ermessen der Finanzämter

Inwieweit bei der Veranlagung die fiktive Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe anerkannt oder unter Berufung auf die BFG-Entscheidung abgelehnt wird, liegt im Ermessen der Finanzämter. Da die Richtlinien nur die Meinung der Finanzverwaltung widerspiegeln und vor Gericht keinerlei Bindungswirkung entfalten, sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung mit dem Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien wohl eher gering.

Um von vornherein Rechtssicherheit zu schaffen und die Höhe der Steuerbelastung nicht von der Meinung des zuständigen Finanzamts abhängig zu machen, könnte ein weisungsfreier Geschäftsführer seinen Bezug mittels Honorarnote und ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend ein Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.

Wir empfehlen, die Vorgehensweise in Ihrer jeweiligen individuellen Situation mit uns zu besprechen.
01/2019
Herstellerbefreiung für Gebäude im Rahmen eines Scheidungsvergleiches

Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude sind von der Besteuerung befreit, wenn diese in den vorangegangenen zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Falle einer Scheidung ist diese Befreiung unter Umständen nur anteilig möglich.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Herstellerbefreiung auch zur Anwendung gelangt, wenn das im Miteigentum erbaute Gebäude im Zuge einer Scheidung zur Gänze auf die Ehefrau übertragen und dann von dieser alleine veräußert wird.

Das BFG führte hierzu Folgendes aus:

Die beiden Ex-Ehegatten haben das Gebäude gemeinsam errichtet. Somit kommt die Ehefrau hinsichtlich ihres Hälfteanteils zweifelsfrei in den Genuss der Herstellerbefreiung. Den Hälfteanteil ihres Ex-Gatten erhielt sie erst im Zuge eines Scheidungsvergleiches gegen Übernahme der pfandrechtlichen sichergestellten Forderungen und gegen Bezahlung eines zusätzlichen Betrages. Damit liegt hinsichtlich dieses Hälfteanteils keine Herstellung, sondern eine Anschaffung vor. Die Anschaffung kann nicht unter die Herstellerbefreiung bei Veräußerungen von Gebäuden subsumiert werden, sodass die Ehefrau mit dem anderen Hälfteanteil der Immobilienertragsbesteuerung unterliegt.

Hätten die Ehegatten im Rahmen der Scheidung das selbst hergestellte Gebäude gemeinsam verkauft, so wäre die Herstellerbefreiung auf das gesamte Gebäude anwendbar gewesen.

Veräußerung von Grundstücken


Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen soweit sie dem Veräußerer zwei Jahre durchgehend bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben (Hauptwohnsitzbefreiung).
Ebenso steuerfrei ist die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (Herstellerbefreiung). Der Grund und Boden ist bei der Herstellerbefreiung im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung jedoch steuerpflichtig. Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung sowie die Herstellerbefreiung erfüllt, so geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor.

Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko

Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein "Hausbau" und keine – auch umfassende – Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn der Eigentümer das Gebäude zwar nicht in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten hat lassen.
01/2019
Spendensammelvereine: Klarstellungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Seit 2016 können auch Spendensammelvereine unter gewissen Voraussetzungen als abgabenrechtlich begünstigt gelten. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden dazu gesetzliche Klarstellungen getroffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vereine von zahlreichen steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen ist unter anderem die unmittelbare Erfüllung des begünstigten Vereinszwecks durch den Verein selbst erforderlich.
Steuerlich begünstigte Vereine können hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Erleichterungen insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Neben dem Vorliegen eines begünstigten Zwecks (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) ist insbesondere auch die unmittelbare Zweckerfüllung durch den Verein selbst für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen erforderlich.

Zweck nur mittelbar

Mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2016 wurden Ausnahmetatbestände von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeführt. Danach ist es für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen unschädlich, wenn der vom Verein verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird. Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Zudem muss zumindest einer der von der mittelempfangenden (spendenbegünstigten) Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom zuwendenden Verein verfolgten Zwecke Deckung finden. Eine unmittelbare Förderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übereinstimmende Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht wird und die Mittel nicht wiederum an eine andere begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurden nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 nachgeschärft.

Beispiel:
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung. Der Verein Y verfolgt den Zweck der Jugendfürsorge und Altenbetreuung. Der Verein Z verfolgt ausschließlich den Zweck der Jugendfürsorge. Bei Weitergabe von gesammelten Spenden vom Verein X an den Verein Y stehen die steuerlichen Begünstigungen auch für den lediglich spendensammelnden Verein X zu, da eine Zweckübereinstimmung im Bereich der Altenbetreuung besteht.
Bei Weitergabe der Spenden von Verein X an Verein Y an Verein Z kann jedoch keine unmittelbare Zweckverfolgung des Vereins X erfolgen, da der Verein Z lediglich den Zweck der Jugendfürsorge verfolgt. Eine derartige „Zuwendungskaskade“ ist daher für das Erfordernis der unmittelbaren Zweckverfolgung schädlich.

Damit auch Spendensammelvereine steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen können, muss daher zumindest ein übereinstimmender, begünstigter Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht werden.
Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld einen Abgleich der Statuten des Spendensammelvereins mit jenen der empfangenden Körperschaft vorzunehmen. Andernfalls kann es zum Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Erleichterungen und damit zur vollen Steuerpflicht des Spendensammelvereins kommen.
01/2019
Müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von € 100, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.

Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.
Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
01/2019
Sozialversicherung: Ab 1.1.2019 monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Ab 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitragsgrundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern.

Dadurch sollen vor allem die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden.

Selbstabrechnerbetriebe haben ab 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats zu melden.
Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zulässig (Storno samt Neumeldung).

Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versicherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine mBGM zu erfolgen, wenn sich beispielsweise die Beitragsgrundlage ändert.

Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren

Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 kommt es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren, die für Arbeitgeber und Lohnverrechner Umstellungen erforderlich machen. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern.

Während bis zum 31.12.2018 die Anmeldeverpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmeldung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist ab dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert.

Für Details zu sämtlichen bevorstehenden Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie nicht bereits alle notwendigen Umstellungen in der Lohnverrechnung vorgenommen haben, unterstützen wir Sie auch gerne bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.
12/2018
Anzahlungen im Tourismus

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Durch die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung unterliegen Nächtigungen ab dem 1.11.2018 - unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung - wieder dem 10%igen Umsatzsteuertarif.
Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).

Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?


Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35% des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen besteht, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:

1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
Da der Anzahlungsbetrag unter 35% des Leistungspreises liegt, kann eine Versteuerung der Anzahlung unterbleiben. Die Versteuerung erfolgt mit 10% Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.

2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt über 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt: Da der Anzahlungsbetrag über 35% des Leistungspreises liegt, unterliegt die Anzahlung jedenfalls der Umsatzsteuer:
 - Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10% besteht kein Handlungsbedarf.
- Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.

Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13% in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.
12/2018
Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammer.

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, die Kammerumlage zu leisten. Eine gesetzliche Ausnahme zur Entrichtung der Kammerumlage besteht jedoch für Mitglieder, deren Nettoumsatz € 150.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bemessungsgrundlage bildet die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

Ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen. Es wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden und gilt des Weiteren auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Wie bisher zählen die Vorsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht dem Unternehmen zugeordnet sind, nicht zur Bemessungsgrundlage.

Degressiver Staffeltarif


Weiters wurde mit der Novellierung ein degressiver Staffeltarif geschaffen, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage sinkt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe wurde von der WKÖ der niedrigere Schwellenwert bei € 3 Mio. und der höhere Schwellenwert bei € 32,5 Mio. festgesetzt. Zudem erfolgte eine Senkung des KU-Satzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu dem niedrigeren Schwellenwert von € 3 Mio.
Auf die Bemessungsgrundlage kommt für jenen Teil, der zwischen ersten und zweiten Schwellenwert liegt, ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für den Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.

Daraus ergeben sich folgende KU-Sätze:
  •     bis € 3 Mio. Vorsteuer   0,29%
  •     von € 3 Mio. bis € 32,5 Mio. Vorsteuer   0,2755%
  •     über € 32,5 Mio. Vorsteuer  0,2552%
Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der Kammerumlage.
12/2018
Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nun ist lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ bildet und eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.
Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.
Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:
  • Burgenland   5,09
  • Kärnten   6,53
  • Niederösterreich   5,72
  • Oberösterreich   6,05
  • Salzburg   7,71
  • Steiermark   7,70
  • Tirol   6,81
  • Vorarlberg   8,57
  • Wien   5,58
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob die kostenlose Überlassung einer Wohnung an einen Dienstnehmer ohne Ansatz eines Sachbezuges erfolgen kann oder in welcher Höhe der Sachbezug festzusetzen ist.
12/2018
Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften (etwa GmbHs oder AGs). Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder der 25%igen Körperschaftsteuer unterzogen.
In jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften verrechnet werden, kann dadurch die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften erheblich reduziert werden.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2018 in Anspruch genommen werden sollen.

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) und jene Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft(en)), die in dem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Gruppenantrag vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden muss, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Der unterfertigte Antrag ist zudem innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist bereits seit einigen Jahren 100%ige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften T1 und T2. Der Bilanzstichtag der M und der T2 ist jeweils der 31.12.2018. Das Wirtschaftsjahr von T1 endet hingegen am 31.1.2018. Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträgerin vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften T1 und T2 wird am 28.2.2018 unterschrieben. Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahr 2018 auf M und T2. T1 kann erst ab dem Jahr 2019 Gruppenmitglied sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind. Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest 3 Jahre
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
12/2018
Steuertipps zum Jahresende 2018

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Ihnen dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende
  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2018 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2018 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Energieabgabenvergütungsantrag

Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen. Aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist derzeit davon auszugehen, dass neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt sind. Der Vergütungsantrag für das Jahr 2013 ist bis spätestens 31.12.2018 zu stellen.

Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit uns den voraussichtlichen Gewinn 2018 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Forschungsprämie

Für bestimmte Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14% (bisher 12%) beantragt werden. Die Prämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Steuerbescheides.

Weitere Steuertipps

Für Unternehmer gibt es noch zahlreiche weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Unter anderem den Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) sowie die Bildung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2018.
12/2018
Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. So steht begünstigten Vereinen für Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu.
Die Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen hat aber für jeden einzelnen Vereinsbereich gesondert zu erfolgen:

Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen von Vereinsmitgliedern


So unterliegen etwa echte Mitgliedsbeiträge oder echte Zuwendungen von Vereinsmitgliedern sowie Einkünfte aus einem sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. Eintrittsgelder für das Meisterschaftsspiel eines begünstigten Fußballvereins) nicht der Körperschaftsteuerpflicht.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb


Demgegenüber sind Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder Einkünfte aus einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bspw. aus einem großen Vereinsfest oder aus der Vereinskantine) körperschaftsteuerpflichtig. Bei solchen Einkünften ist aber bis zu einer Höhe von € 10.000 im Jahr ist weiterhin keine Körperschaftsteuer zu entrichten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen

Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unterliegen dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Diese sind mit dem 25%igen Körperschaftsteuertarif zu besteuern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann für derartige Einkünfte der Freibetrag in Höhe von € 10.000 jedoch nicht geltend gemacht werden. Dieser soll nämlich pro Jahr nur einmal zustehen, und zwar im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht (somit für entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) und nicht für (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

Um eine korrekte Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen gewährleisten zu können, sind jedoch stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Widrigenfalls können empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar der Verlust sämtlicher Begünstigungen für den gesamten Verein drohen.
Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
12/2018
Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Die Umsatzsteuerrichtlinien haben bisher einen sehr weiten Spielraum bei der Definition von Bauleistungen geboten, sofern sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger ins Einvernehmen gesetzt haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dem nun klare Grenzen gesetzt.
Auf den in den Richtlinien eingeräumten, großzügigen Spielraum kann man sich demnach nicht berufen, sofern nach objektiven Kriterien und nach genauer Prüfung eine Bauleistung überhaupt nicht zu argumentieren ist. Eine im Zweifel getroffene einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien, eine Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist laut VwGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob eine Bauleistung gegeben ist, muss sich immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten.

Nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer


Aufgrund der unter Umständen eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten sowie der Gefahr, dass eine im Zuge einer Überprüfung nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wird und dann vom Leistungserbringer getragen werden muss, ist in der Praxis bei der Vereinbarung von Bauleistung erhöhte Vorsicht geboten.
Denn aus dem VwGH-Erkenntnis geht eindeutig hervor, dass eine im Zweifel vereinbarte Bauleistung vor Gericht unbeachtlich und damit mit sehr hoher Rechtsunsicherheit verbunden ist.
Wir raten Ihnen daher bei Bauleistungen, vorab eine umfassende, rechtliche Beurteilung der geplanten Leistung durchzuführen und diese schlüssig zu dokumentieren.
12/2018
Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

Der Bundesfinanzgericht kam in einem aktuellen Fall zur Ansicht, dass durch umfassende Umbaumaßnahmen eine insgesamt einschneidende Änderung der Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist, sodass nicht mehr von einem identen Wirtschaftsgut gesprochen werden kann.

Durch die Änderung der Wesensart des Gebäudes von Büro zu Wohnungen konnte daher der Restbuchwert des Gebäudes sofort als Betriebsausgabe und somit steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Dies würde auch für etwaige Abbruchkosten gelten.
11/2018
Geschäftsraummiete und Umsatzsteuer-Option

Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.

Im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als der Vermieter davon nur Gebrauch machen kann, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt und eine zuvor mögliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilt diese Ansicht jedoch nicht.

Interessant ist diese Entscheidung nicht nur für Gesamtrechtsnachfolgen im Umgründungsbereich (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen), sondern auch bei Gesamtrechtsnachfolgen im Zuge einer Erbschaft oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Auch in diesen Fällen würde - der Ansicht des BFG folgend - kein Wechsel in der Parteienidentität mehr unterstellt werden können und somit eine Umsatzsteueroptionsmöglichkeit erhalten bleiben.
Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.
11/2018
Pauschalierung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Betriebsausgaben- und Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte „Basispauschalierung“. Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung sind, dass
  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen und
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als €220.000  betragen hat.
Diesfalls können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal € 13.200 pro Jahr.

Weitere Betriebsausgaben absetzbar

Von dieser Pauschale sind aber nicht alle Betriebsausgaben erfasst, daher können auch noch einige weitere im Gesetz aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden, von denen für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkosten und die Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht) von Relevanz sind. Alle anderen Betriebsausgaben sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten.
Zusätzlich kann die auf diese pauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt, wenn er weisungsfrei ist. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer sein und seine Vergütungen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden.

Prognoserechnung über mehrere Jahre
Ob eine Pauschalierung neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch steuerlich günstiger ist, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Höhe der von der Pauschale umfassten Betriebsausgaben und Vorsteuern ab. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass gewisse zeitliche Bindungen bestehen, die einen Wechsel zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. Unternehmereigenschaft einerseits und Pauschalierung andererseits einschränken. Aus diesem Grund sollte als Entscheidungsgrundlage eine Prognoserechnung über mehrere Jahre aufgestellt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
11/2018
Verordnung zur Gewinnermittlung nichtbuchführender Gewerbetreibender

Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Verordnung wurde heuer schon zum zweiten Mal geändert.

Die Verordnung wurde im April zunächst adaptiert; nun wurde sie nochmals dahingehend geändert, dass Teile entfallen, was zu entsprechenden Erleichterungen führt.
  • Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von € 110.000 entfällt somit zur Gänze.
    Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von € 700.000 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von € 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GmbH & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.
  • Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.
  • Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.
Weiters wurde eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Vorteilhaftigkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen!
11/2018
Sozialversicherung: Beiträge sind vom Mindestanspruch zu berechnen!

SV-Beiträge sind zumindest von der arbeitsrechtlichen Mindestanspruchshöhe eines Arbeitnehmers zu entrichten. Selbst dann, wenn seine tatsächlichen Bezüge geringer sind.

Unter sozialversicherungspflichtigem Entgelt sind Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dazu zählen auch freiwillige Leistungen, die nicht auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch zurückzuführen sind, sofern diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erwirtschaftet werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Untergrenze der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung stellt dabei der durch lohngestaltende Normen (etwa durch Kollektivverträge) geregelte arbeitsrechtliche Mindestanspruch dar. Wenn also die Bezüge des Arbeitnehmers (Lehrling) geringer sind als sein arbeitsrechtlicher Mindestanspruch, sind die SV-Beiträge dennoch zumindest von dieser Mindestanspruchshöhe zu berechnen und abzuliefern! Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt auch tatsächlich in der Anspruchshöhe ausbezahlt wurde.
Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können.

Lohn- und Sozialdumping

Sollte sich bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz GPLA) herausstellen, dass bei einzelnen Arbeitnehmern Unterentlohnung vorliegt, werden aber nicht nur die entgangenen Zahlungen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten vorgeschrieben. Der betroffene Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den entgangenen Soll-Bezug.

Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden (!) Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Unsere Experten in der Lohnverrechnung unterstützen Sie gerne bei der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung und Kontrolle der korrekten Bezahlung Ihrer Mitarbeiter.
11/2018
Neues beim PKW-Sachbezug

Vermutet die Finanz eine Privatnutzung des betrieblichen KFZ durch eine der GmbH nahestehenden Person, kann sie einen steuerpflichtigen Sachbezug dafür ansetzen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt, dass die behauptete Nicht-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen korrekt und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, um den Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs zu verhindern. Dies gilt besonders für eine der GmbH nahestehende Person, wie etwa einer an der Gesellschaft beteiligten Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Um die tatsächliche Nichtbenützung von betrieblichen Fahrzeugen für private Fahrten nachweisen zu können und damit die Festsetzung eines Sachbezugs für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen zu vermeiden, muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden. Wir beraten Sie gerne dabei, wie ein beweissicheres Fahrtenbuch erstellt wird.
11/2018
Vermeidung von DB, DZ und Kommunalsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer ist lediglich bei Verträgen bestimmter nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt (über 25%) sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Vergütung für eine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung (z.B. Geschäftsführervergütung) erhalten.

Dienstnehmer sind Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden sowie weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Für die diesbezügliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt:
  • Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers abzustellen. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt bei einer Beteiligung über 25% am Stammkapital keine Bedeutung zu.
    Da ein Geschäftsführer in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein wird, unterliegen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25% am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.
  • Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25%) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Bei leitenden Angestellten reicht es zwar aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Es ist aber dennoch erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer
Nur wenn keine (auch keine nur schwach ausgeprägte) Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen, aber ein Unternehmerwagnis besteht, ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind. Bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern ist hingegen von DB-, DZ- und KommSt-Pflicht auszugehen.
11/2018
Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Ein inländisches Grundstück kann nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang erworben hat. Die Grunderwerbsteuer kann dabei unter bestimmten Umständen vermieden werden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes auf neue Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren löst einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert, bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 wurde geregelt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn diese das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Dies bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer in Verbindung mit Personengesellschaften insofern vermieden werden kann, wenn etwa nicht die Gesellschaftsanteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft erworben werden, sondern die Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die die Anteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft besitzt.

Langfristigen Planung notwendig


Damit jedoch im Zusammenhang mit zukünftigen Erbschaften und Schenkungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, bedarf es einer langfristigen Planung, da innerhalb von fünf Jahren nicht mindestens 95% der Personengesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen dürfen.
Die Übertragung von Anteilen in Höhe von beispielsweise 5,1% an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf eine weitere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft könnte unter Anwendung des Umgründungssteuerrechtes erfolgen, sofern die grundstücksbesitzende Personengesellschaft einen Betrieb innehat.

Bei der Vorbereitung solcher Schenkungen oder Erbschaften beraten wir Sie gerne.
11/2018
Darlehen oder verdeckte Einlage?

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft - etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage - gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.

Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren. Hingegen stärkt die Zurverfügungstellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

Zinszahlungen als Betriebsausgabe

Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuertarif zu versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

Wie Darlehen eines fremden Dritten?

Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa. Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?

Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andernfalls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie
  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
  3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.
10/2018
Gewinnfreibetrag: Rechtzeitige Anschaffung von Wirtschaftsgütern

Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens € 45.350 pro Jahr.

Der Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über € 30.000


Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Beantragung bis zur erstmaligen Rechtskraft

Laut einem aktuellen VwGH-Erkenntnis ist es wesentlich, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag spätestens bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides (Feststellungsbescheid bei Personengesellschaften) geltend zu machen. Eine nachträgliche Beantragung oder Korrektur nach Eintritt der erstmaligen Rechtskraft ist nicht möglich.

Damit eine optimale Verwertung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gewährleistet ist, sollte eine Jahres-Gewinn-Vorschaurechnung erstellt werden. Mit Hilfe dieser können Sie entscheiden, wie viele Wirtschaftsgüter noch angeschafft werden sollen, also ob geplante Investitionen noch im aktuellen Jahr getätigt oder auf das nächste Jahr verschoben werden sollen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung der Gewinn-Vorschaurechnung und der Berechnung des Gewinnfreibetrages.
10/2018
Optionsmöglichkeit bei Geschäftsraummieten

Die Vermietung von Geschäftsräumen ist von der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter kann aber per Option auf diese Befreiung verzichten und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt werden.

Der Vermieter kann für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte, auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Geschäftsräumlichkeiten nahezu ausschließlich (mind. 95 %) für Umsätze verwendet, die seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Beispiel

Der Vermieter errichtet im Jahr 2015 ein zweigeschossiges Gebäude und vermietet die Räume des Erdgeschosses an einen USt-befreiten Arzt, der die Räumlichkeiten als Praxis nutzt. Die Räume im 1. Obergeschoss mietet ein USt-pflichtiger Rechtsanwalt, der die Räumlichkeiten als Kanzlei nutzt.
Die Frage der Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist für jedes Geschoss gesondert zu prüfen.

Erdgeschoss: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt das Erdgeschoss für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

1. Obergeschoss: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Büroräumlichkeiten für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ist die Option zur steuerpflichtigen Vermietung ausgeschlossen, so wie bei der Vermietung des Erdgeschosses an einen Arzt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig und müssen unter Umständen berichtigt werden.

Beispiel


Werden nun in dem oben angeführten Erdgeschoss (Arztpraxis) neue Böden verlegt und der Bodenleger stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, ist diese ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Erfolgt hingegen die Verlegung neuer Böden im 1. Obergeschoss, kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Vermieter abgezogen werden. Im Unterschied zur Vermietung des Erdgeschosses erfolgt die Vermietung des 1. Obergeschosses aufgrund der Option zur Steuerpflicht mit Umsatzsteuer und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug.
10/2018
Arbeitszeitnovelle 2018

Seit 1.9.2018 gilt nun Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.

Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Abgaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.

Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.
Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.

Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie
  • sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist,
vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetz und des Arbeitsruhegesetz ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren vielfältigen Dienstgeber-Pflichten, insbesondere im sozialversicherungs- und einkommensteuerlichen Bereich!
10/2018
Verlängerung der Verjährungsfrist gilt über den Tod hinaus

Der Tod eines Erblassers befreit die Erben nicht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Für einige Abgaben gibt es aber spezielle Verjährungsfristen. So etwa beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zehn Jahre. Welche Frist nun für die Erben gilt, wenn der Erblasser verstirbt, entschied nun das Bundesfinanzgericht (BFG).

Der Erblasser brachte 2013 eine Selbstanzeige für die Jahre 2003 bis 2012 ein. Darin führte er aus, dass die Einkünfte aus ausländischen Kapitalveranlagungen irrtümlich nicht in Österreich erklärt worden waren. Das Finanzamt setzte dann die Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2012 unter Berücksichtigung der ausländischen Kapitaleinkünfte fest.

Es kommt nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat

Daraufhin brachte der Erblasser eine Beschwerde ein, wonach hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2006 bereits Verjährung eingetreten sei, da mangels Vorsatz die Verjährungsfrist nicht zehn, sondern nur fünf Jahre betrage. Nach Einbringung der Beschwerde verstarb der Erblasser. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde von der Erbengemeinschaft vorgebracht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht anzuwenden ist, da der Erblasser bereits verstorben sei.

Das BFG meinte aber, dass die Abgabenverkürzung des Erblassers zumindest billigend in Kauf genommen wurde und somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt und daher die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Es komme nämlich nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Daher gelte die verlängerte Verjährungsfrist auch gegen den Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
10/2018
Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung bei Landwirten

Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption.

Für pauschalierte Landwirte gilt die Fiktion, dass die jährliche Summe ihrer Umsatzsteuerzahllast der jährlichen Summe ihrer Vorsteuergutschrift entspricht. Sie müssen deshalb keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und haben auf ihren Rechnungen die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer auszuweisen, die sie sich behalten dürfen.

Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption. Hier muss der Landwirt bis spätestens 31.12.2018 einen Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung einbringen. Es gilt aber zu beachten, dass der Regelbesteuerungsantrag den Landwirt für fünf Jahre bindet und außerdem bei einem Rückwechsel nach Ablauf dieser Frist in die Umsatzsteuerpauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.

Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre

Der Landwirt sollte daher zunächst eine Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre erstellen um zu überprüfen, ob sich ein Optionsantrag überhaupt lohnt. Im Rahmen dieser Berechnung soll überprüft werden, ob die Summe der zu erwartenden Vorsteuergutschriften im genannten Fünfjahreszeitraum größer ist als die Summe der Umsatzsteuerzahllasten. Bejahendenfalls lohnt sich ein Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung.

Es muss jedoch zusätzlich bedacht werden, dass bei einem Ausstieg aus der Umsatzsteueroption eine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss. Zu berichtigen sind Vorsteuerbeträge für Herstellungskosten und Großreparaturen bei Gebäuden. Der Berichtigungszeitraum beträgt zwanzig Jahre. Außerdem sind Vorsteuerberichtigungen für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (z.B. Traktor, Mähdrescher) vorzunehmen. Hier ist ein fünfjähriger Berichtigungszeitraum zu beachten. Weiters hat auch eine Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen, für das Vorsteuern beansprucht wurden (z.B. Düngemittel) und das am Tag des Rückwechsels im Betrieb als Vorrat vorhanden ist, zu erfolgen.

Investitionen am Beginn des Optionszeitraumes tätigen


Wir empfehlen Ihnen, am Beginn des Optionszeitraumes die Investitionen zu tätigen. Kaufen Sie nämlich beispielsweise einen Mähdrescher im ersten Jahr der Option (z. B. 2018), so können Sie nach Ablauf von fünf Jahren ohne Vorsteuerberichtigung in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehren.
10/2018
Der 31.12. naht: Jetzt an die Gewinnplanung gehen!

Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Unsere Steuertipps sollen Ihnen bei der Optimierung ihres Gewinns 2018 behilflich sein.

Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000; dieser kann auch von Pauschalierern geltend gemacht werden) zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2018 keine Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter geplant sein, wäre alternativ auch der Kauf von bestimmten Wertpapieren vor dem Jahresende 2018 möglich.

Ausnutzen der Halbjahresabschreibung

Werden noch heuer Investitionen getätigt und die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter erfolgt bis spätestens 31.12.2018, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2018 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.
10/2018
VwGH: Begünstigte Pensionsauszahlung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, wenn im Pensionsvertrag eine Option auf einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem Hälftesteuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.

Im einem nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sein 60. Lebensjahr vollendet, seine Erwerbstätigkeit eingestellt und es waren seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des halben Durschnittsteuersatz waren somit erfüllt.

VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht


Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer Anspruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf einmalige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufenden Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw. deren einmalige Auszahlung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der steueroptimierten Gestaltung solcher Firmenpensionszusagen.
10/2018
Kapitalerträge von ausländischen Depots

Werden Kapitalerträge auf einem ausländischen Wertpapierdepot vereinnahmt, muss der Privatanleger die Erträge im Nachhinein in seiner Steuererklärung anführen.

Werden Kapitalerträge von Privatpersonen auf einem inländischen Wertpapierdepot gutgeschrieben, wird vom inländischen Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% einbehalten. In diesen Fällen müssen die erzielten Kapitalerträge (wie etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot dagegen sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Die Finanz hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.

Beispiel


Ein österreichischer Privatanleger bezieht im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus deutschen Dividenden in Höhe von € 2.000 (vor Abzug der Quellensteuer). Die Gutschrift erfolgt auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Die einbehaltene deutsche Quellensteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, somit insgesamt € 610.
Der Dividendenertrag in Höhe von € 2.000 ist unabhängig von einem Steuerabzug in Deutschland im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Die Besteuerung in Österreich erfolgt in Höhe von 27,5%. Die KESt beträgt somit € 550.

Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden jedoch 15% Quellensteuer (= € 300) auf die österreichische KESt angerechnet. Die verbleibenden 12,5% an Kapitalertragsteuer (= € 250) werden an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt. Da die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann die Rückerstattung des übersteigenden Betrages in Höhe von 10 % (exklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% somit € 200) in Deutschland beantragt werden. Eine Rückerstattung des Soldaritätszuschlages ist nicht möglich.

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Werden in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt, können nicht nur abgabenrechtliche Nachteile in Form von Steuernachzahlungen, sondern auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Achtung: Die Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Liechtenstein sind zuletzt aufgehoben bzw. geändert worden. Wurde im Zuge des Steuerabkommens das Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer gewählt, ist dies nunmehr hinfällig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige bzw. ansässige Personen müssen seit 2017 auch ihre in der Schweiz bzw. Liechtenstein erzielten Erträge in der österreichischen Steuererklärung bekanntgeben.
09/2018
Registrierkassenpflicht in der Arztpraxis

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und einen Nettoumsatz im Jahr von € 15.000 (davon Barumsätze € 7.500) überschreiten. Auch Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten.

Als Barumsatz gilt unter anderem auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später (beispielsweise mit Erlagschein) überwiesen, liegt kein Barumsatz vor.

Erleichterung bei Hausbesuchen


Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie etwa Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Kassenärzte


Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Tätigen Kassenärzte jedoch zusätzlich auch Barumsätze, führt dies bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ebenso zu einer Registrierkassenpflicht.

Benötigen Sie nun als Arzt eine Registrierkasse, beachten Sie bitte Folgendes:

Kontrollbelege und Sicherungen
  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Ausfall der Registrierkasse

Bei Ausfall der Registrierkasse sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. Ist dies nicht möglich, müssen händische Belege erstellt werden. Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Vor dem laufenden Betrieb der reparierten oder neuen Registrierkasse müssen sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden, es genügt die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs. Die händischen Aufzeichnungen sind aufzubewahren.

Planmäßige Außerbetriebnahme einer Registrierkasse


Im Fall der planmäßigen Außerbetriebnahme muss ein Schlussbeleg erstellt und das Datenerfassungsprotokoll gesichert werden; beide sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Außerdem muss die planmäßige Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline gemeldet werden.
09/2018
Neuerungen beim PKW-Sachbezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine eigens erlassene Verordnung sieht nun zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung eines PKWs vor.

Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich mehr als 25% (= wesentlich) am Unternehmen beteiligt ist, den firmeneigenen PKW und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch für Privatfahrten, so ist dieser geldwerte Vorteil der Einkommensteuer zu unterziehen.

Die Ermittlung der Höhe des Vorteils war für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis dato jedoch nicht klar festgelegt. Die Verordnung sieht jetzt zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung vor.
  1. Die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung, die bisher lediglich bei Arbeitnehmern anwendbar waren, sind aufgrund der neuen Verordnung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer heranzuziehen. Demnach ist – abhängig von der Höhe des CO2-Emissionswertes des Fahrzeuges –ein bestimmter Prozentsatz (dieser liegt in der Regel zwischen 1,5% und 2%) der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emssionswert von Null (wie insbesondere Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen.

  2. Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten KFZ wahlweise auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen tatsächlichen Aufwendungen bemessen werden. In diesem Fall ist erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten beispielsweise mittels Fahrtenbuch nachweist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abgehen von den pauschalen Werten laut Sachbezugswerteverordnung zu einem Vorteil für den Steuerpflichtigen führen.

Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines PKW mit einem CO2-Emissionswert von 135 Gramm pro Kilometer betragen € 35.000. Der monatliche Sachbezug ist somit in Höhe von € 700 (€ 35.000 x 2%) anzusetzen. Pro Jahr ergibt dies einen Sachbezug in Höhe von € 8.400. Im Vergleich dazu betragen die jährlichen Aufwendungen (insbesondere AfA, Betriebskosten und Finanzierungsaufwand) der GmbH für das Firmenfahrzeug € 15.000. Der mittels Fahrtenbuch nachgewiesene Privatanteil beträgt 30%. Der auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu versteuernde geldwerte Vorteil beläuft sich daher lediglich auf € 4.500.

Welche der beiden Möglichkeiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-PKW tatsächlich zu einem steueroptimalen Ergebnis führt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
09/2018
Betriebsaufgabe und Gewinnfreibetrag

Wenn Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, ist der dafür geltend gemachte Freibetrag nachzuversteuern.

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um begünstigte Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne bzw. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, und ist die damit verbundene Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des Freibetrages. Es sei denn, die Betriebsaufgabe ist auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkannte, dass die Betriebsaufgabe hinsichtlich der nicht veräußerten Wertpapiere zwangsläufig dazu führt, dass diese aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und dann dem Privatvermögen des Rechtsanwalts angehören. Die Betriebsaufgabe und damit das Ausscheiden der Wertpapiere erfolgte dabei freiwillig und nicht infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs. Darauf, dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, kommt es nicht an, meinte das BFG.
Damit war klargestellt, dass die Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden waren und somit der geltend gemachte Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen und nachzuversteuern ist.

Tipp:
Betriebsaufgaben bergen unter Umständen steuerliche Stolpersteine, die jedoch bei guter Planung umgangen werden können. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!
09/2018
Der Familienbonus Plus

Durch den Familienbonus Plus wird Ihre Einkommensteuer ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr reduziert.

Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500. Die Einkommensteuer reduziert sich dadurch um bis zu € 1.500 pro Jahr und Kind. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. € 1.700 (bei einem Kind).

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen. Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von € 1.500 (bzw. € 500) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (Vater € 750 / Mutter € 750 bzw. Vater € 250 / Mutter € 250).Die Aufteilung ist auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern?
Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener - insbesondere die geringverdienenden - werden künftig eine Mindestentlastung von € 250 - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden dafür aufgrund des Familienbonus Plus ab 2019 entfallen.

Wir führen für Sie gerne eine Berechnung durch, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).
09/2018
Erweitertes Advanced Ruling - Sicherheit in Rechtsfragen

Ab 1.1.2019 können auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben, die künftig umgesetzt werden sollen, können Abgabepflichtige auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Finanzverwaltung erlangen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Ein solches Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Bereich, für den solche Auskunftsbescheide gewährt werden können, auf weitere Themengebiete ausgeweitet.

Ab dem 1.1.2019 können Gegenstand von Auskunftsbescheiden neben Umgründungen und Unternehmensgrupppen auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch sein. Der Bereich internationales Steuerrecht umfasst dabei auch die bisher unter den Begriff Verrechnungspreise eingeordneten Fragestellungen.
Weiters wird ab 1.7.2019 eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides eingeführt. Diese Frist kann aber überschritten werden.

Elemente des Antrags


Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Auskunftsbescheides ist, dass der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Darüber hinaus hat der Antrag folgende Elemente zu enthalten:
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen,
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.
Verwaltungskostenbeitrag

Die Höhe des infolge des Antrages zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages ist  von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig und kann zwischen € 1.500 und € 20.000 betragen.
Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Um für den Abgabenpflichtigen die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides sorgfältig zu prüfen und zu formulieren!

Ob bzw. inwieweit eine Antragstellung notwendig bzw. sinnvoll ist, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
09/2018
Rückwirkende Gebührenbefreiung bei Bürgschaftserklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen nicht der Gebührenpflicht unterliegen.

Während Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1% unterliegen, sind Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, gänzlich von der Bestandvertragsgebührenpflicht befreit. Wird bei an sich von der Bestandvertragsgebühr befreiten Wohnungsmietverträgen jedoch eine Bürgschaftsverpflichtung für Außenstände des Mieters vereinbart, besteht hinsichtlich der Bürgschaftserklärung nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine Gebührenpflicht. Mit dem im Nationalrat bereits beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 werden nun auch Bürgschaftsübernahmen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen gebührenfrei.

1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit


Die bisherigen Bestimmungen im Gebührengesetz normieren für Bürgschaften und Schuldbeitritte als Mitschuldner, die im Rahmen einer Urkunde festgehalten werden, eine Gebührenpflicht in Höhe von 1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Wurden derartige Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bestandverträgen abgeschlossen, so fiel – unabhängig von einer etwaigen Gebührenpflicht des Miet- oder Pachtvertrages – eine Gebühr an. Die Bemessungsgrundlage ist davon abhängig, ob der zugrundeliegende Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und kann die bis zu 18-fache Jahresbruttomiete betragen.

Gebühr unter Umständen zurückfordern


Mit der Gesetzesnovellierung durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen ebenfalls nicht der Gebührenpflicht unterliegen sollen. Zu beachten ist, dass die Befreiung rückwirkend mit 11.11.2017 in Kraft tritt. Sollte daher bei Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, eine Vergebührung vorgenommen worden sein, könnte die entrichtete Gebühr unter Umständen zurückgefordert werden.

Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten

Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt jedoch die Gebührenpflicht von Bürgschaftserklärungen zu Geschäftsraummietverträgen sowie von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Diese sind daher (wie bisher) gebührenpflichtig! Hinsichtlich der Bestandvertragsgebühr betreffend Geschäftsräumlichkeiten ist der Vermieter somit weiterhin verpflichtet, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Gebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweifolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (in der Regel der Tag der Vertragsunterzeichnung) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen.

Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr bzw. bei einer etwaigen Rückforderung einer Gebühr in Zusammenhang mit Bürgschaftserklärungen zu Wohnungsmietverträgen unterstützen wir Sie gerne!
09/2018
Grunderwerbsteueroptimale Übertragung von Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen

Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt, dass bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft (die zwar selbst keine Grundstücke besitzt, aber ihrerseits wiederum zumindest 95% der Anteile an einer unmittelbar grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält), keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden kann.

Beispiel

An einer Holding-AG sind ein Gesellschafter A und ein Gesellschafter B zu jeweils 50% beteiligt. Die Holding AG wiederum hält 100% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant Gesellschafter A, 46% seiner Anteile an der Holding AG auf Gesellschafter B zu übertragen.
Mit der Gesetzesnovellierung wurde klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehören kann, wenn sie das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Die Grundstücke der Immo-GmbH können somit nicht zum Vermögen der Holding-AG zählen.
Damit ist auch gesetzlich klargestellt, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer Holding-Gesellschaft (ohne eigene Liegenschaften) zu keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen führen können.

Änderung der Gesellschafterstrukturen?


Sollte künftig die Übertragung von Anteilen an Ihrer grundstückbesitzenden Gesellschaft geplant sein, könnte durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstrukturen im Vorfeld der Transaktion die Grunderwerbsteuerbelastung optimiert werden. Ob bzw. inwieweit dies auch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll und zulässig ist, muss jedoch stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
08/2018
Strafverteidigerkosten bei beruflicher Veranlassung abzugsfähig

Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Bisher versagte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei natürlichen Personen die Abzugsfähigkeit solcher Verfahrenskosten. Ausgenommen davon waren nur Fälle, bei denen die Tat ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar war und in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde.

Verschulden nicht mehr entscheidend

In zwei aktuellen Entscheidungen ist der VwGH von dieser Rechtsmeinung abgegangen und entschied, dass die Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Freispruch gefällt wird oder nicht. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Einkommensteuer (betreffend natürliche Personen), als auch für die Körperschaftsteuer (betreffend Kapitalgesellschaften, Vereine u.ä.) und generell für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus Rechnungen von Strafverteidigern.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist nachzuweisen, dass die Aufwendungen nicht dem Privatbereich zuzurechnen sind. Wir beraten Sie gerne dabei, welche vorsorglichen Dokumentationen und Aufzeichnungen dafür erforderlich sind.
08/2018
Abzugsteuer bei Musikveranstaltungen

Engagiert ein Musikveranstalter Künstler oder andere Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einzubehalten.

Der österreichische Musikveranstalter muss dann dem Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) melden und die Abzugsteuer bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Hinsichtlich der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Bruttobesteuerung und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

Bruttobesteuerung


Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der betreffenden Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten (z.B. Kosten der Anreise, Hotelrechnungen).

Nettobesteuerung


Ist der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers (z.B. Flugtickets, Hotelrechnungen, usw.) von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.

Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifelsfall die Bruttobesteuerung angewendet werden. In diesem Fall muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal € 1.000 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.

Tipp: Bevor Sie als Veranstalter einen ausländischen Künstler bezahlen, sollten Sie detaillierte Informationen zu Abfuhr- und Dokumentationspflichten einholen. Wir beraten Sie dabei gerne!
08/2018
Steuerliche Begünstigungen bei Sportvereinen

Vereine, deren statutenmäßiger Zweck die Förderung des Körpersports ist, gelten in der Regel als gemeinnützig. Sie können somit von steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen.

Neben Befreiungs- bzw. Begünstigungstatbeständen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bestehen auch für die Mitarbeit im Verein steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Vorteile.

Werden etwa im Rahmen einer Sportveranstaltung Eintrittsgelder vereinnahmt oder Einnahmen aus der Unterrichtserteilung, der Abnahme von Prüfungen (z.B. zur Erlangung eines Sportabzeichens) oder aus der Abtretung von Spielern erzielt, handelt es sich um Einnahmen, die mit dem Sportbetrieb unmittelbar verbunden sind, und Tätigkeiten, die in der Regel einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. Dabei erzielte Überschüsse (Zufallsgewinne) sind von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit.

Vereinsfeste des Sportvereins

Ebenso steuerlich begünstigt sind etwa kleine Vereinsfeste des Sportvereins. Werden derartige Feste, deren Dauer im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht übersteigen darf, im Wesentlichen von Vereinsmitgliedern durchgeführt und erfüllen diese auch alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, so sind Einnahmen aus dieser Veranstaltung von der Umsatzsteuerpflicht zur Gänze und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahr befreit.

Kantinenbetrieb - Ausnahmegenehmigung beantragen!

Demgegenüber stellt der Kantinenbetrieb eines Sportvereins einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Er ist voll steuerpflichtig und unterliegt sowohl der Körperschaftsteuer (wobei der Freibetrag bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000/Jahr/Verein weiterhin zur Anwendung gelangt) und der Umsatzsteuer. Um darüber hinaus die begünstigungsschädliche Wirkung derartiger Geschäftsbetriebe und somit den Verlust aller steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Bis zu einem Jahresumsatz des begünstigungsschädlichen Bereichs in Höhe von € 40.000 gilt diese als automatisch erteilt. Bei darüber liegenden Umsätzen muss der Verein jedoch um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen. Bei größeren Sportvereinen kann aus haftungsrechtlichen und steuerlichen Gründen überdies auch eine Auslagerung des begünstigungsschädlichen Betriebes (etwa in eine GmbH) sinnvoll sein.

Darüber hinaus sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu € 60/Einsatztag bzw. maximal € 540/Monat, die von Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter, Trainer und Masseure ausbezahlt werden, von der Einkommensteuerpflicht befreit. Sofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet, besteht unter den genannten Voraussetzungen auch keine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG.

Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren Sportverein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
08/2018
Besteuerung bei befristeter Auslandstätigkeit

Bei nur kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden.

Begründet ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz und ist er in weiterer Folge in beiden Staaten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig, wird durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte vermieden.
Abhängig von der jeweiligen Einkunftsart sehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Dafür ist zunächst die Ansässigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen festzustellen.

Ständige Wohnstätte und Mittelpunkt des Lebensinteresses

Eine Person ist in jenem Staat ansässig, in dem diese über eine ständige Wohnstätte verfügt. Ist der Steuerpflichtige aufgrund dieses Kriteriums in zwei Staaten ansässig, so ist für die Beurteilung der Ansässigkeit der Mittelpunkt des Lebensinteresses festzustellen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses liegt dabei in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Längerer Beobachtungszeitraum als bisher

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen nämlich auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Darüber hinaus kommen wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.
Bei kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten (in etwa bis zu einer Dauer von 2 Jahren) ist daher noch nicht von einer Verlagerung der Ansässigkeit ins Ausland auszugehen.

Nichtsdestotrotz ist der Ansässigkeitsort bereits im Vorfeld einer Auslandstätigkeit stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, da bei einer Verlagerung der Ansässigkeit neben internationalen Steueraspekten auch mögliche sozialversicherungsrechtliche (Begründung einer Versicherungspflicht im Ausland) und nationale steuerliche (Wegzugsbesteuerung im Inland) Konsequenzen zu berücksichtigen sind. Bei der steueroptimalen Gestaltung unterstützen wir Sie gerne!
08/2018
Nachträgliche Umwidmung bei Übernahme der ImmoESt durch Käufer

Eine nach der Veräußerung vorgenommene Umwidmung einer Immobilie des Altvermögens, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf steht, wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück und führt beim Veräußerer zu einer höheren Besteuerung.

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) wird grundsätzlich vom Veräußerer geschuldet. Bei der Berechnung der ImmoESt ist der Veräußerungserlös in tatsächlicher Höhe (jedoch ohne einer allfällig vereinnahmten und abzuführenden Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zum Veräußerungserlös gehören vor allem ein empfangener Barkaufpreis sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber. Dazu zählt auch die Übernahme der ImmoESt durch den Käufer.
Für Veräußerungen von Immobilien, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (sog. „Alt-Grundstücke“, bei denen die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor 2012 bereits abgelaufen war), beträgt die Steuerbelastung 4,2 % vom Veräußerungserlös. Wird ein Altgrundstück jedoch nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987 umgewidmet, so beträgt die Steuerbelastung 18 % vom Veräußerungserlös.

5 Jahre nach der Veräußerung

Zu beachten ist, dass eine Umwidmung auch dann als im Zusammenhang mit einer Veräußerung stehend angesehen wird, wenn diese innerhalb von 5 Jahren nach der Veräußerung stattfindet.
Wird etwa in Erwartung einer baldigen Umwidmung zwar Grünland verkauft, aber bereits der volle Baulandpreis entrichtet, ist, sofern die Berechnung der ImmoESt vor der Umwidmung erfolgt, eine Steuer in Höhe von 4,2 % zu entrichten. Erfolgt dann innerhalb von 5 Jahren eine Umwidmung, ist dieser Umstand dem Finanzamt bekanntzugeben und die ImmoESt rückwirkend vom Veräußerer mit dem höheren Steuersatz von 18 % zu entrichten.

Andere mögliche Anwendungsfälle wären die Veräußerung von Grünland-Grundstücken, für die bereits eine Art Umwidmungszusage der Gemeinde besteht, und die Veräußerung eines Grundstücks zum Grünlandpreis, mit der Vereinbarung, dass im Fall einer Umwidmung die Differenz zum Baulandpreis nachzuzahlen ist.
Ist beabsichtigt, dass die gesamte ImmoESt vom Käufer getragen wird, sind die obigen Ausführungen bei Vertragserrichtung zu berücksichtigen.

Um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, beraten wir Sie gerne im Vorfeld Ihrer Immobilientransaktion gerade auch bei solch komplizierten Materien gerne!
08/2018
Arzt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger?

Als Konsequenz der Einordnung als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger ergeben sich neben Abweichungen bei der Einkünfteermittlung auch Unterschiede bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG bzw. GSVG.

Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Eingliederung in den Organismus der Organisation, ein etwaiges Unternehmerwagnis sowie die Weisungsgebundenheit zu achten. In einem aktuellen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Tätigkeit eines Arztes in einer Dialysestation, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, als unselbständige Tätigkeit qualifiziert.

Eingliederung in den Organismus der Organisation


Nach Ansicht des VwGH war die Eingliederung in den Organismus der Organisation (Dialyse-GmbH) deshalb gegeben, da die Tätigkeit des Arztes auf Dauer (die Verträge waren zumindest für ein Jahr befristet, teilweise jedoch auch unbefristet) ausgelegt war. Regelmäßige monatliche Besprechungen des Arztes mit den bei der GmbH angestellten Ärzten und dem Pflegepersonal unterstrichen die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus. Darüber hinaus war die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar, dass der Arzt gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätiger Facharzt auftrat.

Unternehmerwagnis

Auch das Unternehmerwagnis des Arztes war nach Ansicht des VwGH nicht gegeben, da unter anderem keine eigenen Betriebsmittel erforderlich waren. Ein Unternehmerwagnis würde insbesondere dann vorliegen, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig ist und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt werden, sondern vom Unternehmer selbst getragen werden müssen.

Weisungsgebundenheit und persönliche Arbeitspflicht

Beim Kriterium der Weisungsgebundenheit argumentierte der VwGH, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift. Auch erkannte der VwGH eine persönliche Arbeitspflicht, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung Ihrer Tätigkeit  sowie bei der Optimierung aus steuerlicher als auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
08/2018
Umsatzsteuer bei Stornogebühren?

Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen beim Verkäufer nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel 1

Ein Kunde bucht in einem Wellnesshotel ein Zimmer über einen Zeitraum von einer Woche. Aus beruflichen Gründen muss der Kunde unmittelbar vor der Anreise den Urlaub stornieren. Daraufhin wird eine Entschädigung in Höhe von € 500 fällig. Mangels Gegenleistung des Hotelbetreibers für die Entschädigung muss dieser keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.
Ebenso sind Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da der bezahlte Geldersatz weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien noch das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherungsnehmers darstellt.

Ein „unechter Schadenersatz“ und damit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang liegt jedoch etwa in folgendem Fall vor:

Beispiel 2


Eine Glaserei beauftragt eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Fenster des Firmengebäudes. Bei den Reinigungsarbeiten wird ein Schaden am Glasdach der Glaserei verursacht. Beauftragt die Reinigungsfirma die Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen und ersetzt die Reinigungsfirma der Glaserei die anfallenden Material- und Arbeitskosten, ist in der von der Glaserei ausgestellten Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Durch die Beauftragung der Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen, entstehen Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Ob ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt (und der Umsatz dann von der Umsatzsteuer befreit ist) oder nicht, muss stets anhand der Umstände beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!
08/2018
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe erhöht

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers. Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50% auf 75% erhöht.

Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) sind zuschussberechtigt, wenn
  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte bzw. eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
  • die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde,
  • sie einen Zuschuss-Antrag stellen.
Nicht mehr als zehn Dienstnehmer

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die
  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe
eingetreten ist.

Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag (Unfall) bzw. ab dem elften Tag (Krankheit) der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: € 5.130,- x 1,5 = € 7.695,-).

Achtung Antragstellung!

Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch eingebracht wird. Wir unterstützen Sie bei dieser Beantragung, damit Sie keine Fristen versäumen!
07/2018
Vorsteuer bei Ist-Besteuerten

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zu machen, könnte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung überlegt werden. In diesem Fall ist jedoch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen.

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerte können bei Ratenzahlung nur die in der Rate steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ausgenommen  davon sind nur Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum € 2.000.000 überstiegen haben.

Ist-Besteuerte sind insbesondere:
  • Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
  • Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen)
  • Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
  • Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahren nicht mehr als € 110.000 betragen haben
Zeitpunkt der Leistung oder Rechnungslegung unbedeutend

Sind die Voraussetzungen für eine Ist-Besteuerung gegeben, ist die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Bei Ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld (für Leistungen) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Der Zeitpunkt der Leistung oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Solange für eine ausgeführte Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde, kann bei Ist-Besteuerung keine Umsatzsteuerschuld entstehen.

Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: Der Unternehmer kann jedoch erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Wird eine Lieferung von einem Ist-Besteuerten in Raten bezahlt, steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits entrichteten Teilzahlungen zu.

Beispiel
Unternehmer A erwirbt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um € 36.000 inkl. USt, zahlbar in 30 Monatsraten zu je € 1.200 inkl. USt. Die Rechnung erhält der Unternehmer bei Übernahme des Fahrzeuges. A kann im Voranmeldungszeitraum der Bezahlung der jeweiligen Monatsrate den Vorsteuerabzug für diese Rate i.H.v. € 200 geltend machen.
Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zumachen, könnte ein Wechsel zur umsatzsteuerlichen Soll-Besteuerung in Erwägung gezogen werden. In diesem Fall ist jedoch auch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, klären wir gerne im Rahmen einer individuellen Beratung.ng und der Antragstellung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
07/2018
Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar.

Die Verordnung des Finanzministeriums sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker - insgesamt 54 Berufe sowie die entsprechenden Prozentsätze, auf deren Basis (bezogen auf die Nettoumsätze) die abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt werden.

Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, und Lohnaufwand.

Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:
  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000 betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch  wird ordnungsmäßig geführt.
Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Wenn Sie also etwa die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht haben, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen! Wir beraten Sie gerne und führen für Sie eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durch.
07/2018
Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit?

Welche Maßnahmen von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, hängt aufgrund fehlender Regelungen von den jeweiligen Umständen ab.

Betrugsdelikte im Zusammenhang mit hinterzogenen Umsatzsteuern sind für Unternehmer schwer durchschaubar. Auch seriös arbeitende Unternehmer können in einen sogenannten Karussellbetrug verwickelt sein. Die Folge davon kann der Verlust des Vorsteuerabzuges sein, soweit der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder wissen musste. Schutz vor diesem Verlust bringen insbesondere die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.

Begriff des Karussellbetruges


Bei einem Karussellbetrug wirken meist mehrere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei ein „Unternehmer“ in dieser Kette die Umsatzsteuer nicht abführt, die anderen Abnehmer hingegen die Vorsteuerbeträge geltend machen. Es gibt auch Fälle, in denen seriös arbeitende Firmen in diese Betrugskette eingebunden werden, ohne dass diese von einem Betrug etwas bemerken.

Unbeteiligte Unternehmen  in Betrugsfällen


Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt aber, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Dies gilt auch wenn ein solches Finanzvergehen einen vorgelagerten oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt hierzu jedoch aus, dass es keinesfalls zulässig ist, die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde vollständig auf den Unternehmer zu übertragen. Unternehmer sind zwar verpflichtet, ihre Lieferanten zu kontrollieren, diese Pflicht darf aber auch nicht überzogen werden.

Sorgfaltsmaßstab differiert nach Geschäftszweigen

Welche Maßnahmen nun von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, hängt leider aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen ab. Maßgeblich sind jedenfalls nicht die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers. Abzustellen ist vielmehr auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen durchaus differieren kann. Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfalts- und Kontrollpflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.

Wir raten aus Nachweisgründen jedenfalls, zumindest zum qualifizierten UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage), zu einer Firmenbuchabfrage sowie zur Aufforderung zur Vorlage der Gewerbeberechtigung. Wichtig für die Glaubhaftmachung gegenüber der Finanz ist, dass die oben durchgeführten Maßnahmen auch nachgewiesen werden können. Daher ist es notwendig, die Abrufe und Nachweise entweder in Papierform auszudrucken und abzulegen oder digital zu archivieren.

Aufgrund der Einzelfallabhängigkeit, ob der Unternehmer nun wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung steht oder nicht, erachten wir ein persönliches Beratungsgespräch für sinnvoll. Wir beraten Sie gerne dabei, welche Maßnahmen die Gutgläubigkeit als Unternehmer nachzuweisen helfen, um so den Vorsteuerabzug zu erhalten.
07/2018
Änderungen bei Leitungsentschädigungen

Auf Initiative der bäuerlichen Interessenvertretung wurde eine einfache Besteuerung in Form einer Abzugssteuer für Entschädigungszahlungen von Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdöllieferfirmen und Fernwärmeversorgungsunternehmen beschlossen.

Die neue Regelung tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft.

10% Abzugsteuer

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Abzugsteuer beträgt 10%. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, also der Landwirt. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmer. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Er hat außerdem innerhalb der oben genannten Frist dem Finanzamt eine elektronische  Anmeldung über Finanz Online zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten

Der Finanzminister wurde ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte (z. B. Landwirt) hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:
  1. Vor und Nachname sowie Geburtsdatum oder Firma bzw. sonstige Bezeichnung
  2. Wohnsitz oder Sitz
  3. Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
  4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer, wenn keine Abgabenkontonummer vorhanden ist.
Einkommensteuer durch Abzugsteuer abgegolten
Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte als abgegolten. Davon abweichend ist eine Regelbesteuerungsoption vorgesehen. Danach ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.
07/2018
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden.

Die laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um weitere 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.
Während des laufenden Jahres sind dann zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten.

Beispiel:
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 50.000,– betrug und 2016 veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 50.000 + 4% betragen. Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2015 erst im Jahr 2017 und wird die Einkommensteuer 2015 mit € 50.000 festgesetzt, dann beträgt die Vorauszahlung für 2017 € 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.
Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird, kann spätestens bis zum 30.9.2018 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.

Beispiel:
Der Jahresbetrag der Vorauszahlung für 2018 wird mit € 20.000 (€ 5.000 pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.2018 wird die Vorauszahlung nach Antragstellung auf € 10.000 (€ 2.500 pro Viertel) gesenkt. Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in Höhe von € 2.500 (= € 5.000 – 2.500) mit der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (15.2.und 15.5. ) zu vervielfachen ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von € 5.000.

Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend zu begründen. Dem Finanzamt muss somit durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen - z.B. Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere) Besteuerungsgrundlage glaubhaft gemacht werden.

Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung und der Antragstellung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
07/2018
Verpflegung Ihrer Mitarbeiter

Die Verköstigung von Mitarbeitern in der betriebseigenen Kantine bietet sowohl für den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmer Vorteile. Dazu zählen der geringere Zeitaufwand für die Essenseinnahme sowie die Möglichkeit der innerbetrieblichen Kommunikation zwischen den Mitarbeitern.

Nachfolgend werden auszugsweise die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verköstigung von Mitarbeitern aufgezeigt, je nachdem ob sie entgeltlich (der Unternehmer trägt die Kosten für die Verpflegung), unentgeltlich/begünstigt oder von dritter Seite (ein nicht betriebszugehöriges Unternehmen übernimmt die Verpflegung) erfolgt.

Entgeltliche Verpflegung


Erfolgt die Verköstigung der Mitarbeiter durch eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Dienstgebers betriebene Kantine, wobei die Dienstnehmer für das verabreichte Essen zahlen müssen, so stellt die entgeltliche Verpflegung einen Leistungsaustausch dar. Es fällt somit entsprechend der verkauften Produkte Umsatzsteuer von 10 % (z.B. Speisen) bzw. 20 % (z.B. Getränke) an. Die Steuerschuld entsteht im Monat der Verpflegung. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers steht in diesem Fall zu.

Unentgeltliche/begünstigte Verpflegung

Müssen die Mitarbeiter nichts für das Essen in der Kantine bezahlen und ist die unentgeltliche Verpflegung nicht Bestandteil des Lohnes, wird davon ausgegangen, dass die Verköstigung der Dienstnehmer im privaten Interesse des Dienstgebers liegt. Beim Dienstgeber kommt es bei unentgeltlicher Verpflegung zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Bei einer vergünstigten Verpflegung ist der Normalwert (entspricht dem fremdüblichen Preis) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Durch diese beiden Maßnahmen wird sichergestellt, dass für jene Ausgaben, für die sich der Unternehmer zunächst die Vorsteuer geholt hat, die aber schließlich nicht für unternehmerische Zwecke getätigt werden, eine Nachversteuerung mit Umsatzsteuer erfolgt.

Keine Umsatzbesteuerung bei betrieblichem Interesse
Eine Umsatzbesteuerung kann unterlassen werden, wenn die Verpflegung des Arbeitnehmers im Betrieb vor allem im überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmers gelegen ist. Ein Überwiegen des betrieblichen Interesses wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn etwa ein notwendiger Bereitschaftsdienst aufrechterhalten werden soll. Dies kann bei Lift- und Seilbahnpersonal, bei technischem Überwachungspersonal, bei welchem sich die Dienststelle in exponierter Lage befindet, oder bei medizinischem Bereitschaftspersonal der Fall sein.
Gewährt der Unternehmer seinen Dienstnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, führt dieser Umstand für sich alleine jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig.

Ausnahme: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar.

Betrieb der Kantine durch Dritte


Leistet der Unternehmer einen Essenszuschuss für seine Dienstnehmer an eine von einem Dritten betriebene Betriebsküche, so handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um sogenanntes „Entgelt von dritter Seite“. Der Dienstgeber hat mangels Leistungsempfängereigenschaft keinen Vorsteuerabzug, da die Rechnung an den jeweiligen Dienstnehmer gestellt wird.
07/2018
Baurechtsvereinbarungen: Erhöhte Grunderwerbsteuerpflicht droht

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist bei Einräumung eines Baurechtes außerhalb des Familienverbandes zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen, wobei der Staffeltarif (für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5%) zur Anwendung gelangt.

Wird das Baurecht hingegen entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung gegen einen laufenden (z.B. jährlichen) Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der jährlichen Bauzinse (abgezinst mit 5,5%), höchstens jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen Bauzinses, zusammen.

Bauzins jährlich erhöht?
Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der Bauzins jährlich um einen im vornherein festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht, so ist diese jährliche Steigerung bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage wie folgt zu berücksichtigen: Die Summe der abgezinsten Bauzinse (inkl. Wertanpassung) sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen Jahresbetrages gegenüberzustellen. Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt sich aus dem Quotient der kumulierten tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl. Wertanpassung) und der Laufzeit. Der niedrigere Betrag bildet schlussendlich die Bemessungsgrundlage. Wird hingegen der laufende Bauzins durch einen allgemeinen Index (z.B. VPI) wertgesichert, so sind die jährlichen Steigerungsbeträge – mangels Kenntnis der künftigen Entwicklung – nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Grundeigentümer räumt dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80 Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür jährlich € 100.000, wobei eine Wertanpassung von fix 3% p.a. vereinbart wird.
Unter Anwendung einer mathematischen Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte fixe Erhöhung von 3% p.a. als auch die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses i.H.v. 5,5% p.a. berücksichtigt wird, ergibt die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen eine Bemessungsgrundlage in Höhe von rund € 3.600.000. Der 18-fache durchschnittliche Jahresbetrag würde sich auf € 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer beträgt somit rund € 126.000 (€ 3.600.000 x 3,5%).

Bei Koppelung des Bauzinses an den VPI würden die jährlichen Wertanpassungen nicht berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich in diesem Fall lediglich auf € 63.000 (€ 100.000*18*3,5%).

Um nachteilige grunderwerbsteuerliche Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses, den genauen Inhalt des Baurechtsvertrages sorgfältig zu prüfen. Bei der steueroptimalen Gestaltung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
07/2018
Überlassung von Grundstücken vom Gesellschafter an seine Personengesellschaft

Besitzt ein Unternehmer einen Betrieb samt Liegenschaftsvermögen und soll dieser im Familienverband der nächsten Generation übertragen werden, bestehen aus steuerlicher Sicht verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine Möglichkeit wäre die Einbringung im Rahmen des Umgründungssteuerrechtes in eine GmbH. Soll jedoch das betriebsnotwendige Liegenschaftsvermögen (z.B. Gebäude) im Privatvermögen zurückbehalten werden, kommt es im Rahmen der oben angeführten Einbringung zur Aufdeckung der stillen Reserven (= die Differenz von Buchwert zum Zeitwert der Liegenschaft) im Liegenschaftsvermögen.
Damit die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden wird, könnte ein einkommensteuerneutraler Zusammenschluss etwa zu einer GmbH & Co KG in Betracht gezogen werden. Da hierbei die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters überführt werden, kommt es somit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.

Unter Sonderbetriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören, sondern im Allein- bzw. Miteigentum eines bzw. mehrerer Gesellschafter stehen, und die der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Vorsteuern zurückzahlen?


Im Rahmen der Nutzungsüberlassung ist es nun fraglich, ob diese entgeltlich mit Umsatzsteuer oder unentgeltlich ohne Umsatzsteuer erfolgen soll. Diese Frage ist insoweit bedeutsam, da bei einer unentgeltlichen Überlassung bzw. Vermietung ohne Umsatzsteuer bereits geltend gemachte Vorsteuern (z.B. Errichtung eines Bürogebäudes) an das Finanzamt zurück zu zahlen wären. In diesem Fall wäre es daher vorteilhaft, die Gebäude mit Umsatzsteuer zu vermieten um eine Vorsteuerkorrektur und eine damit einhergehende Rückzahlung dieser vermeiden zu können. Da die abgeführte Umsatzsteuer auf Ebene des Gesellschafters auf Ebene der Personengesellschaft zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, führt dies zu keiner Liquiditätsbelastung.

Bei der entgeltlichen Vermietung ist jedoch darauf zu achten, dass die betragsmäßige Höhe richtig festgelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt zur Höhe der Miete die Ansicht, dass ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte es für das Vorliegen der Einnahmenerzielung aber unerheblich sein, in welcher Relation die verrechnete Miete zu einer Marktmiete steht, da im Fall eines unangemessen niedrigen Entgelts vom Vorliegen eines Leistungsaustausches auszugehen ist, sofern nicht bloß ein symbolischer Betrag verrechnet wird.

Entscheidend bleibt somit auch bei unangemessen niedrigem Entgelt, ob - unter Außerachtlassung der Höhe des Entgelts - nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
06/2018
Wirtschaftliche-Eigentümer-Register – Neue Fristen!

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässige Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.

Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich - es besteht insofern eine Meldebefreiung. Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:
  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen - es besteht somit eine Meldeverpflichtung.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.
06/2018
Kleines Vereinsfest und Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa „kleine Vereinsfeste“ von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahr befreit.

Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar:
  1. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, d.h. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (etwa Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich.

  2. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen.

  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.

  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (z.B. Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.
Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (dafür steht aber kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Achtung: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
06/2018
Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.

In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei. Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.

Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung nach Ablauf eines Anlaufzeitraums kann vom Finanzamt nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung als Liebhaberei.

Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei erfolgen:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Verhältnis Verluste zu den  Gewinnen bzw. Überschuss
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen Leistungen
  • Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung
  • Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend

Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser Zeit geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen, weshalb eine Einstufung als Liebhaberei von der Finanzverwaltung stets hinterfragt werden sollte. Wir beraten Sie dabei gerne!
06/2018
Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von € 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von € 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von € 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie € 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
06/2018
Betriebliche Firmenpension begründet keine GSVG-Pflicht

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:

Überschreiten der Versicherungsgrenze


Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
06/2018
Korrektur einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:
  1. bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
  2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Sie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.
06/2018
Vermietung und gewerbliche Beherbergung

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

An die Unterscheidung der Vermietungstätigkeit sind unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen.
Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanz sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als 10 Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als 10 Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als 5 Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5% bei Gewerbebetrieb oder 1,5% bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben. Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung: „doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!
06/2018
Kurzfristige Vermietungen sind umsatzsteuerpflichtig

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht in der Regel eine Vereinfachung dar, weil dadurch eine etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entfällt.

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt zwingend dem USt-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Umsätze verwendet:
  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Berichtigung von Vorsteuern nicht erforderlich

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel 1
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen. Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.
Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel 2
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet.
05/2018
Datenschutz-Grundverordnung

Ab 25.5.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) 2018.

Das bedeutet für alle Unternehmen zum einen Handlungsbedarf bei Verträgen, internen Abläufen sowie Datensicherheitsmaßnahmen und zum anderen verschärfte Strafdrohungen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Einwilligungen
Datenverarbeitungen dürfen in vielen Fällen nur mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden. Dabei muss die Person aktiv zustimmen (sog. opt-in). Eine Einwilligung darf auch nicht versteckt erschlichen werden, z B durch einen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Datenschutzerklärungen

Datenschutzerklärungen müssen in Zukunft genau darüber informieren, was mit den Daten des Betroffenen geschieht und welche Interessen das Unternehmen mit der Verarbeitung der Daten verfolgt. Zudem muss auf die Rechte des Betroffenen, wie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, hingewiesen werden.

Verträge mit Dienstleistern

Werden Aufgaben der Datenverarbeitung an externe Dienstleister ausgelagert, muss dies vertraglich genau geregelt sein. Klar sein muss vor allem, welcher Dienstleister die Daten verarbeitet, um eine Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte zu verhindern.

Risikoabschätzung und Verzeichnis der Verarbeitungen
Die DSGVO geht davon aus, dass es Bereiche gibt, in denen die Arbeit mit Daten besonders viele Risiken für den Datenschutz birgt. Aus diesem Grund müssen risikoträchtige Datenverarbeitungen in Zukunft bereits im Vorfeld eingeschätzt und diese Überlegungen dokumentiert werden. Zudem müssen Unternehmen ein Verzeichnis anfertigen, welches die einzelnen Bereiche, in denen ein Unternehmen Daten verarbeitet, genau dokumentiert.

Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter muss nicht in allen Unternehmen bestellt werden. Ein Muss ist er bei Unternehmen ab 10 Mitarbeitern, wenn diese ständig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Auch kleinere Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn ihre Tätigkeit ein hohes Risiko für den Datenschutz mit sich bringt.

Wir können Sie an dieser Stelle nur bruchstückhaft über die DSGVO informieren und empfehlen Ihnen dringend, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, wenn Sie dies noch nicht getan haben sollten.

Die DSGVO verursacht in jedem Fall unangenehme Kosten, auch wenn gerade Einzelunternehmen und KMU meist andere Sorgen als die Erfüllung derart umfangreicher Pflichten haben. Dennoch müssen Sie das Thema Datenschutz umso ernster nehmen, je mehr Ihr Kundenstock aus natürlichen Personen besteht, deren Daten sensibel sind, also sogenannte „besondere Datenkategorien“ darstellen oder Sie Newsletter per E-Mail versenden.

Mehrere Online-Ratgeber, etwa jener von wko.at, führen Sie durch die relevanten Vorschriften, und stellen Ihnen Musterformulare zur Verfügung.
05/2018
Steuerliche Behandlung von Bezügen der Gemeindemandatare

Bezüge von Gemeindemandataren zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daraus können sich sowohl für die Gemeinde als auch für den Gemeindemandatar Pflichten ergeben.

Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, tritt die Gemeinde als Arbeitgeber auf und ist zur Führung von Lohnkonten sowie zur Übermittlung von Lohnzetteln an das zuständige Finanzamt verpflichtet. Bei entsprechender Höhe der Bezüge kann sich auch eine Pflicht zum Abzug und zur Abfuhr von Lohnabgaben und der Sozialversicherung ergeben.

Für den Gemeindemandatar ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er neben der Tätigkeit als Mandatar auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn das Gesamteinkommen mehr als € 12.000 pro Jahr betragen hat und
  • neben den Einkünften als Gemeindemandatar andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag mehr als € 730 beträgt, oder
  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
15 %.Werbungskostenpauschale

Hat der Gemeindemandatar eine Steuererklärung abzugeben, so besteht die Möglichkeit für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zur Geltendmachung eines Werbungskostenpauschales in Höhe von 15 %. Bemessungsgrundlage für das Werbungskostenpauschale sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der Sonderzahlungen (soweit diese begünstigt besteuert werden). Das Werbungkostenpauschale beträgt mindestens € 438 und höchstens € 2.628 jährlich. Steuerfreie Kostenersätze seitens der Gemeinde wie Tages- und Nächtigungsgelder vermindern das Werbungskostenpauschale.

Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dies betrifft etwa Gemeindemandatare, welche zu Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserverband) entsendet werden und für ihre Tätigkeit bei der Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen erhalten. Diese Funktionsgebühren unterliegen der Mitteilungspflicht, die vom Abwasserverband wahrzunehmen ist. Der Gemeindemandatar hat diese Einkünfte in seiner Steuererklärung aufzunehmen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Steuererklärung.
05/2018
Verluste aus Fremdwährungskrediten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungskrediten klargestellt

Entgegen der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzgericht (BFG) ist demnach der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit zur Gänze von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar.
Aufgrund dieses Erkenntnisses dürfen Unternehmer Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steuerlich ungekürzt verwerten. Das bedeutet aber auch, dass Gewinne aus der Konvertierung ebenfalls zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sind.
05/2018
Liebhaberei bei Vermietung

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich.

Das hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen, und etwaig entstehende (Zufalls)Gewinne nicht steuerpflichtig sind. Damit bei der Vermietung von Gebäuden bzw. von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, keine „Liebhaberei“ unterstellt wird, ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich!

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. "kleine Vermietung", wie etwa Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder einzelne Appartements) erzielt, so gilt die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; ausnahmsweise erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.

Widerlegung der Liebhabereivermutung

Die Liebhabereivermutung kann im derartigen Fall allerdings auch widerlegt werden. Dafür ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Als absehbarer Zeitraum gilt dabei ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Die Prognoserechnung stellt den zukünftig offensichtlich zufließenden Einnahmen die ebenso sicher abfließenden Ausgaben (wie etwa Instandhaltungsaufwendungen) gegenüber. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so können die entstehenden Verluste steuerlich verwertet werden. Etwaige Gewinne sind folglich auch steuerpflichtig.

Vermietung von Gebäuden

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden (sog. „große Vermietung“, darunter fällt die Vermietung von Gebäuden die keine „kleine Vermietung“ darstellt). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird. Dies ist ebenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung nachzuweisen. Etwaige Gewinne sind einkommensteuerpflichtig, entstehende Verluste steuerlich verwertbar. Wird der Nachweis eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschuss innerhalb des oben angeführten Zeitraums nicht erbracht, liegt hingegen Liebhaberei vor. Eine steuerliche Verwertung etwaiger Verluste wäre diesfalls nicht möglich.

Ob bzw. inwieweit Ihre Tätigkeiten tatsächlich unter die Liebhabereivermutung fallen oder nicht, ist jedoch stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der steuerlichen Prüfung Ihrer Vermietungstätigkeiten sowie bei der Erstellung einer Prognoserechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
05/2018
Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug prüfen!

Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben in Erkenntnissen dazu Stellung genommen, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.

Ein Unternehmer ist zum Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn der Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) im Inland an sein Unternehmen ausgeführt wurde und darüber eine den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung vorliegt.
Neben den typischen Rechnungsmerkmalen wie etwa Name und Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers sowie des Rechnungsdatums und des Entgelts hat eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren (bei Lieferungen) bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (bei sonstigen Leistungen) zu enthalten. Dazu hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Das BFG legte seinem Erkenntnis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, demzufolge es zwar erforderlich sei, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, dies jedoch nicht bedeute, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten. Zudem hat der EuGH sinngemäß ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung eines formellen Rechnungsmerkmales nur dann zum Verlust der Steuerfreiheit führt, wenn der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt wurden.

Ob trotz formeller Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Um jegliche Diskussionen mit der Finanz zu vermeiden, sollte bereits bei Rechnungslegung auf das Vorliegen der gesetzlichen Rechnungsmerkmale geachtet werden.
05/2018
VfGH zur Vertreterpauschale

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
05/2018
USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 Prozent

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13% auf 10% ab 1.11.2018 beschlossen.

Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) gilt künftig für die
  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  2. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Sie sollten zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme vornehmen. Im Einzelfall kann eine Abstimmung der notwendigen Arbeitsschritte mit uns sinnvoll sein.
05/2018
Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veräußerer während eines Teils der fünfjährigen Frist nicht Wohnungseigentümer war, sofern er innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest fünf Jahre den Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte und diesen aufgibt.

Wird eine Liegenschaft verkauft, fällt Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen sind unter anderem selbst hergestellte oder als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaften. Letztgenannte Befreiung steht zu, wenn die Liegenschaft dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Alternativ steht sie auch zu, wenn die Liegenschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesfinanzgericht


Strittig war, ob die veräußerte Wohnung innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass es für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich auf die durchgehende Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz ankommt und nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Rechtstitels. Mietzeiten sind also in die fünfjährige Hauptwohnsitz-Mindestdauer miteinzuberechnen.

Es empfiehlt sich jedenfalls, den Verkauf Ihrer Immobilie vorab mit uns zu besprechen. Wir beraten Sie gerne!
05/2018
USt in Ungarn: Ab 1.7.2018 tägliche Rechnungsübermittlung

Mit 1.7.2018 wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.

Davon betroffen sind Unternehmer, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen. Somit müssen auch ausländische Unternehmer, die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, diese Neuerung beachten.
Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens HUF 100.000 (ca. € 320) ausweisen. Soweit die Rechnungsausstellung über ein elektronisches Programm erfolgt, ist die Rechnung unmittelbar in elektronischer Form aus diesem Programm an das ungarische Finanzamt innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln.

Manuelle Rechnung

Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist diese ebenfalls in elektronischer Form an das ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. € 1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag von HUF 500.000 erreicht oder überschritten, so verkürzt sich diese Frist.

Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung in Ungarn soll dazu beitragen, die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer zu verhindern. Dieses Ziel soll insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer erreicht werden, als diese eine neue Software zur Datenübermittlung einsetzen müssen. Zudem werden der ungarischen Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche weitere Informationen über die unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.

Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
04/2018
Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, wird aus bisherigem schlichten Miteigentum bzw. Alleineigentum dann Wohnungseigentum.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.
Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit daher auch verkaufen oder vermieten.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

Einkommensteuer
Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Eine Steuerpflicht kann jedoch dann entstehen, wenn infolge der Verschiebung der Wertverhältnisse eine Ausgleichszahlung in einer bestimmten Höhe (mindestens 50% des von der Verschiebung betroffenen anteiligen gemeinen Wertes) geleistet wird.

Umsatzsteuer
Wurde das bisher im Miteigentum stehenden Gebäude von der Miteigentumsgemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, kommt es im Zuge der Umwandlung in Wohnungseigentum zu einem steuerfreien Eigenverbrauch. Durch die Änderung des Verwendungszweckes (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Grunderwerbsteuer
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft auch Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zuge der Parifizierung eine Übertragung von früheren Miteigentumsanteilen erfolgt; wenn sich also die bisherigen Anteile verschieben. Im Ausmaß der Verschiebung der Miteigentumsanteile liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
04/2018
Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen

Unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5%. Abhängig von der Art der jeweiligen Vermögenszuwendung sind im Einzelfall steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Bei Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz handelt es sich um eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen.
Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Für steuerliche Zwecke ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung handelt sowie ob endbesteuertes Kapitalvermögen oder Liegenschaften übertragen werden.

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz in Höhe von 2,5%. Bemessungsgrundlage ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mitübertragenen Schulden und Lasten. So ist für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen, der Teilwert, für Wertpapiere der Kurswert (sofern bekannt) heranzuziehen. Ansonsten ist der gemeine Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert) anzusetzen.

Entgeltliche Übertragungen an Privatstiftungen werden als Verkauf eingestuft und unterliegen auf Ebene des Zuwendenden der Einkommensteuerpflicht. Eine Stiftungseingangssteuer fällt nicht an.

Zuwendungen von Todes wegen befreit

Generell von der Stiftungseingangsbesteuerung befreit sind insbesondere Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz in Höhe von 27,5% anwendbar ist.

Zuwendungen von Grundstücken sind zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit, allerdings unterliegen unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen von Grundstücken dem Stufentarif in der Grunderwerbsteuer und zusätzlich einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% vom Grundstückswert. Bei entgeltlichen Zuwendungen von Grundstücken fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Ob bzw. inwieweit bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung tatsächlich eine Steuerpflicht ausgelöst wird, ist anhand der Umstände zu beurteilen.
04/2018
Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein

Schon seit 2016 können bis dahin nicht begünstige Spendensammelvereine als abgabenrechtlich begünstigt gelten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Damit Vereine in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen, müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei steuerlich begünstigten Vereinen bestehen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck


Abgabenrechtlich begünstigt waren bis 2016 nur jene Vereine, die den jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklicht haben. Ab 2016 wurden Ausnahmetatbestände eingeführt. So ist es nun für die abgabenrechtliche Begünstigung eines Vereins unschädlich, wenn der von ihm verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird.
Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Ausdrückliche Widmung für einen Zweck

Darüber hinaus müssen die verfolgten Zwecke des zuwendenden Vereins und der Empfängerkörperschaft zumindest in einem Zweck übereinstimmen, wobei die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Widmung für diesen Zweck zu erfolgen hat. Für die Beurteilung, ob die unterstützte Körperschaft dieselben Zwecke verfolgt, empfiehlt es sich daher, den Zweck in der jeweiligen Rechtsgrundlage der zuwendenden Körperschaft (z.B. in den Statuten des Spendensammelvereins) und der unterstützten, operativ tätigen Körperschaft ausreichend klar festzulegen.

Beispiel
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung und Jugendfürsorge. Der operativ tätige Verein Y verfolgt nur den Zweck der Jugendfürsorge. Beide Vereine verfolgen daher hinsichtlich der Jugendfürsorge denselben Zweck.

Verfolgen hingegen beide Vereine den Zweck der Sozialfürsorge und sammelt Verein X lediglich Spenden für den Bereich Altenbetreuung und ist der Verein Y im Bereich der Jugendfürsorge tätig, so verfolgen die zwei Vereine trotz übergeordnet gleichem Zweck (Sozialfürsorge), bei genauerer Betrachtung aber unterschiedliche Zwecke. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für den zuwendenden Verein X kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.

Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren (Spendensammel)Verein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen sowie der Vereinsstatuten unterstützen und beraten wir Sie gerne!
04/2018
Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung

Durch Bescheid kann eine Befreiung vom Steuerabzug für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, erreicht werden. Der Befreiungsantrag ist mit dem neuen, standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen.

Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine besondere Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Überlasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann.
Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem neuen standardisierten Antragsformular zu stellen.

Überlasser ohne Betriebsstätte im Inland

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem österreichischen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um beispielsweise einen kurzfristig höheren Personalbedarf abzudecken. Übt das überlassene Personal seine Arbeit in Österreich aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland, ist vom österreichischen Unternehmer (Beschäftiger) eine Abzugssteuer in Höhe von 20% der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Befreiung vom Steuerabzug

Gemäß DBA-Entlastungsverordnung kann aber durch Bescheid eine Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt.
Befreiungsanträge können vom ausländischen Überlasser beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens gestellt werden.
Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-Anwendung durch Steuerfreistellung ist mit der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt wird.

Was ist neu?

Der Befreiungsantrag ist nicht wie bisher formlos, sondern mit dem neuen, standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Werden mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen.

Da der inländische Beschäftiger für die Richtigkeit der Abzugsteuer haftet, darf der Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich vorliegt. Deshalb ist es notwendig, dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt wird. Hier bietet das neue Antragsformular den Vorteil, dass der Bescheid nicht nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift auch direkt an den inländischen Beschäftiger ergeht, sofern dies im Formular beantragt wird.
04/2018
Heilbehandlungen von Ärzten: umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.

Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz zugelassen ist.

Beispielsweise sind dies folgende Tätigkeiten:
  • Untersuchung, Beurteilung, Behandlung (inklusive Verabreichung von Medikamenten während einer Behandlung) und Vorbeugung von menschlichen Krankheiten
  • Vornahme operativer Eingriffe inklusive Entnahme oder Infusion von Blut
  • Verordnungen von Heilmitteln und –behelfen, Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten
  • Erstellung ärztlicher Zeugnisse und ärztlicher Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (mit einigen Ausnahmen!)
  • ästhetisch-plastische Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche oder das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nur dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und einem therapeutischen Ziel dient (bei Schönheitsoperationen z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, medizinisch indizierte Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung) und dieses Ziel ausreichend vom Arzt dokumentiert wird. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung kann ein Indiz für die medizinische Indikation sein.
USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten

Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei die entsprechende Beurteilung der behandelnde Arzt zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist.

Als USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten werden in den Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem angeführt:
  • Schriftstellerische Tätigkeit
  • Vortragstätigkeit
  • Gutachten z.B. zur Feststellung einer erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten)
  • psychologische Tauglichkeitstests
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und von Medikamenten
  • Vermietung von Räumlichkeiten oder medizinischen Groß- und Kleingeräten durch Ärzte
  • rein kosmetische Eingriffe, wie etwa Faltenbehandlung, Brustvergrößerung oder Lifting
Da die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt oder nicht, umsatzsteuerlich weitreichende Folgen haben kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Krankheitsbildes und der Behandlung, wobei gegenüber der Finanzverwaltung die ärztliche Schweigepflicht zu beachten ist. Laut einem aktuellen Erkenntnis muss die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein und für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode und zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachgewiesen werden können. Das Anhäufen medizinischer Fachausdrücke reiche dafür nicht aus.

Hinweis: Sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, steht für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen anteilig der Vorsteuerabzug zu!
04/2018
Pensionsabfindung bei Rechtsanwälten begünstigt besteuert

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter die begünstigte Besteuerung fällt.

Ablösungen von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (wie etwa der Rechtsanwaltskammer) sind begünstigt mit dem 6%igen Einkommensteuersatz (anstelle der Anwendung des bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarifs) besteuert.

Bereits in einem früheren Erkenntnis entschied der VwGH, dass Pensionsablösungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dann begünstigt mit 6% besteuert sind, wenn
  • die entsprechende Satzung einen – von jeglichem Ermessen der jeweiligen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung unabhängigen – Rechtsanspruch des Berechtigten auf Zuerkennung einer Leistung vorsieht und
  • es sich um einen konkreten und abfertigbaren Pensionszusatzanspruch (und nicht bloß um eine völlig unkonkrete Anwartschaft) handelt.
Antrag auf Abfindung

Die im nunmehrigen Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen zur „Abfindung bei Pensionsantritt“ in der Satzung der Versorgungseinrichtung der betroffenen Rechtsanwaltskammer regeln unter anderem, dass der Rechtsanwalt bei Antritt der Altersrente einen Antrag auf Abfindung stellen kann. Diese Abfindung beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse.

Nach Ansicht des VwGH bedeute die Höchstgrenze von 50% wohl, dass auch ein anderer, geringerer als dieser angeführte Höchstsatz von 50% zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend sei dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, dem Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt diese Bestimmung der zuständigen Rechtsanwaltskammer jedoch nicht ein. Dass dem Berechtigten ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pensionsablösung zukam, sei ebenfalls unschädlich.

Dementsprechend entschied der VwGH, dass die im gegenständlichen Fall in Anspruch genommene Pensionsablösung der begünstigten Einkommensbesteuerung in Höhe von 6% unterliegt.

Ob bzw. inwieweit Pensionsabfindungen jedoch tatsächlich begünstigt besteuert sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
04/2018
Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung (= Nichtausschüttung der Gewinne) sein. Diese bringt insbesondere dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, wie etwa durch eine GmbH & Co KG, erreicht werden.

Personengesellschaft vorteilhafter?


Gewinnrückgänge können aber unter Umständen dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B.: im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Steuervorteile der Umwandlung


Eine Umwandlung von einer GmbH in eine der zuvor genannten Gesellschaftsformen bringt dabei folgende Steuervorteile:
  • Ausnützung des progressiven Steuertarifs von 0% - 55%
  • Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe, insbesondere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag: Der Gewinnfreibetrag bemisst sich von der Höhe des Gewinns. Er beträgt bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis und erhöht sich durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bei entsprechenden Gewinnen bis maximal € 45.350.
  • Verlustvorträge können auf die Unternehmer übertragen werden und in weiterer Folge mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
  • Noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftssteuerbeträge können, solange der Betrieb weitergeführt wird, auf die zukünftige Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.
Rechtsfolgen der Umwandlung

Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch insbesondere zwei Rechtsfolgen zu beachten:
  • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragssteuer.
  • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.
Ob ein Rechtsformwechsel angedacht werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen.
04/2018
Betriebsverkauf im Pensionsfall

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann.

Steht am Ende der Unternehmerlaufbahn der Betriebsverkauf bevor, ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:
  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von € 7.300
Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden

Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% zu besteuern.

Regelbesteuerungsantrag stellen

Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55% maximal 27,5% beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30%). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören.
Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55%.

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.
03/2018
Rückvergütung der NoVA – Voraussetzung und Berechtigte

Unter gewissen Umständen kann eine Rückvergütung der NoVA innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat.
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.

Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.

NoVA-Rückvergütung


Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
  • der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
  • eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.
Der Vergütungsanspruch kommt in allen Fällen dem Empfänger der Leistung zu, wobei die Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb ein NoVA-pflichtiger Vorgang war. Wichtig ist, dass beim Antrag auf Vergütung dem zuständigen Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank bekanntgegeben werden.

Beispiel 1
Ein Taxiunternehmer kauft von einer privaten Person einen PKW, für den die Privatperson seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb durch den Taxilenker nicht NoVA-pflichtig ist, da ein bereits in Österreich zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben wird.

Davon abweichend besteht bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde.

Beispiel 2
Ein Taxiunternehmer „erwirbt“ bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft. Da die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).

Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall tatsächlich ein NoVA-pflichtiger Tatbestand verwirklicht und in weiterer Folge ein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt werden kann bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
03/2018
Hauptwohnsitzbefreiung bei Genossenschaftswohnungen

Das Bundesfinanzgericht hat ein Urteil zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer gefällt

Das Bundesfinanzgericht führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen.
Dieses BFG-Erkenntnis ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb die endgültige Rechtsansicht abzuwarten bleibt.
03/2018
25%-iger KöSt-Strafzuschlag bei mangelhafter Empfängerbenennung

Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben nicht. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.

Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht.
Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25%-iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50% kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!

Incentive-Reise

Eine GmbH übernahm einen Aufwand von rund € 25.000 für die Teilnahme von Kunden an einer Incentive-Reise. Der getätigte Aufwand war im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss enthalten, wurde jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Gesellschaft mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen hat. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Die Finanz verhängte daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25% auf die fraglichen Aufwendungen.

Allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger

Strittig war in diesem Fall, ob der Zuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben gar nicht steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Der VwGH hat diese Rechtsansicht der Finanz und des Bundesfinanzgerichtes schlussendlich mit folgender Begründung bejaht:
Die Bestimmung betreffend den 25%-igen Zuschlag wurde deshalb eingeführt, um allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger hintanzuhalten. Erfolge nämlich eine ungeklärte Zahlung an eine natürliche Person, würden bei dieser die Einkünfte idR einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen. Dem stehe eine Betriebsausgabe auf Ebene der zahlenden Körperschaft gegenüber, welche lediglich einer Körperschaftsteuer von 25 % unterläge. Dadurch könnte die gebotene Besteuerung von bis zu 50% durch eine Körperschaftsteuer von 25% ersetzt werden. Die Festsetzung des 25%-Zuschlags erfolgt somit unabhängig davon, ob die fraglichen Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung der zahlenden Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder nicht.

Tipp: Insbesondere bei Auslandssachverhalten haben Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Demgegenüber steht jedoch die Pflicht der Finanz, den Sachverhalt objektiv und von Amts wegen zu ermitteln. Diese Pflicht darf nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden, etwa durch die Androhung des 25%-igen Zuschlags!
03/2018
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für ein bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Auch urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (wie etwa die Abschreibung sowie die Strom- und Betriebskosten), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!
03/2018
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die € 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, führt dies ebenfalls zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit zur Vollversicherung. Die Kranken- und Pensionsversicherung muss vom Dienstnehmer nachbezahlt werden, sofern sich dieser im laufenden Jahr nicht selbst bei der Sozialversicherung meldet und die Beiträge für die Monate bezahlt, in welchen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann
  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z.B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.
Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!
03/2018
Erste Details zum „Familienbonus Plus“

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum „Familienbonus Plus“ erste Informationen geben.

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu € 1.500 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf € 500 reduziert werden.
Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020.

Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten entfallen


Der Absetzbetrag kann in einem Haushalt wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen, die Unterhalt leisten, soll der „Familienbonus Plus“ nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel, die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag eingeführt werden.
Im Gegenzug für den „Familienbonus Plus“ werden der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen.

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?


Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um € 1.500. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert.

Beispiel
Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil € 3.500 brutto pro Monat verdient, zahlt € 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt. Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um € 1.500 auf € 5.559 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von € 125 im Monat.
03/2018
Ausländischer Kleinunternehmer und Vermietung

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer von etwa Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt. Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden?

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.
Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters. Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu

Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim Finanzamt Graz Stadt registrieren lassen.

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim Finanzamt Stadt Graz als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen.
03/2018
Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländische Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dessen Home Office als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann.

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:
  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.
Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.
02/2018
Mitteilungs- und Meldepflichten betreffend freie Dienstnehmer, Vortragende, Auslandszahlungen und Schwerarbeit

Unternehmer sollten Meldeverpflichtungen für Leistungen von Selbständigen, die Zahlung für Leistungen ins Ausland und die Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten beachten.

Ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder sonstige Tätigkeiten als freier Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen. Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt)Entgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Überweisung von bestimmten Honoraren ins Ausland

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt die im Gesetz vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland,

für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen oder für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die entsprechende Mitteilung für das Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 (bei nicht elektronischer Meldung bis Ende Jänner 2018) an das zuständige Finanzamt erfolgen. Keine Meldung ist u.a. dann erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.

Schwerarbeitsmeldung

Dienstgeber, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, haben bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind jedoch keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der sach- bzw. fristgerechten Übermittlung der entsprechenden Meldung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2018
USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 1.1.2019 eingeschränkt

Eine EuGH-Rechtsprechung führt zu einer Änderung der Rechnungslegung und bringt in Höhe der nicht verrechneten Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Risiko bei Nichtbeachtung. Die Finanzverwaltung gibt den betroffenen Unternehmern bis 31.12.2018 Zeit, ihre Rechnungslegung umzustellen.

Entsprechend dem Europäischen Gerichtshof( EuGH) ist Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung ins Drittland, dass
  • die sonstige Leistung (Erbringung der Transportleistung sowie Übernahme der Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, Überwachung der Fracht, Be- und Entladearbeiten) unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht und
  • diese sonstige Leistung unmittelbar an den Versender (z.B. den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.
Beispiel:
Der schweizerische Abnehmer A bestellt beim österreichischen Lieferanten L Waren. L (= Versender) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt in weiterer Folge den österreichischen Unterfrachtführer UF mit der Beförderung. F und UF können die Ausfuhr in die Schweiz durch Belege nachweisen.

Bis zum 31.12.2018 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) wurde bzw. kann obiger Sachverhalt wie folgt umsatzsteuerlich behandelt werden: die Beförderungsleistung des F an L ist in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso ist die Beförderungsleistung des UF an den F in Österreich umsatzsteuerbefreit. Somit sind beide Rechnungen (F an L und UF an F) ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Ab dem 1.1.2019
(nach Ansicht der Finanzverwaltung) ist die Beförderungsleistung des F an L weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch die Beförderungsleistung des UF an den F umsatzsteuerpflichtig, weil die Beförderungsleistung durch den UF nicht unmittelbar an den Unternehmer L oder A erbracht wird. Daher ist in der Rechnung von UF an F nunmehr eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese ans Finanzamt abzuführen.
02/2018
Neue Selbständige: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart Beitragszuschlag

Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein verhängt die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge.


Neue Selbständige sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (etwa weil die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.

Einkünfte unter € 5.256,60

„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbständige“ unter anderem dann, wenn die Einkünfte den Betrag von € 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides

Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge!

Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert, von einer Meldung abzusehen - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich!
02/2018
Gesundheitsberuferegister: Melde- und Registrierungspflicht

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzutragen.

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Also diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten (inklusive Sozialbetreuungsberufe) sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.

Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige

Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen. Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen (Berufseinsteiger), muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Wer registriert?

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.
02/2018
Geänderter Grundstücksbegriff und Vorsteuerberichtigungszeitraum

Eine Ansicht der Finanz betreffend den Vorsteuerberichtigungszeitraum von Grundstücken wird heftig kritisiert.

Entscheidend für die Berechtigung, den Vorsteuerabzug geltend zu machen (etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden) ist der voraussichtliche Verwendungszweck des jeweiligen Gegenstandes. Entscheidend ist also, ob ein Gegenstand mit der Ausführung von steuerpflichtigen oder mit steuerfreien Umsätzen im Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang steht.

Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen

Bei einer späteren Änderung des Verwendungszwecks kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Diese Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss
  • beim (beweglichen) Anlagevermögen in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden 4 Jahren („Fünftel-Berichtigung“),
  • bei Grundstücken (Gebäudeerrichtung) in den folgenden 19 Jahren („Zwanzigstel-Berichtigung“)
  • für jedes Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels (bewegliches Anlagevermögen) bzw. eines Zwanzigstels (Grundstücke) des vollen Vorsteuerabzuges erfolgen.
Wird der Gegenstand verkauft oder entnommen, ist die Vorsteuerberichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum in Höhe sämtlicher noch ausstehender Fünftel bzw. Zwanzigstel vorzunehmen.

Geänderter Grundstücksbegriff seit 1.1.2017

Der (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren kommt dabei bei allen Gegenständen des Anlagevermögens zur Anwendung, die den umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff erfüllen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 wurde dieser geändert: Demnach sind insbesondere auch – bisher nicht erfasste – fest verbundene Betriebsvorrichtungen (wie z.B. fest eingebaute Windturbinen oder Silos) vom umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff umfasst.

Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren

In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der für Grundstücke vorgesehene (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren ab 2017 auch für Gegenstände, die vor 2017 erstmals in Verwendung genommen wurden und die bei der ersten Inverwendungnahme einer Vorsteuerberichtigungsfrist von 4 Jahren unterlagen (weil sie nach alter Rechtslage nicht unter den maßgeblichen Grundstücksbegriff fielen) gilt. Nach dieser Meinung sind die per 1.1.2017 noch nicht abgelaufene Vorsteuerberichtigungs-Fünftel auf jenen Zeitraum zu verteilen, der sich als Differenz von 20 Jahren abzüglich der bereits abgelaufenen Vorsteuerberichtigungszeiträume ergibt.

Beispiel:

Ein Silo wurde bis 31.12.2016 vier Jahre lang für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Ab 2017 wird der Silo für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet. Das noch nicht abgelaufene Fünftel wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung auf 16 Jahre (Differenz: 20-4) aufzuteilen.
Ist der ursprüngliche 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen, dann kommt es zu keiner Berichtigung. Das heißt, Wirtschaftsgüter die vor 2013 in Verwendung genommen wurden, sind davon nicht betroffen.

Diese Ansicht der Finanzverwaltung wird heftig kritisiert. Ob sie auch vor den Höchstgerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
02/2018
Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen, der spätestens bis zum 15.2.2018 zu prüfen ist.

Erstellung des Jahresbeleges

Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben etwa mit dem letzten Barumsatz im September wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg (daher gilt: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg). Der Jahresbeleg für 2017 war bereits bis zum 31.12.2017 zu erstellen.

Wichtig ist, dass der Jahresbeleg ausgedruckt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Wenn Ihre persönliche Registrierkasse allerdings den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registerkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist es jedoch nicht erforderlich den Jahresbeleg auszudrucken und aufzubewahren.

Prüfung des Jahresbeleges


Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann
  • manuell mit der BMF Belegcheck-App oder
  • automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Bei der Überprüfung mittels der BMF Belegcheck-App ist der maschinenlesbare QR Code auf dem Beleg einzuscannen und mit der App zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem grün unterlegten Häkchen (korrekt) oder einem rot unterlegten X (fehlerhaft) angezeigt.

Zu beachten ist dabei, dass die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 (manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2018 zu erfolgen hat. Eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. Bei der sach- und fristgerechten Überprüfung Ihres Jahresbeleges 2017 unterstützen und beraten wir Sie gerne!
02/2018
Betriebsübergang: Gebührenbefreiung bei Ummeldung von Fahrzeugen

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen vor.

Folgende Kosten entfallen im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt.
Damit ist ein Anwendungsbereich der Neugründungsförderung die Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Es kommt bei der Betriebsübergabe jedoch vor, dass die Ummeldung der betrieblichen Kraftfahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Verspätete Ummeldung?

Beispiel: Der Landwirt A hat seinem Sohn im August 2015 den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb samt Traktoren zur weiteren Bewirtschaftung übergeben. 2017 möchte nun der Übernehmer die Traktoren auf sich ummelden und hierfür die Begünstigung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen.

Die Übergabe stellt eine Betriebsübertragung dar und die Übertragung der Kraftfahrzeuge ist unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasst. Da es auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers (Sohn), nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges ankommt, steht die Befreiung von der Gebühr im Jahr 2017 noch zu.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
02/2018
VwGH: Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar, dass fehlerhafte Bilanzen nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren sind.

Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück „bis an die Wurzel“ zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu korrigieren, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. War die Bilanz jedoch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst für Jahre, in denen die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde durchzuführen. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, welche am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein „gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt“ auch nicht kennen musste.
01/2018
Buchführungspflicht bei Überschreiten der Einheitswert- und Umsatzgrenzen

Im Rahmen der Zustellung der Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung überschreiten viele Betriebe die einheitswertmäßige Buchführungsgrenze. Der Landwirt hat allerdings Zeit, sich auf die doppelte Buchführung vorzubereiten.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz € 550.000 oder deren Einheitswert € 150.000 übersteigen, sind zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“) verpflichtet. Sie haben – anders als die Einnahmen-Ausgaben-Rechner - besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen. Als Gewinnermittlungszeitraum kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.
Werden die oben genannten Werte nachhaltig überschritten, so darf der Land- und Forstwirt seinen Gewinn nicht mehr nach den Vorschriften für pauschalierte Land- und Forstwirte oder mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Nachhaltiges Überschreiten


Bei zweimaligem Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 150.000 am 1.1. tritt die Buchführungspflicht im darauffolgenden Jahr ein. Übersteigt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 550.000, beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Vorteile der doppelten Buchführung


Die Vorteile der doppelten Buchführung bestehen darin, dass der Land- und Forstwirt seine Gewinne periodenrichtig ermittelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen und Erträge – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung – in dem Jahr erfolgswirksam werden, auf das sie sich wirtschaftlich beziehen. Die Erträge und die Aufwendungen können daher als Ausgangsgrößen für die Kostenrechnung herangezogen werden.

Ein weiterer Vorteil der doppelten Buchhaltung ist, dass zumindest einmal jährlich eine Inventur (Messen, Zählen, Wägen der Vorräte) durchgeführt werden muss und daher eine Kontrolle für den Eigentümer vorliegt. Es steht – anders als im Rahmen der Pauschalierung – der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Für Verlustbetriebe gilt die Bestimmung, dass Verluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.

Verpflichtende Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss verpflichtend mit dem Finanzamt verrechnet werden, wenn der Land- und Forstwirt buchführungspflichtig ist (z. B. durch mehrmaliges, oben beschriebenes Überschreiten der Einheitswertgrenze) oder wenn seine Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 400.000,- überschreiten.
Die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr. Hier hat also eine „Entkoppelung“ zwischen der Verpflichtung zur Umsatzsteuerregelbesteuerung und der Verpflichtung zur doppelten Buchführung bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen stattgefunden.
01/2018
Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018

Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.6.2018 eintreten:
Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:
Ab 1.7.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021


Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher  müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch dann  eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.
01/2018
Online-Werbung nicht von Werbeabgabe erfasst

Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.

Als Werbeleistungen, die derzeit der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, gelten:
  1. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
  2. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
  3. Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften
Steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen

Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerden der Werbeabgabepflichtigen (Zeitschriftenverlage bzw. Radiostationen) waren gegen die steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Einerseits unterliegen Werbeeinschaltungen in Druckwerken oder Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen der Werbeabgabe. Andererseits unterliegt die Online-Werbung nicht der Werbeabgabe, da diese nicht vom Werbeabgabegesetz erfasst ist. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Werbesteuerfreiheit von Internetwerbung

Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch fest, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Da Online-Werbung daher nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Denn Werbungen im Internet und seine Dienste lassen sich weder dem Printbereich, Hörfunk oder Fernsehen noch der Außenwerbung zuordnen. Ob es aufgrund des VfGH-Beschlusses zu einer Gesetzänderung kommen wird, bleibt abzuwarten.

Achtung
Stellt ein Werbetreibender einen Bildschirm oder einen Infoscreen in ein Schaufenster oder auf einen öffentlichen Platz und bringt dort werbliche Inhalte entgeltlich zur Darstellung, handelt es sich in diesem Fall nicht um Online-Werbung. Die elektronische Übertragung ist lediglich ein Hilfsmittel für die Benützung von Flächen und Räumen, was bei entgeltlicher Duldung eine Werbeabgabepflicht auslöst.
01/2018
Zusammenarbeit von Ärzten und Gesundheits- und Sozialberufen

Aufgrund des 2017 verabschiedeten Primärversorgungsgesetzes können sich nicht nur Ärzte untereinander zusammenschließen. Auch Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, medizinische Masseure sowie Heilmasseure dürfen in einer sogenannten Primärversorgungseinheit (PVE) mit Ärzten zusammenarbeiten.

Eine PVE soll eine allgemein und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Gesundheitsversorgung sein. Solch eine interdisziplinäre Einrichtung hat unter anderem folgenden Anforderungen zu entsprechen:
  • wohnortnahe Versorgung
  • gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit
  • Gewährleistung von Hausbesuchen
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten - jedenfalls von Montag bis Freitag
  • barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen
  • Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung
  • Sicherstellung der Kontinuität in der Behandlung und Betreuung von Patienten
  • Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept
Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit

Primärversorgungseinheiten treten nach außen, also insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Sozialversicherung, als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Dabei besteht die Möglichkeit, eine PVE entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten einzurichten.
Eine an einem Standort eingerichtete PVE kann in der Organisationsform einer Gruppenpraxis oder eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden, wobei dafür nur die Rechtsformen der Offenen Gesellschaft (OG) oder der GmbH zur Auswahl stehen. Teilt sich die PVE auf mehrere Standorte auf, sind alle Rechtsformen denkbar, etwa auch die eines Vereines.

Tipp

Im Zuge der Gründung einer PVE sollte aus steuerlicher Sicht beachtet werden, dass dafür unter Umständen Gesellschaftsgründungen oder Rechtsformgestaltungen, wie etwa Umgründungen (Zusammenschluss zu einer OG oder Einbringung in eine GmbH) notwendig sind. Um nachteilige ertragsteuerliche Folgen, zum Beispiel die steuerpflichtige Aufdeckung eines Firmenwerts, zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
01/2018
Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdeckt und auch besteuern muss. In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der
  • Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder
  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichem Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei 3 Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.
Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können
01/2018
Neue Voraussetzungen für Wertpapiergeschäfte ab 3.1.2018

Ab 2018 können Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) aufgrund einer EU-Verordnung nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben.

Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen, um am Finanzmarkt teilnehmen zu können, eine Kennung. Bei diesen Teilnehmern ist der National Client Identifier (NCI) ab dem Jahr 2018 notwendig.

Legal Entity Identifier (LEI)

Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist. Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Webseite www.wm-leiportal.org


Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org eingerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf € 80. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI kostet € 70.

National Client Identifier (NCI)

Der für natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

Tipp:
Eine rechtzeitige Beantragung des LEI bzw. eine rechtzeitige Information über den NCI ist empfehlenswert, um ab dem 03.01.2018 Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können.
01/2018
Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

Beim Verkauf der Patientenkartei muss ein Arzt nur dann, wenn er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind bei sämtlichen Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Unternehmens einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und somit als Unternehmer anzusehen ist, zu prüfen, ob die Leistung auch der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Fall der Umsatzsteuerpflicht ist zu beurteilen, ob die Leistung einer Steuerbefreiung unterliegt.

Umsätze von Ärzten

Umsätze von Ärzten im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten unterliegen der Umsatzsteuer, sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen beispielsweise das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Daher hat ein Arzt für Leistungen, die der Umsatzsteuer und keiner Steuerbefreiung unterliegen, etwa für das Verfassen eines Fachartikels oder einer Vermietung zu Wohnzwecken, auch Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes


Eine Ausnahme von der Inrechnungstellung von Umsatzsteuer und Abfuhr an das Finanzamt besteht nur, wenn der Arzt bzw. der Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft wird. Als Kleinunternehmer gilt man, wenn eine Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschritten wird. Für die Umsatzgrenze sind jedoch Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegende Leistungen, wie etwa die „Kernleistungen“ eines Arztes, nicht zu berücksichtigen.

Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken


Daher kann ein Arzt, der zwar sehr hohe Umsätze aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, jedoch zum Beispiel mit der Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken die € 30.000-Grenze nicht überschreitet, trotzdem Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Dies hat zur Folge, dass auch für die Leistungen zu Wohnzwecken keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Ebenso muss im Falle des Verkaufs der Patientenkartei der Arzt, sofern er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Grenze von € 30.000 überschritten wird!
01/2018
Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen ab 1.1.2018

Aufgrund von Änderungen im Schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es ab 1.1.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

Aktuell werden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000 erbringen. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1 umsatzpflichtig werden.

Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind

Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, welche beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen.
Dieser Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind, wie etwa Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten.
Bei solchen Umsätzen muss der Schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugsteuerregelung.

Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen, welches ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger. Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.

Unaufgefordert registrieren

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren, gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Geänderte Umsatzsteuersätze


Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7%, jener für Beherbergungsleistungen 3,7% und der Reduzierte USt-Satz 2,5%.
12/2017
Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auch für Freiberufler

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass der Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert wird.

Freiberuflich tätige Unternehmer, wie etwa Ärzte, Tierärzte, Ziviltechniker oder Unternehmensberater, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen (Ist-Besteuerung). Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, wie etwa Ärzte-GmbHs oder Anwaltsgesellschaften, durften bislang nur berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften diesen Liquiditätsvorteil nützen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Einschränkung in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht und daher den Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert.

Liquiditätsmäßiger Vorteil der Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung erfolgt die Abfuhr der Umsatzsteuer nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses von Zahlungen und nicht, wie bei der Soll-Besteuerung, mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: der Unternehmer kann sich umgekehrt auch die Vorsteuer erst nach Rechnungsbezahlung zurückholen.

Gesetzlich vorgesehen ist die Ist-Besteuerung insbesondere für Freiberufler und freiberufliche Gesellschaften, die berufsrechtlich zugelassen sind, wie z.B. im Fall von Ärzte- oder Anwaltsgesellschaften. Nicht erfasst waren bislang hingegen - mangels eigener berufsrechtlicher Regelung - Gesellschaften, die als Unternehmensberater, Journalisten oder Dolmetscher tätig sind. Nun hat der VwGH jedoch entschieden, dass die Bestimmung, wonach zusätzlich zu freiberuflich tätigen Unternehmern nur jene freiberuflichen Gesellschaften, die auch "berufsrechtlich zugelassen" sind, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen folge.

Hinweis: Die Umstellung von der Soll- zur Ist-Besteuerung oder umgekehrt ist nur zu Beginn eines USt-Veranlagungsjahres möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten USt-Voranmeldung (UVA) für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden, im Regelfall also mit der Jänner-UVA.

Wir beraten Sie gerne, ob und wann eine Umstellung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
12/2017
Kosten- und Schadenersatz: Rechnung mit Umsatzsteuer?

Ausgangsrechnungen, die ein geschädigter Unternehmer unter dem Titel Kosten-, oder Schadenersatz an den Schädiger ausstellt, werfen die Frage auf, ob in diesen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Zur Lösung dieser Frage ist zunächst zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden.

Echter Schadenersatz wird dann geleistet, wenn ein Schaden verursacht wurde und für diesen Schaden einzustehen ist. Die Zahlungen stellen kein Entgelt für eine Leistung, die der Geschädigte erbringt, dar. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz kein Leistungsaustausch. Es wird bloß aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt. Damit ist der Betrag, der vom Geschädigten in Rechnung gestellt und vom Schädiger bezahlt wird, nicht umsatzsteuerbar.

Unechter Schadenersatz
und damit ein Leistungsaustausch liegt hingegen vor, wenn die Zahlung des Schädigers Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist.

Beispiel:
Der Unternehmer A hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch den Unternehmer A zurückzuführen. Dem geschädigten Kunden K entsteht durch die Maschine ein Schaden von € 2.000.
  1. Der Unternehmer A beseitigt den Schaden selbst. Es kommt zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K, weshalb auch keine Umsatzsteuer anfällt.

  2. Leistet der Unternehmer A an den geschädigten Kunden K einen reinen Geldersatz, kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch. Der Geldersatz stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil dieser nicht für eine Leistung des Geschädigten K aufgewendet wird, sondern nur zum Ausgleich eines Schadens dient. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an.

  3. Behebt der geschädigte Kunde K den Schaden ohne Auftrag des Unternehmers A selbst (also in seinem eigenen Unternehmen), kommt die Reparatur ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Unternehmer A begründet nachträglich jedoch keinen Leistungsaustausch. Auch hier fällt somit keine Umsatzsteuer für den bezahlten Schadenersatz an.

  4. Wird der geschädigte Kunde K im Unterschied zu c) hingegen im Auftrag des Unternehmers A gegen Entgelt tätig, repariert der Kunde K also die Maschine wiederum in seinem eigenen Unternehmen, jedoch nachdem er damit vom Unternehmer A beauftragt wurde, wird der Schadenersatzanspruch des geschädigten Kunden K in einen Entgeltanspruch aus einem Werkvertrag mit dem Unternehmen A umgewandelt. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, da der Unternehmer A den Kunden K mit der Reparatur beauftragt hat, weshalb der Kunde K aufgrund der von ihm an den Unternehmer A erbrachten Reparaturleistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.
Achtung: Wenn Sie in einer Rechnung, mit welcher Sie einen echten und somit nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz zur Zahlung vorschreiben,  unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweisen, so schulden Sie diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und müssen diese abführen!
12/2017
Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten.
Nunmehr wurde beschlossen, diese – oftmals auf den Mieter überwälzte – Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge

Von vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossenen Bestandverträgen über überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Höhe der Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel
Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt € 1.100. Die monatliche Miete in Höhe von € 1.100 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 39.600. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall € 396 (39.600 x 1%).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!

Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!
12/2017
Gemeinnützige Vereine: Spendensammeln auf Punsch- und Glühweinständen

In der Adventszeit lukrieren viele gemeinnützige Vereine mit Punsch- und Glühweinständen Spenden. Vereinsorgane sollten sich rechtzeitig informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich des Punsch- und Glühweinbetriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (etwa Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Gewinn = 10% der Einnahmen

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände pauschal mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den marktüblichen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über eigens aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Freibetrag von € 10.000


Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können sogar für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer von 25 %. Ausgehend von der angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten „begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben“ eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann.

Registrierkassa
Jeder Betrieb muss ab einem Jahresumsatz von € 15.000 netto, sofern auch die Barumsätze € 7.500 netto überschreiten, die Bareinnahmen mit einer Registrierkassa aufzeichnen. Dies gilt, da es sich bei dem Punsch- und Glühweinstand um keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt, auch für gemeinnützige Vereine!
12/2017
Privatzimmervermietung: Vorsicht bei Anzeigenschaltung

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollte der Wohnungseigentümer bereits vor Anzeigenschaltung klären, welche Vermietungsform vorliegt, um den korrekten Mietpreis zu ermitteln und spätere Abgabennachzahlungen zu vermeiden.

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Überschreitet der Umsatz eines Unternehmers nicht den Betrag von € 30.000 netto, so gilt er als Kleinunternehmer und muss für seine Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Allerdings ist in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies kann von Vorteil sein, wenn ausschließlich Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und keine nennenswerte Vorsteuer anfällt.

Werden jedoch Investitionen mit hohen Vorsteuerbeträgen durchgeführt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerstellung zu verzichten, wodurch der Unternehmer der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegt. Überschreiten die Umsätze hingegen € 30.000 netto, sind diese umsatzsteuerpflichtig, wobei unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können, wie etwa bei der Wohnraumvermietung und bei der Beherbergung.

Für die Unterscheidung zwischen Vermietung für Wohnzwecke und Beherbergung kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

Beherbergung = 13% Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung des vermieteten Objekts. Für die Beherbergung sowie für die angeführten Nebenleistungen gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 13 %.

Wohnraumvermietung = 10% und 20% Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20%. Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert werden. Werden solche umsatzsteuerlich nicht begünstigten Nebenleistungen angeboten, muss das (unter Umständen pauschal verrechnete) Mietentgelt aufgeteilt und der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden, wodurch sich das Mietentgelt entsprechend ändern bzw. erhöhen kann.

Tipp: Bevor das Mietentgelt für eine Wohnung bekannt gegeben wird, sollte abgeklärt werden, um welche Form der Vermietung es sich handelt und welche Nebenleistungen angeboten werden. Daraus resultiert eine allfällige Umsatzsteuerpflicht.
12/2017
Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Vor dem Jahresende sollten alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu gestalten, überprüft werden. Neben Gewinnfreibetragsoptimierung, Antrag auf Energieabgabenvergütung und Beschäftigungsbonus sollen folgende Steuertipps als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende
  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2017 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2017 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei hier aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns (vor Gewinnfreibetrag) des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 bezahlt werden. Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) können betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie der Werbung dienen.

Forschungsprämie


Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann derzeit eine Prämie von 12% beantragt werden, die keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig ist, für deren Geltendmachung aber ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen ist. Im Fall der Auftragsforschung kann die Prämie nur für Aufwendungen in Höhe von max. € 1 Mio. pro Jahr geltend gemacht werden. Ab 2018 beträgt die Prämie 14% - es könnte daher überlegt werden, Forschungsaufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) zu hohe Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese mittels Antrag bis 31.12.2017 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für zu hohe Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!
12/2017
Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.3. des neuen Jahres.

Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA


Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung


Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Wiederruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne.
12/2017
Beschäftigungsbonus: Online-Rechner verfügbar

Mittels eines kürzlich online gestellten „Bonus-Rechners“ können Unternehmer nun den voraussichtlichen Beschäftigungsbonus selbst errechnen.

Seit 1.7.2017 können Unternehmer den neuen Beschäftigungsbonus beantragen, der für zusätzlich beschäftigte Mitarbeiter zusteht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dabei die Lohnnebenkosten für drei Jahre bis zu 50 % refundiert.
Für den Beschäftigungsbonus spielen Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche keine Rolle. Einzig der Firmensitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein, weiters dürfen keine Rückstände bei der Gebietskrankenkasse oder dem Finanzamt bestehen.

Beschäftigungsbonus auch für Jobwechsler


Der Beschäftigungsbonus kann nur für neu geschaffene Arbeitsplätze beantragt werden, wobei neue Mitarbeiter mindestens 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden müssen. Dies gilt auch für Branchen, in denen der Kollektivvertrag weniger als 38,5 Wochenstunden vorsieht. Die neuen Mitarbeiter müssen vor der Aufnahme beim AMS als arbeitslos gemeldet oder Abgänger einer österreichischen Schule oder Hochschule sein. Der Antrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen ab Dienstnehmer-Anmeldung eingebracht werden. Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung.

Zur Vorab-Berechnung des Beschäftigungsbonus wurde nun auf der Homepage des AWS ein „Bonus-Rechner“ installiert. Den neuen „Bonus-Rechner“ können Sie unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/der-beschaeftigungsbonus/der-beschaeftigungsbonus/bonus-berechnen direkt abrufen!

Zuschuss maximal für 3 Jahre ausbezahlt

Nach Eingabe der geplanten Beschäftigungsdaten in diesen „Bonus-Rechner“ wird die zu erwartende Höhe des Zuschusses zu den Lohnnebenkosten berechnet und ausgewiesen. Es müssen nur das Bruttojahresgehalt des neuen Mitarbeiters sowie die angedachte Beschäftigungsdauer in Monaten eingegeben werden. Wird zum Beispiel ein förderungsfähiger neuer Mitarbeiter eingestellt, der € 35.000 brutto im Jahr verdient, so weist der neue Online-Rechner aus, dass dieser Mitarbeiter mit einem Zuschuss von € 5.444,25 pro Jahr gefördert wird.

Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Beschäftigungsdauer, dass der Zuschuss maximal für 3 Jahre (36 Monate) ausbezahlt wird. Die Eingabe der Beschäftigungsdauer im „Bonus-Rechner“ ist hingegen nicht mit 36 Monaten gedeckelt. Weiters ist zu beachten, dass mit Hilfe der Online-Berechnung keine endgültige korrekte Berechnung des Zuschusses möglich ist, sondern nur als vorläufige Informationsberechnung anzusehen ist.

Für alle Fragen zum Beschäftigungsbonus bzw. für die Ermittlung der exakten Werte stehen wir gerne zur Verfügung.
12/2017
Nutzung des Gewinnfreibetrages: Planungsrechnung hilft!

Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, empfiehlt es sich unter Umständen, noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis 30.000 Euro ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zusteht. In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf auch wieder in andere – unter Umständen ertragreichere - Wertpapiere als Wohnbauanleihen investiert werden. Als Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt, erstellt werden.

Während der Grundfreibetrag von Amts wegen zusteht und berücksichtigt wird, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der jeweiligen Einkommensteuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Bei Fragen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern sowie bei der Erstellung einer Planungsrechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
12/2017
KöSt: Gruppenantrag rechtzeitig stellen bringt Steuervorteile

Durch Begründung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste zwischen finanziell verbundenen Körperschaften ausgeglichen werden. Die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe kann so erheblich reduziert werden.

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2017 in Anspruch genommen werden sollen.

Der schriftliche Gruppenantrag ist von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers zu übermitteln.

Beispiel:
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften T1, T2 und T3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.12. Am 3.10.2017 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.10.2017 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2017 liegt und der Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es im Jahr 2017 zur steuerlich wirksamen Gruppenbildung.

Neben der rechtzeitigen Einbringung des Gruppenantrages beim Finanzamt sind für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden finanziellen Verbundenheit der beteiligten Körperschaften (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern),
  • Vorliegen dieser finanziellen Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  • Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  • Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre.
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe für ertragsteuerliche Zwecke möglich bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand der Umstände zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie in Ihrem individuellen Fall gerne!
12/2017
Toleranzfrist bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Wird eine Liegenschaft verkauft, so fällt auch im Privatbereich Immobilienertragsteuer an. Wenn es sich dabei aber um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung möglich.

Das Gesetz sieht eine Hauptwohnsitzbefreiung unter folgenden Umständen vor:
  1. Die Liegenschaft hat bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben
  2. Oder die Liegenschaft wurde innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindesten fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben.
Fraglich war bisher, innerhalb welcher Frist die Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes durch den Verkäufer stattzufinden hat. Die Antwort des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erteilt der starren Fristenklausel des Finanzministeriums nun eine Absage.

Rechtsansicht des BFG und des VwGH


Neben dem VwGH stellte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass der Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll und es tatsächlich zu einer Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes kommen muss.

Um der Hauptwohnsitzbefreiung gerecht zu werden, wird dem Veräußerer aber für die Adaptierung bzw. Errichtung des neuen Hauptwohnsitzes eine angemessene Frist einzuräumen sein. Steht bei der Veräußerung die Absicht, den Hauptwohnsitz zu wechseln, bereits fest, kommt dem Veräußerer für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zu. Diese kann, wenn die Beschaffung des neuen Hauptwohnsitzes eine längere Zeit in Anspruch nimmt, durchaus über ein Jahr hinausgehen.
12/2017
Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche

Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden wie Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler sind betroffen.

Wer ist betroffen?
  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Was muss getan werden?

Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen.
Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:
  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vollmacht und Identität bei Stellvertretung
Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.

Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen. Auch gelten verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erhöhten Risikos in der Risikoanalyse.

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von € 10.000 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
  • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen
Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht über ein Bankkonto). Im Geldwäsche-Verdachtsfall (Hinweise können etwa Bargeld in kleinen Stückelungen oder in verschiedenen Währungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter € 10.000 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldwäsche beim Innenministerium gemeldet werden.

Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu € 30.000!
12/2017
Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?

Das Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagerückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen – soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben – werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen. Gewinnausschüttungen würden hingegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % unterliegen.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Würde nämlich eine Einlagenrückzahlung vorliegen, würde dies zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft führen, was bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass


Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet (Jahresüberschuss) worden sind und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung).
Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) stammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?

Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert.

Dieser Erlass hat zur Folge, dass unter Umständen bereits fertig gestellte Steuererklärungen für das Jahr 2016 zu ergänzen sind, da diesen Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten (welche entsprechend des Erlasses zu überarbeiten sind) beigelegt werden müssen. Bei diesen Ergänzungen unterstützen wir Sie gerne.
12/2017
Lohndumping-Fallen vermeiden

In der täglichen Lohnabrechnungspraxis können hinsichtlich Lohn- und Sozialdumping diverse „Fallen“ lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Mit 1.1.2017 ist ein eigenes Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft getreten, wodurch alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz transferiert wurden. Unter Lohn- und Sozialdumping ist jedoch nicht nur die klassische und gewollte Unterentlohnung zu verstehen. Es können in der Lohnabrechnungspraxis „Fallen“ lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Mindestentgelt für alle Arbeitnehmer


Vorrangiges Ziel des LSD-BG soll nicht die Verhängung von Geldstrafen sein, vielmehr soll erreicht werden, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer jenes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten daher sowohl für inländische Arbeitgeber als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zur Durchführung von Dienstleistungen nach Österreich entsenden oder überlassen.
Im Falle der Unterentlohnung können Strafen zwischen € 1.000 und – bei mehreren Dienstnehmern bzw. im Wiederholungsfall –  € 50.000 verhängt werden. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Vorsicht Falle

In der täglichen Lohnverrechnung und Abrechnungspraxis sollten Sie  insbesondere nachstehende Fehler vermeiden:
  • Falsche Beurteilung der Beschäftigung (Werkverträge versus freie Dienstverträge; Praktika und Schnuppertage, die nachträglich als Dienstverhältnisse beurteilt werden)
  • Falscher oder kein Kollektivvertrag (Mischbetriebe; irrtümliche Annahme, dass kein Kollektivvertrag anwendbar sei)
  • Falsche Einstufung in Gehaltsordnung (Unrichtige Beschäftigungsgruppe; falsche oder keine Anrechnung von Vordienstzeiten)
  • falsche oder keine KV-Erhöhungen
  • Unbezahlte Mehr- oder Überstunden
  • Fehler bei Abrechnungen von All-In oder Überstundenpauschalen
  • Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung (gesetzwidrige Verteilung der Normalarbeitszeit; formal ungültige Gleitzeit)
  • Unterlassene oder verspätete Überweisung des Entgelts (selbst wenn Lohnverrechnung formal korrekt ist; Vorsicht bei Barzahlungen bzw. Verbot der Barzahlung im Baubereich)
  • Unberechtigter Abzug vom Nettolohn (unberechtigte Ausbildungskostenrückersätze oder Schadenersatzforderungen)
Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung und Umsetzung aller Maßnahmen, die zur Vorbeugung von Lohndumping erforderlich sind.
12/2017
Neue Gesetze 2018

Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige werden 2018 gelten.

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen

Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit. Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenzausgleichsfonds.
Achtung: Die Ersatzleistung kommt nicht von selbst ins Haus, sondern muss vom Lehrbetrieb entsprechend beantragt werden; geschieht dies nicht, bleiben die Kosten im Betrieb hängen.

Entgelterstattung für KMU

Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

Krankengeld für Selbständige


Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.
12/2017
Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Im Vorfeld der Nationalratswahlen wurde die Abschaffung der letzten Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im arbeitsrechtlichen Bereich beschlossen.

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem 1. Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem 6. Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet.
  • Verdoppelung der Entgeltfortzahlungsdauer für Lehrlinge – von bisher 4 auf 8 Wochen volles Entgelt bzw. von bisher 2 auf 4 Wochen halbes Entgelt.
  • Wird ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich beendet, ist die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber nun auch in diesem Fall zwingend.
  • Die Dienstverhinderungsgründe für Arbeiter werden jenen der Angestellten gleichgestellt, somit ist es nicht mehr möglich, durch Kollektivvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten Dienstverhinderungen für Arbeiter einzuschränken.
Diese vier Regelungen gelten bereits ab 1.7.2018.
  • Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1.1.2021 ebenfalls zumindest sechs Wochen. Für Branchen, in denen mehrheitlich Saisonbetriebe tätig sind, können kürzere Fristen im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten, oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten. Dies wird beispielsweise in Bau und Tourismus der Fall sein, muss jedoch auch hier im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbart werden.
  • Angestellte, welche unter 20% der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt sind, unterliegen ab 1.1.2018 den gleichen Kündigungsfristen wie ihre in höherem Ausmaß beschäftigten Kollegen. Bisher galt für diese Dienstnehmergruppe eine stark verkürzte Kündigungsfrist.
  • Die Auflösungsabgabe (2017 € 124; 2018 € 128), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.
Im Einzelfall sind allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen zu beachten, welche größtenteils noch nicht in allen Details feststehen. Eine genaue Beobachtung der Entwicklung ist daher dringlichst anzuraten.
12/2017
Wohnrechte bei Übertragung von Grundstücken

Bei einer Grundstückstransaktion empfiehlt es sich, schon im Voraus eine genaue Prüfung der Sachlage vorzunehmen, um eine erhöhte Immobilienertragsteuerbelastung zu vermeiden.

Wird beim Verkauf eines Grundstücks auf diesem ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, ein bereits bestehendes unentgeltliches Wohnrecht vom Käufer übernommen oder dem Verkäufer an einem anderen Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, so kann das zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führen. Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Sachlage bereits im Vorfeld der Grundstückstransaktion vorzunehmen.

30%ige Immobilienertragsteuer


Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen der 30%igen Immobilienertragsteuer. Neben dem Kaufpreis kann dabei auch die Einräumung oder Übernahme eines Wohnrechtes Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft darstellen und somit zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führen. Entscheidend dafür ist nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, ob das Wohnrecht im Zuge der Grundstücksübertragung neu eingeräumt oder ein bloß bereits bestehendes Wohnrecht übernommen wird. Auch gilt es zu prüfen, ob das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist oder bloß schuldrechtlich eingeräumt wird.

Erhöhte Immobilienertragsteuer

Zu einer erhöhten Immobilienertragsteuer kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa in folgenden Fällen:
  1. A überträgt ein unbelastetes Grundstück an B, wobei B das bloß schuldrechtlich eingeräumte Wohnrecht des C an diesem Grundstück akzeptiert. In diesem Fall ist von einer Gegenleistung auszugehen, weil es sich um die Übernahme einer persönlichen Schuld handelt. Neben dem Kaufpreis ist daher auch der Wert des Wohnrechts immobilienertragsteuerpflichtig.
  2. Ebenfalls zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führt die Übertragung einer unbelasteten Liegenschaft von A an B, wenn A dafür jedoch ein Wohnrecht an einem anderen Grundstück erhält. Auch in diesem Fall stellt die Einräumung des Wohnrechts eine Gegenleistung für den Verkauf der Liegenschaft dar und unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Keine Gegenleistung und somit kein immobilienertragsteuerpflichtiger Vorgang liegt nach Ansicht der Finanz etwa in folgendem Fall vor:
  • A übergibt an B eine Liegenschaft und behält sich zugleich ein Wohnrecht vor. Es liegt keine immobilienertragsteuerpflichtige Gegenleistung vor (unabhängig davon ob das Wohnrecht bloß schuldrechtlich eingeräumt wurde oder im Grundbuch einverleibt ist).
Ob es beim Verkauf eines Grundstücks samt Einräumung eines Wohnrechts oder bei der Übernahme eines bereits bestehenden Wohnrechts tatsächlich zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung kommt, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
12/2017
Rückvergütung von Energieabgaben: Antrag für 2012 rechtzeitig stellen

Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen kann die Stellung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 auch für Dienstleitungsbetriebe (z.B. Hotelbetriebe) sinnvoll sein.

Für bestimmte Energieträger sind in Österreich Energieabgaben (z.B. Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) zu entrichten. Um energieintensive Betriebe vor einer übermäßig hohen Energieabgabenbelastung zu bewahren, können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Rückvergütung eines Teiles der entrichteten Energieabgaben stellen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind jedoch Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab 2011 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen, wobei diese Gesetzesbestimmung heftig bekämpft wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen.

Entscheidungen des EuGH und VwGH abwarten

Aus Sicht des VwGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung) von der Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der Europäischen Kommission gedeckt ist. Die Entscheidungen des EuGH bzw. in weiterer Folge des VwGH müssen daher abgewartet werden.

Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2012 kann daher ein Vergütungsantrag bis Ende 2017 gestellt werden. Inwieweit auch für Dienstleistungsbetriebe tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht, bleibt bis zur Entscheidung durch den EuGH bzw. in Folge durch den VwGH weiterhin offen.
11/2017
Nutzung des Gewinnfreibetrages: Planungsrechnung hilft!

Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, empfiehlt es sich unter Umständen, noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis 30.000 Euro ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zusteht. In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf auch wieder in andere – unter Umständen ertragreichere - Wertpapiere als Wohnbauanleihen investiert werden. Als Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt, erstellt werden.

Während der Grundfreibetrag von Amts wegen zusteht und berücksichtigt wird, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der jeweiligen Einkommensteuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Bei Fragen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern sowie bei der Erstellung einer Planungsrechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!
11/2017
Kosten- und Schadenersatz: Rechnung mit Umsatzsteuer?

Ausgangsrechnungen, die ein geschädigter Unternehmer unter dem Titel Kosten-, oder Schadenersatz an den Schädiger ausstellt, werfen die Frage auf, ob in diesen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Zur Lösung dieser Frage ist zunächst zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden.

Echter Schadenersatz wird dann geleistet, wenn ein Schaden verursacht wurde und für diesen Schaden einzustehen ist. Die Zahlungen stellen kein Entgelt für eine Leistung, die der Geschädigte erbringt, dar. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz kein Leistungsaustausch. Es wird bloß aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt. Damit ist der Betrag, der vom Geschädigten in Rechnung gestellt und vom Schädiger bezahlt wird, nicht umsatzsteuerbar.

Unechter Schadenersatz
und damit ein Leistungsaustausch liegt hingegen vor, wenn die Zahlung des Schädigers Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist.

Beispiel:
Der Unternehmer A hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch den Unternehmer A zurückzuführen. Dem geschädigten Kunden K entsteht durch die Maschine ein Schaden von € 2.000.
  1. Der Unternehmer A beseitigt den Schaden selbst. Es kommt zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K, weshalb auch keine Umsatzsteuer anfällt.

  2. Leistet der Unternehmer A an den geschädigten Kunden K einen reinen Geldersatz, kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch. Der Geldersatz stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil dieser nicht für eine Leistung des Geschädigten K aufgewendet wird, sondern nur zum Ausgleich eines Schadens dient. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an.

  3. Behebt der geschädigte Kunde K den Schaden ohne Auftrag des Unternehmers A selbst (also in seinem eigenen Unternehmen), kommt die Reparatur ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Unternehmer A begründet nachträglich jedoch keinen Leistungsaustausch. Auch hier fällt somit keine Umsatzsteuer für den bezahlten Schadenersatz an.

  4. Wird der geschädigte Kunde K im Unterschied zu c) hingegen im Auftrag des Unternehmers A gegen Entgelt tätig, repariert der Kunde K also die Maschine wiederum in seinem eigenen Unternehmen, jedoch nachdem er damit vom Unternehmer A beauftragt wurde, wird der Schadenersatzanspruch des geschädigten Kunden K in einen Entgeltanspruch aus einem Werkvertrag mit dem Unternehmen A umgewandelt. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, da der Unternehmer A den Kunden K mit der Reparatur beauftragt hat, weshalb der Kunde K aufgrund der von ihm an den Unternehmer A erbrachten Reparaturleistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.
Achtung: Wenn Sie in einer Rechnung, mit welcher Sie einen echten und somit nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz zur Zahlung vorschreiben,  unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweisen, so schulden Sie diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und müssen diese abführen!
11/2017
Wohnrechte bei Übertragung von Grundstücken

Bei einer Grundstückstransaktion empfiehlt es sich, schon im Voraus eine genaue Prüfung der Sachlage vorzunehmen, um eine erhöhte Immobilienertragsteuerbelastung zu vermeiden.

Wird beim Verkauf eines Grundstücks auf diesem ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, ein bereits bestehendes unentgeltliches Wohnrecht vom Käufer übernommen oder dem Verkäufer an einem anderen Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, so kann das zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führen. Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Sachlage bereits im Vorfeld der Grundstückstransaktion vorzunehmen.

30%ige Immobilienertragsteuer


Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen der 30%igen Immobilienertragsteuer. Neben dem Kaufpreis kann dabei auch die Einräumung oder Übernahme eines Wohnrechtes Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft darstellen und somit zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führen. Entscheidend dafür ist nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, ob das Wohnrecht im Zuge der Grundstücksübertragung neu eingeräumt oder ein bloß bereits bestehendes Wohnrecht übernommen wird. Auch gilt es zu prüfen, ob das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist oder bloß schuldrechtlich eingeräumt wird.

Erhöhte Immobilienertragsteuer

Zu einer erhöhten Immobilienertragsteuer kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa in folgenden Fällen:
  1. A überträgt ein unbelastetes Grundstück an B, wobei B das bloß schuldrechtlich eingeräumte Wohnrecht des C an diesem Grundstück akzeptiert. In diesem Fall ist von einer Gegenleistung auszugehen, weil es sich um die Übernahme einer persönlichen Schuld handelt. Neben dem Kaufpreis ist daher auch der Wert des Wohnrechts immobilienertragsteuerpflichtig.
  2. Ebenfalls zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führt die Übertragung einer unbelasteten Liegenschaft von A an B, wenn A dafür jedoch ein Wohnrecht an einem anderen Grundstück erhält. Auch in diesem Fall stellt die Einräumung des Wohnrechts eine Gegenleistung für den Verkauf der Liegenschaft dar und unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Keine Gegenleistung und somit kein immobilienertragsteuerpflichtiger Vorgang liegt nach Ansicht der Finanz etwa in folgendem Fall vor:
  • A übergibt an B eine Liegenschaft und behält sich zugleich ein Wohnrecht vor. Es liegt keine immobilienertragsteuerpflichtige Gegenleistung vor (unabhängig davon ob das Wohnrecht bloß schuldrechtlich eingeräumt wurde oder im Grundbuch einverleibt ist).
Ob es beim Verkauf eines Grundstücks samt Einräumung eines Wohnrechts oder bei der Übernahme eines bereits bestehenden Wohnrechts tatsächlich zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung kommt, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
11/2017
KöSt: Gruppenantrag rechtzeitig stellen bringt Steuervorteile

Durch Begründung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste zwischen finanziell verbundenen Körperschaften ausgeglichen werden. Die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe kann so erheblich reduziert werden.

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2017 in Anspruch genommen werden sollen.

Der schriftliche Gruppenantrag ist von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers zu übermitteln.

Beispiel:
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften T1, T2 und T3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.12. Am 3.10.2017 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.10.2017 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2017 liegt und der Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es im Jahr 2017 zur steuerlich wirksamen Gruppenbildung.

Neben der rechtzeitigen Einbringung des Gruppenantrages beim Finanzamt sind für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden finanziellen Verbundenheit der beteiligten Körperschaften (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern),
  • Vorliegen dieser finanziellen Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  • Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  • Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre.
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe für ertragsteuerliche Zwecke möglich bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand der Umstände zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie in Ihrem individuellen Fall gerne!
11/2017
Privatzimmervermietung: Vorsicht bei Anzeigenschaltung

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollte der Wohnungseigentümer bereits vor Anzeigenschaltung klären, welche Vermietungsform vorliegt, um den korrekten Mietpreis zu ermitteln und spätere Abgabennachzahlungen zu vermeiden.

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Überschreitet der Umsatz eines Unternehmers nicht den Betrag von € 30.000 netto, so gilt er als Kleinunternehmer und muss für seine Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Allerdings ist in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies kann von Vorteil sein, wenn ausschließlich Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und keine nennenswerte Vorsteuer anfällt.

Werden jedoch Investitionen mit hohen Vorsteuerbeträgen durchgeführt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerstellung zu verzichten, wodurch der Unternehmer der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegt. Überschreiten die Umsätze hingegen € 30.000 netto, sind diese umsatzsteuerpflichtig, wobei unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können, wie etwa bei der Wohnraumvermietung und bei der Beherbergung.

Für die Unterscheidung zwischen Vermietung für Wohnzwecke und Beherbergung kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

Beherbergung = 13% Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung des vermieteten Objekts. Für die Beherbergung sowie für die angeführten Nebenleistungen gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 13 %.

Wohnraumvermietung = 10% und 20% Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20%. Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert werden. Werden solche umsatzsteuerlich nicht begünstigten Nebenleistungen angeboten, muss das (unter Umständen pauschal verrechnete) Mietentgelt aufgeteilt und der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden, wodurch sich das Mietentgelt entsprechend ändern bzw. erhöhen kann.

Tipp: Bevor das Mietentgelt für eine Wohnung bekannt gegeben wird, sollte abgeklärt werden, um welche Form der Vermietung es sich handelt und welche Nebenleistungen angeboten werden. Daraus resultiert eine allfällige Umsatzsteuerpflicht.
11/2017
Gemeinnützige Vereine: Spendensammeln auf Punsch- und Glühweinständen

In der Adventszeit lukrieren viele gemeinnützige Vereine mit Punsch- und Glühweinständen Spenden. Vereinsorgane sollten sich rechtzeitig informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich des Punsch- und Glühweinbetriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (etwa Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Gewinn = 10% der Einnahmen

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände pauschal mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den marktüblichen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über eigens aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Freibetrag von € 10.000


Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können sogar für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer von 25 %. Ausgehend von der angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten „begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben“ eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann.

Registrierkassa
Jeder Betrieb muss ab einem Jahresumsatz von € 15.000 netto, sofern auch die Barumsätze € 7.500 netto überschreiten, die Bareinnahmen mit einer Registrierkassa aufzeichnen. Dies gilt, da es sich bei dem Punsch- und Glühweinstand um keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt, auch für gemeinnützige Vereine!
11/2017
Toleranzfrist bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Wird eine Liegenschaft verkauft, so fällt auch im Privatbereich Immobilienertragsteuer an. Wenn es sich dabei aber um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung möglich.

Das Gesetz sieht eine Hauptwohnsitzbefreiung unter folgenden Umständen vor:
  1. Die Liegenschaft hat bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben
  2. Oder die Liegenschaft wurde innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindesten fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben.
Fraglich war bisher, innerhalb welcher Frist die Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes durch den Verkäufer stattzufinden hat. Die Antwort des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erteilt der starren Fristenklausel des Finanzministeriums nun eine Absage.

Rechtsansicht des BFG und des VwGH


Neben dem VwGH stellte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass der Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll und es tatsächlich zu einer Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes kommen muss.

Um der Hauptwohnsitzbefreiung gerecht zu werden, wird dem Veräußerer aber für die Adaptierung bzw. Errichtung des neuen Hauptwohnsitzes eine angemessene Frist einzuräumen sein. Steht bei der Veräußerung die Absicht, den Hauptwohnsitz zu wechseln, bereits fest, kommt dem Veräußerer für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zu. Diese kann, wenn die Beschaffung des neuen Hauptwohnsitzes eine längere Zeit in Anspruch nimmt, durchaus über ein Jahr hinausgehen.
11/2017
Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche

Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden wie Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler sind betroffen.

Wer ist betroffen?
  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Was muss getan werden?

Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen.
Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:
  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vollmacht und Identität bei Stellvertretung
Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.

Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen. Auch gelten verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erhöhten Risikos in der Risikoanalyse.

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von € 10.000 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
  • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen
Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht über ein Bankkonto). Im Geldwäsche-Verdachtsfall (Hinweise können etwa Bargeld in kleinen Stückelungen oder in verschiedenen Währungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter € 10.000 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldwäsche beim Innenministerium gemeldet werden.

Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu € 30.000!
10/2017
Vorsteuern bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem zu der Frage, inwieweit Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Dachsanierung anlässlich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geltend gemacht werden können, Stellung genommen.

Bei der errichteten PV-Anlage handelte es sich im Fall um eine Volleinspeisung. Als Volleinspeiser wird eine PV-Anlage genannt, die die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz einspeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird dabei zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Stromlieferungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der Betrieb einer PV-Anlage bei Volleinspeisung stellt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (z.B. land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Darüber hinaus handle es sich beim Betrieb der PV-Anlage um eine unternehmerische Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dem Anlagenbetreiber steht dafür der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Anlassfall für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof es (VwGH) war die von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt geltend gemachte Vorsteuer für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war. Der Land- und Forstwirt konnte die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung der PV-Anlage inklusive Montageschienen und der Inbetriebnahme durch den Energieversorger unstrittig geltend machen. Fraglich war hingegen, ob eine Geltendmachung von Vorsteuern für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war, dem Anlagenbetreiber ebenfalls zusteht.
Laut dem VwGH sind aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (Stallgebäude) die Umsätze im Zusammenhang mit der Dachsanierung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und nicht dem gewerblichen Betreiben der PV-Anlage, da eine Dachsanierung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betreiben einer PV-Anlage steht.

Betriebliches Gebäude oder Privathaus?

Die Leistungen für die Dachsanierung und somit der Vorsteuerabzug für diese stehen demjenigen zu, der das Gebäude nutzt. Wird daher eine PV-Anlage auf einem betrieblichen Gebäude eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers errichtet, so kann der Unternehmer die Vorsteuern im Zusammenhang mit der für die Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Dachsanierung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, für die er das Gebäude verwendet, geltend machen. Wird die PV-Anlage auf einem für private Zwecke genutzten Gebäude (z.B. Wohnhaus) errichtet, steht hingegen kein Vorsteuerabzug zu.

Der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt konnte jedoch im gegenständlichen Fall keine Vorsteuern geltend machen, da die Vorsteuern bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigt werden.
10/2017
Sanierungsarbeiten einer Arztpraxis stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar

Im Zuge eines Erkenntnisses beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Kosten für die Renovierung einer Arztpraxis und kam zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Ergebnis.

Werden in betrieblich genutzten Gebäuden des Anlagevermögens (etwa in den Büroräumlichkeiten des Unternehmers) Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen vorgenommen, so ist hinsichtlich der dafür angefallenen Kosten zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits jedoch häufig Schwierigkeiten.

Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.
Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt beispielsweise in folgenden Fällen Erhaltungsaufwand vor:
  • Umdeckung des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes,
  • Erneuerung des Verputzes und des Anstriches,
  • Instandsetzung schadhaft gewordener Türen und Fenster,
  • die Reparatur sanitärer Anlagen und der Elektroanlagen,
  • Umstellung einer mit festen Brennstoffen beheizten Zentralheizungsanlage auf eine mit Ölfeuerung,
  • Erneuerung/Sanierung eines Bades und ähnliche Maßnahmen oder
  • Erneuerung von technischen Installationen

Die Kosten von Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen derartiger Erhaltungsaufwendungen können im Regelfall zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Herstellungsaufwand (und damit kein Erhaltungsaufwand) ist hingegen dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern. Das ist nach Ansicht der Finanz etwa bei der Aufstockung eines Gebäudes oder dem Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung) der Fall. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen sind diese Kosten zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des vorhandenen Gebäudes verteilt abzuschreiben.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In dem der Entscheidung des BFG zugrundeliegenden Fall nahm der beschwerdeführende Arzt im Zuge der Errichtung von Ordinationsräumlichkeiten eine Sanierung der seit jeher bestehenden und privat zu Wohnzwecken genutzten Räume durch Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroninstallationen vor. Da durch diese Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen der Grundriss der Räume unverändert geblieben ist und weder ein Zubau noch eine Aufstockung erfolgte, lag keine Änderung der Wesensart des Gebäudes und damit kein Herstellungsaufwand vor. Die Kosten für die angefallenen Sanierungsarbeiten waren daher nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt der Bezahlung sofort steuermindernd als Betriebsausgaben abzuziehen!
10/2017
Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts

Aufgrund der vielfachen Ausgestaltungsmöglichkeiten kommt Fruchtgenussvereinbarungen bei der Übertragung von Liegenschaften erhebliche praktische Bedeutung zu.

Bisher war die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Ablöse eines Fruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich strittig. Ein dazu ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bringt in diesem Zusammenhang nunmehr Rechtssicherheit, wobei die Entscheidung des VwGH aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus positiv zu bewerten ist.

Aus steuerlicher Sicht ist bei Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss und dem Zuwendungsfruchtgenuss zu unterscheiden.

Beim Zuwendungsfruchtgenuss erfolgt die Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an der Liegenschaft) zu übertragen.
Beispiel: der langjährige zivilrechtliche Eigentümer A räumt einer Person B ein Fruchtgenussrecht an seinem Mietwohnhaus ein. Dem Fruchtnießer B kommt das Recht zu, das Mietwohnhaus mit Schonung der Substanz ohne jegliche Einschränkung zu „genießen“ und etwa die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. A bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Mietwohnung.

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer das Fruchtgenussrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer der Erträge (z.B. der Mieteinnahmen).

Ablöse des Fruchtgenussrechts

Wird nun das Fruchtgenussrecht vom Eigentümer der Sache (z.B. Liegenschaft) gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst, kommt es zu einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht des Fruchtnießers auf sein Recht (etwa das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten). Fraglich war bisher, wie eine solche Ablösezahlung aus einkommensteuerlicher Sicht im außerbetrieblichen Bereich (etwa bei einem Fruchtgenussrecht an einem Mietwohnhaus) zu behandeln ist.

Erkenntnis des VwGH


Der VwGH erkannte nun, dass im Falle eines endgültigen Verzichts auf ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eine Veräußerung eines Rechtes vorliegt. Dies hat zur Folge, dass (entgegen der bisherigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung, wonach steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen) eine solche Ablösezahlung nur in ganz bestimmten Fällen (im Wesentlichen bei Verzicht innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und bei Vorliegen eines vorangegangenen Anschaffungsvorgangs) einkommensteuerpflichtig ist. Erfolgt die Ablöse hingegen später als 1 Jahr nach Einräumung des Fruchtgenussrechts, so liegen im Regelfall steuerfreie Einkünfte vor.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Vereinnahmung eines Entgelts für die Ablöse des Fruchtgenussrechts oder für die Übertragung des Fruchtgenussrechts an einen Dritten tatsächlich einkommensteuerfrei oder doch einkommensteuerpflichtig ist, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne!
10/2017
Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Virtuelle Währungen wie Bitcoins erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, sind aber bislang nicht als offizielle Währung anerkannt. Zur steuerlichen Behandlung hat das Finanzministerium (BMF) aber schon Stellung genommen.

In den letzten Wochen wurde vermehrt über Bitcoins berichtet. Die virtuelle Währung macht entweder aufgrund neuer Höchststände beim Kursverlauf (wurde bereits mit über 4.900 Dollar gehandelt) oder möglicher Verbote von Handelsplattformen Schlagzeilen. Nun ist auch klar, wie steuerlich damit umzugehen ist.

Ertragsteuerliche Behandlung

Nach Ansicht des BMF handelt es sich um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, welche nicht abnutzbar sind. Befinden sich virtuelle Währungen (= Kryptowährungen) im Betriebsvermögen, sind diese je nach Absicht, ob sie lang- oder kurzfristig dem Betrieb dienen sollen, dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies führt nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen bzw. auch zu nachfolgenden Zuschreibungen. Im Fall von An- und Verkäufen der virtuellen Währung bzw. bei Tauschvorgängen zu realen und anderen virtuellen Währungen können Kursgewinne und –verluste erzielt werden, die auch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Bei Kryptowährungen handelt es sich nach der Ansicht des BMF um sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter und die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.
Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen sind jedoch mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zu versteuern. Eine zinsbringende Veranlagung liegt in jenen Fällen vor, in denen Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (Private oder Unternehmer) verliehen und dem Verleiher für die Überlassung der virtuellen Währung zeitanteilig zusätzliche Einheiten der Kryptowährung zugesagt werden.

Realisierte Wertänderungen im Privatvermögen unterliegen bei einer zinsbringenden Veranlagung ebenso dem Sondersteuersatz von 27,5%. Wird die Kryptowährung hingegen nicht zinsbringend veranlagt, so unterliegen die realisierten Wertänderungen als Spekulationsgeschäfte dem progressiven Einkommensteuertarif, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. Findet die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres statt, so ist diese nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Zahlungen in Bitcoins sind wie Zahlungen mittels gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro) zu behandeln. Die Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
Der Wechsel von Bitcoins in reale Währungen (z.B. Euro) und umgekehrt ist eine steuerfreie Tätigkeit. Auch das Mining von Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
10/2017
Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 1.7.2017

Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren.

Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Kein Rechtsanspruch


Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.

Voraussetzungen
  1. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung gedauert hat.
  2. Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.
  3. Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.
  4. Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.
  5. Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.
  6. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger voraus.
Wiedereingliederungsvereinbarung

Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 € 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.
10/2017
Registrierkasse: Fehler auf Belegen oder im Datenerfassungsprotokoll

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)
Darüber hinaus sind im maschinenlesbaren QR-Code bestimmte Werte korrekt zu speichern. Im Datenerfassungsprotokoll ist zudem jeder einzelne Barumsatz samt Belegdaten zu erfassen und zu speichern. Die Erfüllung der Belegmerkmale sowie der technischen Voraussetzungen ist für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbelege bzw. der Buchhaltung und damit einhergehend für die Vermeidung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen (z.B. Schätzung der Barumsätze durch die Finanzverwaltung) notwendig.

Registrierkasse außer Betrieb nehmen?

Werden Fehler - insbesondere am gedruckten Beleg (z.B. falscher USt-Satz, fehlende Nummerierung), im maschinenlesbaren QR-Code oder im Datenerfassungsprotokoll (z.B. Verkettungsfehler, Summierungsfehler) - erkannt, sind diese rasch zu korrigieren und entsprechend zu dokumentieren (z.B. exakter Zeitpunkt der Korrektur). Nach Ansicht des Finanzministeriums führen etwa Fehler im Datenerfassungsprotokoll unter Umständen sogar dazu, dass keine gesetzeskonforme Registrierkasse mehr vorliegt. Ist eine unmittelbare Fehlerbehebung nicht möglich, wäre eine solche Registrierkasse daher außer Betrieb zu nehmen.
Überdies empfiehlt es sich in jedem Fall, auch mit Ihrem steuerlichen Vertreter Rücksprache zu halten. Wir stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung!
10/2017
Geschäftsraummieten: Befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen

Bei befristeten Geschäftsraummietverträgen kann die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formulierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

Werden Miet- oder Pachtverträge über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Mietzinsvorauszahlungen) und von der Vertragsdauer abhängig.
Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Vertragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge zu unterscheiden.

Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit


Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.
Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefristeten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Beide Vertragsteile auf bestimmte Zeit gebunden

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraummieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel: Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.400. Jahreswert € 16.800 (1.400*12). Vergebührung: € 3.024 (€ 16.800 x 18 = € 302.400 x 1%). Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandvertragsgebühr lediglich € 504 betragen (€ 16.800 x 3 = € 50.400 x 1%).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebührenbelastung kommt. Ob bei Geschäftsraummieten aus gebührenrechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
09/2017
Unterliegen Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen der Umsatzsteuer?

Werden im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, so unterliegt dies der Umsatzsteuer. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die weiterverrechneten Leistungen aber dann, wenn eine Organschaft vorliegt.

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist insbesondere, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung von Unternehmern erbracht wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Werden daher im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, unterliegt dies der Umsatzsteuer.

Seit 1.1.2017 auch Personengesellschaft als Organschaft


Nicht umsatzsteuerpflichtig wären die von der Konzernmutter weiterverrechneten Leistungen hingegen dann, wenn eine Organschaft vorliegt. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
Fehlt auch nur eines der Eingliederungskriterien, liegt keine Organschaft vor.
Organträger kann jeder Unternehmer sein (z.B. eine GmbH oder ein Einzelunternehmen). Organ (Organgesellschaft) kann hingegen jede juristische Person (etwa GmbH) sein, bei der die Eingliederung möglich ist.
Seit dem 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine GmbH & Co KG), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.

Nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze

Ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Organschaft gegeben, werden der Organträger und sämtliche untergeordneten Organgesellschaften zwingend zu einem Unternehmen zusammengefasst und das eingegliederte Unternehmen hat lediglich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers.
Das hat zur Folge, dass die Vorgänge bzw. Umsätze zwischen dem Organträger und dem Organ als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt werden. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. „Rechnungen“, die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege und dürfen keine USt ausweisen.
Zu beachten ist, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind.

Ob bzw. inwieweit aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Eingliederungsmerkmale und daher tatsächlich eine Organschaft vorliegt und welche Konsequenzen damit verbunden sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
09/2017
Rechtssicherheit bei gebrochener innergemeinschaftlicher Beförderung/Versendung

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass in Fällen, in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), eine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

Eine gebrochene Beförderung/Versendung liegt vor, wenn die Transportverantwortlichkeit für die Warenbeförderung zwischen Lieferant und Abnehmer geteilt wird. Gelangt die Ware bei einer gebrochenen Beförderung/Versendung zugleich in ein anderes Mitgliedsland, so handelt es sich um eine gebrochene innergemeinschaftliche Beförderung/Versendung.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer?


Dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) lag folgender Anlassfall vor: Eine deutsche GmbH orderte von einem österreichischen Unternehmen, welches einen Versandhandel mit Werbeartikeln betrieb, Waren. Der österreichische Versandhandel lieferte die bestellten Waren an den Sitz der österreichischen Mutter der deutschen GmbH, von wo aus die Waren unter Zuhilfenahme eines anderen Spediteurs an die deutsche GmbH weiterbefördert wurden. Das österreichische Unternehmen behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und führte somit keine Umsatzsteuer ab.

Strittig war nun, ob in Fällen in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), zwei umsatzsteuerrechtlich getrennte Vorgänge oder eine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

Finanz: Lieferung mit Umsatzsteuer


Nach Ansicht der Finanzverwaltung war im dargestellten Fall keine einheitliche Warenbewegung gegeben und somit lag auch keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Finanzverwaltung ging bei der gebrochenen Beförderung/Versendung von zwei umsatzsteuerlichen Vorgängen aus, da eine innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliege, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen in Österreich gelegenen Ort versende oder befördere, von dem sie vom Abnehmer abgeholt würden. Es müsse entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die Ware befördern oder versenden.
Hätte der VwGH dieselbe Ansicht wie die Finanzverwaltung vertreten, so hätte im vorliegenden Fall der österreichische Verkäufer die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen müssen, da es sich um eine steuerpflichtige Inlandslieferung handelt. Die anschließende Weiterbeförderung im Auftrag des deutschen Abnehmers wäre dann ein innergemeinschaftliches Verbringen gewesen.

VwGH: einheitlicher Liefervorgang

Nach Ansicht des VwGH sprechen die vom EuGH betonten Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und des systematischen Zusammenhangs von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb gegen eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Liefervorgänge in unterschiedlichen Warenbewegungen. Somit ist auch bei gebrochenen Beförderungen/Versendungen von einem einheitlichen Liefervorgang auszugehen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer bereits zu Beginn des Transportes feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderungen sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind.
09/2017
Rechtzeitige Anpassung der Abgabenvorauszahlungen

Wenn ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, sollte ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

Die vierteljährlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen führen einerseits zu einer Reduktion der Liquidität des Unternehmens und verhindern andererseits das dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kapital gewinnbringend einzusetzen. Um diese nachteiligen Effekte der Steuervorauszahlungen so gering wie möglich zu halten, sollte, sobald ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

4% erhöhte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld

Die bescheidmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll eine zeitnahe Entrichtung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bezwecken. Die Höhe der Vorauszahlung für das Folgejahr entspricht der um 4% erhöhten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (abzüglich der aufgrund des Steuerabzugs einbehaltenen Beträge, wie die Lohn- und Kapitalertragsteuer). Die Vorauszahlung wird meist gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Für die weiteren Folgejahre werden die Vorauszahlungen nochmals um je 5% pro Jahr erhöht, weshalb die Erhöhung bereits 9% für das zweitfolgende Jahr beträgt. Der Gesetzgeber geht also von stetig steigenden Einkünften aus.

Beispiel: Erfolgt die Veranlagung 2015 im Jahr 2017, dann entspricht die Vorauszahlung des Jahres 2017 der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld 2015 zuzüglich eines 9%-igen (4% + 5%) Aufschlages.

Änderung der Vorauszahlung

Vorauszahlungsbescheide werden regelmäßig für ein bestimmtes Kalenderjahr und Folgejahre festgesetzt und sind solange gültig, bis ein neuerlicher Festsetzungsbescheid erlassen wird. Ist die Vorauszahlung höher als die voraussichtliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld, so sollte im Interesse der Vermeidung einer Reduktion der Liquidität eine Herabsetzung und somit eine Änderung der Vorauszahlung beantragt werden. Die Beantragung für das laufende Kalenderjahr kann nur bis spätestens 30. September erfolgen.
Eine Änderung der Vorauszahlung wirkt auf den Jahresbeginn zurück. Die Änderung der Vorauszahlung führt jedoch zu keiner rückwirkenden Änderung bereits fällig gewordener Vorauszahlungsteilbeträge, aber zu entsprechender Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe der Unterschiedsbeträge, um die die bisher gezahlten Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vorauszahlung zu hoch waren, und zu entsprechend niedrigeren künftigen Vorauszahlungen.

Vorlage einer Zwischenbilanz

Im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr, aufgrund der sich eine reduzierte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergibt, mithilfe geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden, wie etwa durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklungen, Nachweis über den Ausfall von Forderungen.

Bei der Erstellung einer Planungsrechnung zum Nachweis der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr beraten wir Sie gerne.
09/2017
Negative Gesellschafterverrechnungskonten

Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz kritisch gegenüber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der der daraus folgenden Kapitalertragsteuerforderung kann die Finanz aber nicht so einfach unterstellen.

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.
Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Verwaltungsgerichtshof bremst Finanz


Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich

Für den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.
Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Keine zwangsweise Abgabenhinterziehung


Im Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:
  1. Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.
  2. Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.
  3. Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.
09/2017
Vereine: Begünstigungsschädliche Betriebe

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.

Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können diese steuerlichen Begünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt somit etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste.
Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Zufallsüberschüsse – im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb – der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr nicht übersteigen. Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Vereinskantinen).
Derartige Betriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte von der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes Gebrauch gemacht werden. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, steuerschädliche Geschäftsbetriebe in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten einzubetten.

Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.
09/2017
Neue Erleichterungen für Start-ups

Im Rahmen des Deregulierungsgesetzes 2017 kam es auch zu Änderungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG), wodurch die Neugründung von Betrieben weiter vereinfacht werden soll.

Wie bisher ist für die Inanspruchnahme der Befreiungen nach dem NeuFöG der Nachweis zu erbringen, dass ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Berufsvertretung stattgefunden hat. Konnte der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so musste ein Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geführt werden.
Seit 31.7.2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus kann ab dem 31.7.2017 das Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt oder mit der Berufsvertretung - anstelle wie bisher vor Ort - über Telefon oder online über Video erfolgen und muss vom Gründer bestätigt werden.

Weiters kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun ebenfalls elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden.

Bedingungen für Neugründer

Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:
  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betrieb geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.
Folgende beispielhaft aufgezählte Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):
  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,…
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden, Eintragungsgebühr
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung).
    Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.
09/2017
Erhöhung der Forschungsprämie ab 1.1.2018

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:
  • Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
  • unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder
  • Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14%.

Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung

Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt. Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
09/2017
Bescheidmäßige Feststellung der Selbständigen- oder Dienstnehmereigenschaft seit 1.7.2017

Seit 1.7.2017 kann die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

An die Qualifikation eines Mitarbeiters als Dienstnehmer oder als Selbständiger sind sowohl aus steuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So besteht für den Arbeitgeber bei der Einstufung als Dienstnehmer insbesondere die Verpflichtung Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflicht) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird, lässt sich im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig beantworten. Aufgrund des Inkrafttretens des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes kann seit 1.7.2017 die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung

Zukünftig erhalten „Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbetreibende (sowie Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten) bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. Gebietskrankenkasse (GKK) für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) benötigt wird. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag


Auch bereits nach dem GSVG versicherte Personen oder ihr Auftraggeber können auf Antrag die Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Am Ende der Prüfung ergeht, wiederum abhängig vom Ergebnis der Überprüfung, ein Bescheid der SVA oder der GKK.
Zu beachten ist, dass – sofern der Bescheid nicht auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eintritt – an den Bescheid neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden sind.

Neu ist seit dem 1.7.2017 darüber hinaus, dass es bei einer rückwirkenden Neuzuordnung (Umqualifizierung eines „Selbständigen“ in einen Dienstnehmer) anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.
Dabei sind alle an die SVA geleisteten Beiträge bzw. Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Unrecht nach dem GSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

Welche abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine bescheidmäßige Versicherungszuordnung tatsächlich hat und ob eine Beantragung der Prüfung der Versicherungszuordnung sinnvoll ist, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
08/2017
Korrespondenz mit dem Finanzamt via E-Mail

E-Mails sind für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, keine wirksamen Versandwege. Unter Umständen könnten durch Versand per E-Mail Fristen versäumt werden.

In der unternehmerischen Praxis gehören E-Mails zum alltäglichen Kommunikationsmittel. Dies gilt jedoch nicht für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, denn E-Mails stellen keine wirksamen „Anbringen“ an die Behörde dar. Sogenannte Anbringen an die Finanz, wie etwa Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden gegen Bescheide oder die Beantwortung von Ergänzungsersuchen und Mängelbehebungsaufträgen, sind daher schriftlich einzureichen. Unter „Schriftlichkeit“ ist die Übermittlung per Post, per Fax oder via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber ein E-Mail an das Finanzamt geschickt, können unter Umständen Fristen versäumt werden.

Keine Entscheidungspflicht der Behörde

Werden Anbringen dennoch per E-Mail eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das verunglückte Anbringen als unzulässig zurückzuweisen, man erhält somit keine Information über dessen Mangelhaftigkeit. Streng genommen muss das E-Mail von der Behörde als nichtig behandelt werden.

Problematisch dabei ist, dass die Finanzämter selbst E-Mails zur schnelleren Abklärung eines Sachverhalts versenden und auch die Beantwortung durch den Steuerpflichtigen per E-Mail pragmatisch akzeptieren. Leider ist dieses Vorgehen rechtlich noch nicht gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung gilt somit weiterhin insbesondere für Anbringen an die Finanz, die Fristen wahren oder auslösen sollen, ein strenges Schriftlichkeitsprinzip (Post, Fax, FinanzOnline).
08/2017
USt-Pflicht im Ausland bei Überschreiten der Versandhandelsgrenze

Bei Überschreiten der Versandhandelsgrenze im EU-Empfängerland schuldet der österreichische Lieferant die ausländische Umsatzsteuer.

Aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb der EU sind Warenlieferungen rasch und unbürokratisch möglich. Als Unternehmer sollten Sie allerdings bei Lieferungen an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte ins EU-Ausland dringend die Versandhandelsgrenzen (Lieferschwelle) in den jeweiligen EU-Ländern beachten, da es bei Überschreitung der Lieferschwelle zur USt-Pflicht im EU-Empfänger-Land kommt.

Grundsätzlich soll im EU-Binnenmarkt die Umsatzsteuer in jenem Land erhoben werden, in dem sich der Abnehmer befindet (Bestimmungslandprinzip). Bei Umsätzen zwischen Unternehmern ist dies dadurch gewährleistet, dass der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt und der unternehmerische Kunde im anderen EU-Staat die Umsatzsteuer in Form der innergemeinschaftlichen Erwerbssteuer abführt. Der Lieferant muss sich somit im Land des Kunden nicht steuerlich registrieren lassen und dort auch keine Umsatzsteuer abführen.

Überschreitung der Lieferschwelle


Werden jedoch Waren von einem österreichischen Lieferanten insbesondere an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte in ein anderes EU-Land geliefert bzw. versendet, so ist die Umsatzsteuer zunächst dort abzuführen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich). Der österreichische Lieferant hat seine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.
Überschreitet der Lieferant im EU-Bestimmungsland jedoch die sogenannte Lieferschwelle (z.B. Deutschland € 100.000, Italien € 35.000, Frankreich € 35.000), übersteigt also die Summe der Liefer-Entgelte diese Betragsgrenze, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht an jenen Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungslandprinzip wie bei Lieferungen an Unternehmer). Diese Bestimmung wird „Versandhandelsregelung“ genannt. Wurde die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Staat schon im Vorjahr überschritten, so ist der Unternehmer im folgenden Jahr bereits ab dem ersten Umsatz im anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig!

Beispiel

Ein österreichisches Unternehmen versendet immer wieder Waren an Privatpersonen in Frankreich. Die Lieferschwelle in Frankreich (€ 35.000) wird nach fünf Lieferungen überschritten. Der Lieferort verlagert sich daher ab der 6. Lieferung von Österreich nach Frankreich. Der österreichische Unternehmer muss sich ab dann in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren und die Rechnung an die französische Privatperson mit französischer Umsatzsteuer ausstellen.
Stellt der österreichische Unternehmer fälschlicherweise weiterhin österreichische (anstelle französischer) Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er die österreichische Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Zusätzlich muss er aber auch die französische USt abführen. Diese doppelte USt-Belastung fällt erst weg, wenn der Unternehmer seinem französischen Kunden eine berichtigte Rechnung mit französischer USt sendet.

Abholung: USt in Österreich
Wird die Ware vom österreichischen Unternehmer nicht in das andere EU-Land zur Privatperson versendet (z.B. per Post) oder selbst befördert (z.B. im eigenen Kastenwagen), sondern holt der Private die Ware beim Unternehmer im Betrieb in Österreich ab, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, die Lieferung ist in diesem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig!

Die Lieferschwelle ist pro Mitgliedsstaat auf Basis der Entgelte für Lieferungen laut der Versandhandelsregelung zu ermitteln, wobei Entgelte für Lieferungen von verbrauchssteuerpflichtigen Waren (z.B. Wein, Bier oder Tabak) und für Lieferungen neuer Fahrzeuge nicht zu berücksichtigen sind. Lieferungen von neuen Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte sind nämlich ganz generell stets im Bestimmungsland, also im anderen EU-Land, umsatzsteuerpflichtig.

Um bürokratische Probleme zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle von vornherein zu verzichten. In diesem Fall verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze von vornherein in das andere EU-Land, verbunden mit den dort geltenden USt-Vorschriften.
08/2017
Neues Register über wirtschaftliche Eigentümer

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden.

Rechtsträger im Sinne des erst noch im Parlament zu beschließenden Bundesgesetzes sind Personen- (wie KG, OG) und Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, AG), sonstige juristische Personen (Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das ist bei folgenden Gegebenheiten der Fall:
  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird durch natürliche Person gehalten (direkter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % wird von einem Rechtsträger gehalten und eine natürliche Person übt auf diesen Rechtsträger direkte oder indirekte Kontrolle aus (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Stimmrechte in einem ausreichenden Maß stehen der natürlichen Person entweder direkt oder indirekt zur Verfügung.
Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Meldebefreiung für OG, KG, GmbH und Vereine

Sofern die Meldedaten bereits von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden können, besteht eine Meldebefreiung von der Meldung in das Register. So sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von der Meldung in das Register befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften (KG, OG), bzw. bei der GmbH alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung in das Register befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins ebenfalls automatisch übernommen werden.

Meldung erstmals bis zum 1.6.2018

Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.
Die Rechtsträger sollen die Meldung erstmals bis zum 1.6.2018 zu erstatten haben. Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von € 200.000. Noch gilt es, den Beschluss des Gesetzes abzuwarten. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer übernehmen. Damit schützen wir Sie vor empfindlichen Geldstrafen.
08/2017
Beschäftigungsbonus – jetzt sichern!

Der neue Beschäftigungsbonus soll mithilfe eines Zuschuss zu den Lohnnebenkosten einen Anreiz zur Einstellung neuer Mitarbeiter schaffen.

Unternehmen, die ab dem 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, erhalten nach erfolgreicher Antragstellung beim Austria Wirtschaftsservice (aws) – Förderbank des Bundes – einen Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren. Gefördert werden die dem Arbeitgeber entstandenen und von ihm bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Mitarbeitervorsorge (BMSVG), Kommunalsteuer, etc. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Wer kann die Förderung beantragen?

Als Förderungswerber kommen alle Unternehmen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe, Rechtsform und Branche, mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Frage. Nicht förderungsfähig sind staatliche Einheiten, die nicht im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und hoheitliche Aufgaben erfüllen. Darüber hinaus sind Unternehmen, die als Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege einer Übernahme oder eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen errichtet wurden, nicht förderungsfähig.

Was wird gefördert?

Gefördert werden zusätzliche Arbeitsverhältnisse. Hierzu muss ein Nachweis von zumindest einem zusätzlichen förderungsfähigen Arbeitsverhältnis mit einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erbracht werden. Das entspricht einem Vollzeitäquivalent, das sich aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen zusammensetzen kann, etwa aus zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden. Für die Beurteilung, ob zusätzliche Arbeitsverhältnisse vorliegen, hat der Förderungswerber den Beschäftigtenstand unmittelbar vor Entstehung des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses und zum Ende der vier vorausgegangenen Kalenderquartale zu erheben und anzugeben. Der höchste Beschäftigtenstand wird als Referenzgröße herangezogen. Das Vorliegen von förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen sowie die Korrektheit der Beschäftigtenstände sind von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

Voraussetzungen für zusätzliche Arbeitsverhältnisse

Bei den zusätzlichen Arbeitsverhältnissen muss es sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln, das frühestens ab 1.7.2017 entsteht. Das Arbeitsverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen und zumindest vier Monate bestehen. Zusätzlich darf das Arbeitsverhältnis nicht anderweitig gefördert werden und muss mit ehemals arbeitslos gemeldeten Personen, Bildungsabgängern oder Jobwechslern besetzt werden. Das Arbeitsverhältnis muss der aws binnen 30 Kalendertagen ab Anmeldung bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Anträge können nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel eingebracht werden – es gilt das Prinzip „first come, first served“! Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung des Beschäftigungsbonus.
08/2017
Vorsteuerberichtigung bei Großreparaturen

Beim Verkauf von sanierten Liegenschaften kann es zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund der Vorsteuerberichtigung kommen.

Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Umsatzsteuerbefreiung oder umgekehrt), hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen. Ein Teil der zunächst abgezogenen Vorsteuern muss dann an den Fiskus rückerstattet werden. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten für Großreparaturen 20 Jahre.

Großreparatur bei einer Immobilie des Anlagevermögens

Wird bei einer Immobilie des Anlagevermögens eine Großreparatur vorgenommen und werden die damit zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht, so hat im Falle einer späteren – innerhalb des 20-jährigen Berichtigungszeitraums – stattfindenden umsatzsteuerfreien Veräußerung der Immobilie eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen. Fraglich ist nur, wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) handelt es sich bei einer Großreparatur um einen
  • nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand,
  • der nicht regelmäßig erwächst und
  • von dem sich sagen lässt, er falle ins Gewicht.
Nach Ansicht des VwGH trifft dies etwa auf die umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohnhäusern zu und zwar selbst dann, wenn der Sanierungsaufwand in Relation zum gesamten Anschaffungswert der Mietobjekte nur etwa 2% beträgt.
Aufgrund der in weiterer Folge vorgenommenen umsatzsteuerfreien Veräußerung der Liegenschaften waren im gegenständlichen Fall die abgezogenen Vorsteuern aus der Sanierung der Aufzugsanlagen anteilig zu korrigieren.

Es ist daher zu beachten, dass es unter bestimmten Umständen bei einer Sanierung von Liegenschaften mit anschließendem Verkauf zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund der Vorsteuerberichtigung kommen kann. Ob die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung tatsächlich vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!
08/2017
Probearbeit, Schnuppern & Co: Sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft "Schnupperstunden" vereinbart. Solche Schnupperstunden können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden.

Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck "Schnuppern" bzw "Schnuppertage" ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der "schnuppert", trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase"

Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase" an. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:
  • Wie lange hat die Erprobung gedauert?
  • Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute?
  • War der "Arbeitnehmer" in den Arbeitsprozess eingegliedert?
  • Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen?
Konsequenzen eines zu weit ausgelegten „Schnuppertages“

Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt. Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.

Tipp:
Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information vorab ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden.
08/2017
Aufteilung von Immobilen bei Ehescheidung

Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien aufgeteilt, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften (etwa Grund und Boden, eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus) übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich, weswegen keine Immobilienertragsteuer anfällt. Das gilt auch bei Ausgleichszahlungen.

Betriebe, Gesellschaftsanteile


Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kommt es allerdings, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen. Das gilt etwa für eine Personengesellschaft oder Gesellschaftsanteile an einer GmbH, wenn eine rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme besteht, nicht jedoch wenn es sich um eine bloße Wertanlage handelt. In diesen Fällen liegt ein Tausch von nicht ehelichem Gebrauchsvermögen mit Grundstücken vor, der auch hinsichtlich der Grundstücke zu einer Veräußerung und somit zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Vorgang führt.

Beispiel

Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG, wobei das Beteiligungsverhältnis 50:50 beträgt. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält. Da im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung der – aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen – nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50% übergeben wird, liegt ein immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang vor.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus unterliegen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bildet der Grundstückswert, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu beachten ist jedoch, dass es bei Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs und bei einer Grundstücksübertragung nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung unter Umständen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigenden Stufentarifs kommen kann.

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei Umsetzung jener Variante, die zur steueroptimalen Lösung führt, unterstützen und beraten wir Sie gerne!
08/2017
Familienhafte Mitarbeit in der Ordination

Bei Arbeiten von nahen Angehörigen in der Ordination ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.

Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern in der Ordination werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend, beispielsweise die Erbringung eines Beitrages in der Ordination durch die Gattin oder bei Kindern der Erwerb von Erfahrungen.

Telefondienst, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen

Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind in der Ordination der Mutter bzw. des Vaters ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitsleistung oder –zeit tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgelts verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen bestimmen. Typische Beispiele für familienhafte Mitarbeit sind unter anderem Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen.
Zahlungen und sämtliche Aufwendungen für familienhafte Mitarbeit werden aus steuerlicher Sicht nicht als Betriebsausgaben anerkannt und sind daher nicht abzugsfähig.

Dienstverhältnis bei Ehegatten und Kindern

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses bei Ehegatten und Kindern müssen ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremdüblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, etc. erforderlich. Für den Dienstvertrag gilt unter anderem
  • Entlohnung entsprechend der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung,
  • wöchentliche Arbeitszeit,
  • Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit,
  • Vereinbarung über Dienstbeginn und –ende.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, so sind die Entlohnung und sämtliche sonstige anfallenden Mehrkosten als Betriebskosten absetzbar. Für den nahen Angehörigen besteht in diesem Fall Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt zu beachten, dass eine „Überbezahlung“ nicht fremdüblich ist und jener Gehaltsteil, der Fremden nicht gewährt werden würde, steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall von einer familienhaften Mitarbeit oder vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen ist.

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